VfGH G45/2016

VfGHG45/201614.10.2016

Zurückweisung des durch einen Einzelrichter eingebrachten Antrags des Verwaltungsgerichtes Wien auf Aufhebung von Bestimmungen des Wr Verwaltungsgericht-DienstrechtsG betreffend im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgende Aufgaben mangels Antragstellung durch ein legitimiertes Organ sowie wegen eines zu eng gewählten Anfechtungsumfanges; Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in dienstrechtlichen Angelegenheiten auch über Beschwerden eines seiner Mitglieder gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien durch einen Senat; daher nur zuständiger Senat antragslegitimiert

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
Wr Verwaltungsgericht-DienstrechtsG §2, §5, §9, §20, §22 Z4, Z5
Wr VerwaltungsgerichtsG (Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien - VGWG) §21
Wr DienstO 1994 §2, §74a, §74b, §115o, §116
Wr BesoldungsO 1994 §49n, §50
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
Wr Verwaltungsgericht-DienstrechtsG §2, §5, §9, §20, §22 Z4, Z5
Wr VerwaltungsgerichtsG (Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien - VGWG) §21
Wr DienstO 1994 §2, §74a, §74b, §115o, §116
Wr BesoldungsO 1994 §49n, §50

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien, "§20 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes – VGW-DRG, LGBl Nr 84/2012 in der seit der Stammfassung unveränderten Form, im Umfang der darin enthaltenen Zitierungen '9' (gemeint §9) und 'sowie §22 Z4 und 5'" als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG, LGBl 84/2012 idF LGBl 16/2016, lautet – auszugsweise – wie folgt (die angefochtenen Teile der Gesetzesbestimmung sind hervorgehoben):

"Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

§2. Mit Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts oder zur Landesrechtspflegerin oder zum Landesrechtspfleger ist jede Person, die nicht schon Beamtin oder Beamter des Dienststandes im Sinn des §1 Abs3 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl Nr 56, ist, unabhängig von den sonst vorgesehenen Anstellungserfordernissen der Dienstordnung 1994 zu unterstellen (Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien).

[…]

[…]

Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§5. (1) Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§2a, 3, 6 bis 17a, 19 und 22, §23 Abs2, §24, §25 Abs4 bis 7, §§26 bis 27, §31 Abs5, §33, §37 Abs1 Z1, §38 Abs1, §§40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird.

(3) Anträge und Meldungen nach dienst-, besoldungs- und unfallfürsorgerechtlichen Bestimmungen sind, sofern §36 Abs3 DO 1994 nicht anderes bestimmt, im Weg der Präsidentin oder des Präsidenten einzubringen.

(4) Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt insbesondere die Vollziehung der in den §§18 und 18a, dessen Abs1 zweiter Satz jedoch nur hinsichtlich der Z4 und 6, §§18b bis 18d und 21, §23 Abs1, §25 Abs1 bis 3, §§28 und 29, §31 Abs1 und 2, §§48, 49, 52 bis 56, 58 bis 61b und 62 DO 1994 sowie der in §3, §6 Abs1 bis 4 und §§7 und 8 dieses Gesetzes genannten Angelegenheiten. Bei Vollziehung der in §25 Abs1 bis 3, §31 Abs2, §52 (soweit durch die Gewährung eines Sonderurlaubes ein Höchstausmaß an Sonderurlaub von drei Tagen im Kalenderjahr überschritten wird) und §56 Abs3 DO 1994 genannten Angelegenheiten hat sie oder er vor der Entscheidung den Personalausschuss zu hören.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident hat unverzüglich

1. die von ihr oder ihm getroffenen Entscheidungen, sofern dadurch der Tätigkeitsbereich von Dienststellen des Magistrates der Stadt Wien berührt wird, diesen Dienststellen bekannt zu geben und

2. Anträge, zu deren Behandlung sie oder er nicht zuständig ist, sowie Meldungen, die an Dienststellen des Magistrates der Stadt Wien zu ergehen haben, an die zuständigen Dienststellen weiterzuleiten.

(6) Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (§7 Abs2 VGWG) tätig sind, gilt auch §20 DO 1994.

[…]

Besoldung

§9. Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl Nr 55, mit folgenden Abweichungen:

1. Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt.

Schema VGW

Gehaltsstufe

Euro

01

5.448,37

02

5.770,05

03

6.091,70

04

6.413,32

05

6.973,61

06

7.295,25

07

7.616,92

08

7.938,55

  

2. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet.

3. Für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten erhöht sich das in Z1 genannte Gehalt um 842,99 Euro.

4. Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts gebührt ein festes Gehalt im Ausmaß von 11.323,43 Euro.

5. Mit dem Gehalt (Z1 bis 4) sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.

6. Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §2, §11 Abs1 bis 3 und 5 bis 7, §§13 bis 32, §33 Abs2 Z3 bis 5, §§36 bis 38, §39 Abs1 und 1a, §§39a, 40b, 40c und 40e bis 40k sowie §41 Abs1 BO 1994 nicht anzuwenden.

