Normen
B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-MaßnahmenG §3 Abs1, §4 Abs1, §5 Abs1
2. COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBl I 544/2020 §2, §17 Abs1
VfGG §7 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2021:V606.2020
Spruch:
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B‑VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antragsteller behauptet die Gesetzwidrigkeit des §2 der 2. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 544/2020, und begehrt dessen Aufhebung sowie die Aufhebung der Zeichenfolge "§2" in §17 Abs1 leg cit durch den Verfassungsgerichtshof mangels gesetzlicher Grundlage im Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl I 12/2020 idF BGBl I 104/2020, weiters wegen Verstoßes gegen das Recht auf Freizügigkeit (Art4 StGG, Art2 des 4. ZPEMRK), gegen das Recht auf Erwerbs(ausübungs)freiheit gemäß Art6 StGG, gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) und gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B‑VG.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe VfGH 24.6.2021, V2/2021, zu Einschränkungen von Familien- und Privatzusammenkünften) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. §5 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl I 104/2020, der auch das Verweilen außerhalb des – eigenen – privaten Wohnbereiches erfasst, ist nicht so zu verstehen, dass eine Ausgangsregelung nur verfügt werden dürfte, wenn zuvor alle nur denkbaren Betretungsverbote iSd §§3 und 4 leg cit verhängt worden sind. Angesichts der im Verordnungsakt umfassend dokumentierten epidemiologischen Situation, die zu Beginn des Dezembers 2020 geherrscht hat, waren auch die gerügten Eingriffe in das Recht auf Freizügigkeit bzw in die Erwerbsfreiheit nicht aus den im Antrag vorgebrachten Gründen unverhältnismäßig.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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