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Art. 2 § 3 Schülerbeihilfengesetz 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

1. ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009 2. Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 154/2013 lautet: In § 3 Abs. 6 entfällt die Wendung „ , abgesehen von Kapitalerträgen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von € 364,--,“.". Richtig wäre: „In § 3 Abs. 6 entfällt die Wendung „ , abgesehen von Kapitalerträgen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von 364 €,“.".

Beurteilung der Bedürftigkeit

§ 3.

(1) Maßgebend für die Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. Einkommen
  2. 2. Familienstand und
  3. 3. Familiengröße
  1. des Schülers, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2015)

(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

(3) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:

  1. 1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,
  2. 2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über das letztvergangene Kalenderjahr,
  3. 3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, auch durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
  4. 4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 5 Z 1 und 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge im letztvergangenen Kalenderjahr.

(4) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß Abs. 3 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.

(5) Bei Ableben eines Elternteils, dessen Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende Einkommen aller für die Beurteilung maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.

(6) Einkünfte aus Erwerbstätigkeit eines Schülers sowie seines Ehegatten oder eingetragenen Partners sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn vor der ersten Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) die Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Steuerfreie Einkünfte gemäß § 5 Z 1 und 3 sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn ab der Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) mindestens ein Jahr kein Einkommen mehr bezogen wird.

1. ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

2. Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 154/2013 lautet: In § 3 Abs. 6 entfällt die Wendung „ , abgesehen von Kapitalerträgen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von € 364,--,“.". Richtig wäre: „In § 3 Abs. 6 entfällt die Wendung „ , abgesehen von Kapitalerträgen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von 364 €,“.".

Schlagworte

Schulbeihilfe

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40173383

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