7. §41a Abs3 BO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die wöchentliche Arbeitszeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen ist, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.

[…]

[…]

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§20. Die in den §§2, 9, 19 sowie §22 Z4 und 5 genannten Aufgaben sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

[…]

Übergangsbestimmungen

§22. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:

1. Am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängige dienstrechtliche Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.

2. Am 31. Dezember 2013 anhängige Disziplinarverfahren sind von der Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts neu durchzuführen.

2a. Die Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (§12) sind auch zur Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zuständig, die ein Mitglied des Verwaltungsgerichts während der Zeit seiner Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat Wien begangen hat.

3. Die während der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid verfügten Dienstbeurteilungen gelten als Dienstbeurteilungen gemäß §10, die begonnenen Beurteilungsfristen laufen weiter.

4. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:

Schema IIVerwendungsgruppe ADienstklasse/Gehaltsstufealt

Schema VGWGehaltsstufeneu

Schema UVSGehaltsgruppe/Gehaltsstufealt

Schema VGWGehaltsstufeneu

III/1 bis 13

1

I/1 bis 3

2

III/14 bis 20

2

I/4 bis 6

3

VII

2

I/7 und 8

4

  

I/9

5

  

I/10

6

  

I/11 und 12

7

  

I/13 bis 16

8

  

II

8

    

5. Abweichend von §9 Z2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe I,

Gehaltsstufe 3 1. Jahr

3 Jahre,

Gehaltsstufe 3 2. Jahr

1 Jahr,

Gehaltsstufe 5 1. bis 3. Halbjahr

2 Jahre,

Gehaltsstufe 5 4. Halbjahr

1 Jahr,

Gehaltsstufe 8

1 Jahr und

Gehaltsstufe 9

2 Jahre.

  

6. Abweichend von §9 Z2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus

Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 bis 15

3 Jahre,

Dienstklasse III, Gehaltsstufe 16 bis 20

1 Jahr,

Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 und 2

3 Jahre und

Dienstklasse VII, ab Gehaltsstufe 3

1 Jahr.

  

7. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z4 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß §9 Z2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Z5 oder Z6 eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre."

2. Mit Inkrafttreten des Gesetzes, mit dem das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (8. Novelle zum Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz) geändert wird, LGBl 38/2016, am 28. September 2016 (vgl. ArtII) ist §20 VGW-DRG zur Gänze entfallen. Darüber hinaus wurde u.a. §2 geändert sowie §4a leg.cit. eingefügt; diese lauten nunmehr folgendermaßen:

"Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

§2. (1) Durch die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet (Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl Nr 56), wenn ein solches noch nicht besteht.

(2) Mit Wirksamkeit der Ernennung zur Landesrechtspflegerin oder zum Landesrechtspfleger erfolgt hinsichtlich jeder Person, die nicht schon Beamtin oder Beamter des Dienststandes im Sinn des §1 Abs3 DO 1994 ist, die Unterstellung unter die Dienstordnung 1994."

"Entscheidungen in Dienstrechtsangelegenheiten

§4a. (1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Präsidentin oder der Präsident Dienstbehörde hinsichtlich sämtlicher dienstrechtlicher Angelegenheiten der Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme des Vollzugs der Pensionsordnung 1995 und des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995. Im Fall ihrer oder seiner Verhinderung ist §10 Abs1 zweiter bis fünfter Satz VGWG anzuwenden.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat unverzüglich

1. die von ihr oder ihm getroffenen Entscheidungen, sofern dadurch der Tätigkeitsbereich von Dienststellen des Magistrates der Stadt Wien berührt wird, diesen Dienststellen bekannt zu geben und

2. Anträge, zu deren Behandlung sie oder er nicht zuständig ist, sowie Meldungen, die an Dienststellen des Magistrates der Stadt Wien zu ergehen haben, an die zuständigen Dienststellen weiterzuleiten.

(3) Über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.

(4) Dienstrechtliche Bescheide der Präsidentin bzw. des Präsidenten sind auch der Landesregierung zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann."

3. §21 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl 83/2012 idF LGBl 18/2016, lautet – auszugsweise – wie folgt:

"Entscheidungen

§21. (1) Das Verwaltungsgericht Wien entscheidet durch Senate, durch Einzelrichterinnen und ‑richter oder durch Landesrechtspflegerinnen und ‑rechtspfleger.

(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet.

(3) Ist in den Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichterinnen und ‑richtern vorgesehen, so werden die gemäß Abs2 gebildeten Senate, soferne in diesen Vorschriften keine Anzahl vorgegeben ist, mit zwei Laienrichterinnen bzw. ‑richtern verstärkt.

(4) Im Verfahren vor einem Senat ordnet das den Vorsitz führende Mitglied die mündliche Verhandlung an, leitet diese, handhabt die Sitzungspolizei, verkündet die Entscheidung und unterfertigt das Verhandlungsprotokoll sowie die Urschrift der Entscheidung. Dieses Mitglied entscheidet auch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sowie über Anträge auf Aufhebung bzw. Abänderung von Beschlüssen, mit denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde.

