Normen
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1b
3. COVID-19-NotmaßnahmenV BGBl II 27/2021 §1, §7
VfGG §7 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2021:V31.2021
Spruch:
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B‑VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit bzw Verfassungswidrigkeit der §§1 und 7 3. COVID‑19‑NotMV, BGBl II 27/2021, wegen Verstoßes gegen das COVID‑19‑Maßnahmengesetz (COVID‑19‑MG) sowie gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsbetätigung, auf Freizügigkeit und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 24.6.2021, V2/2021; 23.9.2021, V572/2020; 6.10.2021, V86/2021) sowie der im Verordnungsakt dokumentierten und laufend neu bewerteten epidemiologischen Lage lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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