VfGH G374/2016

VfGHG374/20167.3.2017

Zurückweisung des durch einen Einzelrichter eingebrachten Antrags des Verwaltungsgerichtes Wien auf Aufhebung einer Bestimmung über die Verfügung der Ruhestandsversetzung eines Beamten der Stadt Wien durch die gemeinderätliche Personalkommission mangels Antragstellung durch ein legitimiertes Organ; Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide der gemeinderätlichen Personalkommission in Senatsbesetzung; daher nur zuständiger Senat antragslegitimiert

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
Wr DienstO 1994 §68a Abs4, §74a
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
Wr DienstO 1994 §68a Abs4, §74a

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien, die Wortfolge "Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs1 wird von der gemeinderätlichen Personalkommission verfügt; sie wird frühestens mit Ablauf des dem Beschluss der gemeinderätlichen Personalkommission folgenden Monatsletzten wirksam." in §68a Abs4 Wr. Dienstordnung 1994, LGBl 56 idF LGBl 37/2016, als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Wr. Dienstordnung 1994 – Wr. DO 1994), LGBl 56 idF LGBl 37/2016, lauten – auszugsweise – samt Überschriften wie folgt (die angefochtene Gesetzesbestimmung ist hervorgehoben):

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Inhalt

§1. (1) Dieses Gesetz enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Anstellung der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten dieser Beamten, die Ahndung von Pflichtverletzungen und die Auflösung von Dienstverhältnissen.

(2) Beamte sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden Bediensteten mit Ausnahme der in Art14 Abs2 B‑VG genannten.

(3) Beamte des Dienststandes sind die Beamten bis zu ihrem Übertritt oder ihrer Versetzung in den Ruhestand. Danach sind sie Beamte des Ruhestandes. Soweit dieses Gesetz von 'Beamten' spricht, sind hierunter Beamte des Dienststandes zu verstehen.

(4) […]

Geltungsbereich

§2. Dieses Gesetz gilt nur für die in einem Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien stehenden Bediensteten, die ihm ausdrücklich unterstellt worden sind. Es ist auf Beamte des Ruhestandes nur so weit anzuwenden, als dies ausdrücklich bestimmt wird.

Dienstbehörde

§2a. Dienstbehörde ist, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen anderen Organen der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, der Magistrat.

[…]

7. Abschnitt

Übertritt in den Ruhestand, Versetzung in den Ruhestand, Reaktivierung, Auflösung des Dienstverhältnisses

[…]

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

§68a. (1) Der Beamte ist von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

1. dauernd dienstunfähig ist oder

2. das 55. Lebensjahr vollendet hat und seine Dienstleistung durch Veränderung der Organisation des Dienstes oder durch bleibende Verringerung der Geschäfte entbehrlich wird und er auch nicht durch ihm zumutbare Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen anderweitig angemessen beschäftigt werden kann.

(2) Der Beamte ist dauernd dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und auch auf keinem anderen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, dessen Aufgaben er – allenfalls nach Durchführung ihm zumutbarer Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen – nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist, und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder er länger als ein Jahr dienstunfähig war.

(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit gelten dazwischen liegende, im Urlaub gemäß §§45 und 46 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen nicht als Unterbrechung.

(3a) Eine Versetzung in den Ruhestand aus dem Grunde des Abs1 Z1 kann, auch wenn der Beamte innerhalb des einjährigen Beobachtungszeitraumes nach Abs3 keine Dienstleistungen im Ausmaß von zumindest vier zusammenhängenden Wochen erbracht hat, unterbleiben, wenn unter Berücksichtigung aller tatsächlich geleisteten Dienste innerhalb des einjährigen Beobachtungszeitraumes angenommen werden kann, dass der Beamte seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs1 wird von der gemeinderätlichen Personalkommission verfügt; sie wird frühestens mit Ablauf des dem Beschluss der gemeinderätlichen Personalkommission folgenden Monatsletzten wirksam. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen eine Ruhestandsversetzung gemäß Abs1 hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs1 Z1 wegen zu erwartender mehr als einjähriger Dienstunfähigkeit ist erst zu verfügen, wenn der Beamte innerhalb der ihm von der zuständigen Personaldienststelle gewährten Frist nicht um seine Versetzung in den Ruhestand gemäß §68b Abs1 Z2 angesucht hat.

[…]

7a. Abschnitt

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Senatsentscheidungen

§74a. In Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen.

Dienstrechtliche Laienrichter

§74b. (1) Bei Senatsentscheidungen gemäß §74a haben je ein Vertreter des Dienstgebers und ein Vertreter der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.

(2) Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Magistratsdirektor nominiert und müssen rechtskundige Beamte des Dienst- oder Ruhestandes der Gemeinde Wien sein.

(3) Die Vertreter der Dienstnehmer werden von dem gemäß §11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl Nr 49/1985, gebildeten Zentralausschuss nominiert und müssen Beamte des Dienst- oder Ruhestandes der Gemeinde Wien sein. Jeweils einer von ihnen und sein erster und zweiter Ersatzrichter müssen für Beamte der folgenden Verwendungsgruppen zuständig sein:

Laienrichter 1: Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2, A1, A2, A3, L 1

Laienrichter 2: Verwendungsgruppen K1, K2

Laienrichter 3: Verwendungsgruppen B, KA 3, L 2a, L 2b, LKA, LKP, LKS

Laienrichter 4: Verwendungsgruppen K3 bis K5, R

Laienrichter 5: Verwendungsgruppen C, L3, 1, 2, 3P

Laienrichter 6: Verwendungsgruppen D, D1, K6, 3A

Laienrichter 7: Verwendungsgruppen E, E1, 3, 4

Jeder fachkundige Laienrichter und jeder seiner Ersatzrichter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.