[(5)–(6) …]"

4. Das Gesetz über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Wr. Dienstordnung 1994 – Wr. DO 1994), LGBl 56/1994 idF LGBl 37/2016, lautet – auszugsweise – wie folgt:

"Inhalt

§1. (1) Dieses Gesetz enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Anstellung der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten dieser Beamten, die Ahndung von Pflichtverletzungen und die Auflösung von Dienstverhältnissen.

(2) Beamte sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden Bediensteten mit Ausnahme der in Art14 Abs2 B‑VG genannten.

(3) Beamte des Dienststandes sind die Beamten bis zu ihrem Übertritt oder ihrer Versetzung in den Ruhestand. Danach sind sie Beamte des Ruhestandes. Soweit dieses Gesetz von 'Beamten' spricht, sind hierunter Beamte des Dienststandes zu verstehen.

(4) […]

Geltungsbereich

§2. Dieses Gesetz gilt nur für die in einem Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien stehenden Bediensteten, die ihm ausdrücklich unterstellt worden sind. Es ist auf Beamte des Ruhestandes nur so weit anzuwenden, als dies ausdrücklich bestimmt wird.

Dienstbehörde

§2a. Dienstbehörde ist, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen anderen Organen der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, der Magistrat.

[…]

7a. Abschnitt

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Senatsentscheidungen

§74a. In Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen.

Dienstrechtliche Laienrichter

§74b. (1) Bei Senatsentscheidungen gemäß §74a haben je ein Vertreter des Dienstgebers und ein Vertreter der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.

(2) Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Magistratsdirektor nominiert und müssen rechtskundige Beamte des Dienst- oder Ruhestandes der Gemeinde Wien sein.

(3) Die Vertreter der Dienstnehmer werden von dem gemäß §11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl Nr 49/1985, gebildeten Zentralausschuss nominiert und müssen Beamte des Dienst- oder Ruhestandes der Gemeinde Wien sein. Jeweils einer von ihnen und sein erster und zweiter Ersatzrichter müssen für Beamte der folgenden Verwendungsgruppen zuständig sein:

Laienrichter 1: Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2, A1, A2, A3, L 1

Laienrichter 2: Verwendungsgruppen K1, K2

Laienrichter 3: Verwendungsgruppen B, KA 3, L 2a, L 2b, LKA, LKP, LKS

Laienrichter 4: Verwendungsgruppen K3 bis K5, R

Laienrichter 5: Verwendungsgruppen C, L3, 1, 2, 3P

Laienrichter 6: Verwendungsgruppen D, D1, K6, 3A

Laienrichter 7: Verwendungsgruppen E, E1, 3, 4

Jeder fachkundige Laienrichter und jeder seiner Ersatzrichter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.

(4) Das Amt als fachkundiger Laienrichter ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung) sowie – sofern diese Abwesenheiten allein oder in Verbindung miteinander ununterbrochen mindestens drei Monate dauern – während eines Sonderurlaubes gemäß §52, eines Freijahres gemäß §52a, eines Freiquartals gemäß §52b, einer Eltern-Karenz gemäß §§53 bis 53b und §54, einer Frühkarenz gemäß §53c, einer Karenz gemäß §55, eines Karenzurlaubes gemäß §56 und einer Pflegefreistellung gemäß §61a DO 1994 sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Steht von vornherein fest, dass die Abwesenheit mindestens drei Monate betragen wird, ruht das Amt bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen des Amtes erst nach Ablauf von drei Monaten ein.

(5) Das Amt als fachkundiger Laienrichter endet zusätzlich zu den in §9 Abs9 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl Nr 83/2012, genannten Gründen auch mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Beendigung des Dienstverhältnisses und der Außerdienststellung gemäß §57 Abs3 und 4 oder §59.

(6) Der Magistrat hat das Verwaltungsgericht Wien über den Eintritt und Wegfall der in Abs4 genannten Ruhensgründe sowie über den Eintritt der in Abs5 genannten Endigungsgründe unverzüglich zu informieren.

(7) Mit Verordnung der Landesregierung kann für jene fachkundigen Laienrichter, die Beamte des Ruhestandes sind, eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung festgesetzt werden.

[…]

Übergangsbestimmungen zur 38. Novelle zur Dienstordnung 1994

§115o. (1) §14 ist in der vor dem Inkrafttreten der 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen in laufenden und in künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Die durch die 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 entfallenen §§115f und 115l sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

(2) […]

[…]

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§116. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen."

5. Das Gesetz über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Wr. Besoldungsordnung 1994 – Wr. BO 1994), LGBl 55/1994 idF LGBl 37/2016, lautet – auszugsweise – wie folgt:

"Anwendungsbereich

§1. (1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Dienststandes der Stadt Wien, im folgenden Beamte genannt.

(2) […]

[…]

Besoldungsreform 2015 – Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen

§49n. [(1)–(3) …]

(4) §§11 und 18 sind in der vor dem Inkrafttreten der 49. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen in laufenden und in künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Der durch die 49. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 entfallene §49g ist in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

(5) […]

[…]

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§50. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen."

6. Die maßgebliche Bestimmung der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl 28/1968 idF LGBl 50/2013, lautet – auszugsweise – wie folgt:

"Stellung des Magistrats

§105

(1) Die Geschäfte der Gemeinde sind durch den Magistrat zu besorgen.

(2) Der Magistrat vollzieht alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind.

[(3)–(4) …]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Beim Verwaltungsgericht Wien ist die Beschwerde eines seiner Richter anhängig, die sich gegen einen dienstrechtlichen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien wendet, mit dem ein Antrag auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages als unzulässig zurückgewiesen wurde.

2. Bei Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verwaltungsgericht Wien Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Zitierungen "9" und "sowie §22 Z4 und 5" in §20 VGW-DRG entstanden. In seinem durch Einzelrichter eingebrachten Antrag begründet das antragstellende Gericht die Antragslegitimation (vgl. Pkt. IV.2.1.) sowie die Präjudizialität (vgl. Pkt. IV.3.3.) und macht Verstöße gegen Art7, 21, 94 und 118 B‑VG geltend.

3. Die Wiener Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die fehlende Antragslegitimation des antragstellenden Gerichtes behauptet (vgl. Pkt. IV.2.2.) sowie den im Antrag erhobenen Bedenken entgegentritt.

IV. Erwägungen

1. Während des beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Gesetzesprüfungsverfahrens wurde durch das Gesetz, mit dem das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (8. Novelle zum Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz) geändert wird, LGBl 38/2016, u.a. die vom antragstellenden Gericht als teilweise verfassungswidrig erachtete Bestimmung des §20 VGW-DRG, nach der gewisse näher bezeichnete Aufgaben von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind, ersatzlos aufgehoben (s. Pkt. II.2.). Gemäß ArtII dieses Gesetzes ist diese Änderung mit dem der Kundmachung folgenden Tag – somit am 28. September 2016 – in Kraft getreten.

Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit die angefochtene Bestimmung als eine Voraussetzung für die Entscheidung des antragstellenden Gerichtes nunmehr noch in Betracht kommen kann, erweist sich der Antrag schon aus folgenden Gründen als unzulässig:

2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass zur Antragstellung gemäß Art139 und 140 B‑VG nur jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt ist, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat (vgl. zB VfSlg 12.381/1990 und 18.097/2007 mwN).

2.1. Das antragstellende Gericht begründet seine Antragslegitimation im Wesentlichen damit, dass §74a Wr. DO 1994, wonach Entscheidungen in Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten durch einen Senat zu erfolgen haben, nicht auf das Dienstrecht der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien anwendbar sei. Die Aufzählung der nicht anwendbaren Bestimmungen in §5 Abs1 VGW-DRG könne nicht erschöpfend sein, weil auch die Anwendung anderer – nicht ausdrücklich genannter – Bestimmungen der Wr. DO 1994, deren Regelungsgegenstand eine Anwendung auf Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien a priori ausschließe, nicht in Betracht komme. In diesem Sinn habe auch der die Senatszuständigkeit regelnde §74a Wr. DO 1994 nicht das Dienstrecht der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien zum Regelungsgegenstand und sei damit hinsichtlich Beschwerden gegen die Mitglieder betreffende Bescheide des Magistrates der Stadt Wien ausgeschlossen.

Dies werde insbesondere auch mit Blick auf §74b Wr. DO 1994, demzufolge bei Senatsentscheidungen jeweils ein Vertreter des Dienstgebers und ein Vertreter der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken hätten, deutlich. So würden die Richter des Verwaltungsgerichtes Wien keiner der in Abs3 leg.cit. aufgelisteten Verwendungsgruppen, für welche die als Vertreter der Dienstnehmer fungierenden Laienrichter zuständig seien, angehören, weil für diese im VGW-DRG ein eigenes Gehaltsschema ("Schema VGW") geschaffen worden sei. Ginge man von der Anwendbarkeit des §74a Wr. DO 1994 auch bei Beschwerden von Richtern des Verwaltungsgerichtes Wien gegen dienstrechtliche Bescheide aus, wären diese die einzigen Dienstnehmer, die nie durch ihrer Berufsgruppe angehörige Dienstnehmervertreter in dem gemäß §74b Wr. DO 1994 zusammengesetzten Richtersenat repräsentiert würden. Eine solche – im Ergebnis Art7 B‑VG widersprechende – Auslegung könne dem Wiener Landesgesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden, weshalb die Regelung verfassungskonform so auszulegen sei, dass für dienstrechtliche Beschwerden von Richtern des Verwaltungsgerichtes Wien die allgemeine Regelung der einzelrichterlichen Zuständigkeit und damit der einzelrichterlichen Anfechtungslegitimation heranzuziehen sei.

2.2. Die Wiener Landesregierung zieht in ihrer Äußerung die Legitimation des antragstellenden Einzelrichters des Verwaltungsgerichtes Wien in Zweifel. Zur Antragstellung sei nur jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden habe. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein Kollegialorgan für die Sachentscheidung zuständig, weil §74a Wr. DO 1994, der – wie sich aus §5 Abs1 und 2 VGW-DRG ergebe – auch auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien anzuwenden sei, in Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat vorsehe.

Bei der unterbliebenen Nennung des "Schemas VGW" in §74b Abs3 Wr. DO 1994 könne es sich "nur um eine vom Gesetzgeber offenkundig nicht bedachte, planwidrige (echte) Lücke handeln", die durch Analogie dahingehend geschlossen werden müsse, dass die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien wie alle anderen Akademiker zu behandeln seien, sodass der Laienrichter 1 zuständig sei.

2.3. Gemäß §2 VGW-DRG idF LGBl 16/2016 ist jede Person, die nicht schon Beamter des Dienststandes iSd §1 Abs3 Wr. DO 1994 ist, mit Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien der Wr. DO 1994 zu unterstellen (Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien); seit Inkrafttreten der 8. Novelle zum VGW-DRG, LGBl 38/2016, erfolgt gemäß §2 Abs1 leg.cit. die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und damit die Unterstellung unter die Wr. DO 1994 durch die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes ex lege (vgl. ErlRV 11/2016 BlgLT 20. GP, 1). Gemäß §5 Abs1 VGW-DRG sind auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien die §§2a, 3, 6 bis 17a, 19 und 22, §23 Abs2, §24, §25 Abs4 bis 7, §§26 bis 27, §31 Abs5, §33, §37 Abs1 Z1, §38 Abs1, §§40 bis 42, 57 und 64 Wr. DO 1994 nicht anzuwenden. Die Wr. BO 1994 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß §9 erster Satz VGW‑DRG mit den in den Z1 bis 7 genannten Abweichungen; so wird etwa das Gehalt der Mitglieder durch das "Schema VGW" und in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt (Z1). In §22 Z4 und 5 VGW-DRG sind Bestimmungen über die Überleitung in das "Schema VGW" enthalten. Die in den §§2, 9, 19 sowie §22 Z4 und 5 VGW-DRG genannten Aufgaben sind gemäß §20 leg.cit. (in der Fassung vor LGBl 38/2016) von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Die Wr. DO 1994 gilt gemäß §2 leg.cit. nur für die in einem Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien stehenden Bediensteten, die ihr ausdrücklich unterstellt worden sind. Dienstbehörde ist, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen anderen Organen der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen (seit Inkrafttreten der 8. Novelle zum VGW-DRG, LGBl 38/2016, ist der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien Dienstbehörde hinsichtlich sämtlicher dienstrechtlicher Angelegenheiten der Mitglieder und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichtes Wien mit Ausnahme des Vollzugs der Pensionsordnung 1995 und des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagengesetzes 1995), gemäß §2a Wr. DO 1994 der Magistrat der Stadt Wien; gemäß §74a Wr. DO 1994 hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten durch einen Senat zu erfolgen. Bei solchen Senatsentscheidungen haben gemäß §74b Abs1 Wr. DO 1994 je ein Vertreter des Dienstgebers und ein Vertreter der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken. Hinsichtlich der Dienstnehmervertreter sieht §74b Abs3 Wr. DO 1994 vor, dass – von sieben Laienrichtern – jeweils einer von ihnen sowie seine beiden Ersatzrichter für Beamte gewisser, näher bezeichneter Verwendungsgruppen zuständig sein müssen; darüber hinaus soll jeder fachkundige Laienrichter und jeder seiner Ersatzrichter einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.

Die Wr. BO 1994 gilt gemäß §1 Abs1 leg.cit. für die Beamten des Dienststandes der Stadt Wien.

Gemäß §115o Abs1 Wr. DO 1994 sind §14 leg.cit. in der vor dem Inkrafttreten der 38. Novelle zur Wr. DO 1994 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen und die durch die 38. Novelle zur Wr. DO 1994 entfallenen §§115f und 115l in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Gemäß §49n Abs4 Wr. BO 1994 sind die §§11 und 18 in der vor dem Inkrafttreten der 49. Novelle zur Wr. BO 1994 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen und der durch die 49. Novelle zur Wr. BO 1994 entfallene §49g in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

Gemäß §116 Wr. DO 1994 und §50 Wr. BO 1994 hat die Gemeinde ihre in diesen Gesetzen geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Der Magistrat der Stadt Wien vollzieht gemäß §105 Abs2 WStV alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind.

2.4. Der Richter, der Partei des beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Anlassverfahrens ist, steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien der Wr. DO 1994 unterstellt, weshalb die Wr. DO 1994 gemäß §2 leg.cit. auf ihn – unter Berücksichtigung der in §5 VGW-DRG genannten Einschränkungen – anwendbar ist. Im Zeitpunkt der Erlassung des diesem Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien zugrunde liegenden Bescheides des Magistrates der Stadt Wien war §4a Abs1 VGW-DRG idF LGBl 38/2016, der seit 28. September 2016 den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien als Dienstbehörde hinsichtlich dienstrechtlicher Angelegenheiten der Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien vorsieht, noch nicht in Kraft.

2.5. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien, das auch noch nach Inkrafttreten der 8. Novelle zum VGW-DRG, LGBl 38/2016, zur Entscheidung über (anhängige) Beschwerden gegen Bescheide des Magistrates der Stadt Wien zuständig ist, hat gemäß §74a Wr. DO 1994 in Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten – abweichend vom Grundsatz der Einzelrichterzuständigkeit gemäß §2 VwGVG – durch einen Senat zu erfolgen. Unter Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten iSd §74a Wr. DO 1994 sind u.a. alle Beschwerden gegen Bescheide zu verstehen, die vom Magistrat der Stadt Wien in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl 29/1984, erlassen werden (vgl. RV 16/2013 BlgLT 19. GP, 53, zu LGBl 33/2013). Mit dem beim Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien wurde der – (implizit) auf §115l Wr. DO 1994, in der Fassung vor LGBl 28/2015, gestützte – Antrag eines Richters des Verwaltungsgerichtes Wien auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages gemäß §115o Abs1 Wr. DO 1994 und §49n Abs4 Wr. BO 1994 zurückgewiesen. Gemäß §116 Wr. DO 1994 und §50 Wr. BO 1994 (siehe dazu die Ausführungen zu IV.3.5.) wurde dieser Bescheid vom Magistrat der Stadt Wien jedenfalls in einer zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheit unter Anwendung des DVG (vgl. §1 Abs1 leg.cit.) erlassen. Es steht somit außer Zweifel, dass es sich bei der Beschwerde gegen den auf Basis der Wr. DO 1994 und der Wr. BO 1994 erlassenen Bescheid um eine Dienstrechtsangelegenheit iSd §74a Wr. DO 1994 handelt, die eine Senatszuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien begründet.

2.6. Diese die Senatszuständigkeit anordnende Bestimmung der Wr. DO 1994 gilt – anders als das antragstellende Gericht vermeint – auch hinsichtlich jener Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, die in dienstrechtlichen Angelegenheiten von Richtern des Verwaltungsgerichtes Wien ergehen (bzw. ergangen sind). Gemäß §2 Wr. DO 1994 iVm §2 VGW-DRG gilt die Wr. DO 1994 grundsätzlich auch für Richter des Verwaltungsgerichtes Wien (vgl. VfSlg 13.136/1992 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz, LGBl 52/1990). Davon ausgenommen sind gemäß §5 Abs1 VGW-DRG nur gewisse, konkret genannte Bestimmungen der Wr. DO 1994, worunter sich die §§74a ff. Wr. DO 1994 jedoch nicht finden.

Dass die Auflistung in §5 Abs1 VGW-DRG insofern nur demonstrativ sein soll, als darüber hinaus auch die Anwendung weiterer Bestimmungen der Wr. DO 1994 ausgeschlossen ist, lässt sich weder dem Wortlaut noch den Materialien zur Stammfassung des VGW-DRG, LGBl 84/2012, entnehmen, denen zufolge für die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien "grundsätzlich alle einschlägigen dienstrechtlichen Regelungen Anwendung finden, die auch für andere Beamtinnen und Beamte gelten" und die Wr. DO 1994 "[i]m Hinblick auf die ihnen verfassungsgesetzlich eingeräumte Stellung als Richterinnen und Richter […] gemäß §5 nur mit Einschränkungen [gilt]" (vgl. RV 44/2012 BlgLT 19. GP, 22).

2.7. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht, dass gewisse Bestimmungen der Wr. DO 1994 – wie etwa die vom antragstellenden Gericht genannten §4 Abs3, §§30 und 51, §53b Abs9, §§111 bis 115b, §115c Abs1 und 2, §§115d und 115g, §115i Abs6 und 7 sowie §§115j bis 115m leg.cit. – ihrem Inhalt nach nicht auf Richter des Verwaltungsgerichtes Wien anzuwenden sind. Wie das antragstellende Gericht selbst sowie die Wiener Landesregierung ausführen, handelt es sich dabei um Bestimmungen, deren Regelungsgegenstand eine Anwendung auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes a priori ausschließt. Bestimmungen, die von vornherein nur auf eine eingeschränkte Gruppe von Gemeindebediensteten Anwendung finden, bedürfen auch keines ausdrücklichen Ausschlusses für die Richter des Verwaltungsgerichtes (genauso wie für andere – ebenfalls nicht vom Regelungsgegenstand betroffene – Gemeindebedienstete). Die §§74a ff. Wr. DO 1994 gelten angesichts ihres Regelungsgegenstandes a priori jedoch uneingeschränkt für alle Gemeindebediensteten und damit auch für Richter des Verwaltungsgerichtes Wien. Ein Ausschluss der Senatszuständigkeit in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Richter des Verwaltungsgerichtes Wien hätte somit der expliziten Nennung der §§74a ff. Wr. DO 1994 in §5 Abs1 VGW-DRG bedurft. Da dies nicht erfolgt ist, ist von einer Senatszuständigkeit auch in diesen Angelegenheiten auszugehen.

Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem in den Materialien zu den mit LGBl 33/2013 neu gefassten §§74a ff. Wr. DO 1994 dargelegten Beweggrund, dass es "[a]ngesichts der möglichen Auswirkungen von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts Wien auf die Rechtsstellung von Bediensteten […] notwendig [ist], in Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten eine Senatszuständigkeit vorzusehen" (vgl. RV 16/2013 BlgLT 19. GP, 53). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Sonderstellung von Richtern der Verwaltungsgerichte (vgl. Art134 Abs7 iVm Art87 Abs1 B‑VG) muss die Senatszuständigkeit daher erst recht in den sie betreffenden dienstrechtlichen Angelegenheiten gelten und wurde hinsichtlich der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auch vom Verfassungsgerichtshof nie bezweifelt (vgl. VfSlg 16.176/2001 und 16.630/2002).

2.8. Schließlich vermag daran auch der vom Verwaltungsgericht Wien ins Treffen geführte Umstand, dass das Gehaltsschema der Richter des Verwaltungsgerichtes Wien ("Schema VGW"; vgl. §9 Z1 VGW-DRG) in §74b Abs3 Wr. DO 1994 nicht berücksichtigt wird, nichts zu ändern (vgl. VfSlg 16.176/2001 und 16.630/2002): Wie sich aus §74b Abs3 letzter Satz Wr. DO 1994 ausdrücklich ergibt, "soll" der Laienrichter einer der Verwendungsgruppen, für die er zuständig ist, auch selbst angehören; er muss es aber nicht zwingend (vgl. RV 16/2013 BlgLT 19. GP, 54). Wenn daher das Verwaltungsgericht Wien vorbringt, dass seine Richter die einzigen Dienstnehmer wären, die nie durch ihrer Berufsgruppe angehörige Dienstnehmervertreter in dem gemäß §74b Wr. DO 1994 zusammengesetzten Richtersenat repräsentiert werden, ist dem Folgendes zu entgegnen: Erstens gewährleistet §74b Wr. DO 1994 auch hinsichtlich sonstiger Bediensteter nicht, dass der an der Senatsentscheidung mitwirkende Laienrichter derselben Verwendungsgruppe angehört wie der vom Verfahren betroffene Bedienstete. Zweitens setzt §74b Abs3 Wr. DO 1994 lediglich voraus, dass die Vertreter der Dienstnehmer von dem gemäß §11 Wiener Personalvertretungsgesetz (W‑PVG) gebildeten Zentralausschuss nominiert und Beamte des Dienst- oder Ruhestandes der Gemeinde Wien – worunter gemäß §1 Abs2 Wr. DO 1994 iVm §2 VGW-DRG auch Richter des Verwaltungsgerichtes Wien zu verstehen sind – sein müssen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der an der Senatsentscheidung mitwirkende Laienrichter dem "Schema VGW" und damit demselben Gehaltsschema wie der vom Verfahren betroffene Richter angehört (vgl. §8 Z1 und 8a Abs1 Z1 lita W‑PVG, wonach die Hauptgruppe I u.a. das Verwaltungsgericht Wien bzw. die Bediensteten im "Schema VGW" umfasst).

Während vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch ausdrücklich normiert war, dass im (als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag eingerichteten) Dienstrechtssenat der Stadt Wien jener Beisitzer mitzuwirken hat, "der für Beamte jener Verwendungsgruppe zuständig ist, der der betroffene Beamte im Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Verfahrens beim Dienstrechtssenat angehört hat" (vgl. §74b Abs5 Z3 Wr. DO 1994 idF LGBl 34/1999), verzichtete der Gesetzgeber bei der Regelung der konkreten Zusammensetzung des verwaltungsgerichtlichen Senates zudem darauf, einen ausdrücklichen Konnex zwischen der Verwendungsgruppe, welcher der vom Verfahren betroffene Beamte angehört, und den Verwendungsgruppen, für die der jeweilige Laienrichter zuständig ist, herzustellen. §74b Wr. DO 1994 kann daher nicht insoweit abschließend verstanden werden, als für den Fall, dass der betroffene Beamte keiner der ausdrücklich genannten Verwendungsgruppen angehört, keine Laienrichterzuständigkeit vorgesehen ist. Vielmehr wird in diesem Fall darauf Rücksicht zu nehmen sein, welcher der genannten Verwendungsgruppen die besoldungsrechtliche Situation des betroffenen Beamten am ehesten entspricht, und bei der konkreten Zusammensetzung des Senates der jeweilige Laienrichter danach auszuwählen sein.

2.9. Aus all dem ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht Wien in dienstrechtlichen Angelegenheiten auch über Beschwerden eines Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien gegen Bescheide des Magistrates der Stadt Wien gemäß §74a Wr. DO 1994 als Senat zu entscheiden hat und damit auch nur in dieser Zusammensetzung zur Antragstellung gemäß Art140 B‑VG berechtigt ist. Da die Antragstellung gemäß Art140 B‑VG jedenfalls auch keiner der allein vom Vorsitzenden eines Senates wahrzunehmenden Angelegenheiten zuzurechnen ist (vgl. §21 Abs4 VGWG), hätte es eines kollegialen Beschlusses des zuständigen Senates des Verwaltungsgerichtes Wien bedurft.

2.10. Der Antrag erweist sich somit, weil er von einem nicht zur Antragstellung legitimierten Organ gestellt wurde, schon aus diesem Grund als unzulässig.

3. Im Übrigen erweist sich der Antrag aber auch aus einem anderen Grund als unzulässig:

3.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B‑VG bzw. des Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

3.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen-den Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Geset-zesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Be-stimmungen auch erfasst werden.

Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Dagegen macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, nicht zur Gänze unzulässig, sondern führt, ist der Antrag in der Sache begründet, im Falle der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfSlg 16.989/2003 mwN, 19.684/2012 und 19.746/2013).

3.3. Das antragstellende Gericht begründet die Präjudizialität der angefochtenen Teile des §20 VGW-DRG im Wesentlichen damit, dass der Magistrat der Stadt Wien seine Zuständigkeit – wenn auch nicht ausdrücklich – auf diese Bestimmung gestützt habe und im Fall der Aufhebung der angefochtenen Teile dieser Bestimmung der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien aufzuheben wäre. §20 VGW-DRG normiere, dass gewisse Bestimmungen, wie die "für den gegenständlichen Beschwerdefall (mit)maßgeblichen besoldungsrechtlichen Bestimmungen der §§9 und 22 Z4 und 5 VGW‑DRG" im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen seien. Zu diesem Ergebnis sei offenbar auch die belangte Behörde gelangt, da andernfalls die von ihr wahrgenommene Zuständigkeit zur Entscheidung über den "letztlich auch auf eine Neubeurteilung der Rechtsfolgen der §§9 und 22 Z4 und 5 VGW‑DRG gerichteten Antrag" nicht begründbar sei.

3.4. Mit dem beim antragstellenden Gericht angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien wurde der Antrag eines Richters des Verwaltungsgerichtes Wien auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages gemäß §115o Abs1 Wr. DO 1994 und §49n Abs4 Wr. BO 1994 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bestimmungen über die bisherige Vordienstzeitenanrechnung und den Vorrückungsstichtag mit dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2015 außer Kraft getreten seien und das Außerkrafttreten mit der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung verbunden sei, dass diese Bestimmungen nicht mehr in laufenden und künftigen Verfahren angewendet werden dürfen. Aus diesem Grund sei die beantragte Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig.

3.5. Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken erweist sich der Anfechtungsumfang jedenfalls als zu eng: Die Wr. BO 1994 gilt gemäß §1 Abs1 leg.cit. für die Beamten des Dienststandes der Stadt Wien, dh. für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden Bediensteten bis zu ihrem Übertritt oder ihrer Versetzung in den Ruhestand (vgl. §1 Abs2 und 3 Wr. DO 1994). Da jede Person, die nicht schon Beamter des Dienststandes iSd §1 Abs3 Wr. DO 1994 ist, mit Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß §2 VGW-DRG der Wr. DO 1994 zu unterstellen und damit in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufzunehmen ist (vgl. Pkt. IV.2.3.), gilt die Wr. BO 1994 auch für den Richter, der Partei des beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Anlassverfahrens ist und mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien der Wr. DO 1994 unterstellt worden ist.

Die Zugehörigkeit der in der Wr. BO 1994 geregelten Angelegenheiten zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (und damit gemäß §105 Abs2 WStV in den Zuständigkeitsbereich des Magistrates der Stadt Wien) beruht auf der unmittelbaren Vollzugsanordnung des §50 Wr. BO 1994. Danach hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz (der Wr. BO 1994) geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Da §49n Wr. BO 1994 nicht Gegenstand einer abweichenden Regelung der Z1 bis 7 des §9 VGW-DRG ist, gilt dies jedenfalls auch für den Vollzug dieser Bestimmung. Angesichts dieser gesetzlich normierten unmittelbaren Geltung der Wr. BO 1994 und der darin enthaltenen Vollzugsanordnung des §50 leg.cit. erweist sich die in §20 VGW‑DRG vorgenommene Bezeichnung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die infolge der Anführung des §9 VGW-DRG und dessen Weiterverweisung auf die Wr. BO 1994 auch die in der Wr. BO 1994 geregelten Angelegenheiten umfasst, insoweit als bloße Wiederholung einer bestehenden gesetzlichen Regelung (vgl. VfSlg 13.136/1992). Da die Aufhebung der angefochtenen Teile des §20 VGW‑DRG die Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien im eigenen Wirkungsbereich im Anlassverfahren somit nicht – wie vom antragstellenden Gericht bezweckt – beseitigen würde, ist damit der Anfechtungsumfang zu eng gewählt worden.

3.6. Der Antrag erweist sich somit auch aus diesem Grund als unzulässig.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte