BVwG W128 2100151-1

BVwGW128 2100151-121.5.2015

B-VG Art.133 Abs4
SchOG §8
Schülerbeihilfengesetz 1983 Art.2 §1b Abs1 Z5
VwGVG §28 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4
SchOG §8
Schülerbeihilfengesetz 1983 Art.2 §1b Abs1 Z5
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2100151.1.00

 

Spruch:

W128 2100151-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich (LSR) vom 30.12.2014, Zl. V/0080/4/13, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Oberösterreich zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin besucht seit 09.09.2013 die berufsbegleitende Ausbildung zur Fachsozialbetreuerin mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung an der Schule für Sozialbetreuungsberufe der Caritas für Menschen mit Behinderung in Linz.

2. Am 27.05.2014 stellte die Beschwerdeführerin mittels des entsprechenden Formulars einen Antrag auf Schülerbeihilfe (Schul-und Heimbeihilfe) für das Halbjahr 2013/2014.

3. Mit Mandatsbescheid vom 23.06.2014 wies die belangte Behörde den Antrag ab und führte in der Begründung aus, dass die Schülerin keine der im § 1b Abs. 1 und 2 Schülerbeihilfengesetz 1983 aufgezählten Schularten besuche, deren Besuch einen Anspruch auf Schülerbeihilfen begründe.

4. In der dagegen erhobenen Vorstellung vom 05.07.2014 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Anspruchsvoraussetzungen sehr wohl gegeben seien, und einer Mitschülerin Schülerbeihilfe bereits bewilligt worden sei.

5. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 30.12.2014 wies die belangte Behörde die Vorstellung ab. In der Begründung wird ausgeführt, dass kein Anspruch auf Schulbeihilfe bestehe, weil die Beschwerdeführerin den Unterricht des Ausbildungsschwerpunktes Behindertenbegleitung für Berufstätige lediglich 2-3 (an Samstagen) mal wöchentlich und somit weniger als die Hälfte des Monats, besuche. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 08.01.2015 durch Hinterlegung zugestellt.

6. In der dagegen rechtzeitig am 23.01.2015 erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin begründend aus, dass sie als ordentliche Schülerin eine Schule besuche, welche im Semester gegliedert sei. Der Unterricht umfasse mehrere Unterrichtsjahre, in denen sie die geforderten Unterrichtsstunden erfülle. Im Gesetz sei nicht vorgesehen, dass der Unterricht täglich erfolgen müsse, lediglich die Stundenanzahl sei maßgeblich. Der Unterricht umfasse 10 Monate pro Unterrichtsjahr und finde an 2-3 Tagen wöchentlich statt. Dass der Unterricht in weniger als der Hälfte eines Monats erfolge sei somit nicht richtig. Dies gelte auch für die Monate in denen sie ihr Praktikum geleistet habe. Dieses habe sie vom 4. 20. März bis 12.04.2014 geleistet und sei sie daher mehr als die Hälfte des Monats in der Schule gewesen. Der Beschwerde beigelegt war eine Bestätigung der Schulleitungen vom 28.04.2014 aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin seit 09.09.2013 Schülerin der Schule ist, der theoretische Unterricht ihrer Ausbildung 1.340 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten betrage und Praktikumsstunden im Ausmaß von 1.240 Stunden á 60 Minuten absolviert werden. Der letzte Schultag im 2. Ausbildungsjahr sei voraussichtlich der 03.07.2015.

7. Am 02.02.2015 legte der LSR die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist seit 09.09.2013 ordentliche Schülerin an der Schule für Sozialbetreuungsberufe der Caritas für Menschen mit Behinderung in Linz und besucht die berufsbegleitende Ausbildung zur Fachsozialbetreuerin mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung. Ihr letzter Schultag im 2. Ausbildungsjahr ist voraussichtlich Freitag der 03.07.2015.

1.2. Die berufsbegleitende Ausbildung zur Fachsozialbetreuerin mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung umfasst 2 Jahrgänge (4 Semester) und sieht verpflichtend 65 Semesterwochenstunden, davon 61 für Pflichtgegenstände und 4 für verbindliche Übungen vor, womit sich ein verpflichtender Gesamtunterricht von 1300 Unterrichtseinheiten, davon 1220 für Pflichtgegenstände und 80 für verbindliche Übungen ergibt. Daneben sind Pflichtpraktika im Umfang von 1240 Stunden abzulegen.

