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§ 73 ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Organe der Ärztekammern

§ 73.

(1) Organe der Ärztekammer sind:

  1. 1. die Vollversammlung (§§ 74 bis 80),
  2. 2. der Kammervorstand (§ 81),
  3. 3. der Präsident und die Vizepräsidenten (§ 83),
  4. 4. die Kurienversammlungen (§ 84),
  5. 5. die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (§ 85),
  6. 6. das Präsidium (§ 86),
  7. 7. die Erweiterte Vollversammlung (§§ 80a und 80b) sowie
  8. 8. der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds (§ 113).

(2) Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber hinaus kann die Satzung die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten vorsehen, wobei festzulegen ist, dass zum Vizepräsidenten nur wählbar ist, wer nicht derselben Kurie zugeordnet ist, der der Präsident angehört.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40150145