Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18
B-VG Art120b Abs1
B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art140 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §66a, §80c, §96 ff, §102, §108a, §116
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich §33 Abs2a, §33 Abs2b, §34, §35, §73 Abs8a
ASVG §258
VfGG §7 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2023:V211.2022
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B‑VG und Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge
"§33 Abs2a und Abs2b sowie die Wortfolge 'sowie 33 Abs2a und 2b' in §73 Abs8a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Juni 2019, kundgemacht auf www.arzt‑noe.at am 5. Juni 2019, als gesetzwidrig auf[…]heben,
in eventu
§33 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 10. Dezember 2012, in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Juni 2019, kundgemacht auf www.arzt‑noe.at am 5. Juni 2019, weiters §34 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 10. Dezember 2012, in der ab 9. Dezember 2016 gültigen Fassung, beschlossen am 7. Dezember 2016, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 9. Dezember 2016, §35 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) in der ab 20. Dezember 2012 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 10. Dezember 2012, die Wortfolge 'sowie 33 Abs2a und 2b' in §73 Abs8a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 10. Dezember 2012, in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Juni 2019, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 5. Juni 2019, sowie die Wortfolge '34 Abs3,' in §73 Abs7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 10. Dezember 2012, in der ab 9. Dezember 2016 gültigen Fassung, beschlossen am 7. Dezember 2016, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 9. Dezember 2016, als gesetzwidrig auf[…]heben,
in eventu
§33 Abs2a und Abs2b sowie die Wortfolge 'sowie 33 Abs2a und 2b' in §73 Abs8a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Juni 2019, kundgemacht auf www.arzt‑noe.at am 5. Juni 2019, als gesetzwidrig auf[…]heben, sowie §102 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird, BGBl I Nr 169/1998 idgF BGBl I Nr 135/2009, sowie §116 leg cit idgF BGBl I Nr 80/2013, als verfassungswidrig auf[…]heben,
in eventu
§33 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 10. Dezember 2012, in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Juni 2019, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 5. Juni 2019, weiters §34 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf www.arzt-noe.at am 10. Dezember 2012, in der ab 9. Dezember 2016 gültigen Fassung, beschlossen am 7. Dezember 2016, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 9. Dezember 2016, §35 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) in der ab 20. Dezember 2012 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 10. Dezember 2012, die Wortfolge 'sowie 33 Abs2a und 2b' in §73 Abs8a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 10. Dezember 2012, in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Juni 2019, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 5. Juni 2019, sowie die Wortfolge '34 Abs3,' in §73 Abs7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 10. Dezember 2012, in der ab 9. Dezember 2016 gültigen Fassung, beschlossen am 7. Dezember 2016, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 9. Dezember 2016, als gesetzwidrig auf[…]heben, sowie §102 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird, BGBl I Nr 169/1998 idgF BGBl I Nr 135/2009, sowie §116 leg cit idgF BGBl I Nr 80/2013, als verfassungswidrig auf[…]heben,
in eventu
zur Gänze die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 10. Dezember 2012, in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 5. Juni 2019, kundgemacht auf www.arzt‑noe.at am 5. Juni 2019, als gesetzwidrig auf[…]heben, sowie §102 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird, BGBl I Nr 169/1998 idgF BGBl I Nr 135/2009, sowie §116 leg cit idgF BGBl I Nr 80/2013, als verfassungswidrig auf[…]heben,
in eventu
zur Gänze die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 10. Dezember 2012, in der ab 1. Juli 2020 gültigen Fassung, beschlossen am 3. Juni 2020, kundgemacht auf www.arzt-noe.at am 10. Juni 2020, als gesetzwidrig auf[…]heben, sowie §102 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird, BGBl I Nr 169/1998 idgF BGBl I Nr 135/2009, sowie §116 leg cit idgF BGBl I Nr 80/2013, als verfassungswidrig auf[…]heben,
in eventu
zur Gänze die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF), beschlossen am 5. Dezember 2012, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 10. Dezember 2012, in der ab 1. Juni 2021 gültigen Fassung, beschlossen am 19. Mai 2021, kundgemacht auf www.arzt‑noe.at am 7. Juli 2021, als gesetzwidrig auf[…]heben, sowie §102 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird, BGBl I Nr 169/1998 idgF BGBl I Nr 135/2009, sowie §116 leg cit idgF BGBl I Nr 80/2013, als verfassungswidrig auf[…]heben."
II. Rechtslage
1. §102 und §116 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I 169/1998, idF BGBl I 135/2009 (§102) und BGBl I 80/2013 (§116) lauten:
"§102. (1) Nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer) oder seinem hinterbliebenen eingetragenen Partner, die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners zu gewähren.
(2) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners wird nicht gewährt, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn
1. der Tod des Ehegatten oder des eingetragenen Partners durch Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, oder
2. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder
3. im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten oder des eingetragenen Partners dem Haushalt der Witwe (des Witwers) oder des eingetragenen Partners ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs2 vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten oder eingetragenen Partner, dessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden bzw aufgelöst worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder auf die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners längstens bis zum Ablauf der Frist. Die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn
1. das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach §61 Abs3 Ehegesetz, dRGBl 1938 I S 807,
2. die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und
3. der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet.
(4) Die Voraussetzung nach Abs3 Z3 entfällt, wenn
1. der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder
2. aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe legitimiert worden ist oder die Ehegatten ein gemeinsames Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Kammerangehörigen dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
(5) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners und die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer‑)versorgung mehrerer früherer Ehegatten und die mehreren früheren eingetragenen Partnern gebührende Versorgung hinterbliebener eingetragener Partner ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) und kein hinterbliebener eingetragener Partner vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) oder einen hinterbliebenen eingetragenen Partner hinterlassen hätte. Die Satzung kann davon abweichend den nach Abs7 für die Witwen(Witwer)versorgung und für die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners vorgesehenen Betrag als Höchstgrenze bestimmen. Die Satzung kann trotzdem die Überschreitung der Höchstgrenze nach Abs7 vorsehen, wenn Kammerangehörige, die sich nach einer Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verehelichen oder eine eingetragene Partnerschaft begründen, einen in der Satzung vorgesehenen Zusatzbeitrag tatsächlich geleistet haben. Das Ausmaß der Anteile und der allenfalls erforderlichen Kürzung des Anspruchs der Witwe (des Witwers) oder des (der) früheren Ehegatten oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners und des früheren eingetragenen Partners ist in der Satzung festzulegen.
(6) Im Falle der Verehelichung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners.
(7) Die Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners beträgt 60 vH der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach der gemäß §108a festzustellenden finanziellen Sicherstellung der Leistungen kann diese bis 75 vH erhöht werden.
§116. In der Satzung sind auf Grund der §§96 bis 115 nähere Vorschriften über die Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen. Nähere Vorschriften über die Aufbringung der Wohlfahrtsfondsbeiträge sind in der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds zu treffen."
2. Die zur Beurteilung des vorliegenden Antrages maßgeblichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (im Folgenden: Satzung WFF), in der ab 1. Jänner 2020 gültigen Fassung betreffend §33 Abs2a und 2b und §73 Abs8a, in der ab 9. Dezember 2016 gültigen Fassung betreffend §34 und in der ab 20. Dezember 2012 gültigen Fassung betreffend §35, jeweils kundgemacht auf www.arztnoe.at am 5. Juni 2019 (§§33, 73), am 9. Dezember 2016 (§34) bzw am 10. Dezember 2012 (§35), lauten wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"§33
Witwen(Witwer)versorgung
(1) Nach dem Tode eines WFF‑Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe(ihrem Witwer) oder seinem hinterbliebenen eingetragenen Partner, die(der) mit ihm(ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners zu gewähren.
(2) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners wird nicht gewährt, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nach Vollendung des 65. Lebensjahres des WFF‑Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des WFF‑Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod des WFF‑Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist,
b) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
c) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
d) im Zeitpunkt des Todes des WFF‑Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung dem Haushalt der Witwe(des Witwers) oder des eingetragenen Partners ein Kind des (der) Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(2a) Liegt keine der Ausnahmen des Abs2 lita bis d vor, wird die Witwen(Witwer)versorgung für die Dauer von 36 Monaten ausbezahlt, wenn
a) der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des WFF‑Mitgliedes das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Ehe weniger als fünf Jahre gedauert hat,
b) der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des WFF‑Mitgliedes das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und das verstorbene WFF‑Mitglied bereits Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung war, es sei denn,
1. die Ehe hat mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied beträgt nicht mehr als 20 Jahre,
2. die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied beträgt nicht mehr als 25 Jahre,
3. die Ehe hat mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied beträgt mehr als 25 Jahre.
c) der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des WFF‑Mitgliedes das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat, ohne dass das verstorbene WFF‑Mitglied bereits Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung war, es sei denn die Ehe hat mehr als zwei Jahre gedauert.
(2b) In begründeten Härtefällen kann der Verwaltungsausschuss bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs2a die Witwen(Witwer)versorgung für die Dauer von 72 Monaten gewähren.
(3) Besteht zum Zeitpunkt des Todes des WFF‑Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ein Beitragsrückstand, so ist die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners bis zur Tilgung zu versagen.
§34
(1) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach §33 Abs2 vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten oder eingetragenen Partner, dessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem WFF‑Mitglied für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihm das WFF‑Mitglied zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltungsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
(2) Hat der frühere Ehegatte oder der früher eingetragene Partner gegen das verstorbene WFF‑Mitglied nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen (Witwer)versorgung oder auf die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners längstens bis zum Ablauf der Frist.
(3) Die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf welche der früher eingetragene Partner gegen das verstorbene WFF‑Mitglied an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen das verstorbene WFF‑Mitglied an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn
1. das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach §61 Abs3 Ehegesetz, dRGBl 1938 I S 807, und
2. die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und
3. der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet.
Die Voraussetzung nach Abs3 Z3 entfällt, wenn der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe legitimiert worden ist oder die Ehegatten ein gemeinsames Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des WFF‑Mitglieds dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgung hat. Das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
(4) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners und die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früher eingetragenen Partners dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den das verstorbene WFF‑Mitglied Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früher eingetragenen Partners ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer)versorgung mehrerer früherer Ehegatten oder die Versorgung mehrerer früher eingetragener Partner ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) und kein hinterbliebener eingetragener Partner vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früher eingetragenen Partners so zu bemessen, als ob das WFF‑Mitglied eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) oder einen hinterbliebenen eingetragenen Partner hinterlassen hätte.
§35
(1) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners beträgt 60 v. H. der Alters- oder Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.
(2) Der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners erlischt im Falle der Verehelichung oder der Eintragung einer Partnerschaft.
§73
Inkrafttreten
[…]
(8a) Die §§23 Abs4 und Abs5, 30 Abs1, Abs2, Abs4 sowie 33 Abs2a und 2b in der Fassung des Beschlusses der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich vom 05.06.2019 treten mit 01.01.2020 in Kraft."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Mit Schreiben vom 11. August 2020 beantragte die (nunmehrige) Beschwerdeführerin, geboren im Jahr 1966, bei der Ärztekammer für Niederösterreich die Gewährung der Witwenversorgung nach dem Ableben ihres Ehemannes. Dieser wurde am 15. Juni 1938 geboren, war seit dem Jahr 2006 Empfänger einer Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich und verstarb am 26. Juli 2020. Die Ehe war am 15. Juni 2012 geschlossen worden.
1.2. Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds (im Folgenden: WFF) der Ärztekammer für Niederösterreich gewährte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14. Oktober 2020 eine Witwenversorgung in der Höhe von monatlich € 1.452,81 (bestehend aus einer Grundrente von € 883,72 brutto und einer Zusatzleistung von € 569,09 brutto) vierzehn Mal jährlich und befristet für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2023. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Witwenversorgung bestehe. Da jedoch die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem verstorbenen WFF‑Mitglied weniger als 10 Jahre gedauert habe und kein Härtefall iSd §33 Abs2b Satzung WFF vorliege, werde die Witwenversorgung gemäß §33 Abs2a litb Satzung WFF befristet für die Dauer von 36 Monaten gewährt.
1.3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte darin begründend aus, dass sie mit dem verstorbenen WFF‑Mitglied bereits seit dem Jahr 1996 eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt habe und die Anspruchsvoraussetzungen für eine unbefristete Witwenversorgung daher erfüllt seien. Im Jahr 2015 habe die Beschwerdeführerin auf die unbefristete Versorgungsleistung vertrauen dürfen. Die neuen Regelungen seien erst im Jahr 2019 ohne angemessene Übergangsfristen eingeführt worden. Die Bestimmung des §33 Abs2a Satzung WFF sei widersprüchlich, unklar und rechtswidrig.
1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung des Verwaltungsausschusses vom 16. Dezember 2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beantragt. Ausgeführt wurde darin ua, dass das begründete Vertrauen der Beschwerdeführerin als "wohlerworben" zu berücksichtigen sei und die Satzungsänderung des WFF nicht im öffentlichen Interesse liege. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen im Original):
"[…] Fehlende gesetzliche Determinierung:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt zunächst das Bedenken, dass §33 Abs2a Satzung WFF keine ausreichende gesetzliche Grundlage aufweist.
Das im Art18 B‑VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist. Dies erfordert ua die ausreichende Determinierung des Inhalts einer Verordnung durch das Gesetz. Damit eine Verordnung als ausreichend determiniert angesehen werden kann, muss ihr Inhalt im Gesetz hinreichend bestimmt sein, d. h. es müssen schon aus dem Gesetz selbst alle wesentlichen Merkmale der Verordnungsregelung ersehen werden können; eine Verordnung hat nur zu präzisieren, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde. Daran ändert für den hier vorliegenden Zusammenhang auch Art120b Abs1 B‑VG nichts (vgl etwa VfSlg 18.738/2009, mwH).
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis VfSlg 17.476/2005 betreffend die Witwen‑/Witwerversorgung den §102 Abs8 ÄrzteG 1998 als verfassungswidrig und die darauf gestützte Satzungsbestimmung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien als gesetzwidrig aufgehoben. Dies mit folgender Begründung:
'[…] Mit der in Prüfung gezogenen Bestimmung des §102 Abs8 ÄrzteG 1998 hat der Gesetzgeber zur Minderung der Witwen‑/Witwerversorgung ermächtigt, wenn der Altersunterschied der Ehepartner mehr als 15 Jahre beträgt. Er hat es jedoch unterlassen, eine nähere Regelung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß und ab welchem Zeitpunkt eine Minderung der Witwen‑/Witwerversorgung vorgesehen werden kann; er hat die diesbezügliche Regelung zur Gänze der Satzung, also dem Verordnungsgeber, überlassen. Die Auffassung der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien, eine nähere Determinierung sei nicht möglich, 'weil sich die Minderung aus den jeweils im Versorgungswerk verwendeten Parametern ergibt', ist für den Verfassungsgerichtshof schon vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur zu Art18 B‑VG nicht nachvollziehbar. Die Ermächtigung in §102 Abs8 ÄrzteG 1998 verstößt aus diesem Grund gegen das aus Art18 B‑VG abzuleitende Determinierungsgebot.
[...]
[…] Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 9535/1982) hat die Verfassungswidrigkeit jener Gesetzesbestimmung, die die Verordnung trägt, zur Folge, dass die Verordnung der erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrt.
[…] Da §24 Abs4 der Satzung aufgrund der Aufhebung des §102 Abs8 ÄrzteG 1998 der notwendigen gesetzlichen Grundlage im Sinne des Art18 B‑VG entbehrt, war die Verordnungsbestimmung schon deshalb als gesetzwidrig aufzuheben.'
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sind diese Ausführungen auf den vorliegenden Fall übertragbar. Eine hinreichende gesetzliche Grundlage für §33 Abs2a Satzung WFF ist weder mit §102 ÄrzteG 1998 noch mit §116 ÄrzteG 1998 gegeben (vgl in diesem Sinne auch VfSlg 14.917/1997 zur Kompensation von Beitragsrückständen nach den Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark). Ein verfassungskonformes Verständnis der in Rede stehenden Bestimmungen gebietet es, dass der Inhalt der Satzung WFF zumindest im Ansatz bereits im Gesetz vorgesehen sein muss. Allenfalls wäre ansonsten von der Verfassungswidrigkeit des §102 ÄrzteG 1998 bzw des §116 ÄrzteG 1998 wegen formalgesetzlicher Delegation auszugehen.
Der Verweis der belangten Behörde auf §258 ASVG als Vorbildbestimmung vermag daran nichts zu ändern, weil es sich dabei um eine Regelung im Gesetzesrang handelt.
Es fehlt daher an einer entsprechenden gesetzlichen Determinierung.
[…] Verstoß gegen den Vertrauensschutz:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genießt zwar das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz und es bleibt dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich unbenommen, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Unter besonderen Umständen muss den Betroffenen jedoch zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf eine neue Rechtslage einzustellen. Unter diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt verletzt ein Gesetz den Gleichheitssatz, wenn es bei Änderung der Rechtslage plötzlich – ohne entsprechende Übergangsbestimmungen – und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift; diesem – aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten – 'Vertrauensschutz' kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu (vgl etwa VfSlg 19.722/2012).
Der Satzungsgeber hat mit der Einführung der Regelung zur Befristung der Witwenversorgung zwar mit §33 Abs2a Satzung WFF die Dauer der Ehe und den Altersunterschied berücksichtigt und mit §33 Abs2b Satzung WFF Rücksicht auf Härtefälle genommen. Eine Übergangsregelung wurde aber nicht getroffen. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der – nach §80c ÄrzteG 1998 auch ausdrücklich festgeschriebene – Vertrauensschutz nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Darauf hinzuweisen ist, dass mit zunehmender Dauer eine Ehe Ehepartner auch Dispositionen im Hinblick auf ein potentielles Ableben eines Partners treffen.
Es ist daher ein Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz anzunehmen.
[…] Verstoß gegen den Gleichheitssatz wegen unsachlicher Differenzierung:
Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz (Art7 B‑VG und Art2 StGG) bindet den Gesetzgeber insofern, als dieser nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen ausgehend von wesentlichen Unterschieden im Tatsächlichen vornehmen darf. Aus dem Gleichheitssatz erfließt das Gebot, Gleiches gleich zu regeln (vgl etwa VfSlg 15.580/1999).
§34 Abs1 Satzung WFF sieht seinem Wortlaut nach für nichtig erklärte Ehen unter den näher normierten Voraussetzungen einen unbefristeten Anspruch auf Witwenversorgung vor. D.h. nach dem Wortlaut wird – anders als bei §33 Abs2a Satzung WFF – keine Rücksicht auf die Dauer der Ehe und den Altersunterschied genommen. Dies wird in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde auch zugestanden, allerdings führt die Behörde aus, dass auch hier die Bestimmungen des Abs2a 'analog' geprüft würden, sodass keine Ungleichbehandlung gegeben wäre.
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erscheint fraglich, ob eine derartige analoge Anwendung in Betracht gezogen werden kann. Es ist eine unsachliche Differenzierung anzunehmen."
3. Die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich hat als verordnungserlassende Behörde die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird (ohne die Hervorhebungen im Original):
"[…] Gesetzliche Determinierung
Prüfthema der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist zum einen die Frage nach der gesetzlichen Grundlage der Bestimmung des §33 Abs2a Satzung WFF, zum anderen die der ausreichenden Determiniertheit der gesetzlichen Vorschriften der §§102 und 116 ÄrzteG.
[…]
Ausreichende gesetzliche Grundlage des §33 Abs2a Satzung WFF
Zunächst ist gerade im vorliegenden Verfahren darauf hinzuweisen, dass für jenen Regelungsbereich, der nur die spezifischen Beziehungen zwischen dem Selbstverwaltungskörper und seinen Mitgliedern betrifft, nicht dasselbe Maß an gesetzlicher Determinierung erforderlich ist wie für Rechtsverordnungen im Allgemeinen.
Der Determinierungsgrad des §102 ÄrzteG ist insbesondere auch im Hinblick auf die gesetzesergänzende Verordnungskompetenz des Art120b Abs1 B‑VG mehr als ausreichend, sodass die nicht näher ausgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht geteilt werden können. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass das vom LVwG Niederösterreich zitierte Erkenntnis VfSlg 17.476, mit dem die Bestimmung des §102 Abs8 ÄrzteG aufgehoben wurde, noch vor Inkrafttreten des Art120b Abs1 B‑VG ergangen ist.
Gemäß Art120b Abs1 B‑VG haben die Selbstverwaltungskörper – und somit auch die Ärztekammern – seit dem Jahr 2008 das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Art120b Abs1 B‑VG verankert neben der Weisungsfreiheit ein gesetzesergänzendes Verordnungsrecht. Damit ist auch die zu Verordnungen ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf Satzungen nicht übertragbar.
Voraussetzung ist lediglich, dass Satzungen 'nicht gegen Gesetze verstoßen'. Ein solcher Verstoß wird jedoch im Antrag nicht einmal behauptet.
Die Vorschrift des Art120b Abs1 B‑VG stellt gerade in Bezug auf generelle hoheitliche Akte eine lex specialis zu Art18 Abs2 B‑VG dar, indem Satzungen nur 'im Rahmen der Gesetze' zu erlassen sind. Es ist 'nicht dasselbe Maß an gesetzlicher Vorherbestimmung erforderlich wie für 'normale' Durchführungsverordnung iSv Art18 Abs2 B‑VG'.
Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof eine darüber hinausgehende Prüfung für angebracht hält, wird zunächst auf seine Rechtsprechung verwiesen, wonach die Prüfung der Frage, ob das Gesetz eine hinreichende Determinierung der darauf zu stützenden Verordnungen enthält, sich nicht auf den Wortlaut der die Verordnung unmittelbar stützenden Gesetzesstelle beschränken darf, sondern vielmehr der Gesamtinhalt des Gesetzes – nach seiner Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung – berücksichtigt werden muss.
Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage des §33 Abs2a Satzung WFF ist daher neben der Vorschrift des §102 ÄrzteG auch die des §116 ÄrzteG sowie die in §108a ÄrzteG genannten grundsätzlichen Erfordernisse des Wohlfahrtsfonds zu nennen.
Mit §102 Abs2 ÄrzteG wird das Ziel verfolgt, die negativen Folgen von Versorgungsehen für den Wohlfahrtsfonds durch Definition einer Altersgrenze (65. Lebensjahr) bei kurzer Ehedauer (drei Jahre) zu vermeiden. Darauf aufbauend und im Ergebnis wesentlich günstiger sieht §33 Abs2a Satzung WFF nun differenziertere Anspruchsvoraussetzungen und einen bloß befristeten Bezug der Witwen-/Witwerversorgung für den Fall kurzer Ehe- bzw Partnerschaftsdauer und größerer Altersunterschiede vor.
So bestimmt §102 Abs2 ua, dass die Witwen(Witwer)versorgung nicht gewährt wird, wenn die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Davon bestehen auch Ausnahmen.
Abs7 regelt die Höhe der Witwen(Witwer)versorgung und orientiert sich an der Altersversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte, wobei diese auch erhöht werden kann.
Im Übrigen wurde die Verfassungsmäßigkeit von Satzungsregelungen, die für die Hinterbliebenenversorgung nähere Regelungen treffen, die so nicht ausdrücklich in §102 ÄrzteG vorgesehen sind, von anderen Landesverwaltungsgerichten nicht diskutiert, geschweige denn ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt wurde.
Eine weitere Grundlage für die Ausgestaltung der Witwen‑/Witwerversorgung bildet §116 ÄrzteG. Darin wird der Satzungsgeber ermächtigt, nähere Vorschriften unter anderem über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der Versorgungsleistungen zu treffen. §116 ÄrzteG stellt für die verfahrensgegenständliche Regelung schon deswegen eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar, weil sie gerade bezüglich der strittigen Aspekte Voraussetzungen für Versorgungsbezüge und Höhe derselben nicht nur keine entgegenstehenden Vorgaben macht, sondern die nähere Ausgestaltung gerade dem Satzungsgeber überträgt.
Unter Zugrundelegung der zu §48 ÄrzteG 1969, welcher in den relevanten Punkten nach wie vor der Regelung des §116 ÄrzteG [...] entspricht, ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 10389/1985) folgt, dass sich die grundsätzliche Höhe der Witwen-/Witwerversorgung durch Regelung eines Anteils an der Pension des verstorbenen WFF‑Mitgliedes eindeutig aus §102 Abs7 ÄrzteG iVm §§97 und 98 leg cit ergibt. Auch die grundsätzliche Anspruchsberechtigung – hier die Witwen- bzw Witwereigenschaft – ist in §102 ÄrzteG normiert. Damit sind die wesentlichen Parameter dieser Leistung gesetzlich vorgegeben. Die Normierung einer Befristung der Witwen‑/Witwerversorgung bei entsprechend kurzer Ehedauer und großem Altersunterschied stellt auch im Hinblick auf die durch §108a Abs1 ÄrzteG aufgestellten Leitlinien (Berücksichtigung der Erfordernisse, dauernder Bestand und Leistungsfähigkeit des Wohlfahrtsfonds) somit die Durchführung der ärztegesetzlichen Regelungen dar.
Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre enthält §116 ÄrzteG eine 'umfassende Verordnungsermächtigung', womit 'die Satzung eine gesetzliche Grundlage' hat.
Wie der Verfassungsgerichtshof schon zu einer vergleichbaren Regelung festgestellt hat, ermächtigt auch §116 ÄrzteG den Verordnungsgeber aber auch nicht 'zu einem unsachlichen Eingriff in eine bestehende Rechtsposition. Sie legt vielmehr nur fest, vom Vorliegen welcher Voraussetzungen der Verordnungsgeber die Gewährung der Altersversorgung abhängig machen kann' [Anm: VfSlg 14.682/1996].
Für §116 ÄrzteG gilt mutatis mutandis das, was der Verfassungsgerichtshof zur Ermächtigungsgrundlage des §65 ÄrzteG idaF 1984 im Verhältnis zu einer damals zu prüfenden Satzungsbestimmung ausgesprochen hat: Letztere findet in der gesetzlichen Vorschrift Deckung.
[...] Keine formalgesetzliche Delegation
Von einer unzulässigen formalgesetzlichen Delegation kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann nicht gesprochen werden, wenn die Gesetzgebung zwar an jener Stelle des Gesetzes, an der sie eine Verwaltungsbehörde zur Verordnungserlassung beruft, den Inhalt der Regelung nicht in einer dem Art18 B‑VG entsprechenden Weise bestimmt, jedoch an anderer Stelle des Gesetzes den Inhalt der Verordnung ausreichend determiniert. Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art18 B‑VG (Art120b Abs1 B‑VG) statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse.
Bei den in Rede stehenden Bestimmungen handelt es sich daher um keine formalgesetzliche Delegation.
Das hat der Verfassungsgerichtshof für die Vorgängerregelung des §116 ÄrzteG bestätigt, und zwar die damals geltende Verordnungsermächtigung des §48 ÄrzteG (idF Ärztegesetznovelle 1969, BGBI 1969/1337). Diese ist in hinreichender Weise im Sinne des Art18 B‑VG bestimmt.
Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass dieser Ausspruch bereits vor Inkrafttreten des Art120b B‑VG erfolgte.
Hinzu kommt, dass der Verfassungsgerichtshof bereits vor Inkrafttreten des Art120b B‑VG dezidiert ausgesprochen hat, dass der Gesetzgeber mit der Verordnungsermächtigung des §48 ÄrzteG (Anmerkung in der Fassung Ärztegesetznovelle 1969, BGBl 1337; nunmehr §116 ÄrzteG 1998) keine formalgesetzliche Delegation vornimmt. Der Inhalt der zu erlassenden Verordnungen ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes vielmehr in hinreichender Weise im Sinne des Art18 B‑VG bestimmt.
Der gegen die angefochtenen Bestimmungen gerichtete Vorwurf des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich träfe nicht einmal dann zu, wenn diese Bestimmung isoliert zu betrachten wäre. Letzteres ist jedoch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht der Fall.
Im Zusammenhalt mit der umfassenden Verordnungsermächtigung des §116 ÄrzteG sind nämlich auch eine Reihe anderer Vorschriften zu beachten, nämlich §§96 bis 115 ÄrzteG, dh der Abschnitt über den Wohlfahrtsfonds. Das darin grundgelegte System der Versorgung beruht auf einem ausbalancierten Verhältnis von Beiträgen und Leistungen […].
Der durch die Formulierungen dieser Vorschriften eingeräumte Spielraum lässt der Vollziehung ausreichend Raum, um auf die Besonderheiten des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Die Regelung ist aber auch hinreichend klar, um die Ausübung dieses Spielraums im konkreten Einzelfall – vor dem Hintergrund ihrer Zielsetzungen – einer Überprüfung zu unterziehen.
Das vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zitierte Judikat VfSlg 14.917/1997 passt auf die vorliegende Rechtslage nicht. Denn dort ging es um folgende hier nicht zutreffende rechtliche Situation:
'Aber weder dieser Vorschrift noch den in ihr bezogenen ist irgendein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Verordnungsgeber berechtigt wäre vorzusehen, ....
Hieraus schließt der Verfassungsgerichtshof, daß hinsichtlich der Einhebung der Fondsbeiträge eine abschließende Regelung vorliegt.'
Demgegenüber gibt es vorliegend sowohl sog Anhaltspunkte als auch weitere bezogene Regelungen, nämlich die (anderen) Bestimmungen der §§96 bis 115 ÄrzteG.
Es liegt vielmehr eine Ermächtigung vor, die in zahlreichen vergleichbaren Fällen als vom Verfassungsgerichtshof als hinreichend determiniert erachtet wurden.
[…] Kein Verstoß gegen den Vertrauensschutz
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erblickt auch einen Verstoß gegen den Vertrauensschutz, wie er auch in §80c ÄrzteG ausdrücklich festgeschrieben werde. Zu dieser Bestimmung betreffend den Schutz wohlerworbener Rechte, welche im Übrigen nur eine Selbstverständlichkeit ausdrücklich normiert, ist also vor diesem Hintergrund, zu dem auch zahlreiche Verfahren gehören und im Licht der anderen Bestimmungen des ÄrzteG und der zu dieser ergangenen Rechtsprechung auszulegen. Eine isolierte Betrachtung einer Bestimmung des ÄrzteG betreffend die Versorgungsregelung verbietet sich auch im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz.
Das LVwG NÖ ortet eine Verfassungswidrigkeit im Fehlen einer Übergangsregelung. Begründet wird dies mit den Worten, dass 'mit zunehmender Dauer einer Ehe Ehepartner auch Dispositionen im Hinblick auf ein potentielles Ableben eines Partners treffen'.