1.3. Das Schuljahr 2013/2014 an der Schule für Sozialbetreuungsberufe der Caritas für Menschen mit Behinderung in Linz dauerte vom 09.09.2013 bis zum 07.09.2014. Das Unterrichtsjahr 2013/2014 endete am 05.07.2014 (Beginn der Hauptferien). Im Unterrichtsjahr 2013/2014 wurde Unterricht während zehn Monaten erteilt.

1.4. Die Schule für Sozialbetreuungsberufe ist eine private, mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete berufsbildende mittlere Schule mit Organisationsstatut. Sofern dieses Statut nichts anderes vorsieht, sind die gesetzlichen Bestimmungen für berufsbildende mittlere Schulen anzuwenden.

1.5. Das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Gewährung von Schülerbeihilfen gemäß den Bestimmungen des Schülerbeihilfengesetzes 1983 konnte mangels vollständiger notwendiger Ermittlungen durch die belangte Behörde nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die unter den Punkten 1.2 bis 1.4 getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vom Bundesministerium für Unterricht Kunst und Kultur erlassenen Organisationsstatut der Schule für Sozialbetreuungsberufe vom 25.05.2012, BMUKK-21.635/0008-III/3a/2012, MVBl. Nr. 67/2012 sowie aus dem am 18.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht von der Schulleitung der Schule für Sozialbetreuungsberufe der Caritas für Menschen mit Behinderung in Linz übermittelten Ausbildungsplan.

Der übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

3.2.2. Gemäß § 1b Abs. 1 Z 5 des Bundesgesetz über die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (Schülerbeihilfengesetz 1983) BGBl. Nr. 455/1983 idgF gelten als mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut gem. § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962 (Statutschule), jeweils unter der Voraussetzung, dass sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1.200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen umfassen.

Gemäß § 2 Schülerbeihilfengesetz 1983 ist Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) außer den in §§ 1a, 9, 11 und 11a genannten Bedingungen, dass der Schüler

1. bedürftig ist und

2. den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 und 3

a) um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie

b) um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben,

höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.

Gemäß § 9 Abs. 1 leg.cit. gebührt Schulbeihilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz.

Gemäß § 9 Abs. 5 leg.cit. gebührt, sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfasst, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlussprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.

Gemäß § 11 Abs. 1 Schülerbeihilfengesetz 1983 gebührt Heimbeihilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule, einer Sonderschule oder einer mittleren oder höheren Schule ab der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in § 9 Abs. 1 genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil

1. dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war, oder

3. sie auf Grund des § 123 des Fortgesetzes 1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen Schülerheim untergebracht sind oder

4. sie wegen des Besuches einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.

An die Stelle des Wohnortes der Eltern tritt bei Halbwaisen der Wohnort eines Elternteils, bei Vollwaisen der Wohnort sonstiger Unterhaltsverpflichteter und bei Vollwaisen ohne Unterhaltsverpflichteten der eigener gewöhnliche Wohnort.

Gemäß § 11 Abs. 6 leg.cit. gebührt, sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, die Heimbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfasst, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlussprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.

Gemäß § 8 des Organisationsstatuts der Schule für Sozialbetreuungsberufe finden an der Schule für Sozialbetreuungsberufe der Caritas für Menschen mit Behinderung in Linz für die Schulzeit die Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77/1985 in der geltenden Fassung, sinngemäß mit folgenden Abweichungen Anwendung:

* Das Schuljahr beginnt frühestens zum Zeitpunkt des Beginns des Schuljahres gemäß den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes und spätestens am 1. Montag des darauf folgenden Monats.

* Praktika können teilweise auch in der Unterrichtsfreizeit geleistet werden.

Mit Zustimmung der Schulbehörde 1. Instanz kann in den berufstätigen Formen des Unterrichtsjahr auch erst im Sommersemester beginnen ("Schiefsemestrige Führung").

3.2.3. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Der LSR hat einerseits die Rechtslage im Hinblick auf § 9 Abs. 5 und § 11 Abs. 6 Schülerbeihilfengesetz 1983 verkannt und andererseits wesentliche entscheidungsrelevante Beweise nicht eingeholt.

