Voraussetzungen
§ 2.
Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) ist außer den in §§ 1a, 9, 11 und 11a genannten Bedingungen, dass der Schüler
- 1. bedürftig ist und
- 2. den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 und 3
- a) um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie
- b) um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben,
- höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022
Gesetzesnummer
10009531
Dokumentnummer
NOR40153546
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