BVwG W129 2002648-1

BVwGW129 2002648-126.1.2015

B-VG Art.133 Abs4
StudFG §12
StudFG §6
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §7 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
StudFG §12
StudFG §6
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §7 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2002648.1.00

 

Spruch:

W129 2002648-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold über den Vorlageantrag von XXXX, geb. XXXX, in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung des bei der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 06.02.2014, Zl. 1210311065, hinsichtlich Spruchpunkt A.I. beschlossen und hinsichtlich Spruchpunkt A.II. zu Recht erkannt:

A. I. Die Beschwerde gegen den (der genannten Beschwerdevorentscheidung zugrundeliegenden) Bescheid des bei der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 29.11.2013, Zl. 305139501, wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdevorentscheidung des bei der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 06.02.2014, Zl. 1210311065, wird ersatzlos behoben.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seit Sommersemester 2012 Student des Bachelorstudiums XXXX, suchte am 25.12.2012 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, um die Gewährung von Studienbeihilfe für das genannte Studium an.

1.2. Mit dem Antrag legte der BF (unter anderem) die Sterbeurkunde seiner Mutter (verstorben am 04.09.2012) vor und teilte auf Anfrage der zuständigen Stipendienstelle per Mail vom 08.02.2013 mit, dass sein Vater derzeit keine Witwenpension beziehe, der Antrag sei im Laufen. Im Jahr 2012 habe sein Vater ein negatives Einkommen, der Verlust betrage etwa € 20.000, die Bilanz sei noch nicht erfolgt.

1.3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 10.05.2013, Zl. 290553901, wurde der Antrag auf Studienbeihilfe abgewiesen, jedoch ein Zuschuss von je € 227,50 für das Wintersemester 2012/13 bzw. für das Sommersemester 2013 als Rückvergütung des Studienbeitrages zuerkannt.

Begründet wurde die Abweisung zusammengefasst und sinngemäß damit, dass aufgrund der aus dem letztergangenen (konkret für das Kalenderjahr 2010) Einkommenssteuerbescheid des Vaters errechneten zumutbaren Unterhaltsleistung des Vaters keine soziale Bedürftigkeit des BF gegeben sei.

1.4. Mit Schreiben vom 15.05.2013 erhob der BF Vorstellung gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde. Begründend führte er zusammengefasst und sinngemäß aus, dass sein Vater am selben Tag nunmehr den ESt-Bescheid für das Jahr 2011 erhalten habe, welcher ein Einkommen von € 11.974,92 ausweise. Dieses Einkommen sei der Berechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung des Vaters zugrunde zu legen, auch sei für den folgenden Bescheid die tatsächliche Witwerpension seines Vaters zu berücksichtigen und nicht eine Berechnung aufgrund des letzten Jahreseinkommens der verstorbenen Mutter des BF. Die zuständige Behörde habe die tatsächliche Witwerpension jedoch mangels ESt-Bescheid für das Jahr 2011 noch nicht berechnen können.

1.5. Mit Schreiben vom 06.06.2013 übermittelte der BF den vorläufigen Witwerpensionsbescheid seines Vaters.

1.6. Mit Bescheid vom 07.06.2013, Zl. 291152801, gab die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, der Vorstellung teilweise statt (Vorstellungsvorentscheidung) und erkannte dem BF eine Studienbeihilfe in Höhe von € 40 pro Monat sowie einen Zuschuss von je € 363,36 für das Wintersemester 2012/13 bzw. für das Sommersemester 2013 als Rückvergütung des Studienbeitrages zu. Begründet wurde die teilweise Stattgebung zusammengefasst und sinngemäß damit, dass bei der Berechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung des Vaters der BF neben dem letztergangenen (konkret für das Kalenderjahr 2010) Einkommenssteuerbescheid des Vaters nun die tatsächliche Witwerpension des Vaters (und nicht die Berechnung auf Basis des Letzteinkommens der verstorbenen Mutter des BF) zugrunde gelegt worden sei.

1.7. Mit Schriftsatz vom 14.06.2013 stellte der BF einen Vorlageantrag und beantragte erneut die Berücksichtigung des "viel geringeren Einkommens" des Kalenderjahres 2011 anstelle des Kalenderjahres 2010. Der BF wiederholte zudem - ungeachtet der bereits erfolgten Neuberechnung - den Antrag auf Zugrundelegung der tatsächlichen Witwerpension seines Vaters anstelle einer Berechnung auf Basis des Letzteinkommens der verstorbenen Mutter des BF.

1.8. Mit Schriftsatz vom 01.08.2013 räumte der BF seinem Vater eine Vollmacht in Bezug auf die Angelegenheit der Studienförderung ein; mit selben Schriftsatz ersuchte der BF, Zustellungen und Erledigungen sollten an eine bestimmte Mailadresse vorgenommen werden, postalische Zustellungen hingegen so an die Heimatadresse "dass sie auch mein Vater XXXX beheben kann".

1.9. Der bei der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde gab mit Bescheid vom 29.11.2013, Zl. 305139501, der Vorstellung vom 14.06.2013 nicht statt und bestätigte den Bescheid vom 07.06.2013.

Begründend führte der Senat zusammengefasst und sinngemäß aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung der zuletzt erlassene Einkommenssteuerbescheid des Vaters des BF für das Jahr 2010 ergangen ist. Aus dem Gesetz ergebe sich der Grundsatz, dass der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend sei. Auch die Berechnung des Einkommens im Sinne des StudFG sei nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgt.

Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Bescheid gemäß § 46 StudFG binnen zwei Wochen nach Zustellung das Rechtsmittel der Berufung zulässig sei.

Der Bescheid wurde mit 03.12.2013 dem bevollmächtigten Vater des Beschwerdeführers mittels Hinterlegung zugestellt.

1.10. Mit Mail vom 18.12.2013 (23:16 Uhr) und dem Betreff "Berufung/Vorlage/Erhebung aller möglichen Rechtsmitteln (...)" übermittelte der BF einen Schriftsatz unter sinngemäßer Wiederholung seines bisherigen Vorbringens.

1.11. Der bei der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde traf mit Bescheid vom 06.02.2014, Zl. 1210311065, eine Beschwerdevorentscheidung und bestätigte den Bescheid vom 29.11.2013.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 01.03.2014 das Rechtsmittel des Vorlageantrages an das Bundesverwaltungsgericht.

1.12. Am 04.03.2014 (Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht) übermittelte die belangte Behörde den Vorlageantrag und den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.

1.13. Mit Schriftsatz vom 24.09.2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner am 18.12.2013 eingebrachten Berufung gegen den am 03.12.2013 zugestellten Bescheid vor.

1.14. Diesbezüglich teilte der BF mit Schriftsatz vom 10.10.2014 zusammengefasst und sinngemäß mit, er habe bereits mit Mail an die belangte Behörde vom 11.12.2013 um einen "Stopp des Fristenlaufes" ersucht, da er sich in Moskau zu Studienzwecken befunden habe und erst am 23.12.2013 zurückgekehrt sei. Daher stelle er formhalber auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

1.15. Mit Schriftsatz vom 11.10.2014 ergänzte er dieses Schreiben zusammengefasst wie folgt: er habe sich bis 23.12.2013 in Moskau befunden und habe einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt, der bis heute nicht bescheidmäßig erledigt sei. Es folgten in diesem Schreiben sowie in einem weiteren Schreiben vom 13.10.2014 längere Ausführungen zur Sichtweise des BF hinsichtlich der materiell-rechtlichen Beurteilung der aus seiner Sicht unrichtig entschiedenen Frage seiner Studienförderungsansprüche.

1.16. Der unter 1.14. angeführte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Mail vom 23.10.2014 an die belangte Behörde übermittelt.

1.17. Mit Bescheid vom 20.11.2014, Zl. 1210311065, wies die belangte Behörde den am 10.10.2014 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Der BF habe am 01.08.2013 seinem Vater eine umfassende Vollmacht eingeräumt und sogar ausdrücklich um die Zusendung von postalischen Schriftstücken an die Heimatadresse ersucht. Die Rechtsmittelfrist habe am 17.12.2013 geendet, die Einhaltung der Rechtsmittelfrist sei möglich gewesen, da sich der bevollmächtige Vater an der Abgabestelle aufgehalten habe.

1.18. Mit Schriftsätzen vom 29.12.2014 und 30.12.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den soeben angeführten Bescheid vom 20.11.2014, Zl. 1210311065, das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde unter anderem bestritten, dass die Vollmacht vom 01.08.2013 auch eine Zustellvollmacht inkludiert habe, sein Vater sei auch kein Rechtsanwalt, die eine "automatische Zustellvollmacht" hätten. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Ersuchen um Fristerstreckung auseinandergesetzt, auch sei er selbst in der Russischen Föderation (Moskau) aufhältig und der Kontakt zu seinem Vater nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Das Verschulden des BF sei maximal ein geringes. In seinem Heimatort gebe es nur einen kleinen Postpartner mit eingeschränkten Öffnungszeiten, seinen Informationen zufolge sei auf dem Schein der 04.12.2013 als Beginn der Abholfrist vermerkt. Darüber hinaus beanstandete der BF (insbesondere im Schriftsatz vom 30.12.2014) die fehlende materiell-rechtliche Auseinandersetzung hinsichtlich seiner behaupteten studienförderungsrechtlichen Ansprüche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der BF mit Schriftsatz vom 01.08.2013 seinem Vater eine Vollmacht "in allen Angelegenheiten der Studienbeihilfe, Auslandsbeihilfe und sonstigen Zuschüssen bzw. allfälliger anderer Stipendien bezüglich meines Studiums rechtsgültig in allen Belangen zu vertreten" erteilt hat. Die Vollmacht endet mit dem Hinweis "Alle unbedingt notwendigen postalische Zustellungen sind auf die Heimatadresse (...) so zu versenden, dass sie auch mein VaterXXXXbeheben kann."