Voraussetzung für die Gewährung einer Schulbeihilfe ist gemäß § 9 Abs. 1 der Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst. Gemäß § 1b Abs. 1 Z 5 hat der Unterricht an einer mit einer mittleren oder höheren vergleichbaren Statutschule in einem Unterrichtsjahr entweder mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1.200 Unterrichtsstunden, hiervon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen zu umfassen. Der Begriff der Pflichtgegenstände ist zwar nicht im Schülerbeihilfengesetz 1983, wohl aber in § 8 lit. c SchOG 1962 der Begriff der unverbindlichen Übungen in § 8 lit. e SchOG 1962, definiert. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass das Schülerbeihilfengesetz 1983 von einem Inhalt des Begriffes "Pflichtgegenstände" ausginge, der von der Definition in § 8 lit. c SchOG 1962 abweicht. Es verbietet sich daher eine Auslegung, die verbindliche Übungen als von diesem Begriff mitumfasst ansieht. (siehe VwGH vom 06.05.1996, 95/10/0163).

Der Unterricht der von der Beschwerdeführerin besuchten Ausbildung findet in den Monaten September bis Juni statt und somit während 10 Monaten. Da die Ausbildung insgesamt 1.220 Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen umfasst, die auf 2 Unterrichtsjahre aufgeteilt werden, sind die Voraussetzungen gemäß § 1b Abs. 1 Z 5 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 jedenfalls erfüllt.

Da im Unterrichtsjahr 2013/2014 an der von der Beschwerdeführerin besuchten Schule Unterricht von September bis Juli erteilt wurde kommt weder § 9 Abs. 5 noch § 11 Abs. 6 Schülerbeihilfengesetz 1983 zur Anwendung. Die von der belangten Behörde vorgenommene Einschränkung der zu zählenden Monate auf solche in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfasst - die sich im Übrigen auf keinerlei Feststellungen stützt - war somit unzulässig. Wie dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist, sind nur in dem Falle in dem der Unterricht nicht während 10 Monaten im Unterrichtsjahr erteilt wird, bei der Berechnung des Verhältnisses der Zahl der Monate in denen Unterricht erteilt wird, zu 10 Monaten, jene Monate in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfasst, nicht zu berücksichtigen. Durch das Wort "hiebei" lässt der Gesetzgeber zweifelsfrei erkennen, dass sich die Einschränkung auf die für den Berechnungsvorgang heranzuziehenden Monate und nicht auf die Beurteilung wie viele Unterrichtsmonate im Unterrichtsjahr vorhanden sind.

In den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des gleichlautenden § 6 Abs. 5 Schülerbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 253/1971, wird dazu Folgendes ausgeführt: "Die im Abs. 5 enthaltene Regelung ist erforderlich, da unter das Schülerbeihilfengesetz auch Schüler von solchen Schulen fallen sollen, die in einem Schuljahr weniger als zehn Monate Unterricht haben, z.B. Schüler an saisonmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen" (s. Erläuterungen zur RV 371 BlgNR 12. GP ). Auch daraus ist ersichtlich, dass die Regelung nur bei solchen Schulen zur Anwendung gelangen soll, bei denen in schulzeitrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, dass ein Unterrichtsjahr weniger als 10 Monate dauert.

Generell ist hier auch festzuhalten, dass aufgrund des verfassungsrechtlich gebotenen Sachlichkeitsgebotes das Gebühren oder Nichtgebühren von Schülerbeihilfen nicht von Zufälligkeiten, wie der Lage der Ferien im Schuljahr in Bezug auf die stundenplanmäßige Aufteilung der Unterrichtsstunden, abhängen kann. Daher ist bei der Feststellung der Anzahl der Monate pro Unterrichtsjahr in denen Unterricht erteilt wird auf die entsprechenden Regelungen im Schulzeitgesetz abzustellen, bzw. wie im vorliegenden Fall auf das Organisationsstatut.

3.2.4. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung des Vorhandenseins der Voraussetzungen für die Gewährung von Schulbeihilfe und Heimbeihilfe sowie die Festsetzung der entsprechenden Höhe zulassen würden. Der Bescheid entspricht darüber hinaus auch nicht den sich aus § 58 Abs. 2 AVG und § 60 AVG ergebenden Erfordernissen, in der Begründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffene Tatsachenfeststellung im Einzelnen stützt (vgl. VwGH vom 02.04.1998, 96/10/0093).

3.2.5. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Oberösterreich zurückzuverweisen.

4. Zu Spruchpunkt B)

4.1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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