Zunächst ist zu betonen, dass diese Annahme nicht näher belegt wird. Entscheidend für die angesprochenen Dispositionen könnte ebenso gut das Lebensalter des WFF‑Mitgliedes oder dessen Gesundheitszustand sein.
Weiters ist es im konkreten Fall wie auch generell eher unwahrscheinlich, dass die – meist nicht einer Ärztekammer angehörenden – Ehegatten auf den konkreten Inhalt einer Regelung der Satzung des Wohlfahrtsfonds vertrauen, da diese wohl in der Regel vom bundesgesetzlichen Pensionsregime ausgehen, dem [s]ie üblicherweise auch selbst unterliegen, und somit dort vergleichbare, ja sogar ungünstigere Bestimmungen im Witwenpensionsrecht erwarten würden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genießt das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Es bleibt der Gesetzgebung auf Grund des ihr zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern.
Die Enttäuschung des Vertrauens auf den Fortbestand und die zukünftige Entwicklung der Rechtsordnung kann bei fehlender Rückwirkung nur für ganz bestimmte, auf Grund besonderer Konstellation schutzwürdige Positionen gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vertrauensschutz verstoßen.
Eine derartige Schutzwürdigkeit ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Denn sowohl das Alter der potentiellen Witwen/Witwer im Zeitpunkt der Eheschließung als auch deren Alter im Zeitpunkt des Todes des Empfängers der Versorgungsleistung lassen den Schluss zu, dass diese abgesehen von einer Übergangszeit, in der eine entsprechende Versorgungsleistung eben befristet gewährt wird, keiner dauerhaften Versorgung aus Mitteln des Wohlfahrtsfonds bedürfen.
Im vorliegenden Fall wurde die Ehe mit einem WFF‑Mitglied geschlossen, der bereits seit Jahren Empfänger einer Alterspension war und im 74. Lebensjahr stand. Ein Vertrauen in eine unbefristete Versorgung kann gerade hier nicht entstanden sein, weil zwischen Eheschließung und behaupteter Erfüllung der Voraussetzungen (Juli 2015) lediglich drei Jahre lagen.
Darüber hinaus ist das Alter der hinterbliebenen Person im Zeitpunkt der Eheschließung und im Zeitpunkt des Todes des Empfängers einer Alterspension zu berücksichtigen. Da das Lebensalter der hinterbliebenen Person generell einige Jahre regelmäßig unter dem allgemeinen Pensionsantrittsalter liegt, durfte davon ausgegangen werden, dass diese Person noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Der Schutzwürdigkeit ist mit einer befristeten Versorgungsleistung entsprochen.
Der aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete verfassungsrechtliche Vertrauensschutz begrenzt lediglich die Art und Weise, wie der Gesetzgeber Kürzungen und Beschränkungen bestehender Rechte vornehmen kann; so muss etwa unter bestimmten Voraussetzungen dem Betroffenen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen, was unter anderem dann der Fall sein kann, wenn in Rechtsansprüche, auf die sich Rechtsunterworfene nach ihrer Zweckbestimmung rechtens einstellen durften (wie auf Pensionsleistungen bestimmter Höhe), plötzlich und intensiv nachteilig eingriffen wird.
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Denn der Einführung der Regelung des §33 Abs2a Satzung WFF ist eine langjährige immer schwieriger zu bewältigende Situation vorausgegangen, die einer Lösung zuzuführen war […].
Aber auch wenn der durch die Einführung der Regelung des §33 Abs2a Satzung WFF bewirkte Eingriff als plötzlich zu qualifizieren wäre, ist er nicht derart intensiv, dass daraus die Verfassungswidrigkeit der Regelungen folgt.
In diesem Zusammenhang ist mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes daran zu erinnern, dass dem Satzungsgeber bei der Festsetzung von Stichtagsregelungen, die notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufweisen und insoweit Härtefälle in Kauf nehmen müssen, unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht.
Zusätzlich zur Plötzlichkeit und Intensität des Eingriffs ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes noch eine Güterabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht des öffentlichen Interesses vorzunehmen. Dabei spielen Überlegungen, wie etwa der Grad der Unvermeidbarkeit des Eingriffs zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems, eine Rolle. Das erlaubt selbst gravierende Eingriffe, wenn die Wirkungen gemildert und abgefedert werden.
Das ist hier der Fall: Zum einen besteht eine Härtefallregelung, zum anderen eine gegenüber der Abschaffung bzw Nichtgewährung für Betroffene günstigere befristete Gewährung einer Versorgungsleistung.
Zunächst und grundlegend ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der kammereigenen ärztlichen Altersversorgung im öffentlichen Interesse liegt. Der Eingriff beruht auf Regelungen, die einem zulässigen Ziel dienen, dafür auch geeignet sind und in der konkreten Ausgestaltung nicht unverhältnismäßig und auch sonst nicht unsachlich sind […].
In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass gerade das System der Hinterbliebenenversorgung nicht allein auf dem Versicherungsprinzip beruht, sondern auf dem Versorgungsgedanken. Schon aus diesem Grund kann der Gesetzgeber, ohne mit dem Gleichheitsgrundsatz in Widerspruch zu geraten, bei der Gestaltung des Leistungsrechtes auch sozialpolitische Ziele verwirklichen und dabei eine Durchschnittsbetrachtung anstellen. Härtefälle können ebenso unberücksichtigt bleiben wie Einzelfälle einer Begünstigung.
Härtefälle sind in der Regel Folgen einer (zulässigen) Durchschnittsbetrachtung und zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber nicht in der Lage ist, alle Fallgestaltungen und daher auch nicht jene, die dann als Härtefall empfunden werden, vorherzusehen und bei seinen Regelungen im Voraus zu bedenken.
Hinsichtlich der Härtefälle ist darauf hinzuweisen, dass selbst für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis kommen sollte, dass ein nicht unerheblicher Eingriff vorgenommen worden ist, dieser durch die Härtefallregelung des §33 Abs2b Satzung WFF so weit gemildert ist, dass er die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschreitet.
Dem einzigen vom Landesverwaltungsgericht vorgebrachten Argument des Fehlens einer Übergangsbestimmung ist entgegenzutreten. Denn die Regelung über die Gewährung einer befristeten Versorgungsleistung dient gerade als Abfederung im Vergleich zu einer Abschaffung der nach alter Rechtslage unbefristeten Gewährung, dh gemessen an einer Nichtgewährung. Es wird jeder betroffenen Person eine Übergangszeit von mindestens 36 Monaten gewährt, während der eine Versorgungsleistung gewährt wird.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst das Fehlen einer Übergangsregelung eine Regelung nicht notwendigerweise verfassungswidrig macht. Denn wie der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, können Personen keinen besonderen Schutz beanspruchen, auch wenn der Gesetzgeber eine für sie begünstigende Regelung wie jene des unbefristeten Bezugs über einen längeren Zeitraum in einem bestimmten Ausmaß eingeräumt hat.
Der Satzungsgeber hat mit der Änderung im Juni 2019 lediglich eine bestehende, und im Übrigen auch dem Grunde nach weiterbestehende Begünstigung einschränkt, ohne den der Begünstigung zugrundeliegenden Zweck gänzlich außer Betracht zu lassen. Auch vorliegend geht es darum, dass keine Erwartung auf eine unbefristete dem Unterhalt dienende Leistung besteht, die die Lebensführung sicherstellen soll.
Da der Verfassungsgerichtshof bei seiner Prüfung an den Antrag gebunden ist, sind weitere Überlegungen nicht anzustellen.
[…] Gleichheitssatz: keine unsachliche Differenzierung
Soweit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Gleichheitsbedenken geltend macht, beschränkt es sich auf einen Vergleich mit der Regelung des §34 Abs1 Satzung WFF. Dabei wird nicht angegeben, auf welche Fassung dieser Vorschrift sich die Bedenken beziehen.
Nicht erfasst vom Antrag sind die gesetzlichen Bestimmungen des ÄrzteG.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese fallbezogenen Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zutreffen, da sie nicht ausreichen, eine Gleichheitswidrigkeit der bekämpften Bestimmung darzutun.
Zwar bindet der Gleichheitssatz auch die Gesetzgebung und Vollziehung und setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen. Doch ist es dem – hier – Satzungsgeber innerhalb dieser Schranken von Verfassung wegen nicht verwehrt, seine (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen. Er kann im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen.
Die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgenommene Gegenüberstellung der Regelungen für Versorgungsehen einerseits und der Regelungen für nichtige Ehen andererseits lässt zunächst außer Acht, dass diese jeweils Ansprüche regeln, für die unterschiedliche Voraussetzungen bestehen und die Unterschiedliches bezwecken. Im Übrigen gilt auch für Versorgungsleistungen im Falle einer nichtige[n] Ehe eine Befristungsregelung (§34 Abs2 ÄrzteG).
Die Befristung von Ansprüchen – hier gemäß §33 Abs2a Satzung WFF – ist wie in anderen Versorgungssystemen vorgesehenen Ruhen von Ansprüchen wegen der durch das Alter der hinterbliebenen Person zu erwartenden anderweitig gesicherten Versorgung sachlich gerechtfertigt.
Im Hinblick darauf ist also kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, wenn der Satzungsgeber die Ansprüche befristet, weil bei diesem Personenkreis regelmäßig zu erwarten ist, dass diese Personen auf diese Pensionsleistungen typischerweise nicht besonders angewiesen sind. Sollte dies dennoch der Fall sein, kommt die Regelung für Härtefälle zum Tragen, dh die Verdoppelung des Leistungszeitraumes bei gleichbleibender Höhe des Anspruches (§33 Abs2b Satzung WFF).
Vor dem Hintergrund seiner Zielsetzung […] bestehen gegen die Bestimmung des §33 Abs2a Satzung WFF unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes keine Bedenken. Es erscheint nämlich als durchaus sachlich, die Befristung der Witwenversorgung für jene Fälle vorzusehen, in welchen das Alter der hinterbliebenen Person und die Dauer der Ehe als Voraussetzungen der Befristung normiert werden.
Mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist auch in diesem Verfahren davon auszugeben, dass die Schranken des Gesetz- noch des Satzungsgebers nicht überschritten werden. Es ist dem Satzungsgeber nicht entgegenzutreten, selbst wenn er nur auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung abgestellt hätte. Ein verfassungsrechtliches Gebot der Beibehaltung von unbefristeten Versorgungsleistungen für Hinterbliebene von der Erfüllung anderer Voraussetzungen abhängig zu machen als von denen bei nichtigen Ehen ist dem Gleichheitssatz nicht zu entnehmen.
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Normgebers, die Ausgestaltung des Hinterbliebenenanspruches zu regeln. Dass der Normgeber hiebei eine Befristung vorsieht und nicht etwa eine Leistungskürzung oder Dergleichen, ist nicht unsachlich.
Da weitere Gründe vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Untermauerung des behaupteten Gleichheitsverstoßes nicht vorgebracht werden, wird seinem Antrag nicht zu entsprechen sein."
4. Die Niederösterreichische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den Bedenken des antragstellenden Gerichtes Folgendes entgegengehalten wird (ohne Hervorhebungen im Original):
"1. Zur fehlenden gesetzlichen Determinierung
Die grundsätzliche Systematik des §102 ÄrzteG 1998 sieht einen Anspruch auf Witwenversorgung mit Ausnahmen und Abstufungen vor. So normiert etwa §102 Abs2 ÄrzteG 1998, dass die Witwenversorgung nicht gewährt wird, wenn die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Kammerangehörigen oder des Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen wurde und im Zeitpunkt seines Todes weniger als drei Jahre lang bestanden hat.
Mit dieser Bestimmung schließt der Gesetzgeber einen Leistungsanspruch für besondere Ehekonstellationen aus. Im Sinne eines Größenschlusses ist daraus insbesondere abzuleiten, dass der Gesetzgeber ein abgestuftes Versorgungssystem vor Augen hat. Dieser Staffelung liegt die Wertung zu Grunde, dass Ehen, die besonders kurz dauern und bei denen der kammerangehörige Ehegatte ein gewisses Alter überschritten hat, keinen Anspruch auf Witwenversorgung begründen.
Die angefochtenen Satzungsbestimmungen folgen der Systematik des §258 ASVG, gegen welche der Oberste Gerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (OGH RS0124419). In seiner Rechtsprechung geht dieser von der Zulässigkeit einer derartigen Staffelung des Anspruchs auf Witwenversorgung und Befristung der Leistungsgewährung aus.
Überdies sind gemäß §116 ÄrzteG 1998 in der Satzung nähere Vorschriften über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Satzungsgeber Gebrauch gemacht.
Aus den genannten Gründen wird kein Verstoß gegen das gesetzliche Determinierungsgebot erblickt.
2. Zum Verstoß gegen den Vertrauensschutz
Die Bestimmung des §80c ÄrzteG 1998 gewährt keinen über die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinausgehenden Vertrauensschutz. Das ergibt sich aus den Materialien zu dieser Bestimmung (AB 1135 BlgNR 22. GP 2), aus denen hervorgeht, dass vor dem Hintergrund der Häufung von Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts im Bereich des ärztlichen Wohlfahrtsrechts 'hinkünftig im Gesetz selbst in aller Deutlichkeit vorgeschrieben werden' sollte, dass bei Änderungen der Satzung bzw der Beitragsordnungen des Wohlfahrtsfonds 'den wohlerworbenen Rechten und dem Vertrauensschutz von Anspruchsberechtigten ausdrücklich Rechnung zu tragen ist'. Die Bestimmung ordnet auch nicht die Wahrung des jeweiligen Besitzstandes an, sondern verpflichtet den Satzungsgeber lediglich zur 'Berücksichtigung' der genannten Rechte (VfGH 11.12.2012, B1587/10).
Die Witwenversorgung ist gemäß §102 Abs1 ÄrzteG 1998 nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters- oder Invaliditätsversorgung seiner Witwe (ihrem Witwer) (…) zu gewähren. Voraussetzung für die Gewährung einer Witwenversorgung ist naturgemäß der Tod des Ehegatten, von dem sich der Anspruch hierauf ableitet. Vor diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Witwenversorgung nicht.
Während etwa die nachträgliche Kürzung eines rechtskräftig zuerkannten Anspruchs auf Leistungen zur Altersversorgung einen Eingriff in die Rechtspositionen des Anspruchsberechtigten darstellt, dessen Verfassungsmäßigkeit anhand der zum Vertrauensschutz bei Systemen der Altersversorgung entwickelten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu beurteilen ist, kann dies für erst künftig erhoffte Rechtspositionen nicht in gleicher Weise gelten.
Das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches genießt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Dies gilt umso weniger für die Erwartung, von der zeitlichen Ausdehnung einer günstigen Rechtslage zu profitieren (VfGH 13.6.2022, G173/2021). Vielmehr bleibt es dem Normerzeuger aufgrund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich unbenommen, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Dem Satzungsgeber muss es daher grundsätzlich offenstehen, innerhalb der durch §102 ÄrzteG 1998 vorgezeichneten Systematik ausgestaltende Regelungen zu treffen. Diese Systematik lässt einen Anspruch auf Witwenversorgung mit Ausnahmen und Abstufungen zu.
Die Bestimmungen des §33 Abs2a und Abs2b der Satzung WFF wurden rund ein Jahr vor Entstehen des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Witwenversorgung, konkret am 5. Juni 2019, auf der Homepage der Ärztekammer kundgemacht und waren daher ab diesem Zeitpunkt für jedermann öffentlich zugänglich. Sie traten erst rund sieben Monate später, konkret am 1. Jänner 2020, in Kraft. Ein plötzlicher und intensiver Eingriff in bestehende Rechtspositionen der Beschwerdeführerin kann daher nicht erblickt werden.
Hinzu kommt, dass weder im Zeitpunkt des Beschlusses der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer Niederösterreich noch in jenem des Inkrafttretens der Satzungsänderung ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenversorgung bestand. Ein solcher Anspruch lag nach den rechtlichen Voraussetzungen erst ab August 2020 vor. Es stand der Beschwerdeführerin daher offen, in dieser Zwischenzeit im Hinblick auf die geänderte Rechtslage entsprechend zu disponieren.
Das Vertrauen der Beschwerdeführerin kann mangels Vorhandenseins eines Versorgungsanspruchs im Inkrafttretenszeitpunkt der Satzungsänderung nicht in gleichem Maße schützenswert sein, als wenn sie im Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage bereits anspruchsberechtigt gewesen wäre. Es liegt daher kein Eingriff in einen bereits erworbenen Anspruch auf Witwenversorgung vor.
Im Ergebnis kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit diese erst künftig erhoffte Rechtsposition die angefochtenen Bestimmungen wegen Verstoßes gegen den Vertrauensschutz verfassungswidrig machen würde. Dies umso weniger, als der für 36 Monate befristete Anspruch auf Witwenversorgung den anspruchsberechtigten Personen ermöglicht, sich beruflich und finanziell neu zu orientieren. In begründeten Härtefällen ist nach §33 Abs2b der Satzung WFF eine Befristung des Leistungsanspruches auf 72 Monate möglich.
3. Zum Verstoß gegen den Gleichheitssatz wegen unsachlicher Differenzierung
Die angefochtenen Satzungsbestimmungen haben einen Anspruch aufgrund des Ablebens des Ehepartners zum Gegenstand. §34 Abs1 der Satzung WFF normiert hingegen einen Anspruch bei Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe, wobei dieser Anspruch auf jene Fälle beschränkt ist, in denen im Zeitpunkt des Todes des Wohlfahrtsfondsmitgliedes eine Verpflichtung zur Leistung eines Unterhalts aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder Vergleichs oder einer vertraglichen Verpflichtung besteht.
Während demnach für einen Anspruch nach §33 der Satzung WFF das Bestehen einer aufrechten Ehe im Todeszeitpunkt Voraussetzung ist, verlangt jener nach §34 der Satzung WFF das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung.
Die beiden verglichenen Regelungen betreffen daher Fälle, die sich im Tatsächlichen unterscheiden und sind unterschiedliche Rechtsfolgen als Konsequenz daraus zulässig.
Für den Fall, dass diese Differenzierung als unsachlich einzustufen wäre, muss angemerkt werden, das[s] die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der kammereigenen ärztlichen Altersversorgung im öffentlichen Interesse liegt und es dem Satzungsgeber gestattet sein muss, einfache, leicht handhabbare Regelungen zu treffen und dabei von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Die Beobachtung der sozialen Realität zeigt, dass zur Erreichung dieses im öffentlichen Interesse gelegenen Ziels und zur Vermeidung einer unsachlichen Belastung der Solidargemeinschaft eine Regelung zur Begrenzung von Hinterbliebenenpensionen, die auf Basis von Ehen gebühren, die trotz hohen Altersunterschiedes zwischen den Partnern geschlossen wurden und nur von kurzer Dauer sind ('Versorgungsehen'), erforderlich ist.
Die angefochtenen Satzungsbestimmungen sind geeignet, dieses Ziel zu erreichen und sind auch verhältnismäßig, zumal sie lediglich Fälle derartiger 'Versorgungsehen' erfassen, hingegen sonstige Fälle der Beendigung von Ehen (Scheidung, Nichtigerklärung nach §34 der Satzung WFF), welchen nach der sozialen Realität kein tendenzieller Versorgungscharakter unterstellt werden kann, aussparen.
Aufgrund der unterschiedlichen Regelungsgegenstände der §§33 Abs2a und Abs2b sowie 34 Abs1 der Satzung WFF kann ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Ergebnis nicht erblickt werden und wäre ein solcher Eingriff durch das beschriebene, im öffentlichen Interesse gelegene Ziel gerechtfertigt, zur Zielerreichung geeignet, verhältnismäßig und auch sonst sachlich gerechtfertigt."
5. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrages (teilweise) bestreitet und im Übrigen den im Antrag gegen §§102, 116 ÄrzteG 1998 erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:
"[…] Zum Anlassverfahren und zur Zulässigkeit:
[…] Eingangs weist die Bundesregierung darauf hin, dass der vorliegende Antrag gegen die §§102 und 116 des 'Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird, BGBl I Nr 169/1998' gerichtet ist. Das genannte Bundesgesetz enthält jedoch weder einen §102 noch einen §116, sondern stellt ein Sammelgesetz dar, dessen Art1 das ÄrzteG 1998 bildet.
[…] Allerdings gibt das vorlegende Gericht die jeweilige geltende Fassung der angefochtenen Bestimmungen (BGBl I Nr 135/2009 bzw BGBl I Nr 80/2013) korrekt wieder. Damit erscheinen die angefochtenen Bestimmungen gerade noch hinreichend klar bezeichnet (vgl idS VfSlg 14.802/1997). Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass mit dem vorliegenden Antrag §102 ÄrzteG 1998, BGBl I Nr 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 135/2009, und §116 ÄrzteG 1998, BGBl I Nr 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 80/2013, angefochten werden.
[…] Gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit – in überprüfbarer Art– präzise ausgebreitet werden, dh dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die jeweils bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen (vgl VfSlg 11.150/1986, 13.851/1994, 14.802/1997, 19.933/2014).
[…] Diesem Erfordernis genügt der vorliegende Antrag nicht:
Das vorlegende Gericht behauptet bloß, dass 'von der Verfassungswidrigkeit des §102 ÄrzteG 1998 bzw des §116 ÄrzteG 1998 wegen formalgesetzlicher Delegation auszugehen' wäre. Es unterlässt jedoch konkrete Darlegungen, weshalb die angefochtenen Bestimmungen im Einzelnen mit der genannten Verfassungswidrigkeit behaftet sein sollen. Dem Antrag mangelt es somit an einer Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit sprechenden Bedenken im Einzelnen iSd §62 Abs1 VfGG.
[…] Aus diesem Grund ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Antrag zur Gänze unzulässig ist.
[…] In der Sache:
[…]
[…] Das antragstellende Gericht behauptet einen Verstoß der §§102 und 116 ÄrzteG 1998 gegen Art18 B‑VG wegen formalgesetzlicher Delegation. Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass sich der Antrag insoweit auf die bloße Behauptung eines Verstoßes beschränkt, ohne diese Behauptung im Einzelnen zu begründen, weshalb darauf auch nur schwer eingegangen werden kann.
[…] Dessen ungeachtet weist die Bundesregierung darauf hin, dass §102 ÄrzteG 1998 (zum Teil sehr) konkrete Vorgaben für den Bezug der Hinterbliebenenversorgung enthält […]. So werden darin der Anspruch und die Höhe der Hinterbliebenenversorgung festgelegt. Dabei wird auf unterschiedlichste familiäre Konstellationen (Ehe, eingetragene Partnerschaft, Wiederverheiratung, Scheidung, Nichtigerklärung der Ehe uvm.) Bedacht genommen. Darüber hinaus listet §102 ÄrzteG 1998 die jeweiligen Gründe für den Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung auf, etwa im Falle einer 'Versorgungsehe'. Schließlich wird auch der Zeitpunkt des Erlöschens eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung in §102 ÄrzteG 1998 genau festgelegt. Damit enthält §102 ÄrzteG 1998 sehr detaillierte Vorgaben für die Satzungen der Wohlfahrtsfonds. Der Bundesregierung sind auch keinerlei Gründe dafür ersichtlich, die für die behauptete Verfassungswidrigkeit des §102 ÄrzteG 1998 sprechen würden.
[…] Auch der konkrete Regelungsgehalt des §116 ÄrzteG 1998 erhellt sich aus der Zusammenschau mit §102 ÄrzteG 1998, auf den in §116 ÄrzteG 1998 (im Rahmen des Verweises auf die §§96 bis 115 ÄrzteG 1998) Bezug genommen wird. Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass auch §116 ÄrzteG 1998 den Inhalt der Satzung des Wohlfahrtsfonds hinreichend determiniert.
[…] Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin, dass der Verfassungsgerichthof in seinem Erkenntnis VfSlg 10.389/1985 den mit §116 ÄrzteG 1998 nahezu wortgleichen §48 des Ärztegesetzes, BGBl Nr 92/1949, in der Fassung der Ärztegesetznovelle 1969, BGBl Nr 229/1969, auf seine Vereinbarkeit mit Art18 B‑VG geprüft hat. Darin ist der Verfassungsgerichthof zur Auffassung gelangt, dass die Gesetzgebung mit dieser Verordnungsermächtigung 'keine formalgesetzliche Delegation vor[genommen habe]. Der Inhalt der zu erlassenden V [sei] vielmehr gemäß Art18 B‑VG in hinreichender Weise bestimmt.'
[…] Nach Auffassung der Bundesregierung trifft diese Feststellung auch auf die Nachfolgeregelung in §116 ÄrzteG 1998 zu.
[…] Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die angefochtenen Bestimmungen nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig sind."
6. Die Partei des Verfahrens vor dem antragstellenden Gericht hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der sie sich den Bedenken des antragstellenden Gerichtes anschließt.
7. Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich hat als belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenfalls eine Äußerung erstattet, in der er sich der Stellungnahme der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich anschließt und deren Antrag unterstützt.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B‑VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich hat den angefochtenen Bescheid maßgeblich auf §33 Abs2a Satzung WFF gestützt. Es ist daher jedenfalls nicht denkunmöglich, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei seiner Entscheidung darüber, ob im Anlassverfahren ein Anspruch auf (befristete oder unbefristete) Witwenversorgung besteht, den gemäß Hauptantrag angefochtenen §33 Abs2a und implizit auch dessen Abs2b Satzung WFF sowie die dazu korrespondierende Inkrafttretensbestimmung des §73 Abs8a leg cit anzuwenden hat. Diese Zustimmungen sind somit als präjudiziell anzusehen.
1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der (Haupt‑)Antrag hinsichtlich der Anfechtung des §33 Abs2a und Abs2b sowie der Wortfolge "sowie 33 Abs2a und 2b" in §73 Abs8a Satzung WFF als zulässig. Würden beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die rechtlichen Grundlagen entstehen, wäre er verpflichtet, von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten (siehe VfSlg 20.445/2021).
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Die einfachgesetzliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
2.2.1. §66a Abs1 Z7 ÄrzteG 1998 sieht vor, dass die Ärztekammern in den Bundesländern im eigenen Wirkungsbereich die Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen durch Errichtung und Betreibung von Wohlfahrtsfonds wahrnehmen. In diesem Zusammenhang kommt ihnen gemäß §66a Abs2 und §117b Abs2 ÄrzteG 1998 die Zuständigkeit zu, Satzungen (Verordnungen) im eigenen Wirkungsbereich zu erlassen (vgl Erläut zur RV 467 BlgNR 24. GP , 6). Dazu zählt auch die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds und der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds (§66a Abs2 ÄrzteG 1998). Die Rahmenbedingungen für den Wohlfahrtsfonds sind in §§96 ff ÄrzteG 1998 festgelegt. Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben (§108a Abs1 ÄrzteG 1998). Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind den Kammerangehörigen der jeweiligen Landesärztekammer Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren (§96 Abs3 leg cit). Zu den Versorgungsleistungen zählt ua die Hinterbliebenenversorgung, die die Witwen- und Witwerversorgung, die Waisenversorgung sowie die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners umfasst (§98 Abs1 Z4 ÄrzteG 1998).
2.2.2. §102 ÄrzteG 1998 beschreibt den vom Gesetzgeber normierten Rahmen für die Witwen- und Witwerversorgung: §102 Abs1 leg cit regelt den Anspruch des hinterbliebenen (Ehe‑)Partners auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des Kammerangehörigen bzw Alters- oder Invaliditätsversorgungsbeziehers. Abs2 regelt den Ausschluss von der Witwen- bzw Witwerversorgung, wenn die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Kammerangehörigen geschlossen wurde und zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen weniger als drei Jahre gedauert hat. Diese Bestimmung normiert zudem Ausnahmen, etwa für den Fall, dass der Tod des Ehegatten durch Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, oder wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist (§102 Abs2 Z1 und Z2 ÄrzteG 1998). Abs3 regelt hingegen den Anspruch ehemaliger, jedoch noch unterhaltsberechtigter (Ehe‑)Partner ("uneigentliche Witwen- bzw Witwerpension"); Abs4 erfasst die entsprechenden Ausschließungsgründe. Abs5 hat den Fall mehrerer Anspruchsberechtigter zum Gegenstand und Abs6 normiert den Zeitpunkt des Erlöschens eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung im Falle der Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft. In Abs7 wird schließlich die Anspruchshöhe durch die Festlegung eines Anteils an der Alters- oder Invaliditätsversorgung des verstorbenen Kammermitgliedes geregelt, wobei dieser Anteil je nach der gemäß §108a ÄrzteG 1998 festzustellenden finanziellen Sicherstellung der Leistungen erhöht werden kann. §102 Abs8 leg cit sah bis zu dessen Aufhebung durch VfSlg 17.476/2005 (BGBl I 24/2005) vor, dass die Satzung bei einem Altersunterschied der Ehepartner von mehr als 15 Jahren eine Minderung der Hinterbliebenenversorgung vorsehen kann. Eine die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes berücksichtigende Neuregelung betreffend die Minderung oder Befristung der Witwen- und Witwerversorgung, die an den Altersunterschied oder die Dauer der Ehe anknüpft, hat der Gesetzgeber bisher nicht ausdrücklich getroffen.
2.2.3. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass §102 ÄrzteG 1998 auch den Gedanken in sich birgt, dass sowohl das Alter des Kammerangehörigen zum Zeitpunkt der Eheschließung als auch die Dauer der Ehe ein Kriterium darstellen, das maßgeblich für den Anspruch auf Witwen- bzw Witwerversorgung sein soll (vgl §102 Abs2 leg cit). Darauf, dass §33 Abs2a Satzung WFF in diesem Sinne neben anderen Kriterien auch den Aspekt der Dauer der Ehe als Differenzierungsmerkmal berücksichtigt, dies mit dem Ziel, dass Versorgungsehen nicht zu Lasten der im Wohlfahrtsfonds zusammengefassten Gemeinschaft geschlossen werden, wird in der Folge noch einzugehen sein.
2.2.4. §116 ÄrzteG 1998 ermächtigt zudem den Satzungsgeber, Vorschriften ua über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen; diese sind – wie bereits zuvor dargelegt – von den Landesärztekammern im eigenen Wirkungsbereich zu erlassen.
