BVwG W199 2013036-1

BVwGW199 2013036-120.11.2014

B-VG Art.133 Abs4
FPG §61 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W199.2013036.1.00

 

Spruch:

W199 2013036-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2014, Zl. 1030239301-14922820/BMI-BFA_RD-Stmk, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 28.08.2014 in einem Reisezug, der von Wien-Meidling nach Italien unterwegs war, im Bereich von Gloggnitz betreten und nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:

FPG) festgenommen und am Bahnhof Bruck an der Mur Beamten der dortigen Polizeiinspektion zur weiteren Amtshandlung übergeben. Nach seiner Fahrkarte war er auf der Fahrt nach Mailand. Er konnte keine Dokumente für den Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen.

Nach einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 29.08.2014 beruhte die Festnahme wegen seines illegalen Aufenthaltes auf § 120 bzw. § 39 FPG. Auf Grund von Abfragen in der Fremdeninformationsdatei habe festgestellt werden können, dass er in Ungarn, Belgien und zuletzt in Bulgarien "im Zuge einer Asylantragstellung einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen worden" sei. Da eine Zurückschiebung iSd § 45 Abs. 1 Z 1 FPG nicht möglich gewesen sei, sei die Prüfung seines rechtmäßigen bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltes iSd § 45 Abs. 4 FPG in die Zuständigkeit des Bundesamtes gefallen. Am 28.08.2014 sei ein mündlicher Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 1 Z 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) erteilt worden.

Der Beschwerdeführer wurde in das Polizeianhaltezentrum Graz überstellt.

1.2. Am 29.08.2014 wurde er dem Bundesamt vorgeführt. Es wurde ihm vorgehalten, seine "Außerlandesbringung in Anwendung der Dublin-Verordnung" sei in die Wege zu leiten; es sei beabsichtigt, gegen ihn "ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung einzuleiten" und ihn "nach Ungarn oder Belgien bzw. Bulgarien" zu überstellen. Es sei auch vorgesehen, über ihn die Schubhaft zu verhängen. Der Beschwerdeführer gab an, er habe vor etwa einem Jahr Afghanistan über Pakistan, Iran und die Türkei verlassen und sei nach Bulgarien gereist, dort habe er einen Asylantrag gestellt. Da es für ihn sehr schwer gewesen sei, dort zu leben, habe er sich entschlossen, nach Belgien zu reisen. Er sei von Bulgarien über Serbien, Ungarn, Wien, Mailand und Paris nach Brüssel gefahren. Dort habe er einen Asylantrag gestellt, der aber mit seiner Überstellung nach Bulgarien geendet habe. Von dort sei er dann wieder weiter nach Ungarn gereist und dort verhaftet worden. Bei dieser Verhaftung sei gegen seinen Willen ein Asylantrag protokolliert und es seien seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Vor einer Woche sei er in Ungarn enthaftet worden und mit dem Willen, nach Italien zu reisen, aus- und nach Österreich eingereist. Auf der Weiterfahrt nach Italien sei er kontrolliert und festgenommen worden.

Auf die Frage, warum er nicht in Ungarn bzw. Bulgarien geblieben sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe von Anfang an nach Belgien gewollt; in Ungarn und Bulgarien habe er nicht bleiben wollen, weil die Lage dort in jeder Hinsicht schlecht sei. Er habe beabsichtigt, in Belgien einen Asylantrag zu stellen, und gebe "dezidiert" an, dass er in Österreich keinen Asylantrag stellen wolle. Er habe auch nie in Österreich bleiben, sondern nur nach Italien durchreisen wollen. Auf den Vorhalt, er habe bereits in Bulgarien und Ungarn Asylanträge gestellt und es sei daher davon auszugehen, dass er "im Rahmen der Dublin-Verordnung" in eines dieser Länder rücküberstellt werde, gab er an, er wolle in keines dieser Länder zurückkehren, sondern nach Italien fahren. Im Falle seiner Enthaftung würde er sofort nach Italien ausreisen, da er keine andere Wahl habe.

