Normen
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
VfGG §62 Abs1
Wr DienstO 1994 §68a Abs4, §74a
Wr PersonalvertretungsG §45, §47, §48
Wr VerwaltungsgerichtsG (G über das Verwaltungsgericht Wien) §21
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2018:G297.2017
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien, die Wortfolge "Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs1 wird von der gemeinderätlichen Personalkommission verfügt; sie wird frühestens mit Ablauf des dem Beschluss der gemeinderätlichen Personalkommission folgenden Monatsletzten wirksam." in §68a Abs4 Wr. Dienstordnung 1994, LGBl 56 idF LGBl 37/2016, als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
1. Die im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Wr. Dienstordnung 1994 – Wr. DO 1994), LGBl 56, idF LGBl 28/2015 lauteten – auszugsweise – samt Überschriften wie folgt (die angefochtene Gesetzesbestimmung ist hervorgehoben; §68a Abs4 Wr. DO 1994 wurde mit LGBl 44/2004 eingefügt und durch LGBl 49/2013 novelliert):
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Inhalt
§1. (1) Dieses Gesetz enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Anstellung der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten dieser Beamten, die Ahndung von Pflichtverletzungen und die Auflösung von Dienstverhältnissen.
(2) Beamte sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden Bediensteten mit Ausnahme der in Art14 Abs2 B‑VG genannten.
(3) Beamte des Dienststandes sind die Beamten bis zu ihrem Übertritt oder ihrer Versetzung in den Ruhestand. Danach sind sie Beamte des Ruhestandes. Soweit dieses Gesetz von 'Beamten' spricht, sind hierunter Beamte des Dienststandes zu verstehen.
(4) […]
Geltungsbereich
§2. Dieses Gesetz gilt nur für die in einem Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien stehenden Bediensteten, die ihm ausdrücklich unterstellt worden sind. Es ist auf Beamte des Ruhestandes nur so weit anzuwenden, als dies ausdrücklich bestimmt wird.
Dienstbehörde
§2a. Dienstbehörde ist, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen anderen Organen der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, der Magistrat.
[…]
7. Abschnitt
Übertritt in den Ruhestand, Versetzung in den Ruhestand, Reaktivierung, Auflösung des Dienstverhältnisses
[…]
Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
§68a. (1) Der Beamte ist von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
1. dauernd dienstunfähig ist oder
2. das 55. Lebensjahr vollendet hat und seine Dienstleistung durch Veränderung der Organisation des Dienstes oder durch bleibende Verringerung der Geschäfte entbehrlich wird und er auch nicht durch ihm zumutbare Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen anderweitig angemessen beschäftigt werden kann.
(2) Der Beamte ist dauernd dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und auch auf keinem anderen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, dessen Aufgaben er – allenfalls nach Durchführung ihm zumutbarer Aus-, Fort-bildungs- oder Umschulungsmaßnahmen – nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist, und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder er länger als ein Jahr dienstunfähig war.
(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit gelten dazwischen liegende, im Urlaub gemäß §§45 und 46 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen nicht als Unterbrechung.
(3a) Eine Versetzung in den Ruhestand aus dem Grunde des Abs1 Z1 kann, auch wenn der Beamte innerhalb des einjährigen Beobachtungszeitraumes nach Abs3 keine Dienstleistungen im Ausmaß von zumindest vier zusammenhängenden Wochen erbracht hat, unterbleiben, wenn unter Berücksichtigung aller tatsächlich geleisteten Dienste innerhalb des einjährigen Beobachtungszeitraumes angenommen werden kann, dass der Beamte seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs1 wird von der gemeinderätlichen Personalkommission verfügt; sie wird frühestens mit Ablauf des dem Beschluss der gemeinderätlichen Personalkommission folgenden Monatsletzten wirksam. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen eine Ruhestandsversetzung gemäß Abs1 hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs1 Z1 wegen zu erwartender mehr als einjähriger Dienstunfähigkeit ist erst zu verfügen, wenn der Beamte innerhalb der ihm von der zuständigen Personaldienststelle gewährten Frist nicht um seine Versetzung in den Ruhestand gemäß §68b Abs1 Z2 angesucht hat.
