UFS RV/0334-G/11

UFSRV/0334-G/1120.6.2011

Rückzahlungsantrag durch Masseverwalter nach Konkursaufhebung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Ursula Leopold und die weiteren Mitglieder Dr. Jutta Mayer-Rieckh, Mag. Petra Kühberger und Mag. Bernhard Koller über die Berufung des MS, vom 7. April 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes LK , vertreten durch Dr. Jur., vom 8. März 2011 betreffend Zurückweisung eines Rückzahlungsantrages nach der am 20. Juni 2011 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Über das Vermögen der GS (Steuernummer 123) wurde mit Beschluss des LG K vom 16. Dezember 2002 der Konkurs eröffnet und MB, der nunmehrige Berufungswerber (Bw), zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 3. Mai 2006(rechtskräftig am 18. Mai 2006)wurde der Konkurs über das Vermögen der GS aufgehoben.

Gegenüber dem Bw war eine Haftung für bei der ehemaligen Gemeinschuldnerin aushaftende - im Konkursverfahren entstandene - Abgaben geltend gemacht worden. Unter anderem handelte es sich dabei um Umsatzsteuer in Höhe von 2.301,46 Euro für den während des Konkurses erfolgten Verkauf des Warenlagers. Am 15. März 2007 war durch den nunmehrigen Bw eine Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2005 eingereicht worden, die eine Vorsteuer von 5.092,38 Euro, welche aus der Entlohnung des Masseverwalters resultierte, auswies.

Diese Vorsteuer wurde durch das Finanzamt mit der während des Konkurses entstandenen, durch den damaligen Masseverwalter nicht erklärten Umsatzsteuer verrechnet.

Am 14. Dezember 2009 beantragte der Bw unter der oben bezeichneten Steuernummer die Auszahlung eines Betrages von 2.640,92 Euro auf sein Konto.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 wies er darauf hin, dass er die Umsatzsteuererklärung vom 14. März 2007 ( Anm.: tatsächlich handelt es sich um die oben erwähnte Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2005) übermittelt habe, aus welcher sich ein Guthaben von 5.092,38 Euro ergebe, dazu auch den Gebührenbeschluss des Landesgerichtes K .

Es sei ihm unverständlich, dass einerseits ein Teilbetrag mit dem Umsatzsteuerguthaben verrechnet worden sei, andererseits das Guthaben von 2.640,92 Euro nicht zur Auszahlung gebracht werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Bw zurückgewiesen, da er seines Amtes als Masseverwalter mit rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses mit 18. Mai 2006 enthoben worden und nicht mehr zu Eingaben berechtigt sei.

Der Bw vertrat die Ansicht, ein Masseverwalter sei auch nach Aufhebung des Konkursverfahrens verpflichtet, diverse Tätigkeiten auszuüben u.a. auch entsprechende Steuererklärungen, hier insbesondere die Umsatzsteuererklärung vorzulegen. um eine ordnungsgemäße Abrechnung vornehmen zu können.

Die Umsatzsteuererklärung, die einen Überschuss von 5.092,38 Euro ergebe, sei am 14. März 2002 im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgelegt worden, also zu einem Zeitpunkt, als das Konkursverfahren bereits aufgehoben gewesen sei.

Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass der Masseverwalter von der Gemeinschuldnerin bevollmächtigt und auch beauftragt gewesen sei, diese Umsatzsteuererklärung vorzulegen und allfällige sich daraus ergebende Guthaben einzufordern, um eine ordnungsgemäße Abrechnung vorzunehmen. Aus Anlass der Vorlage dieser Umsatzsteuererklärung sei auch der Beschluss über die Kosten des Konkursverfahrens vorgelegt worden, woraus sich ein Umsatzsteuerbetrag von 5.092,38 Euro ergeben habe. Unter Berücksichtigung der vom Masseverwalter an das Finanzamt abzuführenden Beträge habe sich dann ein Guthaben von 2.640,92 Euro errechnet. Dieser Betrag stehe keinesfalls der Finanzverwaltung zu, sondern sei an den Masseverwalter, wie beantragt, auszuzahlen.

Im Übrigen werde auf die Berufungsvorentscheidung vom 4. Dezember 2009 in dieser Sache verwiesen, Diese zweite Berufungsvorentscheidung sei aufgrund der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. November 2009 ergangen, nachdem dort vor dem Unabhängigen Finanzsenat die Angelegenheit erörtert worden und von Seiten des Finanzamtes LK zur Kenntnis genommen worden sei, dass der Berufung aufgrund der vorgelegten Unterlagen Folge zu geben sei. Vom Finanzamt sei dann richtig eine Verrechnung des Guthabens aus der Umsatzsteuer in Höhe von 5.092,38 Euro mit noch nicht abgerechneten Umsatzsteuerbeträgen vorgenommen worden, worauf sich das Guthaben von 2.640,92 Euro ergeben habe. Es sei vollkommen klar und eindeutig gewesen, dass dieser Betrag vom Finanzamt zur Auszahlung an den seinerzeitigen Masseverwalter zu erfolgen habe.

Entgegen der vom Finanzamt vertretenen Ansicht seien vom Masseverwalter auch noch nach Aufhebung des Konkurses Eingaben vorzunehmen, um das Konkursverfahren korrekt abzuwickeln. Das Finanzamt wolle offenbar das Guthaben mit Verbindlichkeiten der GiL. verrechnen, obgleich dieses Guthaben dem Masseverwalter zustehe, der diesen Betrag im Zuge seiner Tätigkeit zu verwenden habe.

Das Finanzamt führte in seiner Berufungsvorentscheidung aus, dass ein Rückzahlungsantrag ausschließlich ein nach den Bestimmungen der BAO dazu Befugter stellen kann. Diese Befugnis sei für den Masseverwalter durch die konkursgerichtliche Bestellung für die Dauer des Konkurses vom 17. Dezember 2002 bis 18. Mai 2006 gegeben gewesen.

Mit Konkursaufhebung habe die Gemeinschuldnerin wieder das Recht erlangt, über ihr Vermögen frei zu verfügen. Damit erlösche die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters. Durch den Wegfall der Funktion als Masseverwalter habe der Bw den Vertreter-Status der Gemeinschuldnerin verloren.

Ungeachtet der fehlenden Aktivlegitimation zur Stellung eines Rückzahlungsantrages sei zur Vervollständigung darauf hingewiesen, dass kein gemäß § 239 Abs. 1 BAO rückzahlbares Guthaben vorhanden sei. Nach Konkursaufhebung sei der nach haftungsrelevanter Verrechnung verbleibende Teil nach abgabenrechtlichen Verrechnungsvorschriften mit bestehenden Abgabenvorschriften gegen zu verrechnen gewesen (215 Abs. 1 BAO).

Durch den Bw wurde ohne weitere Ausführungen der Vorlageantrag mit dem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt.

In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 20. Juni 2011 erfolgten keine weiteren Vorbringen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 BAO nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

Zur Stellung eines Antrages auf Rückzahlung berechtigt ist der Abgabepflichtige, auf dessen Namen das Abgabenkonto lautet (VwGH 28.1.1981, 78/13/2259). Schreitet ein bevollmächtigter Vertreter für einen Antrag auf Rückzahlung ein, so genügt eine allgemeine Vollmacht, wenn die Rückzahlung auf ein Konto des Abgabepflichtigen erfolgen soll. Eine Geldvollmacht (§ 1008 ABGB) ist hingegen nötig, wenn die Rückzahlung auf ein Konto, das nicht dem Abgabepflichtigen gehört (z.B. auf ein Konto des Vertreters) beantragt wird (Ritz, BAO³, § 239, Tz 6).

Der Bw war im Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages nicht mehr Masseverwalter, eine in jenem Zeitpunkt bestehende Geldvollmacht wurde ebenfalls nicht behauptet.

Da der Bw. nicht zur Stellung eines Rückzahlungsantrages berechtigt war, erfolgte die Zurückweisung des Antrages zu Recht, weshalb die Berufung gegen diesen Bescheid abzuweisen war.

Ergänzend sei darauf verwiesen, dass nur ein tatsächlich bestehendes Guthaben rückzahlbar ist.

Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (VwGH 25.2.2010, 2009/16/0311).

Völlig unverständlich ist die Ansicht des Bw, ein (seiner Meinung nach) nach Beendigung des Konkursverfahren entstehendes Guthaben stehe ihm als ehemaligen Masseverwalter zu.

Dass auf dem Abgabenkonto der GS im Zeitpunkt des Rückzahlungsantrages kein rückzahlbares Guthaben bestand, wurde bereits durch das Finanzamt dargelegt.

Graz, am 20. Juni 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1008 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811

Schlagworte:

Masseverwalter, Guthaben, Rückzahlung

Verweise:

VwGH 25.02.2010, 2009/16/0311

Stichworte