Mit Mandatsbescheid vom 29.08.2014 ordnete das Bundesamt "[g]emäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Abs. 1" FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. In der Begründung des Bescheides wird ua. ausgeführt, auf Grund entsprechender Abfragen in den Applikationen der Fremdeninformationsdatei habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Ungarn, Belgien und zuletzt Bulgarien im Zuge von Asylantragstellungen erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Die entsprechenden Daten werden mit 31.12.2013 (Ungarn), 09.01.2014 (Belgien) und 10.06.2014 (Bulgarien) angegeben und die Geschäftszahlen der Treffer wiedergegeben. Auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers und der bestehenden Beweise (Hinweis auf die Eurodac-Treffer) ergebe sich, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte und daher "eine Anordnung zur Außerlandesbringung aufgrund der Zuständigkeit Ungarns im Sinne der VO (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 getroffen werden" müsse. Die Direktion des Bundesamtes sei "um Einleitung eines entsprechenden Rückübernahmeersuchens mit Ungarn" ersucht worden. "Aufgrund des derzeitigen Standes der Ermittlungserkenntnisse" sei davon auszugehen, dass Ungarn auf Grund der Zuständigkeitsordnung der "Dublin-Verordnung" für den dort gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers zuständig sei. Die Feststellungen ergäben sich dem Inhalt des "BFA-Aktes" und aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29.08.2014.

Im Akt des Bundesamtes findet sich ein "Ergebnis des AFIS-Abgleichs" mit den Daten dreier Eurodac-Treffer; sie entsprechen jenen, die in der Begründung des zuvor genannten Bescheides vom 29.08.2014 erwähnt sind.

Am 01.09.2014 wurde der Beschwerdeführer ins Anhaltezentrum Vordernberg überstellt.

1.3. Am 04.09.2014 ersuchte das Bundesamt die ungarische Behörde um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b "Dublin-Verordnung".

Am 10.09.2014 teilte die ungarische Behörde mit, dass Ungarn dem Rückübernahmeersuchen nicht entspreche. Der Beschwerdeführer habe am 23.12.2013 in Ungarn um Asyl angesucht, sei jedoch verschwunden, bevor das Asylverfahren abgeschlossen worden sei. Ungarn sei von Belgien nicht ersucht worden, die ungarische Behörde vermute daher, dass die belgischen Behörden den Beschwerdeführer entsprechend seinen Angaben nach Bulgarien überstellt hätten, wo er am 10.06.2014 Asyl beantragt habe. Ungarn halte sich daher nicht für zuständig, den Asylantrag des Beschwerdeführers zu prüfen.

Am 17.09.2014 teilte die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesamtes dem verfahrensführenden Beamten des Bundesamtes mit, dass Ungarn eine Rückübernahme ablehne. Nach einem Aktenvermerk vom selben Tag ersuchte der Beamte das "Dublin-Büro" des Bundesamtes, unverzüglich ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien zu führen.