(4) Das Amt als fachkundiger Laienrichter ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung) sowie – sofern diese Abwesenheiten allein oder in Verbindung miteinander ununterbrochen mindestens drei Monate dauern – während eines Sonderurlaubes gemäß §52, eines Freijahres gemäß §52a, eines Freiquartals gemäß §52b, einer Eltern-Karenz gemäß §§53 bis 53b und §54, einer Frühkarenz gemäß §53c, einer Karenz gemäß §55, eines Karenzurlaubes gemäß §56 und einer Pflegefreistellung gemäß §61a DO 1994 sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Steht von vornherein fest, dass die Abwesenheit mindestens drei Monate betragen wird, ruht das Amt bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen des Amtes erst nach Ablauf von drei Monaten ein.

(5) Das Amt als fachkundiger Laienrichter endet zusätzlich zu den in §9 Abs9 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl Nr 83/2012, genannten Gründen auch mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Beendigung des Dienstverhältnisses und der Außerdienststellung gemäß §57 Abs3 und 4 oder §59.

(6) Der Magistrat hat das Verwaltungsgericht Wien über den Eintritt und Wegfall der in Abs4 genannten Ruhensgründe sowie über den Eintritt der in Abs5 genannten Endigungsgründe unverzüglich zu informieren.

(7) Mit Verordnung der Landesregierung kann für jene fachkundigen Laienrichter, die Beamte des Ruhestandes sind, eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung festgesetzt werden."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Personalvertretung bei der Gemeinde Wien (Wiener Personalvertretungsgesetz – W-PVG), LGBl 49/1985 idF LGBl 37/2016, lauten samt Überschriften wie folgt:

"ABSCHNITT II

Gemeinderätliche Personalkommission

Zusammensetzung und Wahl

§45. (1) Die gemeinderätliche Personalkommission besteht aus der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten, zwölf Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeberin sowie zwölf Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind vom Gemeinderat auf die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen, und zwar die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin aus der Mitte des Gemeinderates, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus dem Kreis der Personalvertreterinnen und Personalvertreter. Vor der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist ein Vorschlag der younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Wien, einzuholen.

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger im Amt. Sie scheiden vorzeitig aus durch Verzicht, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit dem Erlöschen der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter. Für das ausgeschiedene Mitglied ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu wählen.

(4) Die gemeinderätliche Personalkommission wählt eine bzw. einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin, eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und eine weitere Stellvertreterin bzw. einen weiteren Stellvertreter aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin. Die bzw. der Vorsitzende vertritt die gemeinderätliche Personalkommission nach außen.

Sitzungen

§46. (1) Die Sitzungen der gemeinderätlichen Personalkommission sind von der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten im Bedarfsfall einzuberufen. Sie bzw. er ist zur Einberufung innerhalb zweier Wochen verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin oder der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.

(2) Die Sitzungen der gemeinderätlichen Personalkommission sind nicht öffentlich.

(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, die Magistratsdirektorin bzw. der Magistratsdirektor, die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle, der die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als Dienstbehörde und Dienstgeberin gegenüber den gemäß dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten zukommt, und die Leiterin bzw. der Leiter des Gesundheitsamtes sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen oder eine Vertreterin bzw. einen Vertreter zu entsenden.

(4) Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten ist berechtigt, auf Verlangen der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin oder der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer verpflichtet, zu den Sitzungen Bedienstete der Gemeinde Wien mit beratender Stimme beizuziehen bzw. Mitglieder des Gemeinderates und andere sachverständige Personen einzuladen.

(5) Die bzw. der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, leitet die Beratung und Abstimmung und schließt die Sitzung.

(6) Berichterstatterin bzw. Berichterstatter ist die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten, sofern sie bzw. er nicht einvernehmlich mit der bzw. dem Vorsitzenden ein anderes Mitglied der gemeinderätlichen Personalkommission oder eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten der Gemeinde Wien mit der Berichterstattung betraut.

(7) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das jedenfalls folgendes zu enthalten hat: Tag der Sitzung, die anwesenden Mitglieder und die sonstigen anwesenden Personen, die Beratungsgegenstände und die gefaßten Beschlüsse. Das Protokoll ist von einer bzw. einem von der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten zu bestellenden Bediensteten der Gemeinde Wien zu führen. Es ist von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterfertigen.

Wirkungsbereich

§47. (1) Der gemeinderätlichen Personalkommission obliegt

1. die Vorberatung aller an den Gemeinderat, Stadtsenat oder die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister gestellten Anträge des Magistrats, sofern sie allgemeine Maßnahmen in Durchführung der Gesetze über das Dienstrecht und den Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz oder allgemeine, den Dienstbetrieb betreffende Vorschriften (zB Geschäftsordnung für den Magistrat, Dienst- und Betriebsvorschriften) zum Gegenstand haben;

2. die Vorberatung gemäß §37 Abs2 bis 4 und §39 Abs4 Z2 dieses Gesetzes, gemäß §7 Abs1 DO 1994, gemäß §2 BO 1994 und gemäß §2 des Gesetzes LGBl für Wien Nr 8/1972;

3. die Erfüllung der sich aus §4 Abs3, §8a Abs2 und 3 und §31 Abs9 dieses Gesetzes sowie aus §68a Abs4, §68b Abs3, §69 Abs2, §84 Abs2, §84 Abs2 und 4 in der Fassung vor der 23. Novelle und §86 Abs5 Z5 DO 1994 ergebenden Aufgaben;

4. die Antragstellung gemäß §33 Abs3 BO 1994 und §5 Abs4a der Pensionsordnung 1995 – PO;

5. die Zustimmung gemäß §14 Abs3 und §56 Abs3 DO 1994 und gemäß §18, §34 Abs3 und §54 VBO 1995;

6. die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung (§3 Abs1).

