AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1434488.2.00
Spruch:
I403 1434488-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2014, Zl. 830425908-1636595, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z. 3, 55 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF. und § 52 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX, geb. am XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), ein der arabischen Volksgruppe angehörender marokkanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, reiste am 04.04.2013 (Einreisedatum entsprechend seinen Angaben) illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner in arabischer Sprache durchgeführten Erstbefragung am 06.04.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe zwischen 1992 und 2006 die Grundschule in G. und von 2006 bis 2007 die Universität in XXXX besucht. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter wohne in G., in der EU würden keine Familienangehörigen leben. Er habe seine Heimat zwischen Jänner und März 2009 legal per Flugzeug nach Istanbul verlassen und sei nach einem Aufenthalt von acht Tagen mit einem Taxi an die türkisch-griechische Grenze gefahren und habe zu Fuß die Grenze passiert. In Griechenland habe er sich vier Jahre aufgehalten.
Befragt zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Land verlassen, da er dort keine Arbeit bekommen habe; einen anderen Fluchtgrund habe er nicht. Bei seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er dort nicht existieren könne.
3. Bei seiner am 15.04.2013 erfolgten "Einvernahme im Asylverfahren" durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) brachte der Beschwerdeführer (nachdem dessen Antrag auf internationalen Schutz durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen worden war) im Wesentlichen vor:
Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe nicht gearbeitet, sondern im Elternhaus gelebt. Er sei nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung oder einer Partei sowie politisch tätig gewesen.
Armut und Arbeitslosigkeit seien die Gründe für das Verlassen seiner Heimat gewesen. Sonst habe er keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe, er habe nur zu Hause keine Zukunft. Für den Fall der Rückkehr in seine Heimat befürchte er Armut.
4. Mit Bescheid vom 16.04.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt II.) sowie wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf die belangte Behörde auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes gestützte Feststellungen zur (allgemeinen) Lage in Marokko.
Weiters wurde im bekämpften Bescheid ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstiger Bescheinigungsmittel sowie aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht fest. Er habe keine Fluchtgründe im Konventionssinne und keine Verfolgung im Herkunftsstaat angegeben. Rein wirtschaftliche und persönliche Gründe seien die Ursache für das Verlassen des Herkunftslandes gewesen.
Zur Situation bei seiner Rückkehr und zu seinem Privat- und Familienleben führte die belangte Behörde aus, die Verwandten des Beschwerdeführers würden in Marokko leben, er selbst sei in einem arbeitsfähigen Alter und könne in Marokko arbeiten und sich dort eine neue Existenz aufbauen. Er sei keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden oder Dritte ausgesetzt. Er besuche in Österreich keine Kurse, keine Schulen, keine Vereine, keine Universität und keine sonstigen Bildungseinrichtungen. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung seiner Person aus Konventionsgründen im gesamten Land habe vorbringen können und er eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung oder die Duldung einer solchen durch staatliche Behörden nicht habe glaubhaft machen können. Die Feststellungen zur Rückkehr würden zeigen, dass eine unmenschliche Behandlung aus Gründen der Asylantragstellung in Österreich nicht drohe. Bezüglich der Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt gehe aus den Feststellungen zur Situation im Heimatland hervor, dass es durchaus Arbeitsmöglichkeiten gebe, wenngleich die Chancen auf einen gewissen Wohlstand als eher gering einzuschätzen seien. Es sei allerdings nicht möglich, daraus eine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung ableiten zu können.
Dem Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes gab die belangte Behörde mit der Begründung keine Folge, dass eine aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht zu erkennen sei und es für sonstige Abschiebungshindernisse, wie beispielsweise das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, keine Anhaltspunkte gebe. Er verfüge über familiäre Beziehungen in Marokko und könne dort auch einer Arbeit nachgehen. Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen werde, in Marokko unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, bestünden keine stichhaltigen Gründe.
Die Entscheidung über die Ausweisung nach Marokko stützte die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten habe, weshalb kein Eingriff in Art. 8 EMRK vorliege. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers, der keine Kurse, keine Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen besucht und auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich habe, hervorgekommen. Hier würden auch keine Verwandten leben. Im Übrigen lebe er erst seit wenigen Tagen in Österreich. Daher werde durch die Ausweisungsentscheidung das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Schutz des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 15.04.2013 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof den "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite.
6. Mit dem am 18.04.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
Die Gründe für seine Abreise aus Marokko seien wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und politischer Natur. Zu den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gründen würden Armut, Arbeitslosigkeit und Obdachlosigkeit zählen. Dadurch leide der psychische Zustand eines Menschen und führe zu psychischen Erkrankungen, die manchmal zum Tod führen könnten. Zu den politischen Gründen gehörten Bestechung, Korruption und Vetternwirtschaft. Ohne Bezahlung größerer Beträge komme man überhaupt nicht in den Staatsdienst. Es gebe keine Demokratie, keine Meinungsfreiheit. Er habe nie einen Tag erlebt, an dem er seine Meinung sagen und nach seinem Willen habe entscheiden können. Würden junge Menschen ihre persönliche Meinung ausdrücken, würden sie von den Behörden eingesperrt werden. In den Bereichen der Finanzen, des Charakters, der Politik und der Sozialpolitik gebe es überall Korruption. Er könne nicht in einem Land leben, das die Probleme nicht lösen könne.
7. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs, zu den von Amts wegen erhobenen Länderberichten zur Lage in Marokko und zu seinen persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen, brachte er in seinem Schreiben vom 13.03.2014 im Wesentlichen vor:
Er habe an der (bekannt gegebenen) Universität in XXXX Recht studiert. Zusammen mit anderen Studenten habe er sich für Reformen und gegen den König und die Regierung stark gemacht. Sie seien auf die Straße gegangen und hätten kritische Artikel in einer (bestimmten) Zeitung veröffentlicht. Einige der Studenten seien nun im Gefängnis. Als er nach Österreich gekommen sei und um Asyl angesucht habe, habe er Angst gehabt, davon zu berichten, weil er das österreichische Recht nicht gekannt habe und sehr müde gewesen sei. In Marokko gebe es keine Meinungsfreiheit; wer den König bzw. die Regierung kritisiere, müsse Inhaftierung und mehrere Jahre Gefängnis befürchten. Das Anti-Terrorismus-Gesetz erlaube mehr oder weniger versteckt politisch motivierte Strafverfolgung. Auf Grund des realen Risikos, in Marokko auf Grund seines Verhaltens als Student an der Universität in XXXX verhaftet, einem unfairen Strafverfahren ausgesetzt und zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden, ersuche er um Gewährung von Asyl.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2014, GZ. I401 1434488-1, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hatte. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i.d.g.F. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im Erkenntnis wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe wiederholt angeführt, Marokko verlassen zu haben, da er dort keine Arbeit bekommen habe und sich vor einer existenzgefährdenden Armut fürchten würde. Seinen in der Beschwerde getätigten Ausführungen, die politischen Gründe für seine Flucht seien Bestechung, Korruption und Vetternwirtschaft gewesen und in Marokko gebe es keine Demokratie und Meinungsfreiheit, sei keine asylrelevante Bedeutung beizumessen; es handle sich um zu allgemein und unbestimmt gehaltene Behauptungen, die zudem im erstinstanzlichen Verfahren nie vorgebracht worden waren. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Dazu wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 10.06.2014 ausgeführt: "Unbestritten ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig und die Dauer seines bisherigen unsicheren Aufenthaltes von ca. einem Jahr sehr kurz ist. Der Beschwerdeführer ist ledig, seine Mutter lebt in Marokko, sodass er familiäre Bindungen in seinem Heimatstaat hat. Er selbst hat sein Leben bis zu seiner Ausreise in Marokko verbracht, wo er die Grundschule und eine allgemeinbildende höhere Schule besucht sowie an einer Universität studiert hat und dessen Landessprache er spricht. Dass er einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und damit selbsterhaltungsfähig ist, eine sonstige Tätigkeit (beispielsweise in einem Verein) ausgeübt hat oder aus anderen Gründen eine berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich besteht, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich bemüht hätte, Deutschkenntnisse zu erlangen. Seine strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit trägt weder zur Stärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, noch zur Schwächung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften bei (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.01.1999, 98/18/0420).
Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bei einer Ausweisung nach Marokko in seinem Recht auf Privatleben verletzt wird, ist - abgesehen vom Umstand, dass sein Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und er zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war - insbesondere der zeitlichen Komponente eine entscheidende Bedeutung beizumessen, da eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers betrug zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides ca. zwei Wochen und ist damit - auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt - zu kurz, um von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration ausgehen zu können. Angesichts dieses Umstandes geht die Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet einerseits mit den Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in Österreich andererseits eindeutig zu seinen Lasten. Da sich im gegenständlichen Fall bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben einerseits und der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen andererseits nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben."
