BVwG W119 2006567-1

BVwGW119 2006567-110.4.2014

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs1
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W119.2006567.1.00

 

Spruch:

W119 2006567-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. 3. 2014, Zl IFA: 600408908-140009114, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer wurde am 1. 1. 2014, um XXXX Uhr von einem Organ der Bundespolizei festgenommen und in weiterer Folge in einem Anhaltezentrum angehalten.

Anlässlich der am 2. 1. 2014 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass er - nach Vorhalt, wogegen gegen ihn ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestehe und er bereits einmal in seine Heimat abgeschoben worden sei - deshalb wieder illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, weil er Weihnachten mit seinen Kindern verbringen habe wollen. Er habe nicht gewusst, dass er einen Wiedereinreiseantrag stellen hätte können. Er sei am 23. 12. 2013 über die Slowakei nach Österreich gereist. Er habe in Wien bei verschiedenen Bekannten gewohnt. Er besitze ein abgelaufenes Heimreisezertifikat der polnischen Botschaft Wien. In Wien würden seine Freundin und seine beiden Kinder leben. Seine restliche Familie lebe in Polen. Er habe mit seiner Familie in Wien Weihnachten verbracht.

Der Beschwerdeführer erklärte, sich mit seiner Abschiebung nach Polen in den nächsten Tagen einverstanden.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), zugestellt an den Beschwerdeführer am 17. 3. 2014, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides würden nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten.

Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass gegen den Beschwerdeführer ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestehe. Es sei festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer keine berufliche Bindungen bestehen würden und er auch über keine eigene Unterkunft verfüge. Seine Freundin und seine beiden Kinder würden in Wien leben. Seine restliche Familie lebe in Polen. Der Beschwerdeführer sei bei einem Ladendiebstahl betreten worden. Es sei um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht worden. Am 17. 1. 2014 sei dieses Dokument ausgestellt worden. Aufgrund einer gerichtlichen Anweisung sei er am 21. 1. 2014 in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert worden, wo er sich weiterhin befinde. Er habe sich an verschiedenen Adressen aufgehalten und es bestehe die Gefahr, dass er im Falle seiner Entlassung untertauche und sich der drohenden Abschiebung entziehe. Es bestehe ein öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und er verfüge weder über ein Reisedokument noch über Barmittel.

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass eine Sicherung des Verfahrens bzw der Abschiebung erforderlich sei, weil sich der Beschwerdeführer aufgrund des geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hin künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Er wolle seinen Aufenthaltsort nicht nennen, habe jedoch auch nicht mit seiner Freundin und den beiden Kindern zusammengewohnt. Da er über keine Barmittel verfüge, könne er auch seine Ausreise nicht selbst finanzieren. Aus der Wohn- und Familiensituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

Hinsichtlich einer Prüfung der Anordnung gelinderer Mittel zur selben Zweckerreichung mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit sei davon auszugehen, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht komme. Ebenso wenig könne, was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, beim Beschwerdeführer nicht das Auslangen gefunden werden.

Mit Schriftsatz vom 31. 3. 2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die folgendermaßen begründet wurde:

Es bestünden keinerlei Gründe die Schubhaft zu verhängen, weil er bereit sei, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen und somit die zwingend erforderliche Notwendigkeit gemäß § 76 Abs 1 FPG entfalle. Zudem seien seine beiden Kinder sowie auch seine derzeitige Lebensgefährtin in Wien wohnhaft. Er wolle bei ihnen sein und sei deshalb illegal in das Bundesgebiet eingereist. Um weitere Komplikationen zu vermeiden, werde dies nicht mehr vorkommen, solange sein Aufenthaltsverbot gelte. Sobald er aus der Untersuchungshaft entlassen werde, melde er sich an und gebe der Behörde seine Wohnadresse bekannt. Die Verhängung der Schubhaft sowie die darauffolgende Abschiebung wären ein massiver Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers erreiche nicht jenes Maß, welches eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäß Art 8 abs 2 EMRK indizieren würde. Zudem würde bloß rechtswidriges Verhalten keine taugliche Begründung für die Verhängung der Schubhaft darstellen. Für den Fall, dass die Voraussetzungen der Schubhaft vorliegen würden, möge dennoch das gelindere Mittel gemäß §77 FPG verhängt werden, da er in der Lage und auch willens sei, sich täglich bei der Behörde zu melden, um seine Abschiebung abzuwarten.

In der Beschwerde wurde kein Kostenersatz beantragt.