(2) In den Angelegenheiten der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung wird die gemeinderätliche Personalkommission von Amts wegen oder auf Antrag derjenigen bzw. desjenigen, die bzw. der eine Verletzung ihrer bzw. seiner Rechte behauptet, tätig. Sie hat dabei Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(3) Die gemeinderätliche Personalkommission hat den Zentralausschuß, einen Hauptausschuß, einen Personalgruppenausschuß oder einen Dienststellenausschuß aufzulösen oder die Vertrauenspersonen zu entheben, wenn das Organ der Personalvertretung wiederholt Gesetzesverletzungen begeht und die Auflösung bzw. Enthebung angedroht worden ist.

(4) Die gemeinderätliche Personalkommission ist berechtigt, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches vom Magistrat und von den Organen der Personalvertretung (§3 Abs1) und den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern (§44 Abs4) Berichte über bestimmte Angelegenheiten anzufordern und sich Akten zur Einsicht vorlegen zu lassen.

Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung

§48. (1) Die gemeinderätliche Personalkommission ist beschlußfähig, wenn mindestens je ein Drittel der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin und der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anwesend sind.

(2) Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten hat nur dann ein Stimmrecht in der gemeinderätlichen Personalkommission, wenn sie bzw. er als Vertreterin bzw. Vertreter der Dienstgeberin gewählt worden ist.

(3) Kommt es in den Fällen des §47 Abs1 Z1 und 2 zu keiner einhelligen Auffassung der anwesenden Stimmberechtigten, ist das Stimmverhalten der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin und der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Protokoll festzuhalten und am Beschlussbogen zu vermerken.

(4) Zu einem gültigen Beschluß in den Fällen des §47 Abs1 Z3 bis 6 sowie Abs2 bis 4 ist die unbedingte Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Hat einem Beschluß der gemeinderätlichen Personalkommission ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, so ist dieses vom Magistrat durchzuführen."

3. §21 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl 83/2012 idF LGBl 18/2016, lautet – auszugsweise – wie folgt:

"Entscheidungen

§21. (1) Das Verwaltungsgericht Wien entscheidet durch Senate, durch Einzel-richterinnen und -richter oder durch Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger.

(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet.

(3) Ist in den Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung von fachkundigen Laien-richterinnen und -richtern vorgesehen, so werden die gemäß Abs2 gebildeten Senate, soferne in diesen Vorschriften keine Anzahl vorgegeben ist, mit zwei Laienrichterinnen bzw. -richtern verstärkt.

(4) Im Verfahren vor einem Senat ordnet das den Vorsitz führende Mitglied die mündliche Verhandlung an, leitet diese, handhabt die Sitzungspolizei, verkündet die Entscheidung und unterfertigt das Verhandlungsprotokoll sowie die Urschrift der Entscheidung. Dieses Mitglied entscheidet auch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sowie über Anträge auf Aufhebung bzw. Abänderung von Beschlüssen, mit denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde.

[(5)–(6) …]"

III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Beim antragstellenden Gericht ist die Beschwerde gegen einen Bescheid der gemeinderätlichen Personalkommission, mit dem der Beschwerdeführer gemäß §68a Abs1 Z1 Wr. DO 1994 wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurde, anhängig.

2. Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind beim antragstellenden Gericht Bedenken ob der Verfassungskonformität des ersten Satzes des §68a Abs4 Wr. DO 1994 entstanden.

2.1. Die Antragslegitimation begründet das antragstellende Gericht in seinem durch einen Einzelrichter eingebrachten Antrag folgendermaßen:

"Grundsätzliche Regelung der funktionellen Zuständigkeit durch §74a DO 1994

§74a Dienstordnung 1994 stellt insofern eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des §21 Abs3 VGWG dar, als in Abweichung von der grundsätzlich gegebenen Zuständigkeit des Einzelrichters festgelegt wird, dass die Entscheidung in 'Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten' durch einen Senat zu erfolgen hat. Zur Anzahl der mitwirkenden dienstrechtlichen Laienrichter bestimmt §74b Abs1 Dienstordnung 1994, dass bei Senatsentscheidungen gemäß §74a je ein Vertreter des Dienstgebers und ein Vertreter der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken haben. Die folgenden Absätze des §74b leg.cit. legen die Kriterien fest, nach denen die Laienrichter zu bestimmen sind.

Unanwendbarkeit der §§74a und 74b DO 1994 auf Beamte des Ruhestandes

Durch diese grundsätzlichen – auf Beamte des Dienststandes bezogenen – Regelungen der zitierten Bestimmungen ergibt sich für Beamte des Ruhestandes aus folgenden Gründen keine Senatszuständigkeit:

[…] Argument des begrenzten Geltungsbereiches gemäß §2 Dienstordnung 1994

Gemäß §2 Dienstordnung 1994 gilt dieses Gesetz nur für die in einem Dienst-verhältnis zur Bundeshauptstadt Wien stehen[den] Bediensteten, die ihm ausdrücklich unterstellt worden sind. Es ist auf Beamte des Ruhestandes nur soweit anzuwenden, als dies ausdrücklich bestimmt wird. Weder §74a noch §74b Dienstordnung 1994 enthalten ausdrückliche Bezugnahmen darauf, dass die durch sie festgelegte Senatszuständigkeit auch für Beamte des Ruhestandes gilt.

Abgesehen vom Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme auf Beamte des Ruhestandes in §74a DO 1994 lässt sich der Umstand, dass sich die Wortfolge 'in Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten' nur auf Beamte des Dienst-standes bezieht[,] auch daraus erschließen, dass sich der Landesgesetzgeber veranlasst sah, in §109 DO 1994 zu regeln, dass Disziplinarangelegenheiten auch solche sein können, die Beamte im Ruhestand betreffen.

[…] Fehlende Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers

Nach den Regelungen des §74b [Abs1] und 3 DO 1994 sind die nicht der Dienstgeberseite zuzuordnenden Laienrichter Vertreter der 'Dienstnehmer'. Der Begriff 'Dienstnehmer' wird im Dienstrecht der Stadt Wien jedoch niemals für Beamte des Ruhestandes verwendet.

[…] Zuständigkeit der Dienstnehmervertreter für 'Beamte' gem. §74b Abs3 DO 1994

Gemäß §74b DO 1994 sind die Vertreter der Dienstnehmer als Laienrichter für 'Beamte' bestimmter Verwendungsgruppen zuständig. Gemäß §1 Abs3 DO 1994 sind, soweit dieses Gesetz von 'Beamten' spricht, darunter Beamte des Dienststandes (nicht jedoch auch solche des Ruhestandes) zu verstehen.

[…] Argument der fehlenden Verwendungsgruppe

Der Begriff der Verwendungsgruppe wird im Dienstrecht der Stadt Wien nur in Bezug auf Bedienstete – und damit auch Beamte – des Aktivstandes verwendet. Da der Beschwerdeführer als Beamter des Ruhestandes keiner Verwendungs-gruppe angehört, kann auch keiner der als Dienstnehmervertreter zu bestimmenden Laienrichter, die nach dem System des §74b Abs3 DO 1994 nur für Beamte bestimmter Verwendungsgruppen zuständig sein können, für den Beschwerdeführer als Beamten des Ruhestandes zuständig sein.

[…] Argumentum e contrario auf Grund der für Beamte des Ruhestandes gelten-den disziplinarrechtlichen Regelungen

Auf Grund der ausdrücklichen Regelung des §109 DO 1994, wonach das Disziplinarverfahren nach der DO 1994 auch auf Beamte des Ruhestandes anwendbar ist, hat der Gesetzgeber in §84 Abs7 Z3 leg. cit. die Regelung getroffen, dass die Senate der Disziplinarkommission, abgesehen vom Senatsvorsitzenden und vom rechtskundigen Beisitzer, aus einem für den Senat bestellten weiteren Beisitzer bestehen, der für Beamte jener Verwendungsgruppen zuständig ist, der der betroffene Beamte im Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Verfahrens bei der Disziplinarkommission angehört hat. Daraus ist aber erkennbar, dass sich der Gesetzgeber sehr wohl der Problematik bewusst war, dass Beamte des Ruhestandes keiner Verwendungsgruppe mehr angehören, und somit für solche Beamte dann, wenn der Gesetzgeber – so wie dies jetzt der Fall ist – ausschließlich auf aktuell der Verwendungsgruppe nach für ihn zuständige Laienbeisitzer abstellt, ein auch aus Laienbeisitzern bestehender Senat nicht gesetzeskonform gebildet werden kann.

Unklarheit der EB zu §§74a und 74b DO 1994

Die zu den §§74a und 74b DO 1994 in der Fachliteratur zitierten erläuternden Bemerkungen (s. Hutterer/Rath, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Ge-meindebediensteten3 (2014) 212) führen zum Begriff der 'Dienstrechtsangelegenheiten' Folgendes aus:

'Darunter sind alle Beschwerden gegen Bescheide zu verstehen, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29, erlassen werden.'

Der Umstand, dass die EB zu der hier gegenständlichen Frage, ob die Senats-zuständigkeit auch für Beamte des Ruhestandes gilt oder nicht, keine klare Position beziehen, wird u.a. daran erkennbar, dass darin Bescheide der gemeinderätlichen Personalkommission nicht erwähnt werden. Das Fehlen einer solchen Erwähnung könnte ua. damit erklärbar sein, dass diese Kommission primär dienstrechtliche Kompetenzen zur Versetzung von Beamten in den Ruhestand hat, womit Beschwerdeführer gegen Bescheide der gemeinderätlichen Personalkommission dieser Art regelmäßig Beamte des Ruhestandes sind. Zieht man aber in Betracht, dass die dienstrechtlichen Zuständigkeiten der gemeinderätlichen Personalkommission nicht ausschließlich solche der Ruhestandsversetzung sind, kann diese Erklärung nicht überzeugen.

Unabhängig davon, ob überhaupt und wenn ja welche Aussage sich aus den EB zur Frage der funktionellen verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit für Beamte des Ruhestandes erschließen lässt, ergibt sich jedenfalls auf Grund der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechtes, dass dann, wenn erläuternde Bemerkungen im Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzestextes stehen, der Gesetzeswortlaut vorgeht.

Unmöglichkeit der Einberufung eines Senates auf Grund von Befangenheit

Unabhängig von den oben dargestellten Erwägungen zu den §§74a und 74b Dienstordnung 1994 stehen der Einberufung eines Senates von drei Berufs-richtern und zwei Laienrichtern auch zwingend zu berücksichtigende Gründe der Anscheinsbefangenheit entgegen. So sind die nach der Geschäftseinteilung des Verwaltungsgerichtes Wien […] ernannten Laienbeisitzer als Vertreter der Dienstgeberin ausschließlich Angehörige jener Dienststelle (Magistratsabteilung 1), der nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien […] u.a. die Führung der Bürogeschäfte der belangten Behörde obliegt. Die Laienbeisitzer unterstehen damit insofern im Wege der Dienststellenleitung der Magistratsabteilung 1 den Weisungen der gemeinderätlichen Personalkommission als belangte Behörde. Auch obliegt in dem mit der formellen Entscheidung der gemeinderätlichen Personalkommission abzuschließenden Verfahren das gesamte Ermittlungsverfahren, die Entscheidungsvorbereitung und die Konzeption der Enderledigung des Verfahrens dem Magistrat, sodass die entscheidende Behörde erst aus Anlass der Beschlussfassung vom Verfahrensakt Kenntnis erlangt. Somit ist die Bildung eines ordnungsgemäß besetzen Tribunals im Sinne des Art6 der EMRK schon aus diesen Gründen nicht möglich.

Anscheinsbefangenheit besteht aber auch im Hinblick auf die Funktion der für die Dienstnehmerseite entsandten Laienrichter. Als Personalvertreter unter-liegen sie und die Organe der Personalvertretung, in denen sie mitwirken, weitreichenden, im Wiener Personalvertretungsgesetz (W-PVG) verankerten Aufsichtsbefugnissen der gemeinderätlichen Personalkommission als der im gegenständlichen Verfahren belangten Behörde (§§[37, 47] u.a. W-PVG). Darüber hinaus obliegt ihnen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren im gegebenen Fall die Beurteilung einer Entscheidung, an der bereits in erster Instanz Personalvertreter mitgewirkt haben." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

2.2. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung führt das antragstellende Gericht Folgendes aus:

"Die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung ergibt sich aus dem Umstand, dass durch diese Regelung die im Beschwerdeverfahren belangte Behörde mit Hoheitsverwaltung im Bereich des Dienstrechtes im allgemeinen und der hier zu beurteilenden Ruhestandsversetzung im Besonderen betraut wird, obwohl einerseits die Vorschriften über den Aufgabenbereich der belangten Behörde und andererseits jene der Organkreation der belangten Behörde mit den i[m] [F]olgenden dargestellten Artikeln des B‑VG in Widerspruch stehen."

2.3. Als Bedenken gegen "die durch die angefochtene Wortfolge des §68a [Wr.] DO 1994 erfolgende Ermächtigung und Verpflichtung der gemeinderätlichen Personalkommission zum Vollzug des §68a [Wr. DO 1994]" macht das antragstellende Gericht geltend, dass sowohl die Vorschriften zur Schaffung der gemeinderätlichen Personalkommission als auch jene zu ihrem Aufgabenbereich in Widerspruch zu Art7, Art11 Abs2, Art20 Abs1 und 2, Art21 Abs1 sowie Art118 Abs3 B‑VG stünden.

3. Die Wiener Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die feh-lende Antragslegitimation des antragstellenden Gerichtes sowie einen zu eng gefassten Anfechtungsgegenstand behauptet und den im Antrag erhobenen Bedenken entgegentritt. Zur Zulässigkeit des Antrages wird – auszugsweise – Folgendes ausgeführt:

"Das Verwaltungsgericht Wien ist somit zwar grundsätzlich zur Stellung dieses Antrages auf Aufhebung einer Gesetzesbestimmung legitimiert, jedoch liegt nach Ansicht der Wiener Landesregierung im gegenständlichen Fall keine Legitimation des antragstellenden Einzelrichters des Verwaltungsgerichts Wien vor, da die Einholung eines Senatsbeschlusses erforderlich gewesen wäre.

[…]

Gemäß Art135 Abs1 erster und zweiter Satz B‑VG erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Gemäß §74a DO 1994 hat in Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien durch einen Senat zu erfolgen.

[…]

Beim Akt der Ruhestandsversetzung gemäß §68a Abs1 Z1 DO 1994 handelt es sich nämlich ohne jeden Zweifel um eine Beamtinnen und Beamte des Aktivstandes betreffende Dienstrechtsangelegenheit im Sinne des §74a DO 1994. Dies folgt schon denklogisch daraus, dass Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes nicht (mehr) in den Ruhestand versetzt werden können. Selbst bei einer einschränkenden Interpretation des §74a DO 1994 und der damit verbundenen, aus Sicht der Wiener Landesregierung verfehlten Umdeutung des tatsächlich umfassend zu verstehenden Begriffs 'Dienstrechtsangelegenheiten' in 'dienstrechtliche Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten des Aktivstandes' ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des §74a DO 1994 für den Anlassfall unzweifelhaft, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen hat.

Wenn das Verwaltungsgericht ausführt, dass die Erläuterungen zu den §§74a und 74b DO 1994 keine klare Position bezögen, ob die Senatszuständigkeit auch für Bescheide der GPK gelte, übersieht es die Erläuternden Bemerkungen zu §68a Abs4 DO 1994. Diesen Erläuterungen (Seiten 58 und 59) zu der mit der 34. Novelle zur Dienstordnung 1994, LGBl für Wien Nr 49/2013, erfolgten Änderung der antragsgegenständlichen Gesetzesstelle, mit welcher der Satz 'Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen eine Ruhestandsversetzung gemäß Abs1 hat keine aufschiebende Wirkung.' angefügt wurde, ist Folgendes zu entnehmen: 'Derzeit entscheidet die gemeinderätliche Personalkommission über Ruhestandsversetzungen in erster und zugleich letzter Instanz und werden Ruhestandsversetzungsbescheide bisher mit deren Zustellung rechtskräftig. Ab 1. Jänner 2014 kann auch gegen diese Entscheidungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gemäß Art130 Abs1 Z1 B‑VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, erhoben werden. Da es sich bei Ruhestandsversetzungen unzweifelhaft um Dienstrechtsangelegenheiten handelt, hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in diesen Fällen durch einen Senat mit Beteiligung dienstrechtlicher Laienrichterinnen und Laienrichter zu erfolgen (§§74a und 74b in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes Dienstrecht und Innere Verwaltung, LGBl Nr 33/2013).' Es entspricht daher nicht nur dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, sondern auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass über Beschwerden gegen einen Bescheid der GPK, mit welchem eine Beamtin bzw. ein Beamter gemäß §68a Abs1 DO 1994 in den Ruhestand versetzt wird, das Verwaltungsgericht Wien durch einen Senat entscheiden soll.

Für die im Antrag zur Begründung der einzelrichterlichen Antragslegitimation vorgenommene einschränkende Interpretation des §74a DO 1994 besteht kein Anlass: §2 DO 1994 ist zur Auslegung des §74a DO 1994 nicht heranzuziehen, weil §74a DO 1994 sich nicht auf 'Bedienstete' bzw. 'Beamtinnen bzw. Beamte' bezieht, weshalb sich die Frage, ob nur Beamtinnen und Beamte des Dienststandes oder auch solche des Ruhestandes gemeint sind, gar nicht stellt. Stattdessen bezeichnet die rein verfahrensrechtliche Zuständigkeitsnorm des §74a DO 1994 durch die Verwendung des Begriffs 'Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten' lediglich jene Rechtsmaterien, in denen ein Senat zu entscheiden hat.

Der Begriff 'Dienstrechtsangelegenheiten' ist dabei in dem Sinn zu verstehen, dass er sämtliche im Dienstverhältnis begründete[…] Rechtsangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowohl des Dienststandes als auch des Ruhestandes umfasst. Das gleiche umfassende Begriffsverständnis liegt im Übrigen auch dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) zu Grunde, dessen Anwendungsbereich sich ausdrücklich auch auf Ruhe- und Versorgungsverhältnisse erstreckt (vgl. §1 Abs1 DVG). Auch der Verfassungsgerichtshof hat Regelungen, die ausschließlich Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes betreffen, bislang stets als durch die in Art21 B‑VG mit 'Angelegenheiten des Dienstrechtes' normierte Dienstrechtskompetenz der Länder gedeckt erachtet (vgl. z. B. VfSlg 14.090/1995).

Der Umstand, dass in §109 DO 1994 für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes einige von den allgemeinen disziplinarrechtlichen Bestimmungen abweichende Regelungen vorgesehen sind, trägt ausschließlich den verfahrensrechtlichen Besonderheiten in Disziplinarangelegenheiten und der in einzelnen Bestimmungen der Dienstordnung 1994 und der Pensionsordnung 1995 – PO 1995 begründeten besonderen rechtlichen Stellung der Beamtinnen und Beamten des Ruhestandes Rechnung. Für den laut Antrag daraus abzuleitenden Umkehrschluss ('argumentum e contrario'), wonach für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes in Disziplinarangelegenheiten ein Senat des Verwaltungsgerichtes zu entscheiden habe, in den sonstigen Dienstrechtsangelegenheiten gemäß §74a DO 1994 dagegen eine Einzelrichterin bzw. ein Einzelrichter, besteht kein Anlass, zumal §109 DO 1994 schon lange vor Einführung der Landesverwaltungsgerichte dem Rechtsbestand angehört hat.

Dass §74a DO 1994 auch hinsichtlich der Dienstrechtsangelegenheiten für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes gilt, hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht Wien selbst nie in Zweifel gezogen und folgerichtig in Verfahren betreffend Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes regelmäßig durch einen Senat entschieden (vgl. VGW vom 20. November 2014, ZI. VGW‑171/042/32413/2014, betreffend Versorgungsgenuss, VGW vom 8. April 2015, ZI. VGW-171/042/29427/2014, und VGW vom 12. Oktober 2015, ZI. VGW-171/082/31696/2014, jeweils betreffend Urlaubsersatzleistung).

Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach deshalb eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben sei, weil für eine im Ruhestand befindliche Person keine gemäß §74b DO 1994 zuständige Laienrichterin bzw. kein zuständiger Laienrichter in Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ermittelt werden könne, vermögen nicht zu überzeugen. Beamtinnen und Beamte des Aktivstandes verlieren ihre Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe durch die Versetzung in den Ruhestand nicht; lediglich Änderungen der Einreihung sind während des Ruhestandes nicht möglich (vgl. VwGH vom 25. Jänner 2012, ZI. 2011/12/0094). Daher ist für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes die Einreihung zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung weiterhin maßgebend, womit eine zweifelsfreie Zuordnung der fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter problemlos möglich ist. Ungeachtet der gegenteiligen Argumentation im Antrag ermöglicht §74b DO 1994 somit in jedem Fall eine eindeutige rechtskonforme Senatszusammensetzung. Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst allfällige Auslegungsfragen hinsichtlich der Zuordnung einer Laienrichterin bzw. eines Laienrichters keinesfalls dazu führen können, dass entgegen dem eindeutigen Wortlaut des §74a DO 1994 aus einer Senatszuständigkeit eine solche einer Einzelrichterin bzw. eines Einzelrichters wird.

Gleiches gilt auch für die im Antrag behauptete 'Unmöglichkeit der Einberufung eines Senates auf Grund von Befangenheit' der fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wien, wonach eine Anscheinsbefangenheit der von der Dienstgeberin entsandten Laienrichterinnen und Laienrichter darin begründet sei, dass die Magistratsabteilung 1, welcher die Laienrichterinnen und Laienrichter in Vertretung der Dienstgeberin angehören, nach der Geschäftseinteilung des Magistrats der Stadt Wien (GEM) mit der 'Führung der Bürogeschäfte' der GPK betraut ist, ist überdies Folgendes entgegenzuhalten:

Die Bürogeschäfte der GPK betreffen ausschließlich die Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen. Die Entscheidungen hingegen werden von den jeweils zuständigen Dienststellen – im Fall von Ruhestandsversetzungen sind das die Magistratsabteilung 2 bzw. die Magistratsdirektion - Personalstelle Wiener Stadtwerke – vorbereitet. Diese legen die Akten für die Sitzungen vor, die Kanzlei der Magistratsabteilung 1 schickt lediglich die Einladung zu den jeweiligen Sitzungen aus und erstellt eine Tagesordnung sowie das Sitzungsprotokoll. Es besteht somit kein Weisungszusammenhang zwischen der GPK und den fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern in Vertretung der Dienstgeberin. Die bloße Zugehörigkeit zu der Dienststelle Magistratsabteilung 1 ist daher nicht geeignet, auch nur den bloßen Anschein einer Befangenheit des derzeit bestellten fachkundigen Laienrichters und dessen erster und zweiter Stellvertreterin hervorzurufen, umso mehr als diese auf Grund der Referatseinteilung der Magistratsabteilung 1 nicht mit der Aufgabe der Führung der Bürogeschäfte der GPK betraut sind.

Wenn das Verwaltungsgericht Wien darüber hinaus vermeint, eine Anscheinsbefangenheit auch darin zu erkennen, dass die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter der Dienstnehmerinnen- und Dienstnehmerseite als Personalvertreterinnen und Personalvertreter der Aufsicht der GPK unterlägen, ist dem entgegen zu halten, dass die GPK das Verhalten einzelner Personalvertreterinnen und Personalvertreter weder zu prüfen noch zu beaufsichtigen hat. Die der GPK gemäß §47 Abs1 Z6 W-PVG obliegende Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit bezieht sich ausschließlich auf die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung, wie z. B. der Dienststellen- oder Hauptausschüsse (vgl. VwGH vom 18. März 1994, ZI. 90/12/0315). Daher unterliegen einzelne Personalvertreterinnen bzw. Personalvertreter im Allgemeinen und insbesondere auch in Ausübung ihrer Tätigkeit als fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter nicht der Aufsicht der GPK, weshalb die Aufsichtsobliegenheit der GPK auch nicht den Anschein einer Befangenheit der fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter der Dienstnehmerinnen- und Dienstnehmerseite zu begründen vermag.

Zur Entscheidung über die dem gegenständlichen Antrag zu Grunde liegende Beschwerde wäre daher ein Senat zuständig gewesen. Demgemäß wäre auch nur dieser Senat in der sich nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung ergebenden Zusammensetzung dazu legitimiert gewesen, einen Antrag auf Normprüfung beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Der bloß von einem einzelnen, für die Sachentscheidung allein nicht zuständigen, Mitglied eingebrachte Antrag ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen (vgl. VfGH vom 14. Oktober 2016, ZI. G45/2016, zu einer vergleichbaren Fallkonstellation).

Die Wiener Landesregierung ist daher der Auffassung, dass der zu Grunde liegende Antrag unzulässig ist[.]

[…]

Zum Umfang des Gesetzesprüfungsantrags ist darauf hinzuweisen, dass sich der Antrag ausschließlich auf eine konkrete Zuständigkeit der GPK, nämlich die Ruhestandsversetzung, bezieht, weshalb die zahlreichen allgemeinen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Organs GPK im gegenständlichen Verfahren schon allein deshalb ins Leere gehen. Die beantragte Aufhebung des §68a Abs4 DO 1994 im Umfang der genannten Wortfolge hätte nicht die Beseitigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit bei der Konstituierung der GPK bzw. im Verfahrensrecht der GPK zur Folge, sodass der Antrag schon allein aus diesem Grund zurückzuweisen wäre (vgl. VfGH vom 14. Oktober 2016, ZI. G45/2016)."

IV. Erwägungen

1. Der Antrag ist unzulässig.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass zur Antragstellung gemäß Art139 und 140 B‑VG nur jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt ist, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat (vgl. zB VfSlg 12.381/1990 und 18.097/2007 mwN; VfGH 14.10.2016, G45/2016).

3. Das antragstellende Gericht begründet seine einzelrichterliche Antragslegitimation im Wesentlichen damit, dass §74a Wr. DO 1994, wonach Entscheidungen in Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten durch einen Senat zu erfolgen haben, auf Beamte des Ruhestandes und damit in dem dem Antrag zugrunde liegenden Anlassverfahren nicht anwendbar sei.

4. Die Wiener Landesregierung hält dem im Wesentlichen entgegen, dass es sich beim Akt der Ruhestandsversetzung gemäß §68a Abs1 Z1 Wr. DO 1994 ohne jeden Zweifel um eine – Beamte des Aktivstandes betreffende – Dienstrechtsangelegenheit iSd §74a Wr. DO 1994 handle; dies ergebe sich auch eindeutig aus den Erläuternden Bemerkungen zu §68a Abs4 Wr. DO 1994 idF LGBl 49/2013 (vgl. RV 28/2013 BlgLT 19. GP, 58 f.).

5. §74a Wr. DO 1994 sieht vor, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten durch einen Senat zu erfolgen hat; und zwar unabhängig davon, welche Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Unter Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten iSd §74a Wr. DO 1994 sind somit jedenfalls alle Beschwerden gegen Bescheide zu verstehen, die vom Magistrat der Stadt Wien als grundsätzliche Dienstbehörde gemäß §2a leg.cit. – sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen anderen Organen der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen – in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl 29/1984, erlassen werden (vgl. RV 16/2013 BlgLT 19. GP, 53, zu LGBl 33/2013; vgl. VfGH 14.10.2016, G45/2016).

Darüber hinaus sind darunter aber auch Beschwerden gegen Bescheide der gemeinderätlichen Personalkommission gemäß §68a Abs4 Wr. DO 1994 zu verstehen, mit denen die Versetzung von Beamten in den Ruhestand verfügt wird: Seit der mit LGBl 33/1996 erfolgten Novellierung der Wr. DO 1994 ist die gemeinderätliche Personalkommission zur Verfügung von Ruhestandsversetzungen von Beamten zuständig (vgl. RV 8/1996 BlgLT 15. GP, 23 f., zu §68 Abs7 Wr. DO 1994 idF LGBl 33/1996). Im Rahmen dieser Zuständigkeit kommen ihr – ungeachtet der Bestimmung des §2a leg.cit., derzufolge grundsätzlich der Magistrat der Stadt Wien Dienstbehörde ist – dienstrechtliche Aufgaben zu. Im Gegensatz zu anderen Aufgaben der gemeinderätlichen Personalkommission – wie etwa der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung (vgl. VwGH 17.2.1999, 94/12/0196) – handelt es sich bei Ruhestandsversetzungen von Beamten um Angelegenheiten iSd §1 Abs1 DVG (vgl. VwGH 29.7.1992, 90/12/0178; 21.3.2001, 2000/12/0233; 27.2.2014, 2013/12/0125) und damit um Dienstrechtsangelegenheiten gemäß §74a Wr. DO 1994, in denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen hat. In diesem Sinn wird auch in den Gesetzesmaterialien (zum mit LGBl 49/2013 angefügten letzten Satz des §68a Abs4 Wr. DO 1994) betont: "Da es sich bei Ruhestandsversetzungen unzweifelhaft um Dienstrechtsangelegenheiten handelt, hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in diesen Fällen durch einen Senat mit Beteiligung dienstrechtlicher Laienrichterinnen und Laienrichter zu erfolgen (§§74a und 74b in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes Dienstrecht und innere Verwaltung, LGBl Nr 33/2013)" (vgl. RV 28/2013 BlgLT 19. GP, 58 f.).

6. Da nur Beamte des Dienststandes in den Ruhestand versetzt werden können, handelt es sich bei einem Beamten, dessen Beschwerde gegen die mit Bescheid der gemeinderätlichen Personalkommission gemäß §68a Abs1 Z1 Wr. DO 1994 verfügte Versetzung in den Ruhestand beim Verwaltungsgericht Wien anhängig ist, (noch) um keinen Beamten des Ruhestandes, sondern nach wie vor um einen Beamten des Dienststandes.

7. Aus all dem ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht Wien gemäß §74a Wr. DO 1994 über Beschwerden gegen Bescheide der gemeinderätlichen Personalkommission gemäß §68a Abs4 Wr. DO 1994 in Senatsbesetzung zu entscheiden hat und damit auch nur in dieser Zusammensetzung zur Antragstellung gemäß Art140 B‑VG berechtigt ist. Da die Antragstellung gemäß Art140 B‑VG jedenfalls keiner der allein vom Vorsitzenden eines Senates wahrzunehmenden Angelegenheiten zuzurechnen ist (vgl. §21 Abs4 VGWG), hätte es eines kollegialen Beschlusses des zuständigen Senates des Verwaltungsgerichtes Wien bedurft (vgl. VfGH 14.10.2016, G45/2016).

8. Der Antrag erweist sich somit, weil er von einem nicht zur Antragstellung legitimierten Organ gestellt wurde, schon aus diesem Grund als unzulässig.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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