9. Am 11.08.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer legte eine Einstellungszusage der Firma XXXX, Schuhe & Altkleider,
XXXX vor. Der Beschwerdeführer erklärte, seit etwa acht Monaten eine österreichische Freundin namens XXXX zu haben, aber nicht mit ihr zusammenzuleben. Er könne ohne sie nicht leben, sie sei alles für ihn. Er habe von Oktober bis Juni einen Deutchkurs besucht, aber die Prüfung A1 nicht bestanden; er werde den Kurs wiederholen. Er habe keine Familie in Österreich, werde von der Caritas unterstützt und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Er besuche keine Schule und sei nicht Mitglied eines Vereins.
10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.08.2014, zugestellt am 18.08.2014, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt, und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig sei. Es wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
10.1. Das BFA stellte im o.a. Bescheid zunächst fest:
Der Beschwerdeführer befinde sich seit 04.04.2013 in Österreich; er habe angegeben, seit acht Monaten mit einer österreichischen Staatsbürgerin befreundet zu sein, eine Lebensgemeinschaft habe aber nie bestanden. Er sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann im erwerbsfähigen Alter. Er sei in Österreich nie selbsterhaltungsfähig gewesen. Seine Deutschkenntnisse seien gut. Kursbesuche oder ein Studium oder eine karitative Tätigkeit habe er nicht vorgebracht. Es sei keine schützenswerte Integration feststellbar und die Voraussetzungen der § 55 und § 57 Asylgesetz würden nicht vorliegen. Aus der allgemeinen Lage in Marokko sei kein Hinweis ersichtlich, der gegen die Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko sprechen würde.
10.2. Beweiswürdigend führte das BFA im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus: Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Erkenntnis festgestellt, dass weder Gründe für die Zuerkennung von Asyl noch von subsidärem Schutz bestünden; darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht geprüft, ob Gründe feststellbar seien, welche eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig gemacht hätten und dies verneint. Seit dieser Entscheidung sei keine Änderung eingetreten, welche eine andere Beurteilung zuließe. Der Beschwerdeführer beherrsche seine Muttersprache, und es seien keine Umstände erkennbar, dass er in Marokko keiner Beschäftigung nachgehen könnte. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass ein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich weiterhin nicht entstanden sei und daher eine Rückkehrentscheidung auch keinen Eingriff in sein Privatleben darstelle.
10.3. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer keine nahen Familienangehörigen im Bundesgebiet habe. Eine Rückkehrentscheidung stelle somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch liege ein Eingriff in das Recht auf Privatleben vor. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und bestreite seinen Unterhalt ausschließlich aus staatlicher Unterstützung. Ein Mitglied seiner Kernfamilie sei noch immer in Marokko aufhältig; obwohl der Beschwerdeführer angebe, eine österreichische Freundin zu haben, reiche ein derart kurzer Aufenthalt nicht aus, um eine Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären und eine Aufenthaltsverfestigung zu begründen. Die Aufenthaltsdauer sei gering. Er habe eine Einstellungszusage vorgewiesen; allerdings sei es ihm bis dato nicht gelungen, sich entsprechende Sprachkenntnisse anzueignen, trotz eines sechzehnmonatigen Aufenthaltes habe er die A1 Deutschprüfung nicht bestanden. Daher sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen; Abschiebehindernisse würden nicht vorliegen.
11. Mit Verfahrensanordnung vom 13.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.08.2014 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er beantragte, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen. Desweiteren beantrage er die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Begründung wurde in einem Zusatzblatt, handschriftlich vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache verfasst, ausgeführt. Die deutsche Übersetzung lag der Beschwerde bei und lautete: "Die Gründe, warum ich mein Heimatland verlassen habe: Ich bitte die österreichische Asylbehörde meinen Asylantrag noch einmal zu überprüfen, da ich aus folgenden Gründen nicht nach Marokko zurückkehren kann. Ich habe während meinem Studium an der Universität in Marokko mit ein paar Studienkolleginnen gegen den König persönlich und das diktatorische Königreichsystem in Marokko geschrieben. Wir haben für eine demokratische Republik mit Meinungsfreiheit und Menschenrechte gerufen. Unser Schreiben wurde in der Zeitung (Sabah) und in mehreren Zeitschriften veröffentlicht. Dem zufolge wurden diese Studienkolleginnen vom marokkanischen Geheimdienst aufgrund des Vorwurfs Staatsverrats festgenommen. Seitdem ist mir nicht bekannt, ob sie noch am Leben oder bereits umgebracht worden sind. Ich konnte nach Österreich fliehen, doch meine Reise war sehr schwer. Ich wurde misshandelt und mein Leben war oft in Gefahr. Ich habe es auch geschafft, dem Hunger und der Kälte bis nach Österreich zu trotzen. Ich war so erleichtert es bis hierher geschafft zu habe. Ich weiß, dass Österreich ein demokratisches Land ist und die Menschenrechte hier auch respektiert werden. Allerdings hat meine Freude nicht lange gehalten, da mein Asylantrag abgewiesen worden ist und ich Österreich wieder verlassen muss. Ich kann aber auf keinen Fall nach Marokko zurück. Sollte ich nach Marokko abgeschoben werden, droht mir Haft, mögliche Misshandlung oder gar der Tod. Mir ist es daher leider nicht möglich freiwillig nach Marokko zurückzukehren, sollte ich dennoch abgeschoben werden, sehe ich keinen anderen Ausweg, als mir das Leben zu nehmen. Immer noch besser als nach Marokko zurückzukehren und misshandelt oder sogar umgebracht zu werden. Ich habe keine Familie in Marokko, mein Vater ist verstorben, ich habe keine Geschwister, nur meine Mutter und sie ist über 75 Jahre alt, ich weiß nicht mal, ob sie noch lebt oder schon verstorben ist. Weiters möchte ich auch angeben, dass ich eine Freundin in Salzburg habe. Meine Freundin und ihre Familie sind für mich meine Familie. Ich bitte Sie höflichst meinen Fall erneut zu überprüfen, dass ich in Österreich bleiben kann."
13. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2014 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Nach den Angaben des Beschwerdeführers heißt er XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist ledig und Staatsangehöriger Marokkos; seine Muttersprache ist arabisch, er gehört der arabischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens. Er besuchte von 1992 bis 1998 die Grundschule und von 1998 bis 2006 eine allgemeinbildende höhere Schule sowie von 2006 bis 2007 in XXXX die Universität. In Algerien arbeitete er nicht und leistete dort auch keinen Militärdienst.
1.2. Zwischen Jänner und März 2009 verließ er legal seine Heimat (per Flugzeug) und reiste über die Türkei illegal nach Griechenland ein, wo er ca. vier Jahre (überwiegend auf Kreta in einem Café) tätig war. Auch die Einreise über Budapest nach Österreich erfolgte nicht rechtmäßig. Am 04.04.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ging und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach.
1.4. Er ist bis zum gegebenen Zeitpunkt strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
1.5. In Österreich bzw. der Europäischen Union hat er keine Familienangehörigen, vielmehr lebt seine Mutter in Marokko.
1.6. Er bestand die Deutsch-Prüfung für A1 nicht.
1.7. Er führt seit einigen Monaten eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin.
1.8. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Haft, Misshandlung oder Tod drohen.
1.9. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.10. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Unbestritten ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig und die Dauer seines bisherigen unsicheren Aufenthaltes von ca. eineinhalb Jahr kurz ist.
Der Beschwerdeführer ist ledig, seine Mutter lebt in Marokko, sodass er familiäre Bindungen in seinem Heimatstaat hat. Er selbst hat sein Leben bis zu seiner Ausreise in Marokko verbracht, wo er die Grundschule und eine allgemeinbildende höhere Schule besucht sowie an einer Universität studiert hat. Dass er einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und damit selbsterhaltungsfähig ist, eine sonstige Tätigkeit (beispielsweise in einem Verein) ausgeübt hat oder aus anderen Gründen eine berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich besteht, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es gibt zwar Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich bemüht hatte, Deutschkenntnisse zu erlangen, doch bestand er nach eigenen Aussagen die Deutschprüfung für A1 nicht.
Seine strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit trägt weder zur Stärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, noch zur Schwächung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften bei (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.01.1999, 98/18/0420).
Im Beschwerdeschriftsatz bezieht sich der Beschwerdeführer inhaltlich vorrangig auf das vorhergegangene Asylverfahren; dieses ist aber nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens. Gegenständlich relevant erscheint das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer eine Freundin in Salzburg hat; wie die belangte Behörde aber richtigerweise im angefochtenen Bescheid feststellte, besteht nach eigenen Aussagen keine Lebensgemeinschaft.
Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bei einer Ausweisung nach Marokko in seinem Recht auf Schutz des Privatleben verletzt wird, ist - abgesehen vom Umstand, dass sein Antrag auf internationalen Schutz unbegründet war - insbesondere der zeitlichen Komponente eine entscheidende Bedeutung beizumessen, da eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt aktuell eineinhalb Jahre und ist damit zu kurz, um von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration ausgehen zu können. Angesichts dieses Umstandes geht die Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet einerseits mit den Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in Österreich andererseits eindeutig zu seinen Lasten.
2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesasylamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten.
In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Verfahrensbestimmungen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
In der Beschwerde wurde beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz erteilt wird.
In eventu sei der angefochtene Bescheid zu beheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen. Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des § 28 Absatz 2 VwGVG nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wäre im vorliegenden Fall aber nicht zu rechtfertigen, da die belangte Behörde in einem ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahren den Sachverhalt umfassend festgestellt hatte und dieser feststeht.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz war von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verneint worden. Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an, da die Voraussetzungen des § 55 Asylgesetz nicht erfüllt sind.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
In der Beschwerde wurden keine Tatsachen vorgebracht, die dem Ergebnis der Prüfung des BFA, nämlich keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG zu erteilen, widersprechen würden. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.
Im gegenständlichen Fall liegen zudem keine Anzeichen einer besonderen Integrationsverfestigung vor: Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über einen Arbeitsplatz noch einen ordentlichen Wohnsitz. Eine Einstellungszusage alleine vermag keine nachhaltige Integration zu belegen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden:
Der Beschwerdeführer hielt sich aufgrund seines Asylverfahrens rechtmäßig in Österreich auf (§ 9 Abs. 2 Z.1 BFA-VG), unterhält in Österreich aber weder ein Familienleben (§ 9 Abs. 2 Z.2 BFA-VG) noch ein schützenswertes Privatleben (§ 9 Abs. 2 Z.3 BFA-VG) und kann auf keine besondere Integrationsverfestigung (§ 9 Abs. 2 Z.4 BFA-VG) verweisen bzw. behauptet eine solche auch gar nicht. Nachdem der Beschwerdeführer Marokko bereits vor etwa fünf Jahren verlassen hat, mögen die Bindungen zu seinem Heimatstaat nicht intensiv sein, doch steht dem keine enge Bindung zu Österreich gegenüber, hat er doch die letzten Jahre in verschiedenen Ländern Europas verbracht; in Österreich hält er sich erst seit etwa eineinhalb Jahren auf (§ 9 Abs. 2 Z.5 BFA-VG). Strafgerichtliche Unbescholtenheit (§ 9 Abs. 2 Z.6 BFA-VG) liegt vor. Die Einreise erfolgte allerdings illegal, damit verletzte der Beschwerdeführer Normen des Fremdenpolizeirechts (§ 9 Abs. 2 Z.7 BFA-VG). Wenn von einem Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen Freundin auszugehen wäre, wäre dieses in einem Zeitpunkt begründet worden, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (§ 9 Abs. 2 Z.8 BFA-VG). Allerdings kann trotz seiner Behauptung in der Beschwerde, dass seine Freundin und ihre Familie "seine Familie" seien, nicht von einem Familienleben hoher Intensität ausgegangen werden, lebt der Beschwerdeführer doch nicht einmal in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin. Selbst wenn er in den letzten Wochen einen gemeinsamen Hausstand mit seiner Freundin begründet hätte, würde dies nichts am Ergebnis ändern. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Die Beziehung zu seiner Freundin ist weder besonders lang noch besonders intensiv.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte daher im Rahmen der von ihm vorgenommenen Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und sohin der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegt und durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus auch geltend, dass ihm im Falle einer Abschiebung Haft, mögliche Misshandlung oder gar der Tod drohen würden. Bereits im Asylverfahren, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2014 negativ abgeschlossen worden war, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hatte. Festzuhalten ist, dass es sich beim Asylwerber um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Es sind - vor dem Hintergrund der Feststellungen in Marokko - keine Umstände amtsbekannt, dass dort eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. In Marokko besteht kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.
Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerde, dass es ihm nicht möglich sei, freiwillig nach Marokko zurückzukehren und dass er im Falle einer Abschiebung keine andere Möglichkeit sehen würde, als sich das Leben zu nehmen.
