UFS RV/0774-I/07

UFSRV/0774-I/072.1.2008

Mangelnde Aktivlegitimation zur Stellung eines Rückzahlungsantrages nach § 239 BAO

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Rechtsanwalt, Adr, vom 16. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 10. August 2007 betreffend des Antrages auf Rückzahlung eines Guthabens gemäß § 239 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des Bescheides vom 10. August 2007 wird wie folgt geändert: "Der Antrag vom 18. Juli 2007 auf Rückzahlung eines Guthabens gemäß § 239 Bundesabgabenordnung (BAO) wird als unzulässig zurückgewiesen."

Entscheidungsgründe

Am 18. Juli 2007 reichte der Berufungswerber (Bw) die mit 13. Juli 2007 datierte Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2007 für X ein und beantragte gleichzeitig die Rückzahlung des Guthabens aufgrund des darin ausgewiesenen Vorsteuerbetrages.

Mit Bescheid vom 10. August 2007 wies das Finanzamt Innsbruck den Rückzahlungsantrag mit der Begründung ab, dass auf dem Abgabenkonto derzeit kein Guthaben bestehe.

Dagegen wurde mit Eingabe vom 16. August 2007 der Rechtsbehelf der Berufung erhoben. In der Begründung führte der Bw im Wesentlichen aus, dass sich der beantragte Rückzahlungsbetrag in Höhe von € 869,27 aus der Entlohnung des Masseverwalters ergebe. Die vom Finanzamt vorgenommene Kompensierung des Guthabens mit einer Konkursforderung (Umsatzsteuer 2004, Konkurseröffnung am 14. Juni 2006) sei unzulässig.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Oktober 2007 als unbegründet ab. Der Konkurs sei mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Juni 2007 mangels Kostendeckung gemäß § 166 Konkursordnung (KO) aufgehoben worden. Mit Aufhebung des Konkurses ende die Zuständigkeit des Masseverwalters. Da der Zeitraum der betreffenden Umsatzsