UFS RV/0264-I/11

UFSRV/0264-I/1115.12.2011

Keine Aktivlegitimation des ehemaligen Masseverwalters zur Erhebung einer Berufung nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkursverfahrens

 

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom 20.12.2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 16.11.2006 betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 BAO als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

Begründung

Der Berufungswerber (kurz: Bw.) war Masseverwalter im Konkurs der X-GmbH, der mit Gerichtsbeschluss vom 2.11.2006 (zu AZ ...S...) gemäß § 139 KO aufgehoben wurde. Die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses ist am 17.11.2006 eingetreten.

Am 3.11.2006 reichte der Bw. für die ehemalige Gemeinschuldnerin eine Umsatzsteuervoranmeldung für September 2006 mit einem Überschuss von 1.080,04 € ein. Gleichzeitig beantragte er die Rückzahlung dieses Betrages auf ein näher bezeichnetes "Konkursanderkonto".

Das Finanzamt gab diesem Rückzahlungsantrag mit Bescheid vom 16.11.2006 keine Folge, weil das Guthaben mit bloß quotenmäßig befriedigten Abgabenmasseforderungen verrechnet worden sei.

In der dagegen erhobenen Berufung vom 20.12.2006 wurde eingewendet, dass die Aufrechnung im Hinblick auf die am 13.12.2005 öffentlich bekannt gemachte und bis zur Beendigung des Konkursverfahrens gegeben gewesene Masseunzulänglichkeit (§ 124a KO, nunmehr: IO) gesetzwidrig sei, weil das Finanzamt nur einen Anspruch auf quotenmäßige Befriedigung der Abgabenmasseforderungen anhand eines an § 47 Abs. 2 KO ausgerichteten Verteilungsentwurfes gehabt habe.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 26.9.2007 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Masseunzulänglichkeit der Aufrechnung nicht entgegengestanden sei.

Mit Schriftsatz vom 2.11.2007 wurde die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Hiezu wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Im Fall einer mangelnden Aktivlegitimation des Einschreiters ist eine Berufung unzulässig.

Die Erlassung eines Zurückweisungsbescheides obliegt sowohl der Abgabenbehörde erster Instanz als auch jener zweiter Instanz (vgl. Ritz, BAO4, § 273, Tz 26).

Gemäß § 59 KO (nunmehr: IO) tritt der Gemeinschuldner durch den rechtskräftigen Beschluss, dass der Konkurs aufgehoben wird, wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen. Mit dem Ende der rechtlichen Beschränkungen des Gemeinschuldners endet auch die Verwaltungs- und Verfügungsmacht des Masseverwalters, der ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Wirkung für das Massevermögen Rechtshandlungen vornehmen kann (vgl. Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konezny/Schubert, KO, § 59, Rz 20). Demnach kann der Masseverwalter ein Rechtsmittel gegen einen die Konkursmasse betreffenden Bescheid nur solange erheben, als der Konkursaufhebungsbeschluss noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu auch OGH 24.6.1999, 8 Ob 190/98v).

Im vorliegenden Streitfall ist der Gerichtsbeschluss vom 2.11.2006, mit welchem der Konkurs über das Vermögen der X-GmbH aufgehoben wurde, am 17.11.2006 in Rechtskraft erwachsen. Da die Funktion des Masseverwalters somit am 17.11.2006 endete, war er zwar zur Einbringung des (am 3.11.2006 eingegangenen) Rückzahlungsantrages vom 2.11.2006 berechtigt, jedoch nicht mehr zur Erhebung der Berufung vom 20.12.2006 legitimiert.

Mit der Aufhebung des Konkursverfahrens tritt der Gemeinschuldner in anhängige Verfahren, auch in der Rechtsmittelinstanz, an Stelle des Masseverwalters ein (vgl. VwGH 28.4.2011, 2007/07/0071). Nach der rechtskräftigen Konkursaufhebung kann Verfahrenshandlungen nur mehr der ehemalige Gemeinschuldner selbst, nicht mehr der Masseverwalter wirksam vornehmen, dessen Handlungen als unzulässig zurückzuweisen sind (vgl. Jelinek/Nunner-Krautgasser, aaO, Rz 37).

Unstrittig ist, dass der Bw. nicht im Vollmachtsnamen oder mit Genehmigung der ehemaligen Gemeinschuldnerin, sondern ausdrücklich "als Masseverwalter" im Konkurs über das Vermögen der X-GmbH eingeschritten ist. Da es dem Bw. solcherart an der Aktivlegitimation zur Einbringung der Berufung mangelte, musste diese zurückgewiesen werden (vgl. UFS 2.1.2008, RV/0774-I/07; UFS 20.6.2011, RV/0334-G/11).

Innsbruck, am 15. Dezember 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 59 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914

Schlagworte:

Aktivlegitimation, Masseverwalter, Konkursaufhebung

Verweise:

OGH 24.06.1999, 8 Ob 190/98v
VwGH 28.04.2011, 2007/07/0071
UFS 02.01.2008, RV/0774-I/07
UFS 20.06.2011, RV/0334-G/11

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