2.2.5. Auf Basis dieser Rechtsgrundlagen werden die Voraussetzungen für die Gewährung der Witwen- bzw Witwerversorgung in den jeweiligen Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Landesärztekammern näher ausgestaltet. Für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederöstereich sehen §33 und §34 Satzung WFF ein differenziertes System von Regeln, Ausnahmen und Gegenausnahmen vor, das insoweit an §258 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 189/1955, idF BGBl I 138/1998, woran sich auch §102 ÄrzteG 1998 grundlegend orientiert, angelehnt ist.
2.2.6. Zur Vermeidung der für den Wohlfahrtsfonds nachteiligen Folgen von sog Versorgungsehen, die auf Grund von zum Teil langfristigen Leistungen an Hinterbliebene die Stabilität des Versorgungswerks gefährden können, wurde §33 Satzung WFF mit Beschluss der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich vom 5. Juni 2019, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 5. Juni 2019, novelliert und eine Änderung der Leistungsbemessung vorgenommen. Mit Abs2a und 2b wurden zwei Bestimmungen in §33 Satzung WFF aufgenommen, die mit 1. Jänner 2020 in Kraft traten (vgl §73 Abs8a ÄrzteG 1998) und nunmehr auch für bestimmte Fälle, in denen gemäß der Voraussetzungen nach §33 Abs2 Satzung WFF im Grunde keine Witwen- bzw Witwerversorgung besteht, einen Anspruch für die Dauer von 36 Monaten vorsehen. Im Übrigen wurde zusätzlich eine "Härtefallklausel" für besondere Umstände eingeführt.
2.2.7. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass diese Satzungsbestimmungen zur befristeten Witwen- bzw Witwerversorgung ein im Vergleich zur Regelung in §258 ASVG günstigeres Regime vorsehen: Einerseits wird eine längere Leistungsdauer, nämlich 36 Monate im Vergleich zu 30 Monaten gemäß §258 Abs2 ASVG, normiert (§33 Abs2a Satzung WFF), andererseits wird eine Versorgungsleistung für die Dauer von 72 Monaten in begründeten Härtefällen gewährt (§33 Abs2b leg cit).
2.3. Der Antrag ist nicht begründet.
2.4. Zu dem Bedenken der fehlenden gesetzlichen Determinierung:
2.4.1. Das antragstellende Gericht bringt der Sache nach vor, die Bestimmungen der §§102 und 116 ÄrzteG 1998 bewirkten eine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation. Weder §102 noch §116 ÄrzteG 1998 würden eine hinreichende gesetzliche Grundlage für §33 Abs2a Satzung WFF darstellen. Damit eine Verordnung als ausreichend determiniert angesehen werden könne, müsse ihr Inhalt im Gesetz hinreichend bestimmt sein. Daran ändere für den hier vorliegenden Zusammenhang auch Art120b Abs1 B‑VG nichts (Verweis auf VfSlg 18.738/2009). Der Bestimmung des §33 Abs2a Satzung WFF fehle es daher an einer hinreichenden gesetzlichen Deckung.
2.4.2. Die verordnungserlassende Behörde führt auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass für den Regelungsbereich betreffend die Beziehungen zwischen dem Selbstverwaltungskörper und seinen Mitgliedern nicht dasselbe Maß an gesetzlicher Determinierung erforderlich sei wie für Rechtsverordnungen im Allgemeinen. Der Determinierungsgrad des §102 ÄrzteG 1998 sei insbesondere im Hinblick auf die gesetzesergänzende Verordnungskompetenz des Art120b Abs1 B‑VG ausreichend. Als gesetzliche Grundlagen des §33 Abs2a Satzung WFF seien neben §102 und §116 ÄrzteG 1998 auch die in §108a leg cit genannten grundsätzlichen Erfordernisse des Wohlfahrtsfonds zu nennen. Die wesentlichen Parameter der Hinterbliebenenversorgung seien damit gesetzlich vorgegeben. Eine unzulässige formalgesetzliche Delegation liege nicht vor. Der durch die umfassende Verordnungsermächtigung des §116 ÄrzteG 1998 eingeräumte Spielraum lasse der Vollziehung ausreichend Raum, um auf die Besonderheiten des Einzelfalles Bedacht zu nehmen.
2.4.3. Die Niederösterreichische Landesregierung hält diesem Bedenken im Wesentlichen entgegen, der Gesetzgeber habe mit §102 ÄrzteG 1998 ein abgestuftes Versorgungssystem vor Augen. Diesem liege die Wertung zugrunde, dass besonders kurze Ehen mit einem kammerangehörigen Ehegatten, der ein gewisses Alter überschritten habe, keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung begründeten. Überdies seien gemäß §116 ÄrzteG 1998 in der Satzung nähere Vorschriften über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungsleistungen zu treffen.
2.4.4. Die Bundesregierung führt zu dem Bedenken gegen §§102 und 116 ÄrzteG 1998 aus, §102 ÄrzteG 1998 enthalte (zum Teil sehr) konkrete Vorgaben für die Satzung des Wohlfahrtsfonds. So würden darin der Anspruch und die Höhe der Hinterbliebenenversorgung festgelegt; auch auf unterschiedliche familiäre Konstellationen (wie etwa Ehe, eingetragene Partnerschaft, Scheidung, Nichtigerklärung der Ehe) werde Bedacht genommen. Darüber hinaus normiere §102 ÄrzteG 1998 die jeweiligen Gründe für den Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung, etwa im Falle einer Versorgungsehe. Der konkrete Regelungsgehalt des §116 ÄrzteG 1998 erhelle sich aus der Zusammenschau mit §102 ÄrzteG 1998, sodass auch diese Gesetzesbestimmung den Inhalt der Satzung hinreichend determiniere.
2.4.5. Das antragstellende Gericht ist mit seinem Bedenken nicht im Recht.
2.4.6. Aus Anlass des vorliegenden Falles kann dahinstehen, inwiefern Art120b Abs1 B‑VG die Determinierungsanforderungen des Art18 B‑VG modifiziert hat, weil in der konkreten Konstellation ohnehin den Anforderungen des Art18 B‑VG entsprochen wird (vgl VfGH 1.12.2022, G245/2020 ua).
2.4.7. Der Verfassungsgerichtshof hatte wiederholt Anlass, die Anforderungen an die Determinierung der den Selbstverwaltungskörpern im Zusammenhang mit Vorsorgeeinrichtungen übertragenen Rechtssetzungstätigkeit zu konkretisieren (vgl zB VfSlg 3993/1961, 5742/1968, 13.133/1992, 18.257/2007). Nach dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber dabei im Besonderen vorherzubestimmen, nach welchen Grundsätzen Leistungen zu gewähren und Beiträge einzuheben sind; es muss schon aus dem Gesetz hervorgehen, welche Leistungsarten in Betracht kommen und unter welchen Voraussetzungen diese Leistungen gewährt werden. Speziell im Hinblick auf die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass das Gesetz zumindest über die Zulässigkeit und die Grundsätze dieser Versorgung Auskunft zu geben hat (vgl dazu etwa VfSlg 16.206/2001, 16.900/2003, 16.902/2003, 18.074/2007, 18.660/2008, 19.579/2011).
2.4.8. Bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 10.389/1985 hat der Verfassungsgerichtshof den mit §116 ÄrzteG 1998 nahezu wortgleichen §48 ÄrzteG 1949, BGBl 92, idF BGBl 229/1969 auf seine Vereinbarkeit mit Art18 B‑VG geprüft und dazu ausgesprochen, dass der Gesetzgeber mit dieser Verordnungsermächtigung keine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation vorgenommen hat (vgl auch VfSlg 12.118/1989, 14.682/1996).
2.4.9. Wenn das antragstellende Gericht nun auf VfSlg 17.476/2005 betreffend die Aufhebung der Ermächtigung in §102 Abs8 ÄrzteG 1998 und der darauf gestützten Satzungsbestimmung verweist, übersieht es, dass die gesetzlichen Grundlagen in §102 und §116 ÄrzteG 1998 ein hinreichend bestimmtes System dem Verordnungsgeber vorgeben, das den grundsätzlichen Rahmen für die im eigenen Wirkungsbereich zu erlassenden Bestimmungen festlegt. Wie bereits unter Pkt. 2.2. dargelegt, ergibt sich aus der systematischen Einbettung der §§102 und 116 ÄrzteG 1998 eine hinreichende Determinierung des Satzungsinhaltes. §116 ÄrzteG 1998 sieht eine umfassende Verordnungsermächtigung vor, die auch auf §102 leg cit ausdrücklich Bezug nimmt und den Satzungsgeber dazu ermächtigt, "nähere Vorschriften" ua über die Höhe und die Festlegung der Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgungsleistungen zu erlassen. Die maßgeblichen inhaltlichen Parameter finden sich in §102 ÄrzteG 1998, der festlegt, vom Vorliegen welcher Voraussetzungen der Satzungsgeber die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung abhängig machen kann. Diese Vorschrift enthält auch Anhaltspunkte dahingehend, dass das satzungsgebende Organ im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und in Zusammenschau mit dem Gebot des §108a Abs1 leg cit, Wohlfahrtsfondsbeiträge für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit einzuheben, die vom Gesetz grundsätzlich vorgegebene Hinterbliebenenversorgung entsprechend regelt (vgl auch VfSlg 10.389/1985; siehe etwa §102 Abs7 letzter Satz ÄrzteG 1998). Es lassen sich aus den angefochtenen Gesetzesbestimmungen insgesamt – also aus dem vorgegebenen System – hinreichend Determinanten für die nähere Ausgestaltung des Regelwerks der Witwen- bzw Witwerversorgung auf Verordnungsebene gewinnen.
2.5. Zu dem Bedenken im Hinblick auf eine Verletzung des Vertrauensschutzes:
2.5.1. Das antragstellende Gericht bringt weiters vor, die Einführung einer befristeten Versorgungsregelung gemäß §33 Abs2a und 2b Satzung WFF verstoße gegen den Vertrauensschutz, weil eine entsprechende Übergangsbestimmung fehle. Mit zunehmender Dauer einer Ehe träfen Ehepartner auch Dispositionen im Hinblick auf ein potentielles Ableben eines Partners.
2.5.2. Die verordnungserlassende Behörde hält diesem Bedenken im Wesentlichen entgegen, dass zum einen eine Härtefallregelung (§33 Abs2b Satzung WFF) bestehe, zum anderen liege eine gegenüber der Abschaffung bzw Nichtgewährung der Witwenversorgung für Betroffene günstigere befristete Gewährung einer Versorgungsleistung vor. Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der kammereigenen ärztlichen Altersversorgung liege dabei im öffentlichen Interesse. Der Eingriff beruhe auf Regelungen, die einem zulässigen Ziel dienten, dafür geeignet seien und in der konkreten Ausgestaltung nicht unverhältnismäßig und auch sonst nicht unsachlich seien.
2.5.3. Die Niederösterreichische Landesregierung führt zu diesem Bedenken zusammengefasst aus, es sei dem Normerzeuger auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums grundsätzlich unbenommen, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu ändern. Dem Satzungsgeber müsse es grundsätzlich offenstehen, innerhalb der durch §102 ÄrzteG 1998 vorgezeichneten Systematik Regelungen zu treffen. Diese Systematik lasse einen Anspruch auf Witwenversorgung mit Ausnahmen und Abstufungen zu. Das Vertrauen der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren könne mangels Vorhandenseins eines Versorgungsanspruchs im Zeitpunkt des Inkrafttretens der maßgeblichen Satzungsänderung nicht in gleichem Maße schützenswert sein, als wenn sie im Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage bereits anspruchsberechtigt gewesen wäre. Es liege somit kein Eingriff in einen bereits erworbenen Anspruch auf Witwenversorgung vor.
2.5.4. Auch dieses Bedenken des antragstellenden Gerichtes trifft nicht zu.
2.5.5. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Es bleibt vielmehr dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums grundsätzlich unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (vgl VfSlg 20.226/2017 mwN). Nur unter besonderen Umständen setzt der Vertrauensschutz dem Gesetzgeber verfassungsrechtliche Grenzen, so insbesondere wenn dem Betroffenen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden muss, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen (vgl VfSlg 19.933/2014, 20.204/2017 mwN).
Vertrauensschutz begründende Umstände können nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darin liegen, dass rückwirkend an in der Vergangenheit liegende Sachverhalte geänderte (für die Betroffenen nachteilige) Rechtsfolgen geknüpft werden (vgl VfSlg 13.020/1992, 16.850/2003) oder dass der Gesetzgeber in Rechtsansprüche, auf die sich die Betroffenen nach ihrer Zweckbestimmung rechtens einstellen durften (wie auf Pensionsleistungen bestimmter Höhe), plötzlich und intensiv nachteilig eingreift (vgl VfSlg 16.764/2002, 17.254/2004), oder dass der Gesetzgeber, der Betroffenen zu Dispositionen veranlasst hat, durch eine spätere Maßnahme diese im Vertrauen auf die Rechtslage vorgenommenen Dispositionen frustriert bzw ihrer Wirkung beraubt (vgl VfSlg 13.655/1993, 16.452/2002). Die Bestimmung des §80c ÄrzteG 1998, die die Wahrung des Vertrauensschutzes ausdrücklich im Ärzterecht festschreibt, gewährt hingegen keinen über die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinausgehenden Vertrauensschutz (vgl VfSlg 19.722/2012 mit Verweis auf AB 1135 BlgNR 22. GP , 2).
2.5.6. Dem antragstellenden Gericht ist einzuräumen, dass die Einführung der angefochtenen Satzungsbestimmungen in §33 Satzung WFF ohne Übergangsregelung erfolgte. Diese Novellierung wurde von der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich am 5. Juni 2019 beschlossen und am selben Tag auf der Homepage der Landesärztekammer kundgemacht. Mit einer Legisvakanz von rund sieben Monaten trat sie schließlich am 1. Jänner 2020 in Kraft (vgl §73 Abs8a Satzung WFF). Die Auswirkungen der im Vertrauen auf das Bestehen der rechtlichen Rahmenbedingungen getroffenen Dispositionen – die nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes mit zunehmender Dauer einer Ehe im Hinblick auf ein potentielles Ableben eines Partners getroffen werden würden – gestalten sich lediglich auf Grund einer ausschließlich pro futuro geltenden Änderung der Rechtslage anders als erwartet (vgl VfSlg 19.933/2014).
2.5.7. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles wird jedoch allenfalls die Hoffnung auf den Fortbestand der bisher geltenden Rechtslage betreffend die unbefristete Gewährung der Witwen- bzw Witwerversorgung (§33 Abs1 Satzung WFF) nicht erfüllt; eine solche Erwartungshaltung ist aber verfassungsrechtlich nicht besonders geschützt (vgl VfSlg 16.687/2002 mwN). Der Zeitpunkt des Ablebens des Partners bzw der Partnerin – als anspruchsbegründendes, jedoch ungewisses zukünftiges Ereignis – unterliegt in der hier zu beurteilenden Konstellation keinem besonderen Vertrauensschutz (zur Frage der Planbarkeit eines künftigen Ereignisses siehe VfSlg 16.754/2002).
2.5.8. Aus diesem Grund erweist sich das Bedenken, wonach im Hinblick auf eine fehlende Übergangsregelung ein Verstoß gegen den Vertrauensschutz vorliegen würde, als nicht begründet.
2.6. Zu dem Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz:
2.6.1. Nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes erweist sich die nähere Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung in der Satzung WFF wegen einer unsachlichen Differenzierung als gesetzes- bzw verfassungswidrig: §34 Abs1 Satzung WFF sehe seinem Wortlaut nach für nichtig erklärte Ehen (unter näher normierten Voraussetzungen) einen unbefristeten Anspruch auf Versorgung vor. Anders als in §33 Abs2a Satzung WFF werde damit aber keine Rücksicht auf die Dauer der Ehe und den Altersunterschied genommen.
2.6.2. Die verordnungserlassende Behörde führt zu diesem Bedenken aus, es sei dem Satzungsgeber innerhalb der Schranken des Gleichheitsgrundsatzes nicht verwehrt, seine sozialpolitischen Vorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Weise zu verfolgen. Der Vergleich der Regelungen für Versorgungsehen mit jenen für nichtige Ehen lasse außer Acht, dass diese Bestimmungen jeweils Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen regelten. Die Befristung von Versorgungsleistungen nach §33 Abs2a Satzung WFF sei auch im Vergleich mit ähnlichen Regelungen in anderen Versorgungssystemen sachlich gerechtfertigt. Zudem sei bei dem von dieser Regelung betroffenen Personenkreis regelmäßig zu erwarten, dass diese Personen auf die Pensionsleistungen typischerweise nicht besonders angewiesen seien.
2.6.3. Die Niederösterreichische Landesregierung legt in ihrer Äußerung im Wesentlichen dar, für einen Anspruch gemäß §33 Satzung WFF sei das Bestehen einer aufrechten Ehe im Todeszeitpunkt Voraussetzung, wohingegen die Bestimmung des §34 leg cit bei Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung verlange. Die beiden Regelungen beträfen somit Fälle, die sich im Tatsächlichen unterscheiden; unterschiedliche Rechtsfolgen als Konsequenz daraus seien zulässig.
2.6.4. Auch mit diesem Bedenken ist das antragstellende Gericht nicht im Recht.
2.6.5. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Verordnungsgeber (vgl zur Prüfung von Verordnungsbestimmungen am Maßstab des Verfassungsrechts VfSlg 17.960/2006, 19.033/2010). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB zum Sachlichkeitsgebot bei Gesetzen VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Verordnungsgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg 20.229/2017).
2.6.6. Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten: Es ist dem Satzungsgeber nicht entgegenzutreten, wenn er den Anspruch auf Witwen- bzw Witwerversorgung ua von der Dauer der Ehe und dem Altersunterschied zwischen den Partnern abhängig macht und diese Versorgungsleistung gemäß §33 Abs2a lita und litb Satzung WFF bei Vorliegen näher genannter Voraussetzungen, die etwa auf das Alter des überlebenden Ehepartners, die Dauer der Ehe sowie auf das Bestehen einer aufrechten Ehe im Todeszeitpunkt abstellen, zeitlich befristet gewährt. Bei dem in §33 Abs2a Satzung WFF vorgesehenen befristeten Anspruch einerseits und dem in §34 Abs1 leg cit normierten, an die Regelung des §102 Abs3 ÄrzteG 1998 bzw §258 Abs4 ASVG angelehnten unbefristeten Anspruch ehemaliger, jedoch noch unterhaltsberechtigter (Ehe‑)Partner andererseits handelt es sich um unterschiedliche Regelungen mit der Sache nach unterschiedlichen Regelungsgegenständen, die einem Vergleich nicht zugänglich sind.
2.6.7. Ferner ist darauf zu verweisen, dass sich auch §34 Satzung WFF auf den Ausschließungsgrund gemäß §33 Abs2 leg cit bezieht und damit das Bestehen eines Anspruchs auf Versorgungsleistung vom Alter des WFF‑Mitgliedes im Zeitpunkt der Eheschließung und der Dauer der Ehe abhängig macht. Außerdem sieht §34 Abs2 Satzung WFF eine Befristung der Hinterbliebenenversorgung vor, wenn der Anspruch auf Unterhaltsleistung des früheren Ehegatten bzw eingetragenen Partners nur befristet gewährt wurde.
2.6.8. Der vom antragstellenden Gericht vorgenommene Vergleich ist daher nicht geeignet, eine unsachliche Differenzierung aufzuzeigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des mit der Bestimmung des §33 Abs2a Satzung WFF verfolgten Regelungsziels, sog Versorgungsehen zu begrenzen, um eine finanzielle Überlastung des Wohlfahrtsfonds zu verhindern und die Funktionsfähigkeit der kammereigenen ärztlichen Altersversorgung als gewichtiges öffentliches Interesse zu gewährleisten.
2.6.9. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt es im Übrigen im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Ansprüche Hinterbliebener unterschiedlich zu gestalten (vgl VfSlg 12.691/1991, 14.050/1995 und VfGH 23.9.2016, G146/2016 zu §258 ASVG sowie VfGH 16.3.2022, E3514/2021 hinsichtlich der Zuerkennung einer Witwerversorgung nach der Rechtsanwaltsordnung [RAO]). Auch der Umstand, dass es im Ergebnis vereinzelt zu Härtefällen kommen kann, macht weder das Gesetz verfassungs- noch die Satzung gesetzwidrig (vgl VfSlg 19.031/2010 in Bezug auf Härtefälle bei der Berechnung der Höhe der Witwen- bzw Witwerpension).
2.7. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes erweisen sich somit insgesamt als unbegründet.
V. Ergebnis
1. Die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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