1.4. Am 29.09.2014 teilte Österreich Bulgarien mit, dass es am 17.09.2014 ersucht habe, gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b "Dublin-Verordnung" die Zuständigkeit für den Beschwerdeführer zu übernehmen. Österreich habe keine Antwort erhalten, daher liege die Zuständigkeit entsprechend Art. 25 Abs. 2 "Dublin-Verordnung" unwiderruflich bei Bulgarien. Das Ersuchschreiben selbst ist dem Akt, den das Bundesamt vorgelegt hat, nicht zu entnehmen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete das Bundesamt gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an. Demzufolge sei, wie es im Spruch weiter heißt, gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig. Begründend wird zunächst der Verfahrensgang, wie oben geschildert, dargestellt. Weiters heißt es, am 02.10.2014 sei beim Bundesamt (Erstaufnahmestelle Ost, Dublin-Büro) die nachträgliche Zustimmung Bulgariens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers eingelangt. Das Bundesamt stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10.06.2014 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt habe, dass Bulgarien durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort gemäß Art. 18 iVm Art. 21 und 25 "Dublin-Verordnung" seine Aufnahme akzeptiert habe und dass Bulgarien eine nachträgliche Zustimmung zur Rückübernahme übermittelt habe. Das Bundesamt trifft sodann Feststellungen zur Lage in Bulgarien und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend heißt es zum "Dublin-Sachverhalt", auf Grund des Eurodac-Treffers bei Bulgarien und der widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien einen Antrag gestellt habe. Dieser Sachverhalt ergebe sich auch aus dem Antwortschreiben Ungarns, in dem auf die Zuständigkeit Bulgariens verwiesen werde. Eine fremdenrechtliche Personenüberprüfung habe (durch den Eurodac-Treffer)die Zuständigkeit Bulgariens iSd der durch die "Dublin-Verordnung" festgelegten Kriterien für eine Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz bestätigt. Rechtlich folgert das Bundesamt, gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG habe es gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der "Dublin-Verordnung" zur Prüfung dieses Antrages zuständig sei. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) habe das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG falle. Bei der Prüfung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines Antrages seien die "Dublin-Verordnung" und die dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte heranzuziehen. Die "Dublin-Verordnung" sei gemäß ihrem Art. 49 auf alle ab dem 1.1.2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz anwendbar und gelte ab diesem Zeitpunkt, ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung, für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Nach dieser Verordnung werde der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt werde; die Verordnung lege die Kriterien und die Verfahren fest, die bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates angewandt würden. Art. 8 bis 15 enthielten die Kompetenzbestimmungen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass zur Prüfung seines "Antrages auf internationalen Schutz" Bulgarien zuständig sei. Die Voraussetzungen dafür, ihm gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, lägen nicht vor. Weiters begründet das Bundesamt, weshalb eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers das durch Art. 8 MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens nicht verletzen würde und weshalb sich auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 61 Abs. 3 FPG ergeben hätten.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.10.2014 ausgefolgt und damit zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 10.10.2014, in der ausgeführt wird, die derzeitige Situation in Bulgarien könne kaum die medizinischen Notwendigkeiten für die eigene Bevölkerung bereitstellen, noch weniger seien die bulgarischen Behörden willens, Asylsuchenden eine adäquate medizinische Versorgung zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer sei zudem davon überzeugt, dass er auf Grund der mangelhaften hygienischen Standards in Bulgarien infiziert worden sei. Die Beschwerde verweist auf Stellungnahmen verschiedener in Bulgarien tätiger Organisationen. Durch eine Überstellung bestehe die Gefahr, dass in der Grundrechtecharta gewährleistete Rechte verletzt würden, insbesondere Art. 4 (das Verbot, jemanden einer unmenschlichen Behandlung zu unterwerfen).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG und § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des FPG und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1.1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine "Außerlandesbringung" anzuordnen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a oder § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird (sowie nach einer weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden Entscheidung über einen Folgeantrag) (§ 61 Abs. 1 Z 1 FPG), ebenso aber auch dann, wenn der Drittstaatsangehörige in einem anderen "Mitgliedstaat" einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der "Dublin-Verordnung" zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist (§ 61 Abs. 1 Z 2 FPG). Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Anordnung der Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist (§ 61 Abs. 2 FPG). Wenn "die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung" aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen würde, ist sie für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 61 Abs. 3 FPG). Der Ausdruck "Mitgliedstaat" ist in diesem Zusammenhang nicht weiter definiert; darunter sind offenbar die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verstehen. Darauf deutet insbesondere der Hinweis in § 61 Abs. 1 Z 2 FPG auf die "Dublin-Verordnung" hin, die ansonsten im FPG nicht erwähnt wird. Dieser Ausdruck wieder ist auch im BFA-VG nicht definiert, wohl aber im AsylG 2005, dessen § 2 Abs. 1 Z 8 festlegt:

