Unterliegen von den Mitgliedern an einen Verein geleistete Zahlungen der Versicherungssteuer, wenn das Mitglied im Fall des Schadens keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung hat? (Abweisung)
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen folgende Bescheide des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel betreffend Haftungsbescheide anderer Art (prozentuelle Versicherungssteuer), StNr. xxx,
1. | Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer für die Kalendermonate 01-12/2005 vom 21.5.2008 |
2. | Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer für die Kalendermonate 01-12/2006 vom 6.2.2008 |
3. | Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer für die Kalendermonate 01-12/2007 vom 6.2.2008 |
4. | Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer für die Kalendermonate 03-12/2008 vom 16.11.2009 |
5. | Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer für die Kalendermonate 01-12/2009 vom 2.4.2010 |
entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Zahlung des Versicherungsentgeltes aufgrund eines sonstigen Versicherungsverhältnisses gemäß § 1 Abs. 1 Versicherungssteuergesetz 1953 vorliegt, wenn die Vereinsmitglieder Umlagen an die Bw.(als Verein) zur Unterstützung bei Eintritt von Schäden an deren Kraftfahrzeug zahlen, und das Mitglied auf die Unterstützung zwar keinen Rechtsanspruch hat, jedoch die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Unterstützung zu gewähren ist, vom Vereinsausschuss aufgrund eines in den Vereinsstatuten detailliert geregelten Verfahrens nach freiem Ermessen getroffen wird. Unterliegen die von den Mitgliedern der Bw. gezahlten Beiträge bzw. Umlagen der Jahre 2005 bis 2009 der Versicherungssteuer?
1. Verfahren
Da die Bw. seit dem Jahr 2004 keine Versicherungssteuer entrichtete, und über ihr Vermögen am 29.1.2008 der Konkurs eröffnet wurde, setzte das Finanzamt mit folgenden Bescheiden die Versicherungssteuer fest:
1. Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer für die Kalendermonate 01-12/2005 vom 21.5.2008 in Höhe von 30.047,14 Euro (UFS-Zahl RV/1820-W/08) 2. Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer für die Kalendermonate 01-12/2006 vom 6.2.2008 in Höhe von 18.978,61 Euro (UFS-Zahl RV/1822-W/08) 3. Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer für die Kalendermonate 01-12/2007 vom 6.2.2008 in Höhe von 12.295,56 Euro (UFS-Zahl RV/1824-W/08) 4. Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer für die Kalendermonate 03-12/2008 vom 16.11.2009 in Höhe von 2.248,39 Euro (UFS-Zahl RV/4157-W/09) 5. Bescheid über die Haftung für Versicherungssteuer für die Kalendermonate 01-12/2009 vom 2.4.2010 in Höhe von 1.261,95 Euro (UFS-Zahl RV/1453-W/10)
Fristgerecht erhob die Bw. jeweils zu den Bescheiden Berufung und beantragte, die Versicherungssteuer mit 0 festzusetzen.
Eingewendet wurde, dass eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können, nicht vorliege. Die Bw. sehe sich gemäß Statuten als ein nicht auf Gewinn gerichteter Verein, der die Unterstützung bei dem Eintritt von Schäden zum Zweck habe. Nach den Vereinsstatuten sei allerdings kein vertraglich einklagbarer Einspruch auf Gewährung einer Unterstützungsleistung im Schadensfall gegeben. So habe der VwGH 21.2.1979, 2292/77 ausgesprochen, "wenn nach der Satzung eines Unterstützungsvereines" die Gewährung der Beihilfen nicht im freien Belieben des Vorstandes stehe, sondern das Recht durch Beschwerde an die Hauptversammlung des Vereines oder in einem Schiedsverfahren verfolgt werden könne, es sich um eine Leistung, deren Auszahlung nach Treue und Glauben in Verkehr vom Mitglied verlangt werden könne, handle. E contrario ergäbe sich daraus, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch des Mitgliedes gegen die Solidargemeinschaft nicht bestehe. Diese Rechtsansicht werde auch durch den Inhalt eines Bescheides der Sicherheitsdirektion für Wien, der im Gründungsverfahren des Vereines ergangen sei, bestätigt. Darin sei festgehalten worden, dass das ressortmäßig zuständige Bundesministerium für Finanzen mit der Frage, ob ein Versicherungsgeschäft vorliegt, befasst worden sei. Dieses habe die Auffassung vertreten, dass im konkreten Fall nach dem Statuteninhalt mangels Rechtsanspruch auf Unterstützung kein Versicherungsverhältnis bestehe.
Dazu legte die Bw. die Statuten vor, sowie den Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien vom 17.1.1977.
Das Finanzamt wies die Berufungen gegen die Bescheide 2. und 3. mit Berufungsvorentscheidungen vom 21.5.2008 als unbegründet ab, die Berufungen zu den Bescheiden 1., 4. und 5. legte das Finanzamt unter Verweis auf seine Berufungsvorentscheidungen ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen vor.
Die Berufungsvorentscheidungen haben auszugsweise folgenden Inhalt:
"....Die Bw.... bezweckt die Unterstützung seiner Mitglieder bei Eintritt von Schäden an ihrem KFZ. Somit ist ein versicherungsähnliches Verhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 VersStG gegeben....Allen Versicherungsverhältnissen ist gemeinsam, dass es sich um zweiseitige Schuldverhältnisse handelt, mit gegenseitigen Ansprüchen und Verpflichtungen, wobei aber ein vertraglicher oder gesetzlicher Rechtsanspruch kein Wesensmerkmal darstellt. Es genügt ein faktischer, aus einer typischen Gefahrengemeinschaft sich ergebender Anspruch. Der Versicherungssteuer unterliegen danach nicht nur Vereinbarungen, durch welche ein Recht auf eine Leistung im Schadensfall begründet wird, sondern auch solche Verhältnisse, bei denen ein Rechtsanspruch auf Schadensvergütung zwar nicht eingeräumt, es sich aber aus der tatsächlichen Handhabung ergibt (Gambke-Flick, VersStG, 87ff). Die Annahme einer Versicherung im Sinne des VersStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vereinssatzung des Versicherers die Klausel enthält, auf die Schadensvergütung bestehe kein Anspruch der Mitglieder, wenn nach der Lage der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse Treu und Glauben den Verein zur Schadensvergütung verpflichten. Die Bezeichnung "Unterstützung" und der satzungsgemäße Ausschluss des Rechtsweges schließen die Steuerpflicht nach dem VersStG nicht aus. Die Gewährung von Leistungen bei Sachschäden oder anderen Schäden durch Unterstützungsvereine ist auch dann eine Versicherung im Sinne des VersStG, wenn auf die Leistungen kein Rechtsanspruch besteht, sie aber faktisch bei Eintritt des Schadensfalles gewährt werden. Dabei ist es auch nicht notwendig, dass die Gewährung versicherungsähnlicher Leistungen den Hauptzweck des Unterstützungsvereines bildet.....Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien hat Einsicht genommen in den Veranlagungsakt....der Bw....Dort findet sich ein Schreiben des Vereines vom 19.9.1977, in welchem ausgeführt ist: "...Bw.... wurde zum Zweck gegründet, an den, im Verein angemeldeten Kraftfahrzeugen entstandene Schäden (siehe § 2 der Statuten) durch Zahlung einer Unterstützung, beziehungsweise Abgeltung der Reparaturrechnung, vermindert um den in der Ausschusssitzung vom 15.4.1977 beschlossenen Selbstbehalt von S 1.000,- abzudecken."
Aus den Beitrittsanträgen geht eindeutig hervor, dass den Verein ....eine Leistungsverpflichtung trifft. Die erwähnte BMF-Äusserung hatte demgegenüber nur die Statuten des Vereins als Grundlage der rechtlichen Würdigung, sodass daraus für den Erfolg der Berufung nichts gewonnen werden kann. Vielmehr bestehen Versicherungsverhältnisse, da den Verein auch Leistungsverpflichtungen treffen...."
2. Beweise
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Versicherungssteuerakten der Bw. StNr. xxx beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, in den von der Bw. vorgelegten Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien vom 17.1.1977, , yyy , in die Statuten der Bw., in den Auszug aus dem Konkursanderkonto für das Jahr 2009, sowie in die Übersicht der eingegangenen Mitgliedsbeiträge und Internetrecherche (http://ab .htm, Abfrage vom 9.2.2012; http://c zum-ausgleich-bei-kfz-sch%C3%A4den, Abfrage vom 9.2.2012; http://www.ef, Abfrage vom 9.2.2012).
2.1. Statuten der Bw.
Die Statuten des im Jahr 1977 gegründeten Vereines lauten auszugsweise:
"...§ 1 Der Verein führt den Namen Bw.A....
Zweck des Vereines § 2: Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Unterstützung bei Eintritt von Schäden an den im Verein angemeldeten Kraftfahrzeugen durch a) Unfall, das heißt durch ein von außen her unmittelbar, plötzlich mit mechanischer Gewalt, einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. b) Brand oder Explosion; c) Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub, nicht aber Unterschlagung.
Mitgliedschaft § 3: Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss, der die Aufnahme eines Mitgliedes ohne Angabe von Gründen ablehnen kann....Gegen diese Ablehnung steht kein Rechtsmittel offen. Über sämtliche Mitglieder wird vom Vereinsobmann ein Standesbuch geführt....Die Mitgliedschaft wird durch Unterfertigung einer Beitrittserklärung und Leistung der im § 15 festgesetzten Kaution erworben.
Rechte der Mitglieder § 4: Die Mitglieder haben das Recht a) an allen Generalversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. b) jederzeit Einsicht in die Protokolle der Ausschusssitzungen zu nehmen. c) Anträge und Anfragen zu stellen und Vorschläge zu machen. d) um Gewährung einer Unterstützung in den im § 2 vorgesehenen Fällen anzusuchen.
Pflichten der Mitglieder § 5: Die Mitglieder haben die Pflicht, die Kaution gemäß § 15 und die von der Generalversammlung oder in Ausführung von deren Beschlüssen vom Vereinsausschuss festgesetzten Beträge einzuzahlen........
Organe des Vereines.... § 7: Die Organe des Vereines sind der Vereinsobmann, der Vereinsausschuss, die Generalversammlung, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. 1. Der Vereinsobmann....werden durch die Generalversammlung für die Amtsdauer von 4 Jahren gewählt....Er entscheidet in allen Angelegenheiten, für die weder die Generalversammlung noch der Vereinsausschuss zuständig ist. Er führt den Vorsitz im Vereinsausschuss und in der Generalversammlung.... 2. Der Vereinsausschuss besteht aus dem Obmann und dessen Stellvertreter sowie bis zu 4 weiteren Mitgliedern, die ebenfalls auf die Dauer von 4 Jahren von der Generalversammlung gewählt werden. Der Ausschuss bestellt aus seiner Mitte einen Kassier, einen Schriftführer und allenfalls Stellvertreter für diese.... 3. Der Vereinsausschuss versammelt sich über Einberufung durch den Obmann. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist die Anwesenheit des Obmannes und wenigstens zweier Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes....Dem Vereinsausschuss obliegt: a) die Entscheidung über die Aufnahmen und den Ausschluss von Mitgliedern, b) die nach seinem freien Ermessen ohne Rechtsanspruch des Mitgliedes zu treffende Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Unterstützung zu gewähren ist.
c) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung über die Aufbringung der Geldmittel. d) die Veranlagung der Beträge, ihre Verwendung und Verrechnung e) die Auswahl der Werkstätten, in denen der Verein Reparaturarbeiten durchführen lässt, f) die Bestimmung der Höhe des Selbstbehaltes bei Schäden....
Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis § 10:....Gegen eine Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Unterstützung zu gewähren ist, ist eine Berufung an das Schiedsgericht unzulässig....
Unterstützung § 11: Unter Unterstützung ist eine Beihilfe zu verstehen, welche einem Mitglied, das durch einen Schadensfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt, bei Fehlen eines anderen Schadensausgleiches (insbesondere durch eine bestehende Versicherung) zur Überwindung dieser Schwierigkeiten gewährt wird. Grundsätzlich werden durch den Verein Unterstützungen für Unfallschäden am Fahrzeug und seinen an ihm befestigten Teilen nach dem Zeitwert gewährt und grundsätzlich weiter durch Reparatur des Fahrzeuges in der im § 13ff. näher beschriebenen Weise. Lediglich bei Totalverlust kann eine Unterstützung in Form einer Geldzahlung gewährt werden.
Schadensmeldung § 12: Die Schadensmeldung hat unverzüglich....zu erfolgen. Der Schadensmeldung ist ein wahrheitsgetreuer Bericht beizugeben. Hiebei sind Zeit, Ort und Ursache des Unfalls und des Schadens ausführlich zu erläutern, die Namen aller Beteiligten und allfälliger Schuldtragender samt Kennzeichennummer der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge und ein genaues Verzeichnis sämtlicher Unfallzeugen samt Anschrift beizugeben. Weiters ist eine Planskizze vom Unfallort mit Einzeichnung der beteiligten Kraftfahrzeuge und eventuell beschädigter Objekte beizufügen. Schließlich ist die Polizei- oder Gendarmeriestelle, welche im Schadensfall interveniert hat, anzugeben. Desgleichen ist sofort dem Verein zu melden, falls von irgendeiner Behörde ein Gerichts-oder Verwaltungsverfahrens wegen des Unfalles eingeleitet wurde.