Mit Schreiben vom 23. 2. 2014 verfasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme zu der eingebrachten Beschwerde und beantragte Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

Darin wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer vom 2. 1. 2014 bis zum 21. 1. 2014 in Schubhaft befunden habe und am 21. 1. 2014 in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert worden sei. Es bestehe gegen ihn ein durchsetzbares und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Eine Abschiebung sei bereits am 25. 01. 2013 erfolgt. Am 1. 1. 2014 sei der Beschwerdeführer bei einem Ladendiebstahl betreten worden und es sei nach der Feststellung der Identität die Festnahme ausgesprochen worden. Es seien eine Anzeige nach dem FPG und die Überstellung in das PAZ erfolgt. Die niederschriftliche Einvernahme am 2. 1. 2014 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Adressen wohnhaft gewesen und somit der tatsächliche Unterkunftsort unbekannt sei. Im Zuge der Befragung habe der Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass seine Freundin und zwei Kinder in Wien aufhältig seien und in Polen die Exfrau und weitere zwei Kinder leben würden. Eine Unterkunftsnahme an der Adresse der Kinder sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Aus ha Sicht habe die Gefahr bestanden, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung entziehen würde, da kein Aufenthaltsort bekanntgegeben worden sei. Aufgrund des Sachverhaltes habe zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet werden müssen. Aufgrund der Überstellung in die Justizanstalt Josefstadt habe die geplante Abschiebung nicht durchgeführt werden können. Aufgrund der Anhaltung in der Justizanstalt Josefstadt sei am 7. 2. 2014 ein Parteiengehör zur Erlassung eines Schubbescheides erlassen worden. Das Parteiengehör sei dem Beschwerdeführer am 17. 2. 2014 persönlich zugestellt worden. Es sei keine Stellungnahme erfolgt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei ein Schubbeschied am 6. 3. 2014 erlassen worden und dem Beschwerdeführer am 17. 3. 2014 persönlich zugestellt worden. In diesem Bescheid sei festgehalten worden, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst nach Entlassung aus der Gerichtshaft in Kraft treten würden.

In der Schubhaftbeschwerde werde nunmehr festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine jetzige Lebensgefährtin und die beiden Kinder besuchen habe wollen und künftig nicht mehr illegal nach Österreich zurückkehren würde. Er wäre bereit freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen und würde sich nach der erfolgten Entlassung sofort anmelden. Die Meldeadresse würde sofort der Behörde bekanntgegeben werden. Es werde vorgehalten, dass die soziale Verankerung nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei ein einziges Mal abgeschoben worden und würde die Straffälligkeit die Notwendigkeit der Verhängung der Schubhaft nicht begründen. Aus Sicht des Beschwerdeführers würde das gesetzte Fehlverhalten nicht jenes Ausmaß erreichen, welches die Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 8 EMRK indizieren würde. Der Beschwerdeführer bringe auch vor, dass das gelindere Mittel in seinem Fall anzuwenden wäre und würde der Beschwerdeführer sich diesem Verfahren stellen und die Abschiebung abwarten.

Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer niederschriftlich keine Angaben zu einem Unterkunftsort gemacht hätte. Es sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass ein gemeinsamer Haushalt mit der Lebensgefährtin und den beiden Kindern bestehen würde. Es bestehe zu Österreich keine berufliche Bindung und sei der Beschwerdeführer einem Aufenthaltsverbot zuwider illegal zurückgekehrt. Obwohl das FPG die Möglichkeit einer Widereinreisebewilligung gemäß § 27a FPG anbiete, habe sich der Beschwerdeführer für eine illegale Einreise entschieden und auch Vorkehrungen getroffen, um sich einem drohenden behördlichen Zugriff der Behörde jederzeit entziehen zu können. Es bestehe ein Aufenthaltsverbot aufgrund eines schwerwiegenden Rechtsbruches und habe der Beschwerdeführer massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt. Zum damaligen Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer ebenfalls zu Besuchszwecken in Österreich befunden. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe sich damals mit den Kindern in einem Frauenhaus aufgehalten und der Beschwerdeführer sei laut eigenen Angaben obdachlos gewesen. Aus ha Sicht komme der Beschwerdeführer immer wieder auf Besuch nach Österreich, da der Lebensmittelpunkt in Polen liege. Die letzte Festnahme sei nach einem Ladendiebstahl erfolgt und es bestehe aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes ein öffentliches Interesse an der sofortigen und überwachten Interesse. Das gelindere Mittel komme nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer keine Angaben zu einer Unterkunft gemacht habe, über kein gültiges Reisedokument verfüge und auch keine Barmittel zur Finanzierung der Ausreise vorlegen könne. Eine soziale Integration liege nicht vor, da ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin nicht bestanden habe.

Am 23. 7. 2013 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen §§ 127 StGB, § 130 1.Fall StGB, § 15 StGB, § 146 StGB, § 148 1. Fall StGB, § 287 Abs 1 StGB zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, davon wurden ihm zehn Monate bedingt nachgesehen (Probezeit drei Jahre).

