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Art. 2 § 2 Schülerbeihilfengesetz 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Voraussetzungen

§ 2.

Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) ist außer den in §§ 1a, 9, 11 und 11a genannten Bedingungen, dass der Schüler

  1. 1. bedürftig ist und
  2. 2. den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 und 3
  1. a) um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie
  2. b) um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben,

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40153546

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