BVwG W141 2012322-1

BVwGW141 2012322-12.12.2014

AVG 1950 §37
B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §1 Abs1
VOG §1 Abs2
VOG §1 Abs3
VOG §10 Abs1
VOG §2 Z1
VOG §3
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §37
B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §1 Abs1
VOG §1 Abs2
VOG §1 Abs3
VOG §10 Abs1
VOG §2 Z1
VOG §3
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2012322.1.00

 

Spruch:

W141 2012322-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde XXXX, geboren am XXXX, gesetzlich vertreten durch das XXXX, im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt vertreten durch RA Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 06.08.2014, GZ 810-600624-005, betreffend Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes VOG, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin stellte am 31.01.XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Schmerzensgeld und Ersatz von Verdienstentgang.

Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ein Opfer von schwerer Gewaltanwendung durch körperliche Gewalt und Vernachlässigungen sowie psychische Gewalt während ihres langjährigen Aufenthaltes im XXXXXXXX XXXX in XXXX geworden sei. Sie habe die Jahre XXXX bis XXXX im XXXXXXXX in XXXX mit andauernder Gewalterfahrung während des gesamten XXXXaufenthaltes verbracht. Sie habe in der Kindheit mehrere Knochenbrüche erlitten und die damaligen Verhältnisse hätten nachhaltige Auswirkungen auf die aktuelle Lebenssituation. Sie habe die Misshandlungen während ihres XXXXaufenthaltes in XXXX nie überwunden und leide an Schlafstörungen, psychosomatischer Vulnerabilität, Kopfschmerzen und einem depressiven Rückzug, sodass sie über viele Jahre kaum ihr Haus verlassen habe. Aufgrund dieser negativen Einflüsse sei die Beschwerdeführerin nie in der Lage gewesen, eine Ausbildung zu absolvieren und sie sei Sonderschulabgängerin. Sie habe nie die Chance gehabt, einen Beruf zu ergreifen und es seien ihr aufgrund der Vorkommnisse im XXXXXXXX XXXX jegliche Chancen auf eine Zukunft verbaut worden. Sie lebe derzeit von einer geringen Invaliditäts-, Waisen - und Witwenpension am Existenzminimum. Die erhebliche Gewaltanwendung, die auch nachweislich zu Brüchen bei der Beschwerdeführerin geführt habe, und physische Misshandlung seien kausal für die derzeitige Situation der Beschwerdeführerin, da diese bei ordentlicher Behandlung und gehöriger Förderung einen Lehrberuf hätte erlernen können und in der Lage gewesen wäre, für sich selbst ein Einkommen zu beziehen. Sie habe derzeit einen Grad der Behinderung von 60 %.

Da an eine normale Lebensführung nicht zu denken sei und mangels Ausbildung ein Beruf nie ausgeübt habe werden können, werde nunmehr der Antrag auf eine Rente in Form von Verdienstentgang gestellt. Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin vor Schädigung seien nicht feststellbar, da sämtliche Ereignisse in ihrer Kindheit passiert seien.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Erstbericht der Ombudsstelle für Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch in der kath. Kirche - XXXX vom 10.5.2012 - 10.06.2012.

Befund, XXXX, Psychiatrie und Neurologie vom 13.06.XXXX.

Bestellungsurkunde XXXX vom 14.12.2007.

Kopie des Behindertenpasses Nr. XXXX vom 12.06.XXXX.

Ärztliches Attest, XXXX vom 13.01.XXXX.

Bestätigung über Auszahlungsbetrag der Pension, PVA vom 09.01.XXXX.

Gutachten erstellt für das Bezirksgericht XXXX, Dr. XXXX, Psychiatrie und Neurologie vom 18.07.1995.

Übertragenes Tonbandprotokoll der XXXXssache vom 18.08.1995.

Am 14.02.XXXX wurde der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Schmerzensgeld nicht vorliegen.

Mit Schreiben vom 15.02.XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er den Antrag auf Schmerzensgeld nicht zurückziehen werde.

2. Mit Bescheid vom 19.02.XXXX wurde der Antrag auf Schmerzensgeld gemäß § 1 Abs. 1, § 6a und § 16 Abs. 10 Verbrechensopfergesetz (VOG) abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass § 6a auf Handlungen anzuwenden sei, die nach dem 31.05.2009 begangen worden seien. Da nach den Angaben das verbrecherische Tatgeschehen vor dem 01.06.2009 liege, würden die Anspruchsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 10 VOG nicht vorliegen.

Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung/Beschwerde erhoben.

3. Hinsichtlich des Antrages von Ersatz auf Verdienstentgang wurden von Seiten der belangten Behörde nachstehend angeführte Unterlagen eingeholt:

Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 22.02.XXXX.

Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 08.05.XXXX.

Fürsorgeakt inkl. Polizeiakt der Beschwerdeführerin von XXXX.

Notfallbericht des LKH XXXX vom 15.01.XXXX.

Ärztliche Beurteilung der PVA zur Gewährung der Invaliditätspension vom 27.05.XXXX, 30.05.XXXX und 22.06.XXXX.

Clearingbericht der unabhängigen Opferschutzanwaltschaft ident mit dem im Akt aufliegenden Erstbericht der Ombudsstelle für Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch XXXX von 10.05.2012 bis 19.06.2012.

Mitteilung der XXXX vom 17.07.XXXX, dass Akten bis XXXX skartiert wurden, und nur noch zu eruieren sei, dass der Vater der Beschwerdeführerin Verfahren wegen Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses, Nötigung und Körperverletzung hatte, ob eine Verurteilung im Jahr XXXX stattfand sei nicht ersichtlich.

Schreiben des AMS XXXX vom 30.07.XXXX, dass die Beschwerdeführerin an einer Arbeitstrainingsmaßnahme für Sonderschulabgänger von XXXX bis XXXX teilgenommen habe und das Ergebnis von Gutachten vom 16.08.XXXX, dass bei der Beschwerdeführerin ein schwerer geistiger Entwicklungsrückstand bestehe wodurch sie nicht in der Lage sei eine selbständige Arbeit anzunehmen.

Weiters wurde seitens der belangten Behörde ein, auf persönlicher Untersuchung vom 30.09.XXXX basierendes, medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie und Neurologie eingeholt. Im Gutachten von Dr. XXXX wird im Wesentlichen

Folgendes festgehalten:

Untersuchung:

Größe: 150 cm. Gewicht: 70 kg. Wasserlassen: o.B. Stuhlgang:

Obstipationsneigung. Blutdruck: sei normal. Brillenträgerin, Rechtshänder, besitzt keinen Führerschein.

Familienanamnese: Mutter: Unterleibskrebs, vor XXXX Jahren verstorben. Tante: Brustkrebs, vor XXXX Jahren verstorben. Bruder:

Alkoholerkrankung. Halbbruder: Aneurysmablutung.

Frühere Erkrankungen: Fraktur des li. Ellbogens. Mehrere Gehirnerschütterungen durch Handgreiflichkeiten anderer XXXXbewohnerinnen. Ovarialzysten. 2mal Selbstmord-versuch, erstmalig ca. im XXXXLebensjahr im Rahmen der Schwangerschaft; der zweite Selbstmordversuch fand auch im Zuge der Schwangerschaft in XXXX statt.

Allergie: Wespen und Bienen.

Schulbildung:XXXXSchuljahre in der Sonderschule, Haushaltungsschule in XXXX, XXXXkurs im XXXXLebensjahr im XXXX, XXXX

Überprüfung Schulbildung: Subtrahieren und Addieren im zweistelligen Bereich nicht möglich. Multiplizieren im Sinn vom 1mal1 bis zur 9er Reihe möglich. Sinnerfassendes Lesen nur bei einfachsten Inhalten möglich. Abstraktes Denken deutlich erschwert.

Sozialanamnese: Der Vater sei Angestellter bei der XXXX gewesen, habe auch bei der

XXXX bei der XXXX und XXXX gearbeitet. Die Mutter sei viele Jahre Hausfrau gewesen, aber auch Arbeiterin bei der XXXX. Sie habe XXXX Halbgeschwister, wobeiXXXXbereits verstorben seien, undXXXXVollgeschwister. Sie sei genau in der Mitte von allen geboren. Zu XXXX und XXXX habe sie ein gutes Verhältnis, zu XXXX ein schlechtes, der habe sie ausgenützt, auch seine Freundin habe sie ausgenützt. Sie sei auch von der Mutter ausgenützt worden, die habe ihr Konto geplündert. Sie habe einen Lebensgefährten, mit dem lebe sie seitXXXXJahren zusammen, in der XXXX, in einer schönen Stadtwohnung. Der Lebensgefährte sei arbeitslos, habe ein I-Pensions-begehren. Er sei seit XXXX Jahren arbeitslos, sei XXXX.XXXX habe sie geheiratet, der Ehemann sei nach 1 1/2 Jahren an

XXXX verstorben, es sei ein sehr guter Mann gewesen. XXXX habe sie keine. Als sie geheiratet habe, sei sieXXXXJahre alt gewesen. Im selben Jahr, als der Ehemann verstorben sei, sei auch die Mutter gestorben und ihr Halbbruder XXXX. Nach dem XXXXkurs auf XXXX in XXXX habe sich Hr. XXXX vom Jugendamt für sie eingesetzt, dass sie Arbeit habe. Sie habe im XXXXXXXX XXXX als XXXX Arbeit bekommen, dort habe es ihr gut gefallen. Dort habe sie aufgehört, weil sie

XXXX habe. Sie habe mehrere Kontrollen an der Klinik gehabt, habe dann gleich um I-Pension angesucht. Sie sei seit dem XXXXLebensjahr in Invaliditätspension. Als sie im XXXX gewesen sei, habe sie von den Eltern keinen Besuch bekommen, sie habe auch zuhause erst ab dem 10. Lebensjahr, alle 14 Tage, einen Besuch machen dürfen. Man habe gesagt, weil sie Schwierigkeiten beim Eingewöhnen hätte. In der XXXXzeit habe sie viele Schläge bekommen, sei blau und grün geschlagen worden, darum habe sie dies in schlechter Erinnerung. In der Zeit als XXXX sei es ihr sehr gut gegangen. Auch das XXXX in XXXX habe ihr gut gefallen, da habe sie eigentlich nicht weg wollen. Da habe ihr die Mutter angeschafft, dass sie nach XXXX gehen müsse. Wie sie nach XXXX gezogen sei, sei sie vom Vater schwanger gewesen. Die Schwester habe sie viel geschlagen, auch der Schwager habe sie viel geschlagen. Weiters habe der Schwager sie ebenfalls sexuell missbraucht. Die Schwester habe ihr das Kind wegoperieren lassen und gleichzeitig eine Sterilisation veranlasst.