"die Verordnung 2003/34 3/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1" Diese Verordnung (in der Folge: Dublin-II-Verordnung) wurde freilich durch Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 2013 Nr. L 180, 31 ff. (in der Folge: Dublin-III-Verordnung), aufgehoben, Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die Dublin-III-Verordnung. Diese Verordnung ist, wie sich aus ihrem Art. 49 ergibt, am 19.07.2013 in Kraft getreten, sie ist "auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar", die ab dem 01.01.2914 gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Bei einem Antrag auf internationalen Schutz, der davor eingereicht worden ist, wird der zuständige Mitgliedstaat nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung bestimmt.

Im vorliegenden Fall sind daher die Dublin-III-Verordnung, für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats jedoch die Kriterien der Dublin-II-Verordnung anzuwenden, da der Antrag spätestens am 31.12.2013 eingebracht worden ist. Dies ergibt sich aus dem entsprechenden Eurodac-Treffer mit Ungarn und der Antwort der ungarischen Dublin-Behörde, wonach der Beschwerdeführer am 23.12.2013 in Ungarn um Asyl angesucht habe.

1.1.1.2. Gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr der Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und EUROPOLs auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2001 zu Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung) ABl. 2013 Nr. L 180, 1 ff. (Eurodac-V) wird die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, ABl. 2000 Nr. L 316, 1 ff. (in der Folge: Eurodac-V 2000) mit Wirkung ab dem 20. Juli 2015 aufgehoben.

Auf das vorliegende Verfahren ist daher die Eurodac-V 2000 anzuwenden. Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. e dieser Verordnung ist ein "Treffer" bzw. sind "Treffer" iS dieser Verordnung "die aufgrund eines Abgleichs durch die Zentraleinheit festgestellte Übereinstimmung oder festgestellten Übereinstimmungen zwischen den in der Datenbank gespeicherten Fingerabdruckdaten und den von einem Mitgliedstaat übermittelten Fingerabdruckdaten zu einer Person". Gemäß Art. 4 Abs. 1 Eurodac-V 2000 nimmt jeder Mitgliedstaat jedem Asylbewerber, der mindestens 14 Jahre alt ist, unverzüglich die Fingerabdrücke aller Finger ab und übermittelt der Zentraleinheit unverzüglich bestimmte Daten (Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags; Fingerabdruckdaten;

Geschlecht; vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;

Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke; Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit). Weiters nimmt gemäß Art. 8 Abs. 1 Eurodac-V 2000 jeder Mitgliedstaat jedem Ausländer, der mindestens vierzehn Jahre alt ist und der in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege aus einem Drittstaat kommend von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, unverzüglich die Fingerabdrücke aller Finger ab und übermittelt der Zentraleinheit unverzüglich bestimmte Daten (Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt des Aufgreifens; Fingerabdruckdaten; Geschlecht;

vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer; Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke; Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit).

1.1.2. Sachverhaltsbezogen hatte das Bundesamt die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers dann anzuordnen, wenn Bulgarien auf Grund der Dublin-II-Verordnung der zuständige Mitgliedstaat war bzw. ist und der Überstellung des Beschwerdeführers zustimmt (vgl. Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung, der insoweit eine Voraussetzung eines Bescheides nach § 5 AsylG 2005 und ebenso eines Bescheides nach § 61 Abs. 1 Z 2 FPG normiert; vgl. zum entsprechenden Art. 19 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung Filzwieser in Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 20056 [2012] 156, K 9 zu § 5). Das Bundesamt verweist im angefochtenen Bescheid auf die Eurodac-Treffer vom 31.12.2013 (mit Ungarn), vom 09.01.2014 (mit Belgien) und vom 10.06.2014 (mit Bulgarien). Bei all diesen Treffern handelt es sich, wie sich aus ihren Kennnummern ergibt, um solche, die sich auf einen Asylbewerber beziehen (vgl. Art. 2 Abs. 3 fünfter Satz der Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, ABl. 2002 Nr. L 62, 1ff.); der Beschwerdeführer hatte somit in all diesen Staaten Asylanträge gestellt. Das Bundesamt nahm Konsultationen zunächst mit dem Mitgliedstaat auf, auf den der älteste Treffer verweist (Ungarn), sodann mit jenem, auf den sich der jüngste Treffer bezieht (Bulgarien), dies offenbar deshalb, weil die ungarische Behörde in ihrem Schreiben vom 10.09.2014 angegeben hatte, sie vermute, dass die belgischen Behörden den Beschwerdeführer nach Bulgarien überstellt hätten, wo er am 10.06.2014 Asyl beantragt habe.

Das Bundesamt stellt im angefochtenen Bescheid fest, der Beschwerdeführer habe am 10.06.2014 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt; Bulgarien habe durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort in dem vom Dublin-Büro geführten Konsultationsverfahren gemäß Art. 18 iVm Art. 21 und 25 der Dublin-III-Verordnung die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert und im Nachhinein der Rückübernahme zugestimmt. (Dieses Zustimmungsschreiben ist im Übrigen im Akt, den das Bundesamt vorgelegt hat, nicht enthalten.) Beweiswürdigend heißt es insoweit, auf Grund des Eurodac-Treffers (mit Bulgarien) und der widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers stehe seine Antragstellung in Bulgarien fest; der Sachverhalt ergebe sich auch aus dem Antwortschreiben Ungarns, in dem auf die Zuständigkeit Bulgariens verwiesen werde. Eine fremdenrechtliche Personenüberprüfung habe die Zuständigkeit Bulgariens durch den genannten Eurodac-Treffer iS der in der Dublin-III-Verordnung festgelegten Kriterien bestätigt. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung heißt es, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz Bulgarien zuständig sein. Eine Subsumtion unter einen der Kompetenztatbestände der Dublin-II-Verordnung (oder der Dublin-III-Verordnung, von deren Anwendbarkeit auch insoweit das Bundesamt ausgeht) wird nicht vorgenommen.

1.1.3. Die Dublin-II-Verordnung enthält in ihrem Kapitel III, und zwar in den Art. 6 bis 14, Zuständigkeitskriterien, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung in der im Kapitel III genannten Reihenfolge anzuwenden sind. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung wird bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der nach diesen Kriterien zuständig ist, von der Situation in jenem Zeitpunkt ausgegangen, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. In Frage gekommen wäre nach Lage des Falles va. der Tatbestand des Art. 10 Dublin-II-Verordnung (illegale Einreise), allenfalls Art. 13 Dublin-II-Verordnung, der vorsieht, dass, wenn sich anhand der Kriterien der Dublin-II-Verordnung nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrages obliege, der erste Mitgliedstaat zuständig sei, in dem der Asylantrag gestellt wurde.

Nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, wenn festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend seine Grenze illegal überschritten hat. Diese Feststellung ist zu treffen auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung genannten Verzeichnissen einschließlich der Daten nach Kapitel III der Eurodac-V 2000. Die in Art. 18 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung genannten Verzeichnisse sind enthalten im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-Verordnung, ABl. 2003 Nr. L 222/3 ff (DurchführungsV). Die Zuständigkeit gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung erlischt nach zwölf Monaten.