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 29.11.2013 erfolgte im Wege des Vaters des BF mittels Hinterlegung am 03.12.2013.

Das Absenden des mit "Berufung/Vorlage/Erhebung aller möglichen Rechtsmitteln gegen Berufungsbescheid Nr. 1210311065" titulierten E-Mails erfolgte am Mittwoch, 18. Dezember 2013, 23:16 Uhr.

Nicht erkannt werden kann, dass der Antragsteller durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Einbringung des Rechtsmittels gehindert war.

2.2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Zustellverfügung erfolgte auf die Person des Vaters des BF, auf dem Rückschein ist als "Beginn der Abholfrist" ausdrücklich der 03.12.2013 vom Zusteller vermerkt worden.

Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2014, Zl. 1210311065, mit welchem der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu GZ W129-2002648-2, abgewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß § 1 VwGVG, BGBl I 2013/33, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

3.2. Gemäß § 10 Abs 1 und 2 AVG in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (03.12.2013) anzuwendenden Fassung können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter (unter anderem) durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen; Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Für das Bundesverwaltungsgericht besteht hinsichtlich des objektiven Erklärungswertes der vom BF zugunsten seines Vaters erteilten Vollmacht schon aus dem ersten Satz heraus kein Zweifel, dass eine allgemeine Vollmacht für das gesamte Verfahren vor der belangten Behörde erteilt wurde ("in allen Angelegenheiten der Studienbeihilfe (...)rechtsgültig in allen Belangen zu vertreten"). Nach herrschender Ansicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 (2.Aufl.), Rz 17 mit Judikaturnachweisen) umfasst eine allgemeine Vollmacht auch eine Zustellvollmacht. Eine solche Zustellvollmacht ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch besonders eindeutig aus dem letzten Satz der vorliegenden Vollmacht "Alle unbedingt notwendigen postalische Zustellungen sind auf die Heimatadresse (...) so zu versenden, dass sie auch mein Vater XXXX beheben kann." Das Vorbringen, dass eine Zustellvollmacht eben nicht gewollt gewesen sei, kann angesichts der eindeutigen Formulierungen nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

3.3. Gemäß § 63 Abs 5 AVG in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (03.12.2013) anzuwendenden Fassung war eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hatte.

Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.§ 33 Abs. 3 AVG sieht vor, dass der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird.

3.4. Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die zweiwöchige Berufungsfrist mit Hinterlegung des angefochtenen Bescheides am Dienstag, 03.12.2013 zu laufen begann (und zwar unabhängig von der Frage, ob eine Abholung des hinterlegten Bescheides an diesem Tag nur zu eingeschränkten Öffnungszeiten - im gegenständlichen Fall behauptetermaßen nur halbtags - möglich war) und am Dienstag, den 17.12.2011 um 24.00 Uhr endete.

3.5. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der BF per Mail (vom 11.12.2013) an die belangte Behörde um einen "Stopp des Fristenlaufes" ersuchte, da er sich in Moskau befinde, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der zweiwöchigen Berufungsfrist des § 63 Abs 5 AVG (in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung anzuwendenden Fassung) um eine zwingende materiell-rechtliche Frist handelte, die seitens der belangten Behörde selbst bei Vorliegen triftiger Gründe nicht hätte erstreckt werden können.

3.6. Die erst am Mittwoch, 18. Dezember 2013, 23:16 Uhr per Mail abgeschickte Berufung wurde demnach verspätet erhoben und war daher zurückzuweisen. Die Möglichkeit einer Entscheidung in der Sache scheidet damit aus, sodass zum einen die Beschwerdevorentscheidung des bei der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 06.02.2014, Zl. 1210311065, ersatzlos zu beheben war und sodass zum anderen auf das umfangreiche Vorbringen des BF an das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die von ihm behaupteten Ansprüche nicht eingegangen werden konnte.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018), zumal der Entscheidung in der Sache ein Prozesshindernis - eben die Versäumung der Rechtsmittelfrist - entgegensteht (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2003, B 1019/03, mwN; vgl. weiters VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040, vgl. VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066).

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren anzuwendenden Regelungen erweisen sich hingegen als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet erfolgt unter Beachtung der einschlägigen und zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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