Schadensdeckung § 13: Vom Vorstand wird ein Sachverständiger eingesetzt, der jeden Schaden auf Grund der Anmeldung sofort schätzen wird, bevor das Kraftfahrzeug in die Werkstätte überstellt wird. Die Überstellung erfolgt nach sachverständiger Begutachtung in eine der vorgesehenen Vertragswerkstätten der betreffenden Autolieferfirma im Einvernehmen mit dem Selbsthilfeverein. Das Mitglied ist verpflichtet, alle von ihm verlangten Auskünfte über den Hergang und die Folgen des Unfalles zu erteilen sowie gleichzeitig eine Vollmacht auf den vom ....der Bw.... namhaft gemachten Anwalt auszustellen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, vor Auszahlung der ihm gewährten Unterstützung (Durchführung der Reparatur) die ihm gegen den Beschädiger des Wagens zustehende Forderung dem Verein auf dessen Verlangen abzutreten, damit in erster Linie eingetretene Schäden durch Heranziehen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung gutgemacht werden können und sich in diesen Fällen eine Unterstützung durch den ....der Bw.... erübrigt.
§ 14: Jedes Vereinsmitglied anerkennt hiemit, dass ihm weder gegen den Verein noch die Mitglieder desselben ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Unterstützung zusteht.
Aufbringung der Mittel § 15: Jedes Vereinsmitglied hat beim Eintritt bei der Vereinskasse den Betrag von S 2.000,- zu erlegen, welcher beim Verein auf die Dauer der Mitgliedschaft als Depot zu verbleiben hat und nach endgültiger Abwicklung aller Schadensfälle an die Teilnehmer rückverrechnet wird. Das Depot wird vorläufig zur sofortigen Liquidierung von Unterstützungen quotenmäßig herangezogen. Nach Feststellung der Schadenshöhe und der vom ....der Bw.... beschlossenen Unterstützungssumme wird allen Mitgliedern der auf sie entfallende Unterstützungsanteil samt Auslagen schriftlich bekanntgegeben. Die Mitglieder sind verpflichtet, diese Beträge binnen zehn Tagen nach Absendung der Vorschreibung an die Vereinskassa zu bezahlen....."
2.2. Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien, Vereinsangelegenheiten.
Die diesem Bescheid zugrundeliegenden Statuten liegen dem Unabhängigen Finanzsenat nicht vor. Mit Bescheid vom 17.1.1977, yyy stellte die Vereinsbehörde fest, dass der Verein "Bw.B" Tätigkeiten entfalte, die nicht nach ideellen Zwecken orientiert seien. Der Bescheid stützte sich insbesondere darauf, dass eine Unterstützung eine Beihilfe sei, welche einem Mitglied, das durch einen Schadensfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten komme, bei Fehlen eines anderen Schadensausgleiches (insbesondere durch eine bestehende Versicherung) zur Überwindung dieser Schwierigkeiten gewährt werde. Damit solle den Vereinsmitgliedern ein wirtschaftlicher Vorteil zukommen und zwar in den Fällen, wo ein wirtschaftlicher Nachteil ausgeglichen werden sollte. Es sei auch überlegt worden, ob ein Versicherungsgeschäft vorliege und damit das ressortmäßig zuständige Bundesministerium für Finanzen befasst, welches die Auffassung vertrete, dass im konkreten Fall nach dem Statuteninhalt mangels Rechtsanspruches auf Unterstützung kein Versicherungsverhältnis bestehe.
2.3. Einsicht in den Versicherungssteuerakt
Die Einsicht in den vom Finanzamt vorgelegten Versicherungssteuerakt ergab, dass die Bw. zumindest seit dem Jahr 1982 Versicherungssteuer entrichtet. Im Prüfungsbericht vom 22.3.1988, der Bw. mit dem Haftungsbescheid gemäß § 202 BAO vom 30.3.1988 übersendet, heißt es:
"Der geprüfte Verein entrichtet die Versicherungssteuer nach dem Prämien-Ist-System. Der Mitgliederstand betrug 1994: 592 und 1986: 547 Mitglieder. Der Schadenverein bezweckt die Unterstützung seiner Mitglieder bei Eintritt von Schäden an ihrem KFZ und umfasst Unfall, Feuer und Entwendung. Somit ist ein versicherungsähnliches Verhältnis i.S. des § 2 (1) Vers.St.Ges. gegeben.
Die Mittelaufbringung erfolgt im Umlagensystem, wo jedes Mitglied seinen entsprechenden Anteil zu leisten hat.
Des Weiteren ist bei Eintritt ein Depotbetrag von S 2.000,- zu entrichten, der beim Verein auf Dauer der Mitgliedschaft verbleibt und bei Austritt mit dem Mitglied rückverrechnet wird. Umlagen und Depots stellen Versicherungsentgelte i.S. des § 3 (1) Vers.St.Ges. dar.....In Bezug auf die Depots ist festzustellen, dass Steuerpflicht eintritt, wenn diese zur Schadensdeckung oder auch nur zur Abdeckung von Verwaltungskosten verwendet werden. Sie werden dadurch eben zu Leistungen, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses zu bewirken sind. Da dies bei der Verwendung des Depots durch den Verein gegeben ist, sind diese Beträge der Versicherungssteuer zu unterziehen....."
2.4. Internetrecherche
Die Internetrecherche ergab folgendes:
Nach dem Stand vom 18.1.2004 gab die Bw. an, dass Zweck des Vereins die Unterstützung bei Eintritt von Schäden an den im Verein angemeldeten Kraftfahrzeugen sei. "Die preisgünstige Art für Taxiunternehmer oder Mietwagenunternehmer bei selbstverschuldeten Unfällen abgesichert zu sein." Unter "Produkte" scheint im Ausdruck auf "Versicherung Taxi Wien Taxilenker Selbsthilfeverein kaskoversicherung taxiversicherung Unfall Taxikaskoversicherung." Unter Produkt 2 scheint auf: Alleinfahrerbetrieb, Preisbeispiele: Mercedes E 200 CDI W 211 ab Preis/p.M. ab 116,00; Mazda 6 ab Preis/p.M. 88,00. Umfang der Leistung: Kollision mit unbekannten Fahrzeugen, Parkschaden, Sonstige Kollision und Unfallschäden, Mut- oder böswillige Handlung betriebsfremder Personen, Kollision mit Feder-, Haarwild und Haustieren, Brand, Explosion, Naturgewalten. (http://ab .htm, Abfrage vom 9.2.2012).
Auf http://www.ef , Abfrage vom 9.2.2012, wurde die Bw. der Branche "Versicherungsunternehmen" zugeordnet.
3. Festgestellter Sachverhalt
Die ursprüngliche Bildung der Bw. wurde von der Vereinsbehörde mit Bescheid vom 17.1.1977, yyy untersagt, da nach den Statuten eine Tätigkeit angestrebt wurde, die nicht nach ideellen Zwecken orientiert war. Die Vereinsbehörde zog auch ein Versicherungsgeschäft in Erwägung.
Nach den geltenden Statuten führt die Bw. den Namen "Bw.A1". Die Bw. bezweckt die Unterstützung bei Eintritt von Schäden an den im Verein angemeldeten Kraftfahrzeugen durch Unfall, Brand oder Explosion oder durch Entwendung (§2 der Statuten). Die Mitglieder des Vereines haben zwar laut §4 lit. d) der Statuten das Recht, um Gewährung einer Unterstützung anzusuchen, ein Rechtsanspruch auf Zahlung der Unterstützung besteht nach §14 der Statuten aber nicht. § 12 Schadensmeldung und § 13 Schadensdeckung sind detailliert geregelt, das Vereinsmitglied hat jedenfalls den Schaden unverzüglich zu melden. Aufgrund der Anmeldung wird jeder Schaden sofort durch einen Sachverständigen, der vom Obmann eingesetzt wird, geschätzt. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe einem Mitglied eine Unterstützung "nach freiem Ermessen und ohne Rechtsanspruch" zu gewähren ist, obliegt dem Vereinsausschuss, der ein Organ des Vereines ist. Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vereinsobmann, dessen Stellvertreter sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern, die auf die Dauer von vier Jahren von der Generalversammlung gewählt werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.
Die Mittelaufbringung erfolgt im Umlagensystem, wo jedes Mitglied seinen entsprechenden Anteil zu leisten hat. Des Weiteren ist bei Eintritt ein Depotbetrag von S 2.000,- zu entrichten, der beim Verein auf Dauer der Mitgliedschaft verbleibt und bei Austritt mit dem Mitglied rückverrechnet wird (Prüfungsbericht vom 22.3.1988, der Bw. mit dem Haftungsbescheid gemäß § 202 BAO vom 30.3.1988 übersendet).
Die Bw. entrichtet zumindest seit dem Jahr 1982 Versicherungssteuer nach dem Prämien-Ist-System. Der Mitgliederstand betrug 1994: 592 und 1986: 547 Mitglieder. (Prüfungsbericht vom 22.3.1988, der Bw. mit dem Haftungsbescheid gemäß § 202 vom 30.3.1988 übersendet).
Die Bw. bewarb ihre Leistungen im Internet wie eine preisgünstige "Versicherung": "Die preisgünstige Art für Taxiunternehmer oder Mietwagenunternehmer bei selbstverschuldeten Unfällen abgesichert zu sein." (http://ab .htm, Abfrage vom 9.2.2012). Auf http://www.ef , Abfrage vom 9.2.2012, wurde die Bw. der Branche "Versicherungsunternehmen" zugeordnet.
Über die Berufung wurde erwogen:
4. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1 Abs. 1 VersStG unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses der Versicherungssteuer.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 VersStG unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes der Steuer nur bei der Versicherung von Risiken betreffend Fahrzeuge aller Art, wenn das Fahrzeug im Inland einem Zulassungsverfahren zuzuführen oder in ein behördliches Register einzutragen ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 VersStG gilt als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.
Gemäß § 3 VersStG ist Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten).
Gemäß § 5 Abs.1 Z 1 VersStG wird die Steuer für jede einzelne Versicherung berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist regelmäßig das Versicherungsentgelt. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 VerStG beträgt der Steuersatz 11%.
Gemäß § 7 Abs. 1 VerstG ist Steuerschuldner der Versicherungsnehmer. Für die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten.
Was eine Versicherung ist, ist im Versicherungssteuergesetz nicht definiert. Besteuerungsgegenstand der Versicherungssteuer ist die Zahlung des Versicherungsentgelts als Gegenleistung für die Übernahme des Wagnisses. Wechselseitige Bedarfsdeckung im Rahmen einer Versicherung ist die gemeinsame Aufbringung der Mittel, die bei Eintritt der Gefahr, d.h. bei der Entstehung eines Verlustes oder eines Schadens bei einem Mitglied der Gemeinschaft erforderlich sind, um den daraus sich ergebenden Bedarf zu decken. (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 91). Die Versicherung ist Gegenstand des Versicherungsvertrages. Der Versicherungsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei welchem Beiträge und Gefahrtragung gegeneinander ausgetauscht werden. (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 93). Das Bestehen einer Versicherung setzt voraus, dass der eine Teil sich gegen Entgelt für den ungewissen Fall des Eintritts eines nachteiligen Ereignisses zu einer Vermögensleistung verpflichtet. Die Versicherung braucht nicht auf einem besonderen Vertrag zu beruhen. Wunschel-Kostboth, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch, 44-45). Bürgerlichrechtlich zählen Versicherungsverträge zu den Glücksverträgen, doch sie heben sich durch den spezifischen Leistungsgegenstand der Risikotragung ab und haben eine besondere Ausgestaltung im VersicherungsvertragsG 1958 erfahren, worin dem Ungewissheitsmoment der Versichererleistung entsprechend Rechnung getragen wird (Binder in Schwimann, ABGB3 V, § 1269, Rz 2).
Versicherungsverhältnisse im Sinne des Versicherungssteuerrechtes sind: 1. Versicherungsverträge im Sinne des Versicherungsrechtes, 2. Versicherungen, die durch ein Gesetz zustande kommen, 3. Versicherungen, die dadurch zustande kommen, dass sich mehrere Personen, ohne dass ein Vertrag vorliegt, und ohne dass ein Gesetz dies anordnet, zur gegenseitigen Hilfe im Rahmen einer Gefahrengemeinschaft zusammenschließen. (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 94).
Im gegenständlichen Fall wurde aufgrund der Statuten der Verein mit dem Namen "Bw.A1" gegründet. Zweck des Vereines ist die Unterstützung bei Eintritt von Schäden an den im Verein angemeldeten Kraftfahrzeugen (§ 2). Das maßgebliche Recht der Vereinsmitglieder besteht darin, um die Gewährung einer Unterstützung in den im § 2 vorgesehenen Fällen anzusuchen (§ 4 d). Die Mitglieder haben die Pflicht, die Kaution gemäß § 15 und die von der Generalversammlung oder in Ausführung von deren Beschlüssen vom Vereinsausschuss festgesetzten Beträge einzuzahlen (§ 5).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist alleiniger Zweck der Bw. die gemeinsame Aufbringung der Mittel, die bei Eintritt eines Schadens an einem Kraftfahrzeug bei einem Mitglied der Gemeinschaft erforderlich sind, um den daraus sich ergebenden Bedarf zu decken (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 91), das heißt, Beiträge und Gefahrtragung werden gegeneinander ausgetauscht (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 93). Damit ist zu untersuchen, ob eine Vereinbarung iSd § 2 Z 1 VersStG vorliegt.
Die Bw. bringt vor, dass eine solche Vereinbarung, wonach sich mehrere Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen zusammenschließen, im vorliegenden Fall nicht vorliege. Dies deshalb, weil gemäß den Vereinsstatuten (§ 7 und § 14 der Vereinsstatuten) kein vertraglich einklagbarer Einspruch auf Gewährung einer Unterstützungsleistung gegeben sei.
Nach der (deutschen) Literatur wird die Annahme einer Versicherung nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein klagbarer Anspruch nicht besteht und der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist. Es genügt, wenn der Versicherer rechtlich und tatsächlich nach Treu und Glauben im Verkehr zur Schadensvergütung verpflichtet ist. (Wunschel-Kostboth, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch, 44-45). Die Annahme einer Versicherung im Sinne des § 2 VersStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vereinssatzung des Versicherers die Klausel enthält, auf die Schadensvergütung bestehe kein Anspruch der Mitglieder, wofern nach der Lage der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse Treu und Glauben den Verein zur Schadensvergütung verpflichten. Die Bezeichnung "Unterstützung" und satzungsgemäßer Ausschluss des Rechtswegs schließen die Steuerpflicht nicht aus (ständige Rechtsprechung des RFH 30.10.1925, II A 524/25, Bd.17, S. 236; RFH 27.9.1935, II A 426/34, RStBl.1935, S. 1498; Gambke-Heiliger, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch, 3. Auflage, 52), wenn nach der Satzung des Unterstützungsvereines die Gewährung der Beihilfen usw. nicht im freien Belieben des Vorstandes steht, sondern das Recht auf die Leistung gegebenenfalls durch Beschwerde an die Hauptversammlung des Vereines verfolgt werden kann. (Wunschel-Kostboth, Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch, 46). Der Versicherungssteuerpflicht steht der Satz der Statuten "ein Rechtsanspruch auf Bezahlung der Unterstützung besteht nicht" nicht entgegen, da er nur die Bedeutung hat, dass der materiell bestehende Anspruch nicht im ordentlichen Rechtsweg verfolgt werden kann. (Gambke-Heiliger, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch, 3. Auflage, 53). Der Ausschluss des Rechtsanspruchs ist für die Steuerpflicht belanglos. (Gambke-Heiliger, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch, 3. Auflage, 69). Andererseits ist ein vertraglicher oder gesetzlicher Rechtsanspruch nicht Wesensmerkmal für das Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungssteuerrechtes. Es genügt ein faktischer, aus einer typischen Verhaltensweise der Gefahrengemeinschaft sich ergebender Anspruch. Die Gewährung von Leistungen bei Feuerschäden oder anderen Sachschäden durch Berufsvereinigungen oder Unterstützungsvereine ist auch dann eine Versicherung im Sinne des VersStG, wenn auf die Leistung kein Rechtsanspruch besteht, sie aber faktisch bei Eintritt des Schadensfalles gewährt wird. (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 95). Handelt es sich um Leistungen, deren Auszahlung nach Treu und Glauben im Verkehr vom Mitglied verlangt werden kann (§ 157 dBGB), dann genügt das für das Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG. Selbst wenn die Leistung satzungsgemäß von der Bedürftigkeit der berechtigten Mitglieder abhängt, so widerspricht das nicht dem Wesen der Versicherung im wissenschaftlichen Sinne und nicht dem Versicherungsverhältnis im Sinne des VersStG. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Entscheidung über die Gewährung der Leistung nicht nach freiem Belieben, sondern nach billigem Ermessen (§ 315 dBGB) getroffen werden muss. (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966), 96). Für die Versicherungssteuerpflicht genügt es, dass der Versicherer nach Treu und Glauben verpflichtet ist. (Heinz, Kopp, Mayer, (deutsche) Verkehrsteuern4, 348).
Treu und Glauben ist im geltenden österreichischen Recht nicht und zwar auch nicht im bürgerlichen Recht positivrechtlich verankert, doch wie der VwGH 15.3.2001, 2001/16/0063 ausgesprochen hat, beherrscht dieser Grundsatz entsprechend der im § 914 ABGB bestimmten Übung des redlichen Verkehrs ganz allgemein das bürgerliche Recht (OGH 7.10.1974, 1 Ob 158/74; HS 9513: Der rechtsgeschäftliche Verkehr darf nicht dazu missbraucht werden, einen anderen hineinzulegen, sondern soll sich ehrlich abspielen.) Unter diesem Grundsatz von Treu und Glauben wird dabei zu verstehen sein, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (VwGH 14. 10.1992, 90/13/0009). Laut Barta, Zivilrecht, 2004, 753, gilt der Treu- und Glauben-Grundsatz vor allem für das Schuldrecht und betrifft Fragen der korrekten Erfüllung der geschuldeten Leistung...Auch die Erfüllung von Verträgen und nicht nur ihr Abschluss hat nach Treu und Glauben zu geschehen. Der Zweck des Vertrages hat über seinen Wortlaut "zu triumphieren".
Im vorliegenden Fall anerkennt nach § 14 der Statuten jedes Vereinsmitglied, dass ihm weder gegen den Verein, noch die Mitglieder desselben ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Unterstützung zusteht. In § 7 Z 3 lit. b) der Statuten obliegt dem Vereinsausschuss die nach seinem freien Ermessen ohne Rechtsanspruch des Mitgliedes zu treffende Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Unterstützung zu gewähren ist. Nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates bedeutet dies, dass die Gewährung der Unterstützungsleistung durch die Bw. nicht in freiem Belieben steht, sondern nach freiem Ermessen ausgeübt wird. Dies erfolgt nicht durch den Obmann, sondern durch den Vereinsausschuss, der zumindest aus dem Vereinsobmann und zwei weiteren Mitgliedern, die auf 4 Jahre von der Generalversammlung gewählt wurden, besteht. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses gibt es allerdings kein Rechtsmittel, weder an die Generalversammlung, noch an das Schiedsgericht (§ 10 der Statuten).
Freies Ermessen bedeutet nicht nach freiem Belieben, obwohl der Begriff "Ermessen" besagt, dass ein gewisser Entscheidungsspielraum besteht. In § 315 dBGB sind bei einem Vertrag die Leistungen nach billigem Ermessen zu bestimmen. Billigkeit ist hier um Härten zu vermeiden und auf den Einzelfall abzustimmen. Das ABGB spricht in den § 393 Abs. 2 ABGB und § 851 Abs. 1 ABGB von billigem Ermessen, in § 1162 lit. c ABGB von freiem Ermessen. Laut Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 1162c, bedeutet freies Ermessen nicht Willkür, sondern beinhaltet die Prüfung der Verhältnismäßigkeit.
Freies Ermessen bedeutet auch für den vorliegenden Fall nicht, dass der Vereinsausschuss willkürlich über die Gewährung einer Unterstützung entscheiden kann, dem stünden schon die §§ 12 und 13 der Statuten entgegen. Jedenfalls wird es dem Vereinsausschuss durch die §§ 12 und 13 der Statuten ermöglicht, sich ein genaues Bild vom Unfallshergang zu verschaffen und auf dieser Grundlage kann das Gremium die Entscheidung treffen. Freies Ermessen heißt, dass das Gremium Vereinsausschuss nicht an Voraussetzungen gebunden ist pro oder contra Unterstützung zu entscheiden, sondern die Verhältnismäßigkeit zu prüfen haben wird. Der Unabhängige Finanzsenat ist der Ansicht, dass nach der Teleologie der Statuten der Bw. das "freie Ermessen" den Hintergrund hat, dass das Mitglied zwar auf die Unterstützung keinen Rechtsanspruch hat, jedoch vom Vereinsausschuss sein spezieller Einzelfall behandelt wird und die Unterstützung abgestimmt auf seinen speziellen Fall zugesprochen bekommt.
In ihren weiteren Einwendungen weist die Bw. unter Zitierung des Erkenntnisses des VwGH 21.2.1979, 2292/77, 466/79 darauf, dass im vorliegenden Fall aus diesem Grund ein Versicherungsverhältnis, das dem "Versicherungsnehmer" einen Anspruch gegen die Solidargemeinschaft geben würde, nicht vorliege. Der VwGH habe darin ausgesprochen, dass "wenn nach der Satzung eines Unterstützungsvereines" die Gewährung von Beihilfen nicht im freien Belieben des Vorstandes stehe, sondern das Recht durch Beschwerde an die Hauptversammlung des Vereines oder in einem Schiedsverfahren verfolgt werden könne, es sich um eine Leistung, deren Auszahlung nach Treue und Glauben in Verkehr vom Mitglied verlangt werden könne, handle. Ein solches Verfahren hätte es bei der Bw. nicht gegeben.
Zur Thematik, ob ein Versicherungsverhältnis iSd Versicherungssteuergesetzes vorliegt, wenn dem Mitglied der Vereinigung kein Rechtsanspruch auf Leistung zusteht, sind zwei Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse ergangen.
Im Sachverhalt des abweisenden Erkenntnisses VwGH 25.9.1957, 1580/56 bezweckte der Verein nach seiner Satzung, seinen Mitgliedern bei vorzeitiger oder durch Alter entstandener Erwerbsunfähigkeit sowie fallweise den Witwen nach verstorbenen Mitgliedern Unterstützungen bei eingetretener Bedürftigkeit unter Berücksichtigung des Grades der Bedürftigkeit, soweit es das Vereinsvermögen zulässt, fallweise zu gewähren, sowie die Begräbniskosten zu übernehmen. Die Gewährung der Unterstützung und die Bemessung ihrer Höhe lag im freien, beim Schiedsgericht nicht anfechtbaren Ermessen des Vereinsausschusses. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Unterstützung bestand nicht:
"....Die im vorliegenden Fall zur Versicherungssteuer herangezogenen Beiträge sind nicht auf Grund eines Versicherungsvertrages bezahlt worden. Nach § 2 Abs. 1 VersStG gilt aber als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen...., solche Verluste und Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können. Es kann nun im vorliegenden Falle kein Zweifel darüber bestehen, dass sich in dem beschwerdeführenden Verein Personen zusammengeschlossen haben, um Zwecke zu erfüllen, die Gegenstand einer Versicherung sein können. Dies ergibt sich insbesondere aus den eingangs angeführten Bestimmungen des § 2 der Statuten des Beschwerdeführers....Die Mitgliedschaft beim beschwerdeführenden Verein ist zwar von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf abhängig, der Beitritt steht aber den Angehörigen dieses Personenkreises frei (§ 3 Z. 1 der Satzungen). Die Beitrittsgebühren werden also bezahlt, um die Mitgliedschaft des Vereines, der bestimmte Zwecke verfolgt, zu erwerben, und die Mitgliedsbeiträge werden entrichtet, um die Mitgliedschaft fortzusetzen. Zweck des Vereines ist, wie schon aus seinem Namen selbst und im einzelnen aus den Bestimmungen des § 2 seiner Satzungen hervorgeht, seine Mitglieder oder deren Angehörige im Falle einer wirtschaftlichen Notlage zu unterstützen. Das aus den Beitrittsgeldern und Mitgliedsbeiträgen ....angesammelte Vermögen ist für Unterstützungszwecke gebunden. Selbst im Falle der Auflösung des Vereines ist nach § 12 der Statuten das vorhandene Vermögen den erwähnten Zwecken (nach § 2 der Satzung) zuzuführen. Der Beschwerdeführer erbringt also aus seinem Vermögen Geldleistungen an bestimmte Personen, wenn ein in den Satzungen vorgesehenes, unbestimmtes Ereignis eintritt. Die Mitgliedschaft zum Verein wird erworben, um seiner Hilfe im Notfall teilhaftig zu werden. Wirtschaftlich gesehen liegen also zwischen dem beschwerdeführenden Verein und seinen Mitgliedern ähnliche Wechselbeziehungen vor, wie sie auch sonst auf Grund eines Versicherungsvertrages entstehen. Dass kein Rechtsanspruch auf eine Unterstützung in einer bestimmten Höhe besteht, sondern von den Satzungen ausgeschlossen wird, ändert nichts an der Tatsache, dass die Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge nur bezahlt werden, um dem Verein die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgabe, nämlich den Schutz der Mitglieder und seiner Angehörigen vor wirtschaftlicher Not zu ermöglichen. Der Umstand, dass die Leistungen des Vereines nur nach Maßgabe des vorhandenen Vermögens erbracht werden und eine Nachschusspflicht der Mitglieder nicht besteht, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern, weil der erwähnte Umstand ein Versicherungsverhältnis nicht ausschließt.....Da ein Rechtsanspruch auf eine Versicherungsleistung nicht Voraussetzung für die Versicherungssteuerpflicht des Versicherungsentgeltes ist, kommt auch der Frage, in welcher Weise der Beschwerdeführer zu einer Leistung verhalten werden kann, keine rechtliche Bedeutung zu. Wenn auch eine Unterstützung nur bei Vorliegen von Bedürftigkeit des Ansuchenden gewährt wird, so liegt hierin eine nähere Umschreibung des "Versicherungsfalles", nicht aber ein das Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses ausschießender Umstand...."
Nach dem Sachverhalt des ebenfalls abweisenden, von der Bw. zitierten Erkenntnisses VwGH 21.2.1979, 2292/77, 466/79 ging es um ein Regulativ einer Genossenschaft (der Bf.), demzufolge die Mitglieder Beiträge (Umlagen) zu entrichten hätten, um an einer der Kfz-Kasko-Versicherung ähnlichen Einrichtung teilzunehmen. Unterstützungen an die Genossenschaftsmitglieder würden bei Eintritt von Sachschäden aus deren Verkehrsunfällen an deren Kraftfahrzeugen gewährt. Diese Unterstützungen erfolgten in Form von Bevorschussungen der Reparaturkosten und in Form von Geldzahlungen bei Totalschäden. Diese Zahlungen leiste die Bf. aus dem hierfür geschaffenen Fonds. Dieser werde durch die Mitgliedsbeiträge und sonstige verschiedene Einnahmen (z.B. Leistungen der Versicherungsanstalten schuldtragender Unfallgegner der Mitglieder) gespeist. Reichten diese Mittel zur Deckung nicht aus, so werden die Kosten auf die Mitglieder der Bf. als Umlage aufgeteilt. Der Rechtsweg war nach der Satzung ausgeschlossen.
"....Das Versicherungssteuergesetz verweist also weder auf das Versicherungsvertragsgesetz noch auf das Versicherungsaufsichtsgesetz und gibt damit zu erkennen, dass der Begriff des Versicherungsvertrages weit auszulegen ist. So ist ein Vertragsabschluss nicht erforderlich, außerdem braucht keine Versicherungsunternehmung im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorzuliegen....Ganz abgesehen davon, dass der Erlaß des Bundesministerium für Finanzen vom 9. Jänner 1953, Zl. 46.910-11/52 (AÖFV Nr. 31/1953)" [Anm.: danach könnten echte Unterstützungsvereine mangels eines Rechtsanspruches auf versicherungsmäßige Leistung, auf Unterstützung nicht der Versicherungssteuerpflicht unterliegen.], "keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsquelle darstellt....Das Versicherungssteuergesetz verlangt nicht, dass ein im ordentlichen Rechtsweg einklagbarer Rechtsanspruch begründet wird. Wenn nach der Satzung des "Unterstützungsvereines" die Gewährung von Beihilfen usw. nicht im freien Belieben des Vorstandes steht, sondern das Recht gegebenenfalls durch Beschwerde an die Hauptversammlung des Vereines oder in einem Schiedsgerichtsverfahren verfolgt werden kann, dann handelt es sich um Leistungen, deren Auszahlung nach Treu und Glauben im Verkehr vom Mitglied verlangt werden kann. Das genügt aber für die Begründung der Versicherungssteuerpflicht. Maßgebend ist, wie die Mitglieder die Satzung oder Richtlinien des Vereines aufzufassen berechtigt sind. Selbst wenn die Leistung satzungsgemäß von der Bedürftigkeit der berechtigten Mitglieder abhängt, so widerspricht das nicht dem Wesen der Versicherung, insbesondere dann nicht, wenn die Entscheidung nicht nach freiem Belieben, sondern nach billigem Ermessen getroffen werden muß. Das ist z.B. dann der Fall, wenn in der Satzung ein genau geregeltes Verfahren vorgesehen ist (vgl. Wunschel-Kostboth, a.a.O., Seite 45 f und 68; Gambke-Heiliger, a.d.O., Seite 69 Anmerkung 4)....Schließlich versucht die beschwerdeführende Partei für sich etwas mit dem Hinweis darauf zu gewinnen, dass laut Regulativ nicht der Rechtsweg, sondern der Rechtsanspruch als solcher ausgeschlossen sei. Hier übersieht die beschwerdeführende Partei unter anderem, dass die oben zitierte Judikatur und Lehre auch bei Ausschluss eines Rechtsanspruches auf Unterstützung in den Satzungen die Versicherungssteuerpflicht bejaht hat....."
Nun ist zu untersuchen, ob bei der Bw. ein "genau geregeltes Verfahren" vorgesehen ist. Gegen die Entscheidung des Vereinsausschusses, ob und in welcher Höhe eine Unterstützung zu gewähren ist, ist in den Statuten zwar kein Rechtsweg an das Schiedsgericht oder die Generalversammlung vorgesehen, doch ist das Verfahren, wie ein Mitglied zu einer Unterstützung kommt, genau geregelt: Nach § 11 der Statuten wird dem Mitglied für Unfallschäden am Fahrzeug und seinen an ihm befestigten Teilen eine Unterstützung nach dem Zeitwert und grundsätzlich durch Reparatur des Fahrzeuges bei Fehlen eines anderen Schadensausgleiches gewährt. Nur bei Totalverlust kann eine Unterstützung in Form einer Geldzahlung gewährt werden. Nach § 12 der Statuten hat das Mitglied die Schadensmeldung an die Bw. unverzüglich vorzunehmen, längstens binnen 48 Stunden nach demselben, jedenfalls aber vor der Durchführung einer Reparatur. Der Schadensmeldung ist ein wahrheitsgetreuer Bericht, in welchem Zeit, Ort und Ursache des Unfalls und des Schadens ausführlich zu erläutern sind, die Namen der Beteiligten, die Kennzeichennummern der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge und ein Verzeichnis sämtlicher Unfallzeugen samt Anschrift, eine Planskizze vom Unfallort mit Einzeichnung der beteiligten Kraftfahrzeuge und eventuell beschädigter Objekte, bekanntzugeben sind, anzuschließen. Nach § 13 der Statuten wird vom Vorstand (gemeint ist wohl der Obmann) ein Sachverständiger eingesetzt, der jeden Schaden aufgrund der Anmeldung sofort schätzen wird, bevor das Kraftfahrzeug in die Werkstätte überstellt wird. Das Mitglied ist verpflichtet, alle von ihm verlangten Auskünfte über den Hergang und die Folgen des Unfalles zu erteilen und eine Vollmacht auf den von der Bw. namhaft gemachten Anwalt auszustellen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, vor Auszahlung der Unterstützung in Form der Durchführung der Reparatur, die ihm gegen den Beschädiger des Wagens zustehende Forderung der Bw. abzutreten.
In den §§ 12 und 13 der Statuten ist zwar kein "Rechtsweg" an ein Schiedsgericht geregelt, doch immerhin eine Vorgangsweise, bei der das Mitglied den Unfall darlegen und Angaben dazu machen kann, und ein Sachverständiger einsetzt wird, der den Schaden aufgrund der Meldung des Mitgliedes sofort schätzt. Diese Vorgangsweise ist so ausdifferenziert geregelt, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sicherlich von keinem Belieben des Vereinsobmannes über die Gewährung einer Unterstützung gesprochen werden kann, abgesehen davon, dass über die Unterstützung ein Gremium, das mindestens aus dem Vereinsobmann und zwei weiteren Mitgliedern besteht, nach freiem Ermessen, das heißt, nicht willkürlich sondern unter Abwägung der speziellen Umstände, unter Prüfung der Verhältnismäßigkeit entscheidet. Hat das Mitglied die in den §§ 12 und 13 der Statuten genannte Vorgangsweise eingehalten, kann es nach Treu und Glauben, nach der Übung des redlichen Verkehrs gemäß § 914 ABGB, die Gewährung der Unterstützung verlangen. Hinzu kommt noch, dass die "Unterstützung" für den Fall von Schäden am Kraftfahrzeug der alleinige Vereinszweck ist, was die Versagung einer Unterstützung "im freien Belieben" verhältnismäßig unwahrscheinlich erscheinen lässt.
Schließlich bewarb die Bw. ihre Leistungen im Internet als eine preisgünstige "Versicherung": "Die preisgünstige Art für Taxiunternehmer oder Mietwagenunternehmer bei selbstverschuldeten Unfällen abgesichert zu sein." (http://ab .htm, Abfrage vom 9.2.2012). Auf http://www.ef , Abfrage vom 9.2.2012, wurde die Bw. der Branche "Versicherungsunternehmen" zugeordnet.
Die Bw. führt den Bescheid vom 17.1.1977, yyy der Vereinsbehörde als Beweis an, dass im gegenständlichen Fall keine Versicherungssteuerpflicht gegeben sei. Dazu wird bemerkt, dass die diesem Bescheid zugrundeliegenden Statuten dem Unabhängigen Finanzsenat nicht vorliegen, da mit diesem Bescheid die Vereinsgründung nicht genehmigt wurde. Die Bw. hat die Statuten geändert, sonst wäre sie nicht im Vereinsregister eingetragen gewesen. Der Bescheid ist daher zu anderen Statuten ergangen, als zu denen, die berufungsgegenständlich vorliegen. Abgesehen davon, stellt ein Erlass des Ministeriums für den Unabhängigen Finanzsenat keine verbindliche Rechtsquelle dar.
5. Zusammenfassung
Im gegenständlichen Fall liegt ein Versicherungsvertrag iSd § 2 Abs.1 VersStG vor. In der Bw. als Verein wurde eine Vereinbarung zwischen den Vereinsmitgliedern abgeschlossen, solche Verluste und Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können, nämlich entstandene Schäden an den im Verein gemeldeten Kraftfahrzeugen abzudecken. Die der Bw. beitretenden Mitglieder verpflichteten sich, bei Eintritt in die Bw. den Depotbetrag von S 2.000 zu entrichten und darüber hinaus, im Fall der Gewährung einer Unterstützung an ein Mitglied, eine Umlage, die von der Generalversammlung bestimmt wurde. Tritt an einem Kraftfahrzeug eines Mitgliedes ein Schaden auf, hat das Mitglied aufgrund der Statuten der Bw. keinen Rechtsanspruch auf eine Unterstützung. Das Mitglied hat den Schaden unverzüglich zu melden, der Schadensmeldung einen umfassenden Bericht über Unfallort, -zeit usw. samt Planskizze über den Unfall usw. beizulegen. Der Obmann der Bw. bestellt einen Sachverständigen, der den Schaden sofort schätzt. Die Entscheidung über die Gewährung der Unterstützung wird vom Gremium Vereinsausschuss getroffen und zwar nach freiem Ermessen. Die Gewährung der Unterstützung steht nicht im Belieben des Vereinsobmannes, sondern im freien Ermessen eines Gremiums, das seine Entscheidung aufgrund der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen und der Schätzung durch den Sachverständigen, die nach den Statuten in jedem Schadensfall obligat gewesen sein dürfte, trifft. Freies Ermessen heißt nicht Willkür, sondern es wird überlegt, warum und in welchem Ausmaß dem Mitglied eine Unterstützung gewährt wird und dass die Unterstützung der Lage des Unfalles angemessen und verhältnismäßig ist. Hält das Mitglied, an dessen Kraftfahrzeug ein Schaden entstanden ist, die in den Statuten vorgesehene Vorgangsweise ein, kann sich das Mitglied darauf verlassen, dass es eine Unterstützung in Form der Reparatur in einer Vertragswerkstatt erhält. Damit liegt aber ein faktischer, sich aus der typischen Verhaltensweise der Gefahrengemeinschaft sich ergebender Anspruch des Mitgliedes vor. Es handelt sich bei der Unterstützung um eine Leistung, die vom Mitglied nach der Übung des redlichen Verkehrs, nach Treu und Glauben verlangt werden kann. (Gambke-Flick, (deutsches) Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch4, (1966) 95.)
Im Fall der Bw. wurden auch seit mindestens 1982 regelmäßig Unterstützungen an Mitglieder gewährt und die dafür den Mitgliedern vorgeschriebenen Umlagen wurden der Versicherungssteuer unterzogen.
6. Schlussfolgerung
Die Bw. hat Vereinbarungen mit den Vereinsmitgliedern abgeschlossen, solche Verluste und Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können, nämlich entstandene Schäden an den im Verein gemeldeten Kraftfahrzeugen abzudecken. Das Mitglied hat auf die Unterstützung zwar keinen Rechtsanspruch, doch nach den Statuten obliegt dem Vereinsausschuss die Entscheidung nach freiem Ermessen, ob und in welcher Höhe eine Unterstützung zu gewähren ist. Diese Entscheidung beruht nicht auf Willkür, sondern auf einem ausdifferenzierten Verfahren, bei welchem das Mitglied berichten und Unterlagen vorlegen muss, sowie eine Schätzung des Schadens durch einen Sachverständigen erfolgt. Unterstützungen wurden faktisch geleistet und im Umlagensystem von den Vereinsmitgliedern abgedeckt. Damit liegt aber ein faktischer, sich aus der typischen Verhaltensweise der Gefahrengemeinschaft sich ergebender Anspruch des Mitgliedes vor.
Die Zahlung des Versicherungsentgeltes aufgrund eines sonstigen Versicherungsverhältnisses gemäß § 1 Abs. 1 VersStG ist daher gegeben, wenn die Vereinsmitglieder Umlagen an die Bw.(als Verein) zur Unterstützung bei Eintritt von Schäden an deren Kraftfahrzeug zahlen, das Mitglied auf die Unterstützung zwar keinen Rechtsanspruch hat, jedoch die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Unterstützung zu gewähren ist, vom Vereinsausschuss aufgrund eines in den Vereinsstatuten detailliert geregelten Verfahrens nach freiem Ermessen getroffen wird. Die von den Mitgliedern der Bw. gezahlten Beiträge bzw. Umlagen der Jahre 2005 bis 2009 unterliegen der Versicherungssteuer.
Aus all diesen Gründen war den Berufungen der Erfolg zu versagen.
Wien, am 20. Februar 2012
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 1 Abs. 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 |
Schlagworte: | prozentuelle Versicherungsteuer, Versicherungsverhältnis, Verein, Haftungsbescheid, Unterstützung, Umlage, Beiträge, Gefahrtragung, Gefahrengemeinschaft, Schadensvergütung, freies Ermessen, billiges Ermessen, Willkür, freies Belieben, Treu und Glauben im Verkehr, Übung des redlichen Verkehrs, Rechtsanspruch, genau geregeltes Verfahren, Schadensmeldung, Sachverständiger, Vereinsausschuss, Vereinsobmann |
Verweise: | VwGH 21.02.1979, 2292/77 |