Da die Landespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot zu verhängen beabsichtigte, wurde er am 14. 5. 2013 dort niederschriftlich einvernommen. Er gab an, zuletzt im Februar 2013 mit einem gültigen Personalausweis aus der Slowakei kommend, nach Österreich eingereist zu sein, um seine Freundin und ihre gemeinsamen Kinder zu besuchen. Es sei geschieden und für vier Kinder sorgepflichtig. Seine Kinder würden bei der Kindesmutter im Frauenhaus leben. Er könne keine nähere Adresse angeben. Außer seinen Kindern habe er keine weiteren Familienangehörigen. Vor seiner Inhaftierung sei er nicht aufrecht gemeldet gewesen. Er sei obdachlos gewesen. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Betteln und Unterstützung durch die Caritas bestritten.

Am 10. 9. 2013 verhängte die Landespolizeidirektion Wien gemäß § 76 Abs FPG die Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer.

Am 10. 9. 2013 wurde von der Landespolizeidirektion Wien, Zl 1297322/frB/13, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Aus einem Schreiben des Fremdenpolizeilichen Büros der Landespolizeidirektion Wien vom 24. 10. 2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer über ein Heimreisezertifikat, gültig vom 23. 10. 2013 bis zum 23. 11. 2013 verfügte. Er wurde am 25. 10. 2013 abgeschoben.

Am 23. 12. 2013 reiste der Beschwerdeführer über die Slowakei kommend nach Österreich ein und wurde am 1. 1. 2014 bei einem Ladendiebstahl betreten. Wegen des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes wurde er in das PAZ Hernals überstellt. Am 21. 1. 2014 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

m Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 4. 4. 2014 findet sich lediglich eine private Meldeadresse des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 21. 8. 2012 bis zum 20. 2. 2013. Weitere Meldungen in Österreich betreffen nur Aufenthalte des Beschwerdeführers in Polizeianhaltezentren oder Strafanstalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und damit Unionsbürger. Er besitzt kein gültiges Reisedokument.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. 7. 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127 StGB, § 130 1.Fall StGB, § 15 StGB, § 146 StGB, § 148 1. Fall StGB, § 287 Abs 1 StGB zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, davon wurden ihm zehn Monate bedingt nachgesehen (Probezeit drei Jahre).

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 10. 9. 2013, Zl 1297322/frB/13, ein auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses wurde am 17. 9. 2013 rechtskräftig und mit 17. 9. 2013 durchsetzbar. Sein bestehendes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet erlosch mit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG.

Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer bereits am 25. 10. 2013 abgeschoben.

Am 23. 12. 2013 reiste der Beschwerdeführer über die Slowakei kommend nach Österreich ein und wurde am 1. 1. 2014 bei einem Ladendiebstahl betreten. Der Beschwerdeführer befand sich vom 2. 1. 2014 bis zum 21. 1. 2014 in Schubhaft und wurde am selben Tag in die Justizanstalt Josefstadt überstellt, in der er sich bis zum jetzigen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befindet.

Im Zentralen Melderegister scheinen acht behördliche Meldungen auf, wobei sich die letzte Meldung bei einem privaten Unterkunftgeber auf den Zeitraum 21. 8. 2012 bis zum 20. 2. 2013 bezogen hat. Danach beziehen sich 2 Meldungen auf Justizanstalten, in der auch aktuell aufhältig ist und die übrigen beiden Meldungen auf Polizeianhaltezentren während der verhängten Schubhaft. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich zuletzt im Februar 2012 über eine Unterkunft.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin und zwei Kinder. Es ist jedoch von keinem Familienleben des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Freundin und den gemeinsamen Kindern iSd Art 8 EMRK auszugehen.

Der Beschwerdeführer verfügt weder über Geld noch über Arbeit.

Gesundheitliche Gründe die gegen eine Haftfähigkeit sprechen würden, lassen sich aus dem Akt nicht entnehmen.

Mit Schreiben des BFA vom 3. 1. 2014 wurde für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat bei der polnischen Botschaft beantragt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Bescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus und dem rechtskräftigen, durchsetzbaren Aufenthaltsverbot ergeben sich aus den fremdenpolizeilichen Akten bzw. dem Akt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.

Die Feststellungen zum Heimreisezertifikat ergeben sich ebenfalls aus dem des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer besitzt in Österreich eine Freundin und hat mit dieser zwei gemeinsame Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Geld noch über Arbeit.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige Beschwerde - gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Die vorliegende Schubhaftbeschwerde behauptet die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

1. er nach diesen Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22 a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger,Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß Abs 2 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(...)

Gemäß Abs 4 ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Gemäß Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684, hat gemäß Abs 1 jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

Gemäß Abs 2 darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

Gemäß Abs 3 darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Gemäß Abs 4 ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Gemäß Artikel 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684, darf gemäß Abs 1 die persönliche Freiheit einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

...

gemäß Abs 7 wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung

zu sichern.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (siehe zuletzt das Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/00114, v.a. mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2007/21/0542, mwN; vgl. idS auch das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0276).