[…]
7a. Abschnitt
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Senatsentscheidungen
§74a. In Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen.
Dienstrechtliche Laienrichter
§74b. (1) Bei Senatsentscheidungen gemäß §74a haben je ein Vertreter des Dienstgebers und ein Vertreter der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.
(2) Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Magistratsdirektor nominiert und müssen rechtskundige Beamte des Dienst- oder Ruhestandes der Gemeinde Wien sein.
(3) Die Vertreter der Dienstnehmer werden von dem gemäß §11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl Nr 49/1985, gebildeten Zentralausschuss nominiert und müssen Beamte des Dienst- oder Ruhestandes der Gemeinde Wien sein. Jeweils einer von ihnen und sein erster und zweiter Ersatzrichter müssen für Beamte der folgenden Verwendungsgruppen zuständig sein:
Laienrichter 1: Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2, A1, A2, A3, L 1
Laienrichter 2: Verwendungsgruppen K1, K2
Laienrichter 3: Verwendungsgruppen B, KA 3, L 2a, L 2b, LKA, LKP, LKS
Laienrichter 4: Verwendungsgruppen K3 bis K5, R
Laienrichter 5: Verwendungsgruppen C, L3, 1, 2, 3P
Laienrichter 6: Verwendungsgruppen D, D1, K6, 3A
Laienrichter 7: Verwendungsgruppen E, E1, 3, 4
Jeder fachkundige Laienrichter und jeder seiner Ersatzrichter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.
(4) Das Amt als fachkundiger Laienrichter ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung) sowie – sofern diese Abwesenheiten allein oder in Verbindung miteinander ununterbrochen mindestens drei Monate dauern – während eines Sonderurlaubes gemäß §52, eines Freijahres gemäß §52a, eines Freiquartals gemäß §52b, einer Eltern-Karenz gemäß §§53 bis 53b und §54, einer Frühkarenz gemäß §53c, einer Karenz gemäß §55, eines Karenzurlaubes gemäß §56 und einer Pflegefreistellung gemäß §61a DO 1994 sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Steht von vornherein fest, dass die Abwesenheit mindestens drei Monate betragen wird, ruht das Amt bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen des Amtes erst nach Ablauf von drei Monaten ein.
(5) Das Amt als fachkundiger Laienrichter endet zusätzlich zu den in §9 Abs9 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl Nr 83/2012, genannten Gründen auch mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Beendigung des Dienstverhältnisses und der Außerdienststellung gemäß §57 Abs3 und 4 oder §59.
(6) Der Magistrat hat das Verwaltungsgericht Wien über den Eintritt und Wegfall der in Abs4 genannten Ruhensgründe sowie über den Eintritt der in Abs5 genannten Endigungsgründe unverzüglich zu informieren.
(7) Mit Verordnung der Landesregierung kann für jene fachkundigen Laienrichter, die Beamte des Ruhestandes sind, eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung festgesetzt werden."
2. Die im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Personalvertretung bei der Gemeinde Wien (Wiener Personalvertretungsgesetz – W-PVG), LGBl 49/1985 idF LGBl 28/2015, lauteten samt Überschriften wie folgt:
"ABSCHNITT II
Gemeinderätliche Personalkommission
Zusammensetzung und Wahl
§45. (1) Die gemeinderätliche Personalkommission besteht aus der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten, zwölf Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeberin sowie zwölf Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind vom Gemeinderat auf die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen, und zwar die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin aus der Mitte des Gemeinderates, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus dem Kreis der Personalvertreterinnen und Personalvertreter. Vor der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist ein Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Wien, einzuholen.
(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger im Amt. Sie scheiden vorzeitig aus durch Verzicht, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit dem Erlöschen der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter. Für das ausgeschiedene Mitglied ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu wählen.
(4) Die gemeinderätliche Personalkommission wählt eine bzw. einen Vorsitzen-den aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin, eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und eine weitere Stellvertreterin bzw. einen weiteren Stellvertreter aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin. Die bzw. der Vorsitzende vertritt die gemeinderätliche Personalkommission nach außen.
Sitzungen
§46. (1) Die Sitzungen der gemeinderätlichen Personalkommission sind von der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten im Bedarfsfall einzuberufen. Sie bzw. er ist zur Einberufung innerhalb zweier Wochen verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin oder der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.
(2) Die Sitzungen der gemeinderätlichen Personalkommission sind nicht öffentlich.
(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, die Magistratsdirektorin bzw. der Magistratsdirektor, die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle, der die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als Dienstbehörde und Dienstgeberin gegenüber den gemäß dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten zukommt, und die Leiterin bzw. der Leiter des Gesundheitsamtes sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen oder eine Vertreterin bzw. einen Vertreter zu entsenden.
(4) Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten ist berechtigt, auf Verlangen der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin oder der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer verpflichtet, zu den Sitzungen Bedienstete der Gemeinde Wien mit beratender Stimme beizuziehen bzw. Mitglieder des Gemeinderates und andere sachverständige Personen einzuladen.
(5) Die bzw. der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, leitet die Beratung und Ab-stimmung und schließt die Sitzung.
(6) Berichterstatterin bzw. Berichterstatter ist die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten, sofern sie bzw. er nicht einvernehmlich mit der bzw. dem Vorsitzenden ein anderes Mitglied der gemeinderätlichen Personalkommission oder eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten der Gemeinde Wien mit der Berichterstattung betraut.
(7) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das jedenfalls folgendes zu enthalten hat: Tag der Sitzung, die anwesenden Mitglieder und die sonstigen anwesenden Personen, die Beratungsgegenstände und die gefaßten Beschlüsse. Das Protokoll ist von einer bzw. einem von der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten zu bestellenden Bediensteten der Gemeinde Wien zu führen. Es ist von der bzw. dem Vorsitzen-den und von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterfertigen.
Wirkungsbereich
§47. (1) Der gemeinderätlichen Personalkommission obliegt
1. die Vorberatung aller an den Gemeinderat, Stadtsenat oder die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister gestellten Anträge des Magistrats, sofern sie allgemeine Maßnahmen in Durchführung der Gesetze über das Dienstrecht und den Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz oder allgemeine, den Dienstbetrieb betreffende Vorschriften (zB Geschäftsordnung für den Magistrat, Dienst- und Betriebsvorschriften) zum Gegenstand haben;
2. die Vorberatung gemäß §37 Abs2 bis 4 und §39 Abs4 Z2 dieses Gesetzes, gemäß §7 Abs1 DO 1994, gemäß §2 BO 1994 und gemäß §2 des Gesetzes LGBl für Wien Nr 8/1972;
3. die Erfüllung der sich aus §4 Abs3, §8a Abs2 und 3 und §31 Abs9 dieses Gesetzes sowie aus §68a Abs4, §68b Abs3, §69 Abs2, §84 Abs2, §84 Abs2 und 4 in der Fassung vor der 23. Novelle und §86 Abs5 Z5 DO 1994 ergebenden Aufgaben;
4. die Antragstellung gemäß §33 Abs3 BO 1994 und §5 Abs4a der Pensionsordnung 1995 – PO;
5. die Zustimmung gemäß §14 Abs3 und §56 Abs3 DO 1994 und gemäß §18, §34 Abs3 und §54 VBO 1995;
6. die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung (§3 Abs1).
(2) In den Angelegenheiten der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung wird die gemeinderätliche Personalkommission von Amts wegen oder auf Antrag derjenigen bzw. desjenigen, die bzw. der eine Verletzung ihrer bzw. seiner Rechte behauptet, tätig. Sie hat dabei Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.
(3) Die gemeinderätliche Personalkommission hat den Zentralausschuß, einen Hauptausschuß, einen Personalgruppenausschuß oder einen Dienststellenausschuß aufzulösen oder die Vertrauenspersonen zu entheben, wenn das Organ der Personalvertretung wiederholt Gesetzesverletzungen begeht und die Auflösung bzw. Enthebung angedroht worden ist.
(4) Die gemeinderätliche Personalkommission ist berechtigt, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches vom Magistrat und von den Organen der Personalvertretung (§3 Abs1) und den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern (§44 Abs4) Berichte über bestimmte Angelegenheiten anzufordern und sich Akten zur Einsicht vorlegen zu lassen.
Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
§48. (1) Die gemeinderätliche Personalkommission ist beschlußfähig, wenn mindestens je ein Drittel der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin und der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anwesend sind.
(2) Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten hat nur dann ein Stimmrecht in der gemeinderätlichen Personalkommission, wenn sie bzw. er als Vertreterin bzw. Vertreter der Dienstgeberin gewählt worden ist.
(3) Kommt es in den Fällen des §47 Abs1 Z1 und 2 zu keiner einhelligen Auffassung der anwesenden Stimmberechtigten, ist das Stimmverhalten der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin und der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Protokoll festzuhalten und am Beschlussbogen zu vermerken.
(4) Zu einem gültigen Beschluß in den Fällen des §47 Abs1 Z3 bis 6 sowie Abs2 bis 4 ist die unbedingte Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Hat einem Beschluß der gemeinderätlichen Personalkommission ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, so ist dieses vom Magistrat durchzuführen."
3. §21 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl 83/2012 idF LGBl 18/2016, lautet – auszugsweise – wie folgt:
"Entscheidungen
§21. (1) Das Verwaltungsgericht Wien entscheidet durch Senate, durch Einzelrichterinnen und -richter oder durch Landesrechtspflegerinnen und -rechts-pfleger.
(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet.
(3) Ist in den Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichterinnen und -richtern vorgesehen, so werden die gemäß Abs2 gebildeten Senate, soferne in diesen Vorschriften keine Anzahl vorgegeben ist, mit zwei Laienrichterinnen bzw. -richtern verstärkt.
(4) Im Verfahren vor einem Senat ordnet das den Vorsitz führende Mitglied die mündliche Verhandlung an, leitet diese, handhabt die Sitzungspolizei, verkündet die Entscheidung und unterfertigt das Verhandlungsprotokoll sowie die Urschrift der Entscheidung. Dieses Mitglied entscheidet auch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sowie über Anträge auf Aufhebung bzw. Abänderung von Beschlüssen, mit denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde.
(5)–(6) […]"
III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Beim antragstellenden Gericht ist die Beschwerde gegen einen Bescheid der gemeinderätlichen Personalkommission, mit dem der Beschwerdeführer gemäß §68a Abs1 Z1 Wr. DO 1994 wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurde, anhängig.
1.2. Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind beim antragstellenden Gericht Bedenken ob der Verfassungskonformität des ersten Satzes des §68a Abs4 Wr. DO 1994, LGBl 56, "in der Fassung des LGBl f. Wien Nr 37/2016" entstanden.
1.3. Mit Beschluss vom 7. März 2017, G374/2016, wies der Verfassungsgerichtshof den durch einen Einzelrichter eingebrachten – mit dem nunmehrigen Antrag gleichlautenden – Antrag des Gerichtes als unzulässig zurück, weil er von einem nicht zur Antragstellung legitimierten Organ gestellt worden war.
2. Der vorliegende Antrag wurde durch einen Senat des Verwaltungsgerichtes Wien gefasst. Wie sich aus dem beiliegenden Akt des Verwaltungsgerichtes ergibt, stellte der Berichter an den Senat folgenden Beschlussantrag (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"Der Senat beschließt in der oben bezeichneten Rechtssache in obiger Zusammensetzung,
Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch die Senatsmitglieder […] im Verfahren betreffend die Beschwerde des […], gegen den Bescheid der gemeinderätlichen Personalkommission, vom 13.01.2016, Zl. PK-03839-2015/0001, gemäß Art140 Abs1 Z1 lita iVm. Art89 Abs2 und Art135 Abs4 B‑VG, nach Einholung eines Umlaufbeschlusses, an den Verfassungsgerichtshof folgenden
Antrag:
Der Verfassungsgerichtshof möge §68a Abs4 der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBl f. Wien Nr 56/1994 in der Fassung des LGBl f. Wien Nr 37/2016 im Umfang der Wortfolge
'Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs1 wird von der gemeinderätlichen Personalkommission verfügt; sie wird frühestens mit Ablauf des dem Beschluss der gemeinderätlichen Personalkommission folgenden Monatsletzten wirksam.'
als verfassungswidrig aufheben."
2.1. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung führt das antragstellende Gericht im Antrag an den Verfassungsgerichtshof Folgendes aus:
"Die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung ergibt sich aus dem Umstand, dass durch diese Regelung die im Beschwerdeverfahren belangte Behörde mit Hoheitsverwaltung im Bereich des Dienstrechtes im [A]llgemeinen und der hier zu beurteilenden Ruhestandsversetzung im Besonderen betraut wird, obwohl einerseits die Vorschriften über den Aufgabenbereich der belangten Behörde und andererseits jene der Organkreation der belangten Behörde mit den i[m] [F]olgenden dargestellten Artikeln des B‑VG in Widerspruch stehen."
2.2. Als Bedenken gegen "die durch die angefochtene Wortfolge des §68a [Wr.] DO 1994 erfolgende Ermächtigung und Verpflichtung der gemeinderätlichen Personalkommission zum Vollzug des §68a [Wr. DO 1994]" legt das antragstellende Gericht im Antrag dar, dass sowohl die Vorschriften zur Schaffung der gemeinderätlichen Personalkommission – wie sie etwa in §45 Abs 2 zu finden seien – als auch jene zu ihrem Aufgabenbereich – wie zB §47 W-PVG in Verbindung mit den darin genannten Bestimmungen – in Widerspruch zu Art7, Art20 Abs2, Art21 Abs1 sowie Art118 Abs3 B‑VG stünden.
3. Die Wiener Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie zum einen vorbringt, dass die Regelung des §68a Abs4 Wr. DO 1994 durch ArtII Z22 der Dienstrechts- und Besoldungsreform, LGBl 33/2017, zur Gänze neu gefasst worden sei und dem Antrag des Gerichtes schon deshalb nicht entsprochen werden könnte, weil der kritisierte Regelungsinhalt nicht mehr der geltenden Rechtslage entspreche. Zum anderen behauptet die Wiener Landesregierung einen zu eng gefassten Anfechtungsumfang. Darüber hinaus tritt die Wiener Landesregierung den im Antrag erhobenen Bedenken inhaltlich entgegen.
IV. Erwägungen
1. Gemäß Art89 Abs2 B‑VG hat "ein Gericht", wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hegt, den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag eines Gerichtes.
1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass zur Antragstellung gemäß Art140 B‑VG nur jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt ist, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat (vgl. zB VfSlg 12.381/1990 und 18.097/2007 mwN; VfGH 14.10.2016, G45/2016).
1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 7.3.2017, G374/2016, festgestellt hat, hat das Verwaltungsgericht Wien gemäß §74a Wr. DO 1994 über die Beschwerde gegen den anhängigen Bescheid der gemeinderätlichen Personalkommission gemäß §68a Abs4 Wr. DO 1994 in Senatsbesetzung zu entscheiden und ist damit das Verwaltungsgericht Wien auch nur in dieser Zusammensetzung zur Antragstellung gemäß Art140 B‑VG berechtigt. Die Antragstellung gemäß Art140 B‑VG bedarf damit eines kollegialen Beschlusses des zuständigen Senates des Verwaltungsgerichtes Wien.
1.3. Gemäß §62 Abs1 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen das Gesetz sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen (VfSlg https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=11888&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True , https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=12223&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ). Dem Antrag muss mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sein, zu welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen (VfSlg https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=14802&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True , https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=17752&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ).
1.4. Ausweislich der Aktenlage stellte der Berichter an den Senat den Beschlussantrag, einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, den ersten Satz des §68a Abs4 Wr. DO 1994 als verfassungswidrig aufzuheben. Dieser Beschluss wurde einstimmig angenommen; die – im Antrag an den Verfassungsgerichtshof enthaltenen – Begründungselemente des Gesetzesprüfungsantrages waren hingegen nicht einmal im Ansatz Inhalt des Senatsbeschlusses. Damit entspricht der Beschluss des Senates nicht dem Erfordernis des §62 Abs1 zweiter Satz VfGG, wonach ein Antrag nach Art140 Abs1 B‑VG die gegen die Verfassungsmäßigkeit des bekämpften Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen hat. Die fehlende Beschlussfassung des Senates in Bezug auf die Begründung des Gesetzesprüfungsantrages stellt kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis dar.
1.5. Der auf die Aufhebung der angefochtenen Wortfolge in §68a Abs4 Wr. DO 1994 gerichtete Antrag war daher schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
2. In diesem Zusammenhang wird noch auf Folgendes hingewiesen:
2.1. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes richten sich der Sache nach nicht gegen die angefochtene Zuständigkeitsbestimmung des §68a Abs4 erster Satz Wr. DO 1994, sondern ausschließlich gegen die Vorschriften über die Organisation der gemeinderätlichen Personalkommission (wie §45 W-PVG betreffend die Zusammensetzung und Wahl und §48 leg.cit. betreffend die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung) sowie über deren Aufgabenbereich (zB §47 leg.cit. in Verbindung mit den darin genannten Bestimmungen wie §33 Abs3 Wr. Besoldungsordnung 1994).
Selbst wenn das antragstellende Gericht im Hinblick auf seine Ausführungen, wonach die Bedenken gegen "die durch die angefochtene Wortfolge des §68a [Wr. DO 1994] erfolgende Ermächtigung und Verpflichtung der gemeinderätlichen Personalkommission zum Vollzug des §68a [Wr. DO 1994]" deshalb entstanden seien, weil "bezüglich dieses Organs sowohl die Vorschriften zu seiner Schaffung als auch jene zu seinem Aufgabenbereich in Widerspruch zu […] Artikeln des B‑VG stehen", den sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebenden Anforderungen an die Darlegung der Bedenken (vgl. Pkt. IV.1.3.) in Bezug auf die angefochtene Wortfolge des §68a Abs4 Wr. DO 1994 hinreichend Rechnung tragen würde, erwiese sich der Antrag jedenfalls als zu eng gefasst:
Vor dem Hintergrund der dargelegten Bedenken soll die angefochtene Wortfolge des §68a Abs4 Wr. DO 1994 deshalb verfassungswidrig sein, weil einzelne Bestimmungen über die Organisation und den Aufgabenbereich der gemeinderätlichen Personalkommission, die nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes mit verschiedenen Artikeln des B‑VG unvereinbar seien, (auch) zur Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Wortfolge des §68a Abs4 Wr. DO 1994 führe. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes könnten möglicherweise aber auch dadurch beseitigt werden, dass jene gesetzlichen Regelungen (wie insbesondere die Bestimmungen des W-PVG betreffend die Zusammensetzung, Arbeitsweise etc. der gemeinderätlichen Personalkommission), die nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes im Widerspruch zu Bestimmungen des B‑VG stünden, aufgehoben werden bzw. bei nicht mehr in Geltung stehenden Bestimmungen festgestellt wird, dass diese verfassungswidrig waren. Das Gericht unterließe es aber, auch all diese Bestimmungen (zum Teil) konkret zu identifizieren und anzufechten. Damit würde es jedoch dem Verfassungsgerichtshof eine Möglichkeit nehmen, den Bedenken – sollte er sie teilen – Rechnung zu tragen, auch wenn es der Verfassungsgerichtshof für den geringeren Eingriff in die Rechtslage halten sollte, die gesetzlichen Regelungen (über die Zusammensetzung, Arbeitsweise etc.) der gemeinderätlichen Personalkommission zu beseitigen, als festzustellen, dass die Zuständigkeit der gemeinderätlichen Personalkommission für die amtswegige Versetzung von Beamten in den Ruhestand gemäß §68a Abs1 Wr. DO 1994 verfassungswidrig war (vgl. idS VfGH 7.10.2015, G315/2015 ua.).
2.2. Das antragstellende Gericht müsste daher zumindest jene Bestimmungen, die nach dessen Auffassung in Widerspruch zu Bestimmungen des B‑VG stehen und dadurch (auch) zur Verfassungswidrigkeit von Teilen des §68a Abs4 Wr. DO 1994 führten, und nicht nur (Teile des) §68a Abs4 Wr. DO 1994 anfechten.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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