Der Verfassungsgerichtshof entwickelte anhand der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte folgende Kriterien bei Vorliegen von Krankheiten in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK:
Der Verfassungsgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 - betreffend einen laut Gutachten an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden, nach Polen zu Überstellenden russischen Beschwerdeführer - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Abschiebung psychisch kranker Personen mit Art. 3 EMRK nachstehende EGMR Judikatur zugrundegelegt (Begründend für die Ablehnung der Beschwerde führte der VfGH aus, dass der Unabhängige Bundesasylsenat klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen habe und aufgrund der Aufnahmerichtlinie auch Polen verpflichtet sei, ausreichende medizinische Versorgung zu garantieren):
Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art3 EMRK zu werten sei.
Der EGMR sah die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.
Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland, - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle, - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht habe aber anzumerken, dass es dem Asylwerber frei stehe, sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.
Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an, das er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend eines Eingriffes in Art. 3 EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.
Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold")kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK.
Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Art 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen.
Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) gegen Schweden drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung ein reales Risiko eines Selbstmordes bestand. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück.
Weiters erreichen nach der Judikatur des EGMR schwere psychische Erkrankungen solange nicht die Erheblichkeitsschwelle, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Anstalt gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken reichen für ein Überstellungshindernis nicht aus, wenn Psychotherapie bzw. verschiedenste therapeutische Medizin im Herkunftsstaat verfügbar ist, wenn auch nicht dem Standard des Ausweisungslandes entsprechend (EGMR 10.11.2005, Appl. 35989/03 Ramadan vs. Netherlands).
Der EGMR hat sich am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.
Im diesem Fall N. gg. Vereinigtes Königreich führte der EGMR aus, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung - abgesehen von außerordentlichen Umständen - keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind. Weiters legte der EGMR dar, dass obwohl viele der in der Konvention enthaltenen Rechte zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, diese jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt und es keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten gibt, die schlechtere Gesundheitsvorsorge in den Zielstaaten der Abschiebung für Ausländer auszugleichen, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben.
Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem stand für den EGMR auch nicht entgegen, dass die im entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung vorlag.
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.
Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht). Selbst Suizidgefahr steht einer Ausweisung nicht entgegen, und ist davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung durch Anwesenheit von geeignetem Personal keine Gefährdung für den Beschwerdeführer eintritt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR steht eine Traumatisierung, gemessen am hohen Eingriffsschellenwert ("high threshold") von
Artikel 3 EMRK, einer Überstellung in den Herkunftsstaat eben nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität des Beschwerdeführers entgegenstehen. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen. Im Falle des Beschwerdeführers sind keine entsprechende Zwangseinweisung oder ein Aufenthalt in einer geschlossenen Abteilung bekannt.
Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK soll einem Fremden nicht jede Berechtigung zum Verbleib im Hoheitsgebiet des abschiebenden Staates sichern, um medizinische, soziale und andere Unterstützungsleistungen des abschiebenden Staates (weiter) in Anspruch zu nehmen. Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Artikel 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Artikel 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Artikel 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den er trotz der Fortentwicklungen in den modernen Gesellschaften und sich ändernder sozialer Bedürfnisse offenkundig nicht erweitert.
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).".
Eine dringende Behandlungsbedürftigkeit - weder medikamentös noch im Wege einer Psychotherapie - wurde nicht dargelegt und kann somit von einer dauerhaften oder dringenden Behandlungsbedürftigkeit keinesfalls ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer leidet damit in Bezug auf seine psychischen Probleme nicht an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit. Unter Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe können damit auch die entsprechenden von der Judikatur geforderten Maßnahmen ergriffen werden, um auch in Anbetracht der Suizidgefahr der BF im Falle der Rückführung nicht den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") des Art. 3 EMRK zu erreichen.
Es ergibt sich aus dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers kein Hindernis gegen eine Überstellung in den Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer bedarf keines unmittelbaren medizinischen lebensrettenden Eingriffes. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung und sonstiger psychischer Erkrankungen nach den dargestellten Judikaturlinien des EGMR einer Abschiebung eines Fremden nicht entgegensteht. Unter Zugrundelegung der einschlägigen Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall ist somit hinsichtlich der Beschwerdeführer kein Abschiebehindernis gegeben.
Es wird allerdings bei der konkreten Umsetzung der Abschiebung des Beschwerdeführers unbedingt notwendig sein, durch entsprechende medizinische Unterstützung auf die von ihm ausgesprochene Suiziddrohung Rücksicht zu nehmen sein und alle notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung einer Selbstgefährdung zu setzen.
Es besteht daher keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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