Zur nach § 76 Abs. 1 FPG und nach § 76 Abs. 2 FPG, jeweils iVm § 77 Abs. 1 FPG (idF vor dem FrÄG 2011), einzuhaltenden Vorgangsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in dem im vorstehenden Absatz erwähnten Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0276, darauf hingewiesen, dass auch die Anwendung gelinderer Mittel das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraussetze. Fehle es, dann dürfe weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit bestehe kein Ermessensspielraum. Der Behörde komme aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergebe sich schon daraus, dass Schubhaft immer "ultima ratio" sein müsse. Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall habe die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Der Ermessenspielraum bestehe also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden könne. Diesbezüglich läge eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden seien, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden sei.

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Im gegenständlichen Fall besteht gegen den Beschwerdeführer ein seit 17. 9. 2013 durchsetzbares Aufenthaltsverbot. Der Beschwerdeführer wurde am 25. 10. 2013 erstmalig abgeschoben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte am 3. 1. 2014 für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat.

Unter Beachtung der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur zum Sicherungsbedarf und der Heranziehung gelinderer Mittel erweist sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene im Anschluss an die Strafhaft verhängten Inschubhaftnahme als rechtmäßig:

Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des bis 17. 9. 2020 geltenden Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin und mit dieser zwei Kinder.

Wenn im Beschwerdeschriftsatz nun in diesem Zusammenhang auf das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben hingewiesen wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Fall nicht vom Bestehen familiärer Beziehungen in Österreich auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner am 2. 1. 2014 durchgeführten Einvernahme beim BFA angegeben, er sei deshalb nach Österreich eingereist, um mit seiner Freundin und den beiden Kindern in Wien Weihnachten zu feiern. Es ergeben sich auch aus dem Verwaltungsakt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer selbst von einem Familienleben mit seiner Freundin und seinen Kindern ausgegangen ist. Dazu ist nämlich anzumerken, dass der Beschwerdeführer dem eingeholten Meldeauszug zufolge seit Februar 2012 über keine private Meldeadresse verfügt, sodass ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Freundin und seinen Kindern zu verneinen ist. In diesem Zusammenhang kann auch aus dem angekündigten Besuch zu Weihnachten nicht von einem Familienleben ausgegangen werden, der den Ausführungen des Beschwerdeführers nach lediglich Besuchszwecken diesen sollte. Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz davon ausgeht, bei seiner Familie in Österreich bleiben zu wollen, sprechen oben angeführte Argumente gegen solche Vorgehensweise und deuten eher auf Anstrengungen des Beschwerdeführers hin, sein Untertauchen zu verneinen, als auf tatsächliche Bemühungen des Beschwerdeführers. Zudem war auch anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. 1. 2014 nicht erkennbar, dass er eine solche im Beschwerdeschriftsatz angesprochene Meldeadresse anstreben würde. Dass ein Familienleben zu verneinen ist, wird noch durch den Umstand erhärtet, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 2. 1. 2014 angeführt hatte, er habe nach seiner Einreise nach Österreich am 23. 12. 2013 bei verschiedenen Bekannten gewohnt, ohne jedoch Unterkunft bei seiner Freundin zu nehmen.

Weiters ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer auch ein beruflicher Anknüpfungspunkt fehlt und er über keine Barmittel verfügt. Wie bereits erwähnt, befand sich der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Verhängung des Aufenthaltsverbotes bereits einmal Mal in Schubhaft.

Wenn in der Beschwerde auf die Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers hingewiesen wird, so ist hervorzuheben, dass insbesondere wegen der erfolgten illegalen Einreise nach Österreich, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration und der fehlenden gesicherten Unterkunft, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchaus annehmen konnte, dass sich der Beschwerdeführer einer Abschiebung nach Polen durch Untertauchen entziehen werde, um allenfalls - wie bereits in der Vergangenheit - illegaler Weise wieder zurück nach Österreich zu reisen, sodass im vorliegenden Fall bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen ist. Bei dieser Prüfung ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde.

Es hat sich somit aus der Begründung des Bescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten Erwägungen erfolgte die Schubhaftverhängung auf Grundlage des Fremdenpolizeigesetzes zu Recht. Ein verfahrenswesentlicher Fehler bei der Bescheiderlassung konnte nicht festgestellt werden und war daher die Schubhaftbeschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu Spruchpunkt II :

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde Beschwerde erhoben. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet Schubhaft" Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen.

§ 35 VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:

Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

Mit Schriftsatz vom 23. 2. 2014 machte das Bundesamt den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG durch den Beschwerdeführer in genannter Höhe zu ersetzen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Bei Spruchpunkt I hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Gleiches gilt für die Frage, ob und inwieweit § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG anwendbar ist.

Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte