BVwG W150 2014311-1

BVwGW150 2014311-115.12.2014

B-VG Art.133 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs2
Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §24
Schulpflichtgesetz 1985 §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31
B-VG Art.133 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs2
Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §24
Schulpflichtgesetz 1985 §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W150.2014311.1.00

 

Spruch:

W150 2014311-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde der 1.) XXXX, vertreten durch seine XXXX als Erziehungsberechtigte, beide vertreten durch die RAe XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt A.I. zu Recht erkannt und hinsichtlich Spruchpunkt A.II. beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 176/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde des zweitbeschwerdeführenden XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 176/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte als Erziehungsberechtigte des Zweitbeschwerdeführers mit Schreiben vom 11.03.2013 im Wege der zuständigen Volksschule XXXX dem Bezirksschulrat Leibnitz - offensichtlich auf einem Formular dieser Behörde - gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers für das Schuljahr 2013/14 am häuslichen Unterricht für die Vorschulstufe an.

Diese Anzeige nahm der Bezirksschulrat Leibnitz mit Schreiben vom 03.04.2013 "zur Kenntnis".

2. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte als Erziehungsberechtigte des Zweitbeschwerdeführers mit Schreiben vom 26.08.2014 dem Landesschulrat für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 die Abmeldung des Zweitbeschwerdeführers zum häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/15 an.

3. Mit Bescheid vom 24.09.2014 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) untersagte die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 2 und 3 Schulpflichtgesetz 1985 den häuslichen Unterricht bezüglich des Zweitbeschwerdeführers und ordnete an, dass dieser seine Schulpflicht durch die Teilnahme am Unterricht an einer in § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 genannten Schule zu erfüllen habe. Die Aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Hinweis auf die oben unter Punkt 1 des Verfahrensganges geschilderten Umstände im Wesentlichen aus, dass die Teilnahme an einem häuslichen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen sei, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die in § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben sei. Der Anzeige seien keinerlei Unterlagen beigelegt gewesen. Eine Prüfung der Gleichwertigkeit sei daher nicht möglich gewesen. Bei Rückgriff auf die Anzeige der Teilnahme zum häuslichen Unterricht in der Vorschulstufe (Schuljahr 2013/14) seien dort als Qualifikationen der unterrichtenden Person "Nahrungsergänzung, Kräuterexpertin, Kinesiologie und Homöopathie angeführt gewesen. Etwaige Zeugnisse oder Nachweise dieser Kenntnisse, aus denen sich Rückschlüsse auf eine Gleichwertigkeit des Unterrichts ziehen ließen, seien nicht vorgelegt worden. Die angeführten Qualifikationen seien auch nicht dazu geeignet nachzuweisen, dass die unterrichtende Person die Inhalte des Lehrplanes im Sinne der geforderten Annahme der großen Wahrscheinlichkeit der Gleichwertigkeit des Unterrichtes iSd § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 zu vermitteln in der Lage sein werde. Die Schwester des Schülers sei für das Schuljahr 2013/14 ebenfalls zum häuslichen Unterricht abgemeldet worden, wobei für diese Schülerin keine Nachweise iSd § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 vorgelegt worden seien, was ebenfalls vehement gegen die Annahme der Gleichwertigkeit des Unterrichtes iSd § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 spreche.

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die rechtsfreundlich vertretene Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und beantragt wurde, das BVwG möge

-) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/15 zur Kenntnis genommen werde und er seine Schulpflicht nicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe, in eventu

-) den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen

-) dem angefochtenen Bescheid gemäß § 20 Abs. 4 VwGVG aufschiebende Wirkung zuerkennen und

-) gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.

Im Wesentlichen wurde dazu vorgebracht, dass durch den angefochtenen Bescheid die Beschwerdeführer verletzt werden in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 2 StGG), Wissenschafts- und Unterrichtsfreiheit (Art. 17 Abs. 1 bis 3 StGG), Freiheit der Berufswahl und der Berufsausbildung (Art. 18 StGG), Recht auf Bildung (Art. 2 1. ZPEMRK, Art. 14 Abs. 3 EU-GRC und Art. 26 Abs. 3 AEMR) und regte an, das das Bundesverwaltungsgericht möge einen auf Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 und 140 Abs. 1 Z 1 lit a B-VG gestützten Gesetzesprüfungsantrag hinsichtlich weiter, in der Beschwerde näher ausgeführter, Passagen des § 11 Schulpflichtgesetz 1985 stellen.

Weiters wurde vorgebracht, dass aufgrund Art. 17 StGG der häusliche Unterricht keinen Beschränkungen unterliege, daher keine Befähigungen nachgewiesen werden müssten und daher der belangten Behörde bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit dadurch Ermessensfehler unterliefen seien. Weiters durch den Umstand, dass das Nichtvorliegen von Unterlagen zur Nichtfeststellung der Gleichwertigkeit geführt hätte, dieses aber gezwungenermaßen dazu hätte führen müssen, dass dies nicht hätte festgestellt werden können. Außerdem hätte die belangte Behörde nicht in einer für die Beschwerdeführer günstigen Weise Gebrauch gemacht.

Weiters wurde - durch Verletzung von Verfahrensvorschriften bedingt - Willkür geltend gemacht. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde lediglich damit begründet hätte dass der verfahrensgegenständlichen Anzeige keinerlei Unterlagen beigelegt worden seien und dass der Umstand, dass bezüglich der Anzeige betreffend die Schwester des Zweitbeschwerdeführers keine Nachweise beigefügt worden wären eine reine Scheinbegründung darstelle.

Letztlich wurde bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung dargelegt, dass durch den Vollzug des Bescheides, nämlich die Absolvierung der Schulpflicht durch den Zweitbeschwerdeführer in einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht für diesen ein nichtwiedergutzumachender Schaden durch Herausreißung aus seiner gewohnten Umgebung und Eingliederung in eine fremde Struktur, nämlich jener des kommerziellen Schulbetriebes (öffentliche Schule bzw. Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zu befürchten sei, auch ein erheblicher Leistungsabfall. Der Zweitbeschwerdeführer habe auch selbst geäußert, keinesfalls seine Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht erfüllen zu wollen. Der Vollzug des Bescheides würde tiefgreifend dem Kindeswohl widerstreben; öffentliche Interessen oder Interessen Dritter wären nicht berührt.

5. Der Landesschulrat für Steiermark legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.11.2014, eingelangt am 18.11.2014, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte am 11.03.2013 dem Bezirksschulrat Leibnitz - offensichtlich auf einem Formular dieser Behörde - die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers für das Schuljahr 2013/14 am häuslichen Unterricht für die Vorschulstufe an. Sie gab dabei an, dass das Kind von ihr selbst unterrichtet werde, machte keine Angaben zum pädagogischen Konzept und führte zur Begründung für ihr Ansuchen nur an: "mit Kindern die auch im Häuslichen Unterricht unterrichtet werden. 3mal in der Woche, treffen". Weiters gab sie als ihre Qualifikationen an: "Nahrungsergänzung, Kräuterexpertin, Kinesologie, Homopathie". Weiters gab sie an, dass das Kind gemeinsam mit anderen Kindern unterrichtet werde. Sie bestätigte in diesem Schreiben unter anderem auch Ihre Zurkenntnisnahme, dass "der häusliche Unterricht jenem einer allgemeinbildenden Volksschule gleichwertig sein muss".

Auf dem Formular wurde seitens der Schulleitung, datiert mit 12.03.2013 ausgeführt: "Das Kind hat auch nicht den Kindergarten in XXXX besucht, wird immer von der Mutter betreut."

1.2. Diese Anzeige nahm der Bezirksschulrat Leibnitz mit Schreiben vom 03.04.2013 "zur Kenntnis" und wies wie folgt auf folgende Umstände hin:

-) "Von der Schulleitung der VS XXXX wurde festgestellt, dass Ihr Kind nicht schulreif ist. Es hätte demnach eine Vorschulstufe zu besuchen.

-) "Bei Abmeldung zum häuslichen Unterricht hat ein Kind am Ende des Schuljahres eine Externistenprüfung über den Lehrstoff des vergangenen Schuljahres abzulegen. Bei Einstufung in den Vorschulstufenlehrplan entfällt diese Externistenprüfung."

-) "Ihr Kind muss im darauffolgenden Schuljahr eine 1. Schulstufe besuchen."

2. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte als Erziehungsberechtigte des Zweitbeschwerdeführers mit Schreiben vom 26.08.2014 dem Landesschulrat für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 die Abmeldung des Zweitbeschwerdeführers zum häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/15 an.

3. Mit Bescheid vom 24.09.2014 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) untersagte die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 2 und 3 Schulpflichtgesetz 1985 den häuslichen Unterricht bezüglich des Zweitbeschwerdeführers und ordnete an, dass dieser seine Schulpflicht durch die Teilnahme am Unterricht an einer in § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 genannten Schule zu erfüllen habe. Die Aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

4. Im Erkenntnis vom 13.10.2014, hg. Zl. W224 2012294-1/3E, betreffend die Erstbeschwerdeführerin und deren Tochter als Zweitbeschwerdeführerin traf das Bundesverswaltungsgericht unter Punkt II 1. U.a. die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin

[in diesem Verfahren] ... binnen Frist kein entsprechendes

Externistenprüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule über den positiven Abschluss der 3. Klasse Hauptschule (7. Schulstufe) durch die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2013/2014 vor[gelegt hatte].

Weiters, dass die Erstbeschwerdeführerin ... auch kein

Prüfungszeugnis einer anderen Schule vor[gelegt hatte]. Vielmehr hatte die Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.03.2013 an die Bundesministerin für Bildung und Frauen um einen Gesprächstermin mit dieser ersucht, da sich die "Art der Externistenprüfung, wie sie derzeit angehalten" werde, "nicht mit der Art und Weise vereinbaren" lasse, wie sich die Zweibeschwerdeführerin ihr Wissen aneigne. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.06.2014 an die belangte Behörde bekannt, dass "seitens des Ministeriums bis jetzt keine Gesprächsbereitschaft gezeigt" worden sei und die Zweitbeschwerdeführerin aus diesem Grund für das Schuljahr 2013/2014 kein Zeugnis vorlegen würde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und - bezüglich Punkt II.4.- aus dem hg. Akt Zl. W224 2012294-1. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1 Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, lauten:

"Personenkreis

§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

§ 2. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule bzw. Neue Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

[...]

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnischen Schule - mindestens gleichwertig ist.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

[...]

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[...]"

3.3. zu A) I.

3.3.1. Die allgemeine Schulpflicht ist in Österreich gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG bundesverfassungsgesetzlich verankert.

3.3.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes. Gemäß § 4 Schulpflichtgesetz 1985 sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit einem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Gemäß § 11 Abs. 2 leg.cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen den Polytechnischen Lehrgang - mindestens gleichwertig ist.

Wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 leg. cit. geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, kann der Landesschulrat die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen.

3.3.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 idgF hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

3.3.4. im gegenständlichen Fall waren die Beschwerdeführer schon durch die seinerzeitige Anzeige betreffend die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers für das Schuljahr 2013/14 am häuslichen Unterricht für die Vorschulstufe über alle Aspekte der Zulässigkeit/Unzulässigkeit des häuslichen Unterrichtes und der dafür erforderlichen Gleichwertigkeit des Unterrichtes und der dazu zu erbringenden Nachweise informiert.

Die Erstbeschwerdeführerin, die angab, selbst den Zweitbeschwerdeführer zu unterrichten, machte dazu bei der Anzeige betreffend das Schuljahr 2013/14 keinerlei Angaben bezüglich des pädagogischen Konzeptes, sie führte lediglich aus, dass das Kind gemeinsam mit anderen Kindern unterrichtet werde und führte zur Begründung für ihr Ansuchen an: "mit Kindern die auch im Häuslichen Unterricht unterrichtet werden. 3mal in der Woche, treffen". Sonst gab sie nur an, dass sie als Qualifikationen dazu besitze:

"Nahrungsergänzung, Kräuterexpertin, Kinesologie, Homopathie". Um welche Kinder, insbesondere welcher Altersklassen es sich dabei handelt, war nicht angegeben; es ist aber aktenkundig, dass im selben Zeitraum auch die Schwester des Zweitbeschwerdeführers (7. Schulstufe) im häuslichen Unterricht unterrichtet wurde.

In der neuen und beschwerdegegenständlichen Anzeige die Abmeldung des Zweitbeschwerdeführers zum häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/15 betreffend machte die Erstbeschwerdeführerin wieder keine Angaben zu einem pädagogischen Konzept. Sie legte auch dieses Mal keine Unterlagen vor. Davon abgesehen wurde von den Beschwerdeführern weder in den bisherigen Anzeigen, noch in der gegenständlichen Beschwerde dargetan, inwiefern im angestrebten häuslichen Unterricht eine Gleichwertigkeit bei der Vermittlung der Lehrinhalte des Volksschullehrplan für den Zweitbeschwerdeführer gegeben wäre.

Auch wurde nicht angegeben, wie der häusliche Unterricht gestaltet werden sollte und nach welchem Konzept dies vorgesehen sei.

Für das Gegebensein der Gleichwertigkeit des beabsichtigten häuslichen Unterrichts war somit nichts vorgebracht worden und kam auch sonst im Ermittlungsverfahren nichts diesbezügliches hervor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.04.1974 festgestellt, dass mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Volksschule nicht gegeben ist, wenn gewichtigere Gründe gegen die Gleichwertigkeit sprechen als für die Gleichwertigkeit (VwGH 25.04.1974, 0016/74).

Für das Schuljahr 2013/14 wurde seinerzeit durch die Schulbehörde festgestellt und wurde dies auch nicht durch die Beschwerdeführer bestritten, dass der Zweitbeschwerdeführer damals im Alter von sechs Jahren noch nicht schulreif war. Aufgrund des Hinweises seitens der Schulleitung der VS XXXX dass der Zweitbeschwerdeführer auch nicht den Kindergarten in XXXX besucht habe und immer von der Mutter betreut werde ist zu schließen, dass diese Verzögerung in der Reife jedenfalls nicht durch Konzept und/oder dessen Durchführung durch Kindergartenpädagogen beeinflusst wurde. Vielmehr konnte dieser Umstand durch die Erziehungsberechtigte zumindest nicht wirksam abgewendet werden.

Die absichtliche Weigerung der Erstbeschwerdeführerin, den ihr bekannten Verpflichtungen gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 und § 24 leg.cit. durch Absolvieren einer Externistenprüfung durch ihre Tochter und Zeugnisvorlage darüber an die Schulbehörde nachzukommen zeigt, dass die Erstbeschwerdeführerin keine Gewähr für die Einhaltung schulgesetzlicher Bestimmungen bietet.

Es kann daher auch nicht angenommen werden, dass sie entsprechend der Zielbestimmung von § 2 SchOG ihre Schüler zu pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich heranbilden wird, zumal sie selbst gegen schulgesetzliche Bestimmungen verstoßen hat und zumindest einer ihrer Schülerinnen, nämlich ihrer Tochter, dieser Umstand bereits nachweislich zur Kenntnis gelangt ist.

Somit sprechen insgesamt gewichtigere Gründe gegen die Annahme, die Erstbeschwerdeführerin werde einen dem gesetzlich vorgesehenen Lehrplan an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zumindest gleichwertigen häuslichen Unterricht gewährleisten, als dafür sprechen.

Die Beschwerde ist somit in der Sache nicht begründet.

3.3.5. Zum Vorbringen der Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten

3.3.5.1. Zum Gleichheitssatz gemäß Art. 2 StGG

Nach Ansicht der Beschwerde liegt die Verletzung von Art. 2 StGG einerseits darin begründet, dass es in Österreich Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht gebe, die das selbe pädagogische Konzept des selbstgesteuerten Lernens anböten und diese Schüler keine Externistenprüfungen ablegen müssten.

Im Beschwerdefall ist aber die Frage von Externistenprüfungn überhaupt nicht verfahrensgegenständlich, sondern die Frage der Gleichwertigkeit des Unterrichtes ist das Thema. Insoweit bleiben die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde im Dunklen. Es kann nur vermutet werden, dass die Ausführungen gar nicht den gegenständlichen Sachverhalt betreffen, sondern Textbausteine sind, die aus einer Beschwerde betreffend die Schwester des Zweitbeschwerdeführers (hg. Zl. W222 2012294-1) stammen, die die Erstbeschwerdeführerin ebenfalls im häuslichen Unterricht unterrichten wollte.

Im Übrigen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002), wonach eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur vorliegen kann, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002).

Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen gegen die Regelung des § 11 Schulpflichtgesetz 1985 im Hinblick auf Art. 14 Abs. 7 und Abs. 7a B-VG und den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch VfSlg. 5034/1966, VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008).

3.3.5.2. Zu den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Wissenschafts- und Unterrichtsfreiheit gemäß Art. 17 Abs. 1 bis 3 StGG, Freiheit der Berufswahl und der Berufsausbildung sowie auf Bildung gemäß Art. 2 1. ZPEMRK, Art. 14 Abs. 3 EU-GRC und Art. 26 Abs. 3 AEMR

Gemäß Art. 17 Abs. 1 bis 3 StGG ist die Wissenschaft und ihre Lehre frei. Jeder Staatsbürger, der seine Befähigung in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, ist berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert somit die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfSlg. 4579/1963 und 4990/1965). Die Garantie des Art. 17 Abs. 3 StGG ist im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 StGG zu sehen. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen - wie beispielsweise der Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichts - zu unterwerfen (VfSlg. 2670/1954; VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332). Gerade dies ist durch den angefochtenen Bescheid nicht geschehen, weil der Erstbeschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht vorgeschrieben wurde, die Befähigung zur Erteilung von häuslichem Unterricht in irgendeiner Weise ("in gesetzlicher Weise") nachzuweisen.

Gemäß Art. 18 StGG steht es Jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will. Gemäß Art. 2

1. ZPEMRK darf niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden. Es ist wohl nach dem zugrunde gelegten, unstrittigen Sachverhalt eindeutig, dass hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid eine Verletzung in diesen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht stattfinden kann.

Eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Wissenschafts- und Unterrichtsfreiheit, Freiheit der Berufswahl und der Berufsausbildung sowie auf Bildung kann somit nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sein.

3.3.6. Zum Vorbringen der Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Die Beschwerde macht hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften im Wesentlichen geltend, dass keine den Anforderungen des § 60 AVG entsprechende Bescheidbegründung ergangen sei. Sowohl der der Entscheidung zugrundegelegte Sachverhalt sei nicht erkennbar als auch die Grund, dass dieser unter einen bestimmtem Tatbestand falle.

Die im angefochtenen Bescheid ergangene Begründung war jedoch ausreichend schlüssig und nachvollziehbar. Das die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides überprüfende Bundesverwaltungsgericht erkennt die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen, von denen sie sich bei Erlassung des angefochtenen Bescheides leiten ließ. Diese Erwägungen sind jedenfalls auch ausreichend, damit das Bundesverwaltungsgericht überprüfen kann, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde aus welchen Gründen ausgegangen ist und welche rechtlichen Schlussfolgerungen sie zum Spruch des Bescheides bewogen haben (vgl. VwGH 27.06.1995, 92/07/0184). Die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften geht daher ins Leere. Da sich jedoch seit Erlassung des angefochtenen Bescheides mittlerweile der Sachverhalt geändert hatte (kein gemeinsamer häuslicher Unterricht der beiden Kinder, da für die Tochter bereits ein diesbezüglich negatives Erkenntnis vorliegt und Feststellung des Verstoßes gegen §§ 11 und 24 Schulpflichtgesetz durch die Erstbeschwerdeführerin), gelangte das Bundesverwaltungsgericht aus zwar leicht geänderten Gründen allerdings zum selben Ergebnis.

3.4. zu A) II. Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers

3.4.1. Zum Vorliegen der Prozessvoraussetzungen:

Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Auf Grund dieser klaren Bestimmung richtet sich im vorliegenden Fall der mj. Zweitbeschwerdeführerin die Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen, nicht an die Zweitbeschwerdeführerin selbst, sondern an die Erstbeschwerdeführerin als ihre Mutter. Da somit (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) nur die Erstbeschwerdeführerin verpflichtet war, für die Ablegung der Prüfungen im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 zu sorgen, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch nur gegenüber der Erstbeschwerdeführerin (VwGH 29.9.1993, 93/10/0005; 12.8.2010, 2008/10/0304). Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin erging der angefochtene Bescheid nicht. Es besteht daher keine Beschwerdelegitimation, die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin ist als unzulässig zurückzuweisen.

3.5. zu A) I und II. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

3.5.1. Die Beschwerdeführer stellten den Antrag, dem angefochtenen Bescheid gemäß § 20 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gemäß § 20 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung. Die bescheiderlassende Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigungen wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist (§ 20 Abs. 2 erster Satz VwGVG). Im vorliegenden Fall schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung des angefochtenen Bescheides aus.

Die Beschwerde vermochte einerseits nicht darzutun, worin eine Gefährdung des Kindeswohles betreffend den Zweitbeschwerdeführer bestehen könnte. Die Integration in eine Schule, ein altersgerechtes soziales Umfeld, so wie dies für fast alle jungen Menschen eines Geburtsjahrganges mit Erreichen des 6 (bzw. 7.) Lebensjahres nicht nur in Österreich üblich ist, kann jedenfalls nicht als eine Gefährdung des Kindeswohles angesehen werden.

Andererseits war durch eine allfällige aufschiebende Wirkung einer Beschwerde die Gefahr für das Kindeswohl nicht auszuschließen, dass der Zweitbeschwerdeführer einen nicht gleichwertigen Unterricht erhalten könne. Die hervorgekommene Verletzung wichtiger schulgesetzlicher Bestimmungen durch die Erstbeschwerdeführerin sprach gegen die Annahme, es werde allen Erfordernissen der Schulpflicht entsprochen werden.

Insgesamt war zudem eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht allein in der Sache selbst prozessökonomischer, somit rascher und daher auch im Interesse aller Parteien des Verfahrens.

3.5.2. Die Beschwerdeführerinnen stellten den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 EU-GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht an einer allgemeinbildenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pflichtschule zu erfüllen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Landesschulrat für Steiermark festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Landesschulrates für Steiermark entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.

4. Daher war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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