1.1.4. Der zeitlich früheste Eurodac-Treffer stammt vom 31.12.2013 und betrifft Ungarn. Dort muss der Beschwerdeführer sohin einen Asylantrag gestellt haben. Dass er bereits zuvor in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hätte, hat er zwar am 29.08.2014 selbst angegeben, anhand der Eurodac-Treffer ist dies jedoch nicht nachvollziehbar. Auch dass die belgischen Behörden den Beschwerdeführer nach Bulgarien überstellt haben, hat er selbst angegeben; die ungarische Behörde hat eine derartige Vermutung offenbar nur deshalb geäußert, weil der Beschwerdeführer in Österreich angegeben hatte, er habe zunächst in Bulgarien einen Asylantrag gestellt, und weil Österreich dies den ungarischen Behörden bekannt gegeben hatte ("We were not requested by Belgium in the case, therefore we suspect that according to the statements of the applicant the Belgian colleagues transferred the foreigner to Bulgaria, where he applied for asylum on 10.06.2014."). Ob die belgischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich nach Bulgarien überstellt haben und von welcher Annahme über eine Zuständigkeit iSd Dublin-II-Verordnung sie dabei ausgegangen sind, wurde vom Bundesamt nicht untersucht und ist dem Akt nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht klar, weshalb Ungarn nicht zuständig sein sollte, auf das der erste Eurodac-Treffer hindeutet; die ungarische Behörde hat die Unzuständigkeit Ungarns nicht begründet, sondern nur darauf verwiesen, dass die belgischen Behörden den Beschwerdeführer nach Bulgarien überstellt hätten; sie hat aber angegeben, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. Die - zunächst implizite und sodann ausdrückliche - Zustimmung Bulgariens schließlich kann begründete Feststellungen über die Asylantragstellung oder die illegale Einreise nicht ersetzen, weil die Zustimmung in der Regel keinen Zuständigkeitstatbestand bildet. Art. 16 Abs. 1 lit. c und e Dublin-II-Verordnung normieren die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wieder aufzunehmen. Sie kann daher nicht Grundlage einer Zuständigkeit sein, weil sie die Zuständigkeit des dazu verpflichteten Mitgliedstaates schon voraussetzt. Noch weniger kann die Zuständigkeit bereits aus einer Zustimmungserklärung abgeleitet werden, wie dies im angefochtenen Bescheid angedeutet wird. Insgesamt sind die Formulierungen im angefochtenen Bescheid nicht geeignet, deutlich zu machen, dass die durch Eurodac dokumentierte Antragstellung in Bulgarien am 10.06.2014 keineswegs die erste Antragstellung des Beschwerdeführers im Dublin-Raum war.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt somit kein Sachverhalt vor, der es in die Lage versetzen würde zu beurteilen, unter welchen Kompetenztatbestand der Dublin-II-Verordnung er fallen würde. Es kann sohin nicht gesagt werden, ob Bulgarien für den Asylantrag des Beschwerdeführers zuständig wäre, hat er dort doch seinen letzten - durch Eurodac-Treffer dokumentierten - Antrag gestellt; die Anordnung der Außerlandesbringung mit dem Zielstaat Ungarn scheidet aus, weil Ungarn seine Zuständigkeit abgelehnt hat; mit Belgien wurden keine Konsultationen geführt.

1.2. Das Bundesamt hat somit wesentliche Feststellungen unterlassen, die zentral für die Subsumtion wären; es hat auch die entsprechenden Ermittlungsschritte nicht gesetzt.

2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ua. ausgesprochen:

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...].

Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht [...]." (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063)

2.2. Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen dafür vor, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen:

Das Bundesamt hat die wesentlichen Ermittlungsschritte nicht gesetzt. Dazu kommt, dass gemäß Art. 31 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung die Informationen nur zwischen den Behörden ausgetauscht werden, die der Kommission gemäß Art. 35 Dublin-III-Verordnung mitgeteilt worden sind. Bei dieser Behörde handelt es sich in Österreich offenbar um das Bundesamt. Das Bundesverwaltungsgericht wäre somit jedenfalls darauf angewiesen, die Ermittlungen durch das Bundesamt führen zu lassen. Seine Situation entspricht insoweit jener, in der es sich befindet, wenn es über eine Beschwerde gegen einen Bescheid zu entscheiden hat, mit dem das Bundesamt einen Asylantrag gemäß § 5 AsylG 2005 zurückweist.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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