Außenanamnese mit der betreuenden Begleiterin, XXXX XXXX: Fr XXXX gibt an, dass der Vater minderbegabt sei und in allen Belangen besachwaltet und auch die Geschwister der Beschwerdeführerin Intelligenzprobleme hätten. Die ganze Familie habe immer in ein und derselben Wohnung gelebt. Der Vater sei nach der Anzeige auch wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt worden, seiXXXXJahre im Gefängnis gesessen, aber dann wieder in die Familie zurückgekommen. Auch die diversen Geschwister, wenn sie geheiratet hätten, seien samt ihren jeweiligen Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung verblieben. So sei die Beschwerdeführerin selbst eigentlich von zuhause nie ausgezogen, sondern eigentlich immer in der gleichen Wohnung geblieben, letztlich habe sie sie vom Vater dann übernommen. Der Vater sei ein Pflegekind gewesen und in einer Pflegefamilie aufgewachsen.

Sexualanamnese: Keine Partus. Kein Abortus. Eine Interruptio mit nachfolgender Sterilisation. Sexueller Missbrauch mehrfach durch den Vater, von diesem auch schwanger, danach die lnterruptio im ca. XXXXLj. sexueller Missbrauch durch den Schwager, mehrfacher Missbrauch durch den Bruder XXXX, der dzt. im XXXX XXXX in XXXX behandelt werde. Den Vater habe sie selbst angezeigt, die Mutter habe es auch gewusst, sie habe gemeint, sie bleibe trotzdem beim Vater. Der Vater sei nach der AnzeigeXXXXJahre im Gefängnis gesessen, dann wieder in die Familie zurückgekommen. Die Mutter habe ihn zurück genommen. IhreXXXXJahre ältere Halbschwester habe ihr berichtet, dass der Vater ihr, als sie ein XXXX jähriges Mädchen gewesen sei, mit einem Kleiderbügel Unterleibsverletzungen zugefügt habe.

Forensische Anamnese: bedingte Strafe wegen Eigentumsdelikten.

Toxika: Nikotin 12 Zig. tgl. Alkohol gelegentlich 1 Glas Bier. Analeptikakonsum wird negiert. Tranquilizerkonsum wird negiert.

Derzeitige Therapie: Pantoloc, Euthyrox, Simvastatin, Lendorm bei Bed.

Derzeitige Beschwerden: Sie habe keine körperlichen Beschwerden. Sie schlafe eigentlich ganz gut, seitXXXXJahren manchmal Schlafstörungen, da nehme sie Lendorm. Mit der Stimmung sei sie zufrieden. Die sei in der XXXXzeit schlecht gewesen, wegen der vielen Schläge. Gut sei sie geworden, als sie als XXXX gearbeitet habe. Sie wohne jetzt in der Stadtwohnung mit ihrem Lebensgefährten. Von zuhause sei sie nie ausgezogen, habe die Wohnung vom Vater übernommen, in der die ganze Familie gelebt hätte, habe jetzt eine Stadtwohnung bekommen. Ihre Betreuerin schätze sie sehr, diese betreue sie schon seitXXXXJahren vom XXXX XXXX aus. Nach der Schulzeit habe sie lange Ängste bei Menschen-ansammlungen gehabt, sie sei nie allein außer Haus gegangen. Das sei verschwunden, habe XXXX bisXXXXJahre rund um das XXXXLj angehalten. Am meisten gefürchtet habe sie sich vorm Schwager und vor der Schwester, die hätten sie viel geschlagen. Der Schwager hätte sie sogar missbraucht. Nun aber habe sie eine Annäherung versucht, habe Kontakt mit den beiden, sie könne es zwar nicht verzeihen, möchte aber nicht alleine auf der Welt sein. Den Tag über mache sie den Haushalt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten. Sie löse gerne Kreuzworträtsel, mache gerne Würfelspiele ("Paschen"). Bewegung mache sie praktisch keine, sie gehe nur manchmal spazieren.

Aus dem Akteninhalt:

Ombudsstelle für Opfer von Gewalt und sexuellen Missbrauch XXXX, XXXX, Erstbericht:

...XXXX... Aufgrund der finanziellen Bedürftigkeit der Eltern kommt die Beschwerdeführerin im Alter vonXXXXJahren mit ihren Brüdern (XXXX, XXXX und XXXX) ins XXXXXXXX nach XXXX. Dort verbringt sieXXXXJahre, an die sie jedoch keine Erinnerung mehr hat. Im Alter vonXXXXJahren kommt sie dann ohne ihre Brüder ins XXXXXXXX XXXX. Zunächst geht sie dort in den Kindergarten und ab dem 7. bis zum XXXXLj auch in die Schule. ...

Körperliche Gewalt: An den Haaren gezogen, Scheitelknien, dabei musste sie einen Hocker hochhalten auf dem ein Becher gefüllt mit Wasser gestellt wurde. Wenn ihr der Becher herunterfiel gab es Schläge mit einem Bambusstock auf den Rücken. ...Schlüsselbund auf die Finger, bis diese blau und angeschwollen waren... Gürtelriemen und mit Hand ins Gesicht...Schlüsselbund und Bambusstock... Sie wurde am Stuhl festgebunden und dann wurde ihr der Spinat eingeflößt. Wenn sie das Ganze aus Ekel erbrach, wurde ihr das Erbrochene erneut eingegeben. Einmal mit dem Wattestäbchen soweit ins Ohr hinein, bis dieses blutete.

Vernachlässigung: Die Beschwerdeführerin leidet unter der sog. Glasknochenkrankheit (Osteogenesis imperfecta). Es handelt sich dabei um eine erblich bedingte Bindegewebserkrankung, die zu vermehrter Knochenbrüchigkeit führt. Diese besondere Verletzlichkeit wurde aber bei der gewaltvollen Bestrafung nicht beachtet. So kam es, dass der Beschwerdeführerin von ihrer Lehrerin so die Finger umgebogen wurden, bis der Zeigefinger und der kleine Finger gebrochen waren...bekam einen Gips...konnte deshalb nicht mehr schön schreiben und wurde deshalb erneut beschimpft und bestraft...während des Turnunterrichtes Knochenbruch im Ellbogengelenk...2 Operationen, da die Knochen nicht mehr richtig zusammen wuchsen...

...Mit ca. XXXX bis XXXX Jahren wurden der Beschwerdeführerin als sie auf der Toilette an die Wand gelehnt da stand von einem anderen Kind die Beine weggezogen, sodass sie mit dem Kopf auf den Boden aufschlug und bewusstlos liegen blieb...Gehirnerschütterung und einen Nasenbeinbruch fürXXXXWochen in die Klinik...

Psychische Gewalt: Einmal wurde die Beschwerdeführerin einen ganzen Tag in den dunklen Keller ohne Essen eingesperrt, weil sie verheimlicht hatte, dass andere Mädchen aus dem XXXX davon gelaufen waren...

Auswirkungen auf das spätere Leben bzw auf die aktuelle Lebenssituation:

...Schlafstörungen. Nach dem XXXXaufenthalt litt die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre unter schweren Schlafstörungen. Von Albträumen gequält und unter heftigen Ram-Anfällen erwachte sie immer wieder schweißgebadet auf.

Psychosomatische Vulnerabilität: ...drückte sich über lange Zeit in den häufigen Krankenständen aufgrund von div grippalen Infekten aus, sodass es zu häufigen Klinikaufenthalten kam.

Schmerzsymptome: Bis heute leidet die Beschwerdeführerin immer wieder unter heftigen Kopfschmerzen.

Depressiver Rückzug: Über viele Jahre hat die Beschwerdeführerin kaum ihr Haus verlassen. Geplagt von diffusen Ängsten zog sie sich zunehmend zurück und war dadurch in ihrer Lebensqualität und in ihrer Selbständigkeit massiv eingeschränkt. ...Erst durch die psychosoziale Betreuung durch den XXXX XXXX konnte die Mobilität und Selbständigkeit wieder verbessert werden...

Bericht Dr. XXXX, 13.06.XXXX:

Die Beschwerdeführerin leidet, seit dem Tod ihres Mannes XXXX, an Schlafstörungen... Nimmt dzt. Deanxit und fühlt sich seither wohler. Leidet an einer depressiven Verstimmung und an einer leichten geistigen Behinderung...Steht unter XXXX und ist erst durch die Betreuung durch den XXXX für XXXX stabiler geworden...

XXXXsurkunde, Mag XXXX:

Besachwaltung für Vertretung vor Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträger, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.

Ärztliches Attest, XXXX, Jänner XXXX:

Abgelaufene knöcherne Verletzung am li Ellbogen. Vermutlich abgelaufene Fraktur im Bereich des Kondylus Epicondylus Ulnaris XXXX oderXXXXPraktisch keine Beeinträchtigung der Beweglichkeit.

Kraftminderung

Bezirksgericht Dr. XXXX, 18.07.1995:

Bei meinem Bruder, XXXX XXXX, war durch eine gutachterliche Untersuchung eine genuine Oligophrenie festgestellt worden und alle Familienmitglieder leben in einem gemeinsamen Haushalt, wobei bisher bis zu ihrem Tod, im Jahr XXXX, die Mutter der Beschwerdeführerin die familiären Angelegenheiten zur Gänze geregelt hatte... Sie habeXXXXJahre die Sonderschule besucht und Lesen und Schreiben gelernt. Im Rechnen sei sie nicht so gut. Bis zum XXXXLj sei sie in XXXX gewesen und anschließend in XXXX. MitXXXXJahren sei sie zu einer Halbschwester nach XXXX, Aschaffenburg gegangen, und habe ihr im Haushalt geholfen. Danach habe sie versucht einen XXXXkurs in XXXX zu absolvieren. Sie habe das aber körperlich nicht geschafft, weil sie an einer angeborenen Knochenschwäche "der Glasknochenkrankheit" leide. SeitXXXXJahren sei sie Pensionistin,XXXX habe sie geheiratet. Vorher habe sie viele Jahre mit ihrem Ehemann in einer Lebensgemeinschaft gelebt. Der Ehemann sei im Alter vonXXXXJahren im Dezember XXXX an einer schweren Krankheit gestorben. Bis zum Tod des Ehemannes und der Mutter habe sie sich ganz auf diese beiden Bezugspersonen verlassen und es sei ihr gut gegangen. Sie habe niemals Schulden gehabt. Jetzt habe sie kein Geld mehr auf ihrem Sparbuch und habe ihr Pensionskonto auf 29.000,00 Schillinge überzogen. Für sich selbst habe sie keine Anschaffungen gemacht...Daran seien ihre Brüder Schuld...

Befund: ...Betroffene ist bewusstseinklar, allseits richtig orientiert, gut kontaktfähig und in ihrem Wesen freundlich, hilfsbereit und vertrauensselig. Sie kann zwar Lesen, versteht komplizierte Zusammenhänge nicht. So liest sie wörtlich richtig, betont einen Schriftsatz über Kündigungsbedingungen einer Zeitschrift, kann aber den Inhalt und den Sinn nicht richtig wiedergeben. Das rechnerische Vermögen ist nicht vorhanden. Selbst die Aufgabe wie viele Äpfel bleiben über, wenn sieXXXXkaufen undXXXXihren Brüdern gibt gelingt nicht. Einfache Additionsaufgaben löst sie richtig, kann aber die Schwelle über 100 nicht bewältigen. Die Höhe ihrer Pension kann sie nicht genau angeben, sie betrage etwa 6.000,00 bis 7.000,00 Schilling, die Größenordnung von 29.000,00 Schilling kann sie nicht richtig zuordnen. ...Die XXXXjährige Beschwerdeführerin leidet an einer angeborenen Oligophrenie, rechnerisches Vermögen und abstraktes Denkvermögen sind stark reduziert...Kritikvermögen und die Einsichtsfähigkeit in komplizierte Verhaltensweisen ihrer Umwelt sind nur geringfügig ausgebildet, sie ist den anderen Menschen ohne XXXX schutzlos ausgeliefert...

Schreiben der XXXX vom September XXXX:

...XXXX XXXX im XXXXXXXX XXXX XXXX, die minderjährige Beschwerdeführerin im Sonderschulinternat in XXXX, minderjähriger XXXX XXXX Sonderschulinternat XXXX und der äußerst schwer behinderte minderjährige XXXX XXXX in XXXXXXXX in XXXX...

XXXX wurden die XXXX aus diesen vollkommen desolaten Familienverhältnissen und insbesondere in der Folge einer Delogierung allesamt in XXXX untergebracht. In der Folge waren dann die Vorgenannten spezielleren Unterbringungen aufgrund der teilweisen geistigen Behinderungen der XXXX und der Schwerstbehinderung beim Kind XXXX XXXX notwendig... Die Kindeseltern haben sich kaum um die XXXX gekümmert...

...auf keinen Fall aber können die drei behinderten XXXX im Haushalt der Kindeseltern die unbedingt notwendige Förderung erfahren...

Gendarmeriepostenkommando XXXXvom 25. Okt XXXX:

...Der Vater dieser XXXX, XXXX, in XXXX ist, soweit dies von der Dienststelle beurteilt werden kann, zur Erziehung bzw. Aufsicht der XXXX völlig ungeeignet. Während seines erst kurzen Aufenthaltes in XXXXwurde er bereits 2mal als abgängig gemeldet. Wiederholt musste er von Beamten der Dienststelle der Behörde vorgeführt werden... Im Gefangenenhaus des Landesgerichtes XXXX eine Haftstrafe wegen Verletzung der Unterhaltspflicht abzubüßen. Gegenwärtig arbeitet er... Seine Ehefrau XXXX arbeitet zur Zeit im XXXX XXXX... Sie hat seit der Geburt der XXXX keinen Kontakt mehr mit ihnen... Im Jahr XXXXließ sich XXXX von ihrem Mann XXXX scheiden und heiratete XXXX ihren jetzigen Mann XXXX. Das Ehepaar XXXX wechselte in der Folgezeit unzählige Male Wohnsitz und Arbeitgeber. So lebt die Familie XXXX, die XXXX kamen fortwährend in XXXX, teils getrennt, teils gemeinsam, in XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX. XXXX, XXXX XXXX ältestes Kind aus erster Ehe...sitzt gegenwärtig im Landesgerichtlichen Gefangenenhaus XXXX wegen des Vergehens der Unzucht mit Unmündigen... es stehen in der Wohnung für die XXXX zum Schlafen nur eine Eckbank zur Verfügung. Die eignet sich für längere Zeit nicht als Liegestatt...

Schreiben der XXXX, 11.11.1972:

XXXX XXXX konnte heuer in die 2. Schulstufe aufsteigen. Er ist ein mittelmäßig begabter Schüler... bei der Beschwerdeführerin versuchten wir es im heurigen Schuljahr mit der ersten Schulstufe, doch zeigte es sich immer mehr, dass sie in einer normalen Schule nicht mitkommt... XXXX XXXX, wohl von Anfang an als idiotisches Kind gezeigt, bildungsunfähig... XXXX XXXX, wird nächstes Jahr schulpflichtig, es wird sich zeigen, ob er den Anforderungen der Normalschule gewachsen sein wird...

Niederschrift BPDion XXXX, 12.07.XXXX:

...zu Pfingsten XXXX während der Schulferien befand ich mich zuhause in XXXX bei meinen Eltern. Während einer dieser Tage, das genaue Datum kann ich nicht sagen, musste ich abends die Toilette aufsuchen, um die kleine Notdurft zu verrichten. Mein Vater XXXX folgte mir auf die Toilette. Als ich meine Unterhose heruntergezogen hatte und auf der Toilettenmuschel bereits Platz genommen hatte, kniete sich mein Vater vor mir nieder und fuhr mit einem Finger in meine Scheide...Die Unterhose wurde dann von meinem Vater wieder heruntergezogen, anschließend der Vater kniete noch vor mir, leckte er mit der Zunge an meiner Scheide herum...möchte ich noch angeben, dass mein Vater das schon öfter vorher während der Schulferien gemacht hat. Mein Vater belästigte mich sexuell immer nur dann, wenn meine Mutter nicht zuhause war... Die Angaben wurden im Beisein ihrer Mutter gemacht...

Stadtmagistrat XXXX, Jugendamt, 11.09.XXXX:

...geistige Entwicklung weit unter dem Durchschnitt...schwache Schülerin, hat nur die

5. Stufe erreicht.

Stadtmagistrat XXXX, Jugendamt, 24.05.19XXXX:

...geistige Entwicklung: ganz stark reduziert, kaum Logik vorhanden, schwache Schülerin, muss die Stufe wiederholen...

Innerer Medizin, Notfallaufnahme, 15.01.XXXX:

Hyperventilation, akute psychogene Belastungssituation nach Streit mit Bruder

Ärztliche Beurteilung im orthopädischen Gutachten, PV, 22.06.XXXX:

Habituelle Bandinstabilität an mehreren Gelenken, Beträchtliche Debilität, Va durchgemachte frühkindliche Hirnschädigung.

Leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung...Geistige Behinderung, theoretisch können nur einfachste körperliche wie geistige Tätigkeiten zugemutet werden...Die weitere Verwendbarkeit wird wie bisher nur in einem Zentrum wie XXXX bzw. in einer Einrichtung wie die der XXXX möglich sein

Schreiben AMS XXXX, 30.07.XXXX:

...Aktenvermerk vom August XXXX: lt. Befund von Dr. XXXX, Amtsarzt städtisches Gesundheitsamt, bei der Beschwerdeführerin besteht ein schwerer geistiger Entwicklungsrückstand, wodurch sie nicht in der Lage ist, selbständig eine Arbeit anzunehmen.

XXXX XXXX XXXX, XXXX, 07.04.XXXX:

Leichte bis mäßige degenerative WS-Veränderungen in den radiologischen Untersuchungen... Lt. klinischer Angabe, vor Jahren Glasknochenkrankheit diagnostiziert bei den heutigen Aufnahmen ist dafür kein Hinweis...

Orthopädisches Fachgutachten Dr. XXXX vom Mai XXXX:

Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus orthopädischer Sicht beträgt 30%. ...angeführte Glasknochenkrankheit, welche bei ihr im Alter von XXXX Jahren diagnostiziert worden sei, ist weder klinisch noch radiologisch verifizierbar.

Psychopathologischer Status bei der Gutachtensuntersuchung:

Bewusstsein: wach.

Orientierung: zeitlich, örtlich, persönlich und situativ:

ausreichend.

Affekt: adäquat. Antrieb: oB.

Psychomotorik: leicht vermindert.

Stimmungslage: schwankend.

Gedankengang: einfach strukturiert.

Merkfähigkeit: oB.

Konzentration: ermüdbar.

Auffassung: erschwert.

Inhaltliche Denkstörungen: nicht vorhanden.

Halluzinationen: nicht vorhanden.

IQ: leichte Intelligenzminderung.

Aus der Untersuchung, dem Akteninhalt und den beigefügten Unterlagen ergeben sich folgende für die psychiatrische Beurteilung relevante Details:

Die Beschwerdeführerin wuchs in sehr desolaten Familienverhältnissen mit XXXX Voll- und XXXX Halbgeschwistern auf. Die Familie wurde öfters delogiert, insbesondere der Vater war mit der Verantwortung für die große Familie überfordert. Der Vater selbst war besachwaltet sowie viele andere Familienmitglieder. Laut Außenanamnese besteht beim Vater der Beschwerdeführerin eine Intelligenzminderung, ebenso wie bei einigen ihrer Geschwister.

Im Alter vonXXXXJahren wurde die Beschwerdeführerin zusammen mitXXXXihrer Brüder in das XXXX gebracht. Dort sei sie ca.XXXXbis XXXX Jahre untergebracht gewesen. An den Aufenthalt könne sie sich nicht mehr erinnern. Danach erfolgte die Aufnahme im XXXX XXXX, XXXX. Dort war die Beschwerdeführerin von XXXX bis XXXX. Sie absolvierte dort die Sonderschule mit einer Dauer vonXXXXKlassen.

Während des Aufenthalts in XXXX wurde die Beschwerdeführerin Opfer von psychischen und physischen Misshandlungen. Unter anderem seien Finger gebrochen worden sowie eine Fraktur am Ellenbogengelenk aufgetreten.

Durch den Vater, einen Bruder und den Schwager kommt es zu schweren sexuellen Missbräuchen der Beschwerdeführerin. Im Sinn des VOG gegenständlich ist der Missbrauch durch den Vater, den die Beschwerdeführerin selbst angezeigt hat.

Nach den Angaben der Beschwerdeführerin, sei der Vater deswegen auch im Gefängnis gewesen, die Mutter habe ihn aber wieder zurückgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde vom Vater schwanger, in XXXX erfolgte eine Interruptio und ohne das Wissen der Beschwerdeführerin eine Sterilisation.

Das Arbeitsleben der Beschwerdeführerin war kurz und endete nach ca. XXXX Jahren als XXXX im XXXXXXXX XXXX. Seit dem ca. XXXXLebensjahr erhält die Beschwerdeführerin eine I-Pension.

Befunde, die eine Glasknochenkrankheit beweisen liegen nicht vor, jedoch zeigt sich eine angeborene Bindegewebsschwäche, die zu Instabilitäten der Gelenke führt und so Verletzungen begünstigt.

Die Beschwerdeführerin hatXXXX geheiratet. Dieser Mann ist an XXXX nach 1 1/2 Jahren verstorben, zuvor war sie mit diesem über mehrere Jahre in einer Lebensgemeinschaft zusammen. Derzeit lebt die Beschwerdeführerin wieder in einer Lebensgemeinschaft.

Die XXXXzeit habe sie in schrecklicher Erinnerung. So sei es ihr nicht gut gegangen. Sie habe eine Haushaltungsschule in XXXX und anschließend einen XXXXkurs in XXXX absolviert bzw. letzteren abgebrochen. Danach die Zeit als XXXX war eine der besten ihres Lebens. Auch die Ehe war gut, auch jetzt sei es gut, sie werde vom XXXX betreut, mit der Betreuerin komme sie gut aus.

SeitXXXXJahren schlafe sie etwas schlechter, die Stimmung sei aber gut. Nach der Schulzeit habe sie viele Ängste gehabt, insbesondere bei Menschenansammlungen, sei praktisch nicht aus dem Haus gegangen. Das habe ca. XXXX bisXXXXJahre angehalten, dann hätte es sich wieder gebessert. Jetzt habe sie keine Probleme mehr damit.

Gefürchtet habe sie sich am meisten vor der Schwester und dem Schwager, habe oft von ihnen geträumt. Mit der einst verhassten Schwester und dem Schwager habe sie jetzt wieder Kontakt auf freundschaftlicher Basis.

In vielen ärztlichen Attesten wird die intellektuelle Minderbegabung angesprochen, die vom Schweregrad her einer leichten Intelligenzminderung entspricht. Sie führe mit ihrem Freund den gemeinsamen Haushalt. Sie sei in Belangen Ämtern, Behörden und vor Gericht, finanzielle Angelegenheiten besachwaltet. Mit dem Sachwalter komme sie gut aus.

Zusammenfassend zeigen sich zum September XXXX folgende psychiatrische Erkrankungen:

1. Leichte Intelligenzminderung F70

Die meisten Personen mit leichter Intelligenzminderung erlangen eine volle Unabhängigkeit in der Selbstversorgung und in praktischen häuslichen Tätigkeiten. Die Hauptschwierigkeiten treten bei der Schulausbildung auf. Viele Betroffene haben besondere Probleme z.B. beim Lesen und/oder Schreiben. Immerhin erfahren leichte Intelligenz geminderte Personen die größte Hilfe durch eine Ausbildung, die ihre Fertigkeiten weiterentwickelt und ihre Defizite ausgleicht. Die Mehrzahl dieser Personen sind für eine Arbeit anlernbar, die eher praktische als schulische Fähigkeiten einschließlich ungelernter oder angelernter Handarbeit verlangt.

2. Zn generalasierter Angststörung.

3. Zn depressiver Verstimmung (nach dem Tod des Mannes im Sinn einer Anpassungsstörung).

Weitere Diagnosen aus dem Akt

• Fraktur des li Ellbogens und operative Versorgung derselben, sowie Metallentfernung 1 1/2 Jahre später (kein Hinweis auf Glasknochenkrankheit!).

Zu den Fragen der belangten Behörde:

Die nunmehr abgeklungene Angststörung ist mit Wahrscheinlichkeit auf die Verbrechen zurückzuführen.

Die Arbeitsunfähigkeit ist adäquat in den entsprechenden Gutachten beurteilt worden.

Die Arbeitsunfähigkeit ist mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Folge der Verbrechen.

Die Arbeitsunfähigkeit resultiert insbesondere aus der intellektuellen Minderbegabung, die nicht nur das Erwerben schulischer Fähigkeiten erschwert bis verunmöglicht und das Erlernen eines Lehrberufes, sondern auch dann die Bewältigung von Krisensituationen oder auch nur Doppelbelastungen durch z.B. die normale Haushaltsführung und Berufstätigkeit.

Die kausale Gesundheitsschädigung hat den beruflichen Werdegang nicht maßgeblich beeinflusst. Aus medizinischer Sicht wäre auch ohne kausale Gesundheitsschädigung eine kontinuierliche Beschäftigung nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin wäre aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen eine Berufsausbildung erfolgreich zu absolvieren. Schon allein die akausalen Gesundheitsschädigungen hätten bewirkt, dass einer geregelten Arbeit nur in besonders geschützten Rahmen wie XXXX, geschützte Werkstatt, etc. nachgegangen hätte werden können.

4. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.11.XXXX das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 16.12.XXXX einwendend vorgebracht, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass die Beschwerdeführerin offenbar im Alter vonXXXXJahren durch ihren Vater sexuell missbraucht worden sei und dieser auch rechtskräftig verurteilt worden sei. Zur Beschaffung der Unterlagen werde um Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme ersucht.

Mit Schreiben vom 03.03.2014 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er die amtswegige Ausforschung des Strafaktes

Zl.: XXXX des Vaters der Beschwerdeführerin beantrage, da die Möglichkeiten des Sachwalters beschränkt seien.

Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wurde unter Zitierung von Passagen des Gutachtens von Dr. XXXX im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gutachterin festgestellt habe, dass lediglich eine leichte Intelligenzminderung bei der Antragstellerin vorliege. Weiters gehe aus dem Gutachten hervor, dass durch eine angepasste Ausbildung die Defizite ausgeglichen werden könnten, sodass die Mehrzahl der betroffenen Personen für eine Arbeit anlernbar seien.

Tatsächlich bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit, welche auch von der Gutachterin nicht bestritten werde. Ohne weitere Begründung schließe die Sachverständige aus, dass - obwohl nur eine leichte Intelligenzminderung vorliege - bereits die akausale Gesundheitsschädigung bewirkt hätte, dass die Beschwerdeführerin einer geregelten Arbeit nicht nachgehen könne. Dies widerspreche den Ausführungen zur Erkrankung der leichten Intelligenzminderung im Gutachten von Dr. XXXX.

Offenbar sei die Beschwerdeführerin daher sehr wohl in der Lage gewesen, eine Berufsausbildung zu absolvieren und einen geregelten Beruf auszuüben. Die Gutachterin selbst erläutere auf SeiteXXXXihres Gutachtens, dass dies nur durch eine entsprechende Ausbildung hätte erreicht werden können.

Dass die Beschwerdeführerin keine derartige Ausbildung erhalten habe, resultiere aus den im Antrag geschilderten Vernachlässigungen, welche als schwere Körperverletzung zu qualifizieren seien. Wie bereits im Antrag ausgeführt, sei die Beschwerdeführerin Opfer von schweren Gewaltanwendungen durch körperliche Gewalt und Vernachlässigungen sowie psychischer Gewalt während ihres langjährigen Aufenthalts im XXXXXXXX XXXX in XXXX gewesen.

Aufgrund der Vernachlässigungen in den XXXXXXXX und auch den dadurch entwickelten psychischen Erkrankungen, insbesondere des depressiven Rückzuges, sei es gerade nicht zu der benötigten Ausbildung für die Beschwerdeführerin gekommen. Tatsächlich sei es allerdings nicht so, dass die Beschwerdeführerin von vornherein nicht für einen entsprechenden Beruf in Frage gekommen sei. Dies bestätige auch das Gutachten. Die Vernachlässigungen, Gewalttaten und hieraus entwickelten Traumata hätten sohin eine, den subjektiven Umständen der Beschwerdeführerin notwendige, Ausbildung verhindert, sodass diese auch kausal für die nunmehrige Arbeitsunfähigkeit seien.

Hierzu werde auf einen Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin verwiesen, wonach der Beschwerdeführerin erst ab 01.05.XXXX ein Pensionsbezug mit geminderter Arbeitsunfähigkeit zugesprochen worden sei. Zuvor sei die Beschwerdeführerin auch seitens des AMS XXXX als umschulungsfähig eingestuft worden.

Wäre daher die leichte Intelligenzminderung Grund dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig sei, hätte mit Sicherheit keine Umschulung stattgefunden. Es habe daher nicht allein die akausale Gesundheitsschädigung bewirkt, dass die Beschwerdeführerin einer geregelten Arbeit nachgehe. Vielmehr sei dies ein Resultat der psychischen und physischen Misshandlungen während des Aufenthalts in XXXX.

Nicht Stellung genommen habe die Sachverständige dazu, ob die festgestellten psychiatrischen Erkrankungen (Angststörung, Depression) der Beschwerdeführerin aufgrund der physischen und psychischen Misshandlungen in XXXX entstanden seien.

Weiters sei die Frage nicht beantwortet, wodurch diese Störungen die Ausbildung - wie auf SeiteXXXXzur leichten Intelligenzminderung beschrieben - verhindert bzw. erschwert hätten.

Weiters habe die Sachverständige dazu Stellung zu nehmen, ob zum damaligen Zeitpunkt der Ausbildung der Beschwerdeführerin derartige psychische Beeinträchtigungen eine adäquate Ausbildung verhindert haben würden.

Es werde daher der Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der oben gestellten Fragen gestellt. Die Sachverständige möge zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin Stellung nehmen, auch in Bezug auf den nunmehr vorgelegten Versicherungsdatenauszug.

Nachstehend angeführte Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:

Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 25.11.XXXX.

Schreiben des AMS XXXX, vom 18.12.XXXX, bezüglich Arbeitstrainingsmaßnahme und Arbeitserprobung, von XXXX bis XXXX.

Kopie des Schreibens des XXXX an das LG XXXX betreffend Ansuchen auf Übermittlung der Strafakte des Vaters der Beschwerdeführerin, vom 18.12.XXXX.

Handschriftliche Aufzeichnungen/Lebenslauf der Beschwerdeführerin, undatiert.

Übertragung der handschriftlichen Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin durch Vertretungsnetz.

Mit Schreiben vom 18.03.2014 und 01.04.2014 wurden vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin weitere Beweismittel in Vorlage gebracht. Weiters wurde beantragt den Sachwalter der Beschwerdeführerin, Mag. XXXX, als Zeugen einzuvernehmen.

Vorgelegte Unterlagen:

Strafanzeige, Polizeidirektion XXXX vom 13.08.XXXX.

Niederschrift, Polizeidirektion XXXX vom 12.07.XXXX.

Krankengeschichte der Beschwerdeführerin.

5. Zur Überprüfung der Einwendungen und neu vorgelegten Beweismittel wurde seitens der belangten Behörde ein auf der Aktenlage basierendes medizinisches Ergänzungsgutachten der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie eingeholt. In diesem Gutachten von Dr. XXXX vom 20.06.2014 wird Nachstehendes festgehalten:

Die nunmehr abgeklungene Angststörung und die Depression der Beschwerdeführerin ist mit Wahrscheinlichkeit auf die Verbrechen (physische und psychische Misshandlungen in XXXX von XXXX bis XXXX und den mehrfachen sexuellen Missbrauch durch den Vater ab dem ca. XXXXLj. bis XXXX) zurückzuführen. Dies wurde in gleicher Weise bereits im Gutachten festgestellt.

Diese Störungen - wie im Gutachten auf S.XXXXzur leichten Intelligenzminderung beschrieben - haben mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mögliche Ausbildung (tatsächlich fanden nach der Sonderschulzeit nur mehr Arbeitsversuche statt) nicht verhindert, hätten diese möglicherweise etwas erschwert. Das Hauptproblem in Schul-/Berufsausbildung wäre in jedem Fall in der geistigen Behinderung gelegen.

Da die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin insgesamt denen entsprechen, die von Menschen mit einer derartigen Intelligenzminderung zu erwarten sind, ist eine für diese Population "normale" Berufsentwicklung anzunehmen, weshalb neuerlich festzustellen ist, dass eine "für die Intelligenzminderung adäquate Ausbildung angelernte Tätigkeiten über kurze Zeit (XXXX) durchgeführt werden konnten, doch derartig einfache erlernbare Tätigkeiten letztlich nie eine Arbeit erlaubt hätten, die es der Beschwerdeführerin ermöglicht hätte davon zu leben.

"Adäquate Ausbildung" heißt natürlich adäquat zur intellektuellen Ausstattung bzw. adäquat zu den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin.

Durch optimale Förderung können im Leistungsspektrum neben einer Unabhängigkeit in der Lebensführung einfache angelernte Tätigkeiten durchgeführt werden. Werden Personen mit entsprechenden Entwicklungsrückständen überhaupt nicht gefördert bzw. wie in diesem traurigen Fall sogar über lange Zeiträume psychisch und physisch gequält, so ist das Erreichen einer selbständigen Lebensführung bereits sehr beachtlich. Das Erlernen einer einfachen praktischen Tätigkeit und das Trainieren einer entsprechenden Ausdauer sei in diesem Fall nicht möglich gewesen.

6. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.06.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 25.07.2014 wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Nachstehendes vorbringt.

Während im ersten Gutachten, vom 05.10.XXXX, ausgeführt worden sei, dass die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer akausalen Gesundheitsschädigung keiner kontinuierlichen Arbeit hätte nachgehen können, wird im Ergänzungsgutachten - ohne weitere Begründung - sogar festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin nie möglich gewesen wäre, einer Arbeit nachzugehen, die es ihr erlaubt hätte, davon zu leben. Die Sachverständige werde ersucht, diese Ausführungen zu konkretisieren und zu begründen. Insbesondere möge sie dabei Stellung zur Frage beziehen, von welchen konkret möglichen Tätigkeiten sie ausgehe, wenn sie der Beschwerdeführerin jegliche Arbeitsmöglichkeit aufgrund ihrer Intelligenzminderung abspreche, die ihr ein eigenständig finanziertes Leben ermöglicht hätten. Es sei darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen, jetzt neuen Ausführungen der Sachverständigen der Klassifikation einer leichten Intelligenzminderung nach F70 von SeiteXXXXdes Gutachtens nicht zu entnehmen seien. Es möge zwar richtig sein, dass die Absolvierung einer Ausbildung und das Durchführen einer Tätigkeit die Hauptschwierigkeit von Personen mit der vorliegenden Beeinträchtigung darstellen würde. Dennoch sei es aber - dies ergibt sich ja auch aus den weiteren Ausführungen der Sachverständigen - jedenfalls möglich, entsprechende Defizite auszugleichen. Es könne daher nicht generell davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin niemals möglich gewesen sei, eine Tätigkeit auszuüben, aufgrund derer sie sich selbst erhalten könne. Unabhängig davon, ob durch eine - zur intellektuellen Ausstattung adäquate -Ausbildung eine Tätigkeit ausgeführt werden könne, die eine eigenständige Lebensführung ermögliche, sei es vorliegend schon gar nicht zu einer entsprechenden Ausbildung gekommen. Während des langjährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im XXXXXXXX XXXX in XXXX habe gerade keine - für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beeinträchtigung so wesentliche - Förderung stattgefunden. Vielmehr sei es zu Vernachlässigungen und schweren Übergriffen durch körperliche und psychische Gewalt gekommen, sodass sich die gutachterlich festgestellten Störungsbilder manifestiert hätten.

Darüber hinaus sei es der Beschwerdeführerin gerade nicht möglich (gewesen), eine Unabhängigkeit in der Selbstversorgung zu erlangen, obwohl dies von Menschen mit einer leichten Intelligenzminderung normalerweise bewerkstelligt werden könne. Zwar werde in der Gutachtensergänzung auf Seite 3 festgehalten, dass das Erreichen einer selbstständigen Lebensführung unter den vorliegenden Umständen bereits sehr beachtlich sei, seit den schweren Gewaltanwendungen in körperlicher und psychischer Hinsicht während des Aufenthaltes im XXXXXXXX XXXX habe die Beschwerdeführerin aber immer eine starke (männliche) Schulter gesucht, an der sie sich habe anlehnen können. Ohne die Unterstützung dieser jeweiligen "männlichen Lebenspartner" und ihrem dichten Betreuungsnetz - sei es eine ambulante Betreuung durch den XXXX XXXX oder auch die bestehende XXXX - sei die Beschwerdeführerin nicht zu einer selbstständigen Lebensführung in der Lage. Weiters werde unter Punkt 3 der Gutachtensergänzung widersprüchlich ausgeführt, dass durch eine optimale Förderung einfach angelernte Tätigkeiten sehr wohl durchgeführt werden könnten. Es sei demnach entscheidend, dass die betroffenen Personen solch eine Förderung erfahre, um nicht nur eine selbstständige Lebensführung bewerkstelligen, sondern auch praktische Tätigkeiten erlernen und dabei eine entsprechende Ausdauer trainieren zu können. Dies sei - auch der Gutachtensergänzung folgend - aufgrund der in diesem Fall über einen längeren Zeitraum stattgefundenen psychischen und physischen Quälereien gerade nicht der Fall gewesen. Somit sei jedenfalls ersichtlich, dass die Vorkommnisse während des langjährigen Aufenthaltes im XXXXXXXX XXXX in XXXX und die damit einhergehenden Vernachlässigungen kausal für die unterbliebene Ausbildung und nunmehrige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seien.

Bei der Beschwerdeführerin seien somit Störungsbilder manifest, die jedenfalls über die akausalen Gesundheitsschädigungen hinausgehen würden und in einem darüber hinausreichenden Maß eine "normale" Lebensführung sowie eine "normale" Berufsentwicklung - wie auf SeiteXXXXder Gutachtensergänzung erläutert - verhindert hätten.

Es würden somit die Anträge auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die Äußerung und die Einvernahme des Zeugen Mag. XXXX, pA XXXX, XXXX, beantragt.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde, vom 06.08.2014, wurde der Antrag, vom 05.02.XXXX, auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin im XXXX XXXX von XXXX bis XXXX Opfer physischer und psychischer Gewalt geworden sei. Weiters könne mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sie Opfer sexueller Übergriffe durch ihren Vater geworden sei. Diese Ereignisse hätten jedoch keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt.

Gemäß dem schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 05.10.XXXX sei die nunmehr abgeklungene Angststörung mit Wahrscheinlichkeit auf die angegebenen Verbrechen zurückzuführen. Die Arbeitsunfähigkeit resultiere aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht daraus, sondern vielmehr aus der intellektuellen Minderbegabung, die nicht nur das Erwerben schulischer Fähigkeiten und das Erlernen eines Lehrberufes erschwert bis verunmöglicht hätte, sondern auch die Bewältigung von Krisensituationen oder auch nur Doppelbelastungen wie die normale Haushaltsführung und Berufstätigkeit.

Die kausale Gesundheitsschädigung habe den beruflichen Werdegang nicht maßgeblich beeinflusst. Aus medizinischer Sicht wäre auch ohne kausale Gesundheitsschädigung eine kontinuierliche Beschäftigung nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen, eine Berufsausbildung erfolgreich zu absolvieren. Schon allein die akausalen Gesundheitsschädigungen hätten bewirkt, dass einer geregelten Arbeit nur in besonders geschützten Rahmen wie XXXX, geschützte Werkstatt, etc. nachgegangen hätte werden können.

Bezüglich des Antrages auf amtswegige Ausforschung des Aktes XXXX bzw. XXXX, beim Landesgericht XXXX sei darauf hinzuweisen, dass bereits am 21.06.XXXX von Amts wegen versucht worden sei, angeführten Akt einzuholen. Nach Informationen der Abteilung XXXX seien alle Akten bis zum Jahrgang XXXX skartiert und vernichtet worden.

Unter dem Namen XXXX seien folgende Straftaten vermerkt: §§ 212 Abs. 1, 15, 105, 83 StGB. Die in den Einwendungen neu vorgebrachten Angaben zu weiteren Strafhandlungen seien bereits überwiegend auch bei der ärztlichen Untersuchung angeführt worden. Dass die Beschwerdeführerin Opfer sexueller Gewalt durch ihren Vater geworden sei, werde nicht in Frage gestellt und im Ermittlungsverfahren auch berücksichtigt.

Auch wenn es darüber hinaus nicht ausgeschlossen sei, dass die Beschwerdeführerin Opfer weiterer Straftaten geworden sei, könne dies nicht mit der für das VOG notwendigen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Auf den Ausgang gegenständlichen Verfahrens würde eine weitere Straftat jedoch ohnedies keine Auswirkungen haben, da die Arbeitsunfähigkeit von der Beschwerdeführerin andere Ursachen habe.

Dr. XXXX habe in ihrem Gutachten eine leichte Intelligenzminderung (F 70) der Beschwerdeführerin diagnostiziert und dazu ausgeführt, dass die meisten Personen mit leichter Intelligenzminderung volle Unabhängigkeit in der Selbstversorgung und in praktischen häuslichen Tätigkeiten erlangen würden.

Laut Mitteilung vom AMS habe die Beschwerdeführerin vom XXXX bis XXXX an einer Arbeitstrainingsmaßnahme für Sonderschulabgängerinnen teilgenommen. Vom 19.10.XXXX bis 06.01.XXXX sei sie bei einer Arbeitserprobung im XXXX gewesen. Am 12.02.XXXX sei abermals eine Maßnahme aufgenommen worden, diese sei aber am selben Tag beendet worden. Beim AMS scheine folgende Texteintragung von Dr. XXXX (Amtsarzt) auf: "Bei XXXX Annemarie besteht ein schwerer geistiger Entwicklungsrückstand, wodurch die AW nicht in der Lage ist, selbstständig eine Arbeit anzunehmen."

Laut Gutachten vom 22.06.XXXX von Dr. XXXX, welches im Zuge des Ansuchens der Beschwerdeführerin auf BU-Pension von der PVA erstellt worden sei, sei die Frühpension aufgrund orthopädischer Leiden und der geistigen Behinderung von der Beschwerdeführerin bewilligt worden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der genannten Leiden als dauernd invalid und arbeitsunfähig beurteilt worden.

Entgegen der Annahme des Bevollmächtigten sei die Beschwerdeführerin vom AMS nicht als umschulungsfähig eingestuft worden, vielmehr sei, aufgrund der Vermittlungshemmnisse, zurückzuführen auf ihre Entwicklungsstörung, mehrmals versucht worden, der Beschwerdeführerin einen Einstieg ins Berufsleben zu ermöglichen. Tatsächlich sei vom AMS keine Umschulung bestätigt worden, sondern eine Arbeitstrainingsmaßnahme für Sonderschulabgängerinnen sowie eine Arbeiterprobung. Dabei handle es sich um eine Maßnahme zur Überprüfung von Kenntnissen und Fähigkeiten. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei ein "Arbeitstraining" nicht einer "Nach- bzw. Umschulung" gleichzuhalten (vgl. VwGH 30.03.1993 92/08/0216).

Zur Klärung der konkret gegen den Inhalt des Sachverständigengutachtens eingebrachten Einwendungen sei der gegenständliche Akt abermals dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme zugeleitet worden.

In der Gutachtensergänzung vom 20.06.2014 seien die Ausführungen des Sachverständigengutachtens vom 05.10.XXXX von XXXX Dr. XXXX präzisiert worden, indem sich die Sachverständige eingehend mit den Einwendungen vom 03.03.2014 auseinander gesetzt habe. Dabei führe sie im Wesentlichen aus, dass - wie bereits im Gutachten festgestellt - die nunmehr abgeklungene Angststörung und die Depression der Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit auf die Verbrechen zurückzuführen seien. Diese Störungen hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mögliche Ausbildung nicht verhindert, diese nur möglicherweise erschwert. Das Hauptproblem in Schul-/Berufsausbildung sei in jedem Fall in der geistigen Behinderung gelegen.

Da die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin insgesamt denen entsprechen würden, die von Menschen mit einer derartigen Intelligenzminderung zu erwarten seien, sei eine für diese Population "normale" Berufsentwicklung anzunehmen, weshalb neuerlich festgestellt worden sei, dass angelernte Tätigkeiten (wie z.B.: XXXX) über kurze Zeit hätten durchgeführt werden können, doch derartige einfache Tätigkeiten letztlich nie eine Arbeit erlaubt haben würden, die es der Beschwerdeführerin ermöglicht hätte, davon zu leben.

Da nach Einholung des Sachverständigengutachtens samt Gutachtensergänzung von Dr. XXXX zweifelsfrei feststehe, dass die Ursache der Arbeitsunfähigkeit in einer akausalen Gesundheitsschädigung liege, sei die Einvernahme des Zeugen Mag. XXXX in Bezug auf den Antrag auf Verdienstentgang nach den Bestimmungen des VOG, entbehrlich gewesen.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sei Gelegenheit gegeben worden, auch zum Ergänzungsgutachten vom 20.06.2014 Stellung zu nehmen. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung der Ermittlungsergebnisse zu ermöglichen. In Bezug auf den Verfahrensgegenstand würden die vorgebrachten Argumente ins Leere gehen.

Es sei nicht gelungen, den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. XXXX auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten und deren Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen.

Die Ausführungen in den Sachverständigengutachten von Dr. XXXX seien ausreichend präzise und unwidersprüchlich. Schon im Gutachten vom 05.10.XXXX weise XXXX Dr. XXXX darauf hin, dass einer geregelten Arbeit nur in besonders geschütztem Rahmen, wie etwa der XXXX nachgegangen hätte werden können. Im Ergänzungsgutachten füge sie hinzu, dass über kurze Zeit angelernte Tätigkeiten (z.B.: XXXX) hätten ausgeübt werden können.

Dass die Beschwerdeführerin individuell in schulischen Belangen nicht mehr gefördert worden sei, stelle keine Straftat dar, die mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht sei. Wenn in den Einwendungen zum Parteiengehör im Wesentlichen ausgeführt werde, dass nicht generell davon ausgegangen werden könne, dass es der Beschwerdeführerin niemals möglich gewesen sei, eine Tätigkeit auszuüben, aufgrund derer sie sich selbst erhalten könne, so sei darauf hinzuweisen, dass das für die Gewährung eines Verdienstentganges nach den Bestimmungen des VOG nicht ausreiche.

Es werde lediglich behauptet, dass die Quälereien und die damit verbundene Vernachlässigung kausal für die nunmehrige Arbeitsunfähigkeit seien. Belege, die darauf schließen lassen würden, dass noch heute aufgrund einer kausalen Gesundheitsschädigung ein Verdienstentgang bestehe, seien aber nicht vorgelegt worden. Es sei somit nicht gelungen, die Erkenntnisse von XXXX Dr. XXXX in Frage zu stellen.

Für die Beurteilung eines Schadens im Sinne des § 3 VOG würden sowohl hinsichtlich des Grundes als auch hinsichtlich der Höhe die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§ 1293 ff ABGB) gelten. Das Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 3 VOG werde nicht bewilligt, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Für einen Ersatz des Verdienstentganges nach den Bestimmungen des VOG müsse nämlich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch die angegebenen Misshandlungen erlittenen physischen und psychischen Schädigungen den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin dermaßen beeinträchtigt hätten, dass sie heute (d. h. ab März XXXX) noch immer einen Verdienstentgang erleide.

Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Verdienstentganges nach §§ 1 Abs. 1 und 3 und § 3 VOG seien somit nicht erfüllt.

Dazu werde angemerkt, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - von dem zu tragen seien, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten wolle.

Zusätzlich werde auf die Judikatur des OGH zu den "Grenzen des Verdienstentganges" hingewiesen, wonach selbst bei Bejahung der Kausalität und Adäquanz eines zugefügten Schadens (bzw. einer dadurch herbeigeführten Gesundheitsschädigung) nicht zwangsläufig jede Änderung im Berufsverlauf zu einem anzuerkennenden verbrechenskausalen Verdienstentgang führe, insbesondere wenn diese nicht zwangsläufig durch das schädigende Ereignis oder die Schadensentwicklung ausgelöst bzw. bedingt werde.

Da die vorgebrachten Einwendungen unter Vorlage neuer Beweismittel und der abermaligen Überprüfung der Anspruchsberechtigung nach dem VOG keine Änderung der bisherigen Ermittlungsergebnisse erbracht hätten sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

8. Gegen diesen Bescheid brachte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin am 22.09.2014 ohne Vorlage weiterer Beweismittel fristgerecht Beschwerde ein.

Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die Aufnahme weiterer Beweise bzw. Abklärung wesentlicher Umstände ordnungsgemäß zu erledigen. Seitens der Beschwerdeführerin sei unter anderem, mit Stellungnahme vom 03.03.2014, eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens beantragt sowie diverse Unterlagen vorgelegt worden.

Eine Erledigung dieser Anträge sei nur unvollständig erfolgt, da mit Schriftsatz vom 25.07.2014 eine neuerliche Äußerung zu den Ergänzungen der Sachverständigen übermittelt worden sei und auch weitere Beweisanträge, nämlich auf Einvernahme des Zeugen

Mag. XXXX gestellt worden seien.

Des Weiteren sei von Anfang an auch die Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde nie als Partei vernommen worden obwohl sie persönlich durchaus in der Lage sei, ihr eigenes persönliches Schicksal entsprechend darzustellen. Aufgrund der Unterlassung der Aufnahme dieser wesentlichen Beweise liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Die belangte Behörde wäre bei Aufnahme dieser Beweise zu dem Ergebnis gekommen, dass im Gegensatz zu den jetzigen Feststellungen ein unmittelbarer Konnex zwischen den der Beschwerdeführerin zugefügten körperlichen Qualen und Verletzungen und der Arbeitsunfähigkeit bestehe.

Aus prozessualer Vorsicht stelle die Beschwerdeführerin jedenfalls die Anträge auf Einholung weiterer Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie sowie der Arbeitsmedizin bzw. des Arbeitsmarktes zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen Verletzungen im Rahmen der gerichtlich strafbaren Handlungen dauerhafte Beeinträchtigungen erlitten habe, die es ihr unmöglich gemacht hätten, eine selbstständige berufliche Ausbildung zu machen sowie in der Folge eine dauerhafte berufliche Tätigkeit auszuüben. Darüber hinaus wird auch noch einmal beantragt den Zeugen Mag. XXXX sowie die Beschwerdeführerin selbst einzuvernehmen.

Die belangte Behörde habe sich aber auch mit weiteren wesentlichen Beweisergebnissen nicht oder nur unvollständig auseinandergesetzt. Sie komme zu dem Ergebnis, dass die seit Mai XXXX bei der Beschwerdeführerin festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht auf die schweren Gewaltanwendungen während des langjährigen Aufenthaltes im XXXXXXXX XXXX in XXXX zurückgeführt werden könne. Dies deshalb, da das Gutachten der Sachverständigen

Dr. XXXX vom 25.11.XXXX sowie die in weiterer Folge ergangene Gutachtensergänzung vom 20.06.2014 die mangelnde Verbrechenskausalität präzise und unwidersprüchlich darlegen würden. Aus Sicht der Beschwerdeführerin gehe jedoch gerade das Gegenteil aus den Gutachten bzw. Ergänzungen durch die Sachverständige Dr. XXXX hervor.

Unter anderem werde selbst im Bescheid auf Seite 3 ausgeführt" dass die meisten Personen mit leichter Intelligenzminderung eine volle Unabhängigkeit in der Selbstversorgung und in praktischen häuslichen Tätigkeiten erlangen würden," es werde auf S.XXXXim Gegensatz dazu argumentiert, dass eine für diese Population "normale" Berufsentwicklung anzunehmen sei, weshalb neuerlich festgestellt worden sei, dass angelernte Tätigkeiten über kurze Zeit durchgeführt hätten werden können, doch derartige einfache Tätigkeiten letztlich nie eine Arbeit erlaubt hätten, die es der Beschwerdeführerin ermöglicht hätte, davon zu leben.

Weiters werde gutachterlich unmissverständlich dargelegt, dass sich aufgrund der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten akausalen Gesundheitsschädigungen Hauptschwierig-keiten in der Schulausbildung ergäben. Diese Defizite könnten aber durch eine Ausbildung, die ihre Fertigkeiten weiterentwickeln würden, ausgeglichen werden. Aus einer leichten Intelligenzminderung resultiere somit gerade keine dauernde Arbeitsunfähigkeit.

Vorliegend werde der Beschwerdeführerin aber bereits seit Mai XXXX eine Arbeits-unfähigkeit zugesprochen und sei nicht nachvollziehbar, welche ärztlich-wissenschaftlichen Kenntnisse die Sachverständige - ausgehend von der Beschreibung der vorliegend diagnostizierten, leichten Intelligenzminderung nach F70 - sowohl im Gutachten vom 25.11.XXXX als auch in der Gutachtensergänzung vom 20.06.2014 zu gegenteiliger Schlussfolgerung verhelfe.

Eine kritische Auseinandersetzung damit sowie mit den darauf Bezug nehmenden Ausführungen aus der Stellungnahme vom 25.07.2014 lasse der vorliegende Bescheid auch nicht erkennen.

Dem Gutachten mangle es also an der notwendigen Schlüssigkeit und werde auf die entscheidungsrelevanten Fragen nicht ausreichend präzise und unwidersprüchlich eingegangen. Vielmehr führe die Sachverständige im letzten Absatz des Ergänzungsgutachtens aus, dass das Erreichen einer selbstständigen Lebensführung bereits sehr beachtlich sei, wenn Personen mit entsprechenden Entwicklungsrückständen überhaupt nicht gefördert bzw. wie in diesem traurigen Fall sogar über lange Zeiträume psychisch und physisch gequält würden. Das Erlernen einer einfachen praktischen Tätigkeit und das Trainieren einer entsprechenden Ausdauer sei in diesem Fall nicht möglich gewesen.

Daraus gehe zum einen gerade hervor, dass es auf die psychischen und physischen Quälereien über so einen langen Zeitraum zurückzuführen sei dass es der Beschwerdeführerin schließlich nie möglich gewesen sei, eine einfache Arbeit zu erlernen.

Zum anderen würden die im Gutachten getroffenen Feststellungen die vorliegenden Gegebenheiten insofern nicht wiederspiegeln, als es der Beschwerdeführerin gerade nicht möglich (gewesen) sei, eine Selbstständigkeit in ihrer Lebensführung zu erreichen. Wie bereits in der Stellungnahme vom 25.07.2014 ausgeführt, sei die Beschwerdeführerin durchaus auf ihr enges Betreuungsnetz angewiesen, wenn es darum gehe, alltägliche Angelegenheiten zu bewältigen. Ohne den XXXX, die seit vielen Jahren bestehende XXXX, ihren Partner oder das bestehende medizinische Versorgungsnetz sei eine eigenständige, strukturierte Lebensführung der Beschwerdeführerin nicht denkbar.

Die dargelegten sachverständlichen Schlussfolgerungen würden demnach gerade nicht erkennen lassen, inwiefern sie aus den gewonnenen Befundergebnissen resultieren würden. Auch würden sie nicht vollumfänglich den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, was der belangten Behörde beim Studium des Akteninhaltes jedenfalls ersichtlich hätte sein müssen.

Indem die belangte Behörde den Sachverhalt aufgrund des Sachverständigengutachtens feststelle und auf eine darüber hinaus reichende Aufnahme von Beweisen verzichte, werde sie ihrer Verpflichtung, den wesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln nicht gerecht, sodass ein Verstoß gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit sowie eine unterbliebene Aufnahme beantragter Beweise vorliege.

Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde es nicht in Abrede stelle, dass die Beschwerdeführerin Opfer sexueller Gewalt durch ihren Vater geworden sei, in weiterer Folge aber nicht mit der für das VOG notwendigen Wahrscheinlichkeit annehmen könne, dass die Beschwerdeführerin auch Opfer weiterer Straftaten geworden sei.

Vielmehr seien die körperliche Gewalt, die Vernachlässigungen sowie die psychische Gewalt, in stets gleichförmiger Intensität und Art gegenüber vielfältigen Institutionen berichtet, sodass an deren Wahrheitsgehalt keinerlei Zweifel gehegt werden könne.

Die der Justizverwaltungsstruktur immanente Tatsache, dass relevante Akten von Verbrechen, die mehr alsXXXXJahre zurücklägen, nicht mehr bestehen würden, dürfe einer - der Beschwerdeführerin aufgrund der schlimmen Geschehnisse und Erfahrungen gebührenden - Entschädigung in Form eines Verdienstentganges nicht im Wege stehen.

Auch wenn die Behörde an keine Beweisregeln gebunden sei, müsse die Beweiswürdigung eine Auseinandersetzung mit den Beweisen sowie Schlüssigkeit hinsichtlich der vorgenommenen Erwägungen erkennen lassen, was vorliegend nicht erkennbar sei.

Indem die belangte Behörde weiter ausführe, dass es sich bei den vom AMS im Zeitraum vom November XXXX bis Februar XXXX gesetzten Maßnahmen um keine Maßnahmen der Nach- bzw. Umschulung gehandelt habe, werde nicht auf den Wesensgehalt des Vorbringens eingegangen.

Vielmehr liefere die Bestätigung des AMS ein unmissverständliches Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht schon aufgrund ihrer angeborenen Oligophrenie als generell arbeitsunfähig eingestuft worden sei sondern sehr wohl versucht worden sei, Maßnahmen zu setzen, um die Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt wieder einzugliedern.

Solche wären vom AMS aber jedenfalls nicht bewilligt worden, läge eine generelle Arbeitsunfähigkeit vor oder auch nur die begründete Vermutung einer solchen nahe. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin schon aufgrund ihrer akausalen Gesundheitsschädigungen nicht möglich gewesen wäre, eine adäquate Ausbildung zu erlernen, um eine selbstständige Lebensführung erlangen zu können.

Vielmehr würden die diagnostizierten, kausalen Erkrankungen der generalisierten Angststörung sowie der depressiven Verstimmung aus der Zufügung körperlicher und psychischer Gewalt sowie den langjährigen Vernachlässigungen im XXXXXXXX XXXX resultieren. Die Ausbildung dieser kausalen Gesundheitsschädigungen hätte in weiterer Folge somit bewirkt, dass es nicht möglich gewesen sei, die Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu den meisten Personen, bei denen nur eine leichte Intelligenzminderung festgestellt werde - für eine Arbeit anzulernen, sowie Selbstständigkeit in der Lebensführung zu erlangen.

In dem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Sachverständige Dr. XXXX als Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sich in Fachgebiete einbringe, für die sie nicht zuständig sei.

Wenn unter Hinweis auf dieses Gutachten ausgeführt werde, dass "die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, eine Berufsausbildung erfolgreich zu absolvieren, und allein die akausalen Gründe -Gesundheitsschädigungen bewirkt hätten, dass eine geregelte Arbeit nur in besonders geschütztem Rahmen wie XXXX, Geschützte Werkstätte, etc. nachgegangen hätte werden können" so sei erkennbar, aufgrund welcher Beweisergebnisse die belangte Behörde diese Feststellungen treffe.

Soweit auf das Gutachten der Dr. XXXX verwiesen werde, sei anzumerken, dass es sich dabei um Fragen des Arbeitsmarktes handelt und nicht um psychiatrische Fachfragen. Die belangte Behörde hätte daher jedenfalls auch dazu von Amts wegen ein weiteres Gutachten aufnehmen müssen.

Aber auch die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen Mag. XXXX, der, aufgrund der jahrelangen Betreuung der Beschwerdeführerin, beste Kenntnisse über diese Fragen habe, stellt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Wenn die Behörde dazu ausführe, dass die Einvernahme des Zeugen Mag. XXXX in Bezug auf den Antrag nach den Bestimmungen des VOG entbehrlich sei, so stelle dies, eine vorgreifende Beweiswürdigung dar.

Unabhängig von der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei aus Sicht der Beschwerdeführerin aber der Antrag auch deshalb zu Unrecht abgewiesen worden, da selbst die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin im XXXX XXXX von XXXX bis XXXX Opfer physischer und psychischer Gewalt geworden sei und mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie Opfer sexueller Übergriffe durch ihren Vater geworden sei.

Die Argumentation, dass zur Zuerkennung der beantragten Ansprüche eine "hohe Wahrscheinlichkeit" zu beweisen sei, stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu Lasten der Beschwerdeführerin dar. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem es aufgrund des Zeitablaufes und der lange zurückliegenden strafrechtlich relevanten Fakten einem Antragsteller mehr oder weniger unmöglich sei, sämtliche Beweise noch beizubringen, zeige sich, dass die diesbezügliche Anforderung überschießend sei. Es könne in derartigen Fällen nicht mit "hoher Wahrscheinlichkeit" unter Beweis gestellt werden, wie sich Fakten entwickelt hätten bzw. haben, wenn sie mehr als 40 Jahre zurückliegen würden.

Es sei aufgrund einer dem Art 7 BVG entsprechenden Auslegung der Gesetzesbestimmungen bei zeitlich sehr lang zurückliegenden Fakten geboten, lediglich von einer "einfachen Wahrscheinlichkeit" auszugehen, wenn es um die Zuerkennung von Hilfeleistungen nach dem VOG wie bei der Beschwerdeführerin gehe.

Es wurden jedenfalls die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angebotenen Beweise aufzunehmen und der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Verdienstentganges statt zu geben.

Es wurden keine weiteren Beweismittel in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges nicht einverstanden erklärt hat, war diese zu prüfen:

Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war in der Zeit vonXXXXbis XXXX zuerst im XXXX - XXXX XXXX, dann im XXXX XXXX, XXXX, untergebracht, wo sie laut eigenen Angaben und dem geführten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde zufolge mit Wahrscheinlichkeit Opfer physischer und psychischer Gewalt wurde. Weiters kann auch mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer sexueller Übergriffe durch ihren Vater wurde.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zusätzlich auf den ausführlichen Verfahrensgang verwiesen.

1.2. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) sind nicht erfüllt, da die kausalen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Ursache für die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin darstellen. Aus medizinischer Sicht wäre auch ohne kausale Gesundheitsschädigung eine kontinuierliche Beschäftigung nicht möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, eine Berufsausbildung zu absolvieren.

1.3. Der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) ist am 31.01.XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.

Beweiswürdigung

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde, ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.19XXXX, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.XXXX, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.19XXXX, 1353/XXXX).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.19XXXX, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind das zitierte, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten vom 05.10.XXXX und die ergänzende Stellungnahme vom 20.06.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten und in der ergänzenden Stellungnahme wurden von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß für eine Arbeitsfähigkeit und Kausalität für den Ersatz des Verdienstentganges der Beschwerdeführerin ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung, des umfangreichen Aktenstudiums und eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Tatsachen.

Insbesondere in der ergänzenden Stellungnahme wurden auch alle relevanten, von der Beschwerdeführerin und dessen bevollmächtigtem Vertreter vorgebrachten Einwendungen berücksichtigt.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand und die zum wiederholten Male getätigten Ausführungen in der Bescheidbeschwerde waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die kausalen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Ursache für die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin darstellen, zu entkräften. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von XXXX Dr. XXXX auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten und deren Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen.

Die Ausführungen im Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme von XXXX Dr. XXXX sind ausreichend präzise und frei von Widersprüchen. Schon im Gutachten vom 05.10.XXXX weist XXXX Dr. XXXX darauf hin, dass die Beschwerdeführerin einer geregelten Arbeit nur in besonders geschütztem Rahmen, wie etwa der XXXX oder einer geschützten Werkstätte nachgehen hätte können. Im Ergänzungsgutachten fügte sie hinzu, dass über kurze Zeit angelernte Tätigkeiten (z.B.: XXXX) hätten ausgeübt werden können.

Dass die Beschwerdeführerin individuell in schulischen Belangen nicht mehr gefördert worden sei, stelle keine Straftat dar, die mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht sei. Wenn in den Einwendungen zum Parteiengehör im Wesentlichen ausgeführt werde, dass nicht generell davon ausgegangen werden könne, dass es der Beschwerdeführerin niemals möglich gewesen sei, eine Tätigkeit auszuüben, aufgrund derer sie sich selbst erhalten könne, so sei darauf hinzuweisen, dass das für die Gewährung eines Verdienstentganges nach den Bestimmungen des VOG nicht ausreiche.

Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Störungen - wie im Gutachten auf S.XXXXzur leichten Intelligenzminderung beschrieben - haben mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mögliche Ausbildung nicht verhindert, aber diese möglicherweise etwas erschwert. Das Hauptproblem in Schul-/Berufsausbildung sei in jedem Fall in der geistigen Behinderung gelegen.

Darüber hinaus wird von der Gutachterin festgehalten, dass die Arbeitsunfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Folge der Verbrechen ist.

Die Arbeitsunfähigkeit resultiere insbesondere aus der intellektuellen Minderbegabung, die nicht nur das Erwerben schulischer Fähigkeiten erschwert bis verunmöglicht und das Erlernen eines Lehrberufes, sondern auch dann die Bewältigung von Krisensituationen oder auch nur Doppelbelastungen durch z.B. die normale Haushaltsführung und Berufstätigkeit.

Die kausale Gesundheitsschädigung hat den beruflichen Werdegang nicht maßgeblich beeinflusst. Aus medizinischer Sicht wäre auch ohne kausale Gesundheitsschädigung eine kontinuierliche Beschäftigung nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin wäre aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen eine Berufsausbildung erfolgreich zu absolvieren. Schon allein die akausalen Gesundheitsschädigungen hätten bewirkt, dass einer geregelten Arbeit nur in besonders geschützten Rahmen nachgegangen hätte werden können.

Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit befassten Sachverständigen oder Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

ist - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Angaben konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde (§ 1 Abs. 1 VOG).

Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (§1 Abs. 2 VOG).

Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird (§ 1 Abs. 3 VOG).

Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

a) ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel,

c) Heilbehelfe,

d) Anstaltspflege,

e) Zahnbehandlung,

f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen;

3. orthopädische Versorgung

a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

e) notwendige Reise- und Transportkosten;

4. medizinische Rehabilitation

a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,

b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluss oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,

c) notwendige Reise- und Transportkosten;

5. berufliche Rehabilitation

a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,

b) Ausbildung für einen neuen Beruf,

c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);

6. soziale Rehabilitation

a) Zuschuss zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);

7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

8. Ersatz der Bestattungskosten;

9. einkommensabhängige Zusatzleistung;

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld (§ 2 VOG).

Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer

durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf

2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2.068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollenXXXXCent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an aufXXXXCent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen (§ 3 Abs. 1 VOG).

Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden

(§ 3 Abs. 2 VOG).

Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist (§ 10 Abs. 1 VOG).

Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind (§ 10 Abs. 2 VOG).

Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden (§ 10 Abs. 3 VOG).

Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden (§ 10 Abs. 4 VOG).

Aus dem schlüssigen Sachverständigengutachten und der ausführlichen ergänzenden Stellungnahme geht hervor, dass die verbrechenskausalen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Ursache für die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin darstellen. Dem Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges konnte nicht gefolgt werden, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden konnte.

Die Ausführungen der Sachverständigengutachterin XXXX Dr. XXXX sind ausreichend und unwidersprüchlich. Wie bereits im Gutachten von 05.10.XXXX festgehalten, wird auch in der ergänzenden Stellungnahme erneut darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin einer geregelten Arbeit nur in besonders geschützten Rahmen, wie etwa der XXXX sowie in einer geschützten Werkstätte, nachgegangen hätte werden können. Bereits früheren ärztlichen Beurteilungen, wie jene aus dem Jahre XXXX von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie/Psychiatrie und Dr. XXXX, Internistin, welche im Zuge des Ansuchens auf BU-Pension von der PVA eingeholt wurden, kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geistigen Behinderung theoretisch nur vereinfachte körperliche sowie geistige Tätigkeiten zugemutet werden können. Auch müsse es dabei zu überdurchschnittlichen Pausen kommen, womit die Beschwerdeführerin insgesamt als minderleistungsfähig zu beurteilen sei und die weitere Verwendbarkeit wie bisher nur in einer Einrichtung wie jene der XXXX möglich sein werde.

Die Sachverständigengutachterin XXXX Dr. XXXX führt außerdem aus, dass die nunmehr abgeklungene Angststörung und die Depression der Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit auf die Verbrechen zurückzuführen sind. Diese Störungen haben mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mögliche Ausbildung nicht verhindert sondern diese nur möglicherweise erschwert. Das Hauptproblem in Schul-/Berufsausbildung liege laut Gutachterin auf jeden Fall in der geistigen Behinderung der Beschwerdeführerin. Somit resultiert die Arbeitsunfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus den angegebenen Verbrechen, sondern vielmehr aus der intellektuellen Minderbegabung, welche nicht nur das Erwerben schulischer Fähigkeiten und das Erlernen eines Lehrberufes erschwert bis verunmöglicht hat, sondern auch die Bewältigung von Krisensituationen oder auch

nur Doppelbelastungen wie die normale Haushaltsführung und Berufstätigkeit.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand, dass keine Umschulung seitens des AMS stattgefunden hätte, wenn die leichte Intelligenzminderung ein Grund für die Arbeitsunfähigkeit wäre, war ebenfalls nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung zu entkräften. Wie nämlich aus dem Sachverständigengutachten zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin laut Mitteilung vom AMS an einer Arbeitstrainingsmaßnahme für Sonderschulabgängerinnen teilgenommen. Außerdem nahm sie an einer Arbeitserprobung im XXXX teil. Eine weitere Maßnahme des AMS an der sie am 12.02.XXXX teilnahm wurde jedoch noch am selben Tag beendet, da bei der Beschwerdeführerin laut Texteintragung von Dr. XXXX (Amtsarzt) ein schwerer geistiger Entwicklungsrückstand bestünde, wodurch diese nicht in der Lage sei, selbstständig eine Arbeit anzunehmen. Entgegen der Annahme des bevollmächtigten Vertreters wurde die Beschwerdeführerin vom AMS somit nicht als umschulungsunfähig eingestuft, sondern vielmehr wurde aufgrund der Vermittlungshemmnisse, welche auf ihre Entwicklungsstörung zurückzuführen ist, mehrmals versucht, der Beschwerdeführerin den Einstieg ins Berufsleben zu ermöglichen. Daher handelt es sich dabei, wie vom AMS bestätigt, nicht um eine Umschulung sondern eine Arbeitstrainingsmaßnahme und eine Arbeitserprobung. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist ein "Arbeitstraining" nicht mit einer "Nach- bzw. Umschulung" gleichzusetzen (vgl. VwGH 30.03.1993; 92/08/0216).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass wenn in den Einwendungen zum Parteiengehör im Wesentlichen ausgeführt wird, dass nicht generell davon ausgegangen werden könne, dass es der Beschwerdeführerin niemals möglich gewesen wäre, eine Tätigkeit auszuüben, aufgrund derer sie sich selbst erhalten könne, so ist darauf hinzuweisen, dass das für die Gewährung eines Verdienstentganges nach den Bestimmungen des VOG nicht ausreicht. Es wird lediglich behauptet, dass die Quälereien und die damit verbundene Vernachlässigung kausal für die nunmehrige Arbeitsunfähigkeit seien. Belege, die darauf schließen ließen, dass noch heute aufgrund einer kausalen Gesundheitsschädigung ein Verdienstentgang bestehe, wurden aber nicht vorgelegt. Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, die Feststellungen der Gutachterin in Frage zu stellen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Ersatzes des Verdienstentganges sind nach der vorliegenden Aktenlage dem schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme, welche von der belangten Behörde eingeholt wurden, nicht gegeben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist

(§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.XXXX, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Nichtgewährung des Verdienstentganges ist mangelnde Ursächlichkeit der diagnostizierten kausalen Gesundheitsschädigungen (geistige Behinderung), für die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden das Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme der belangten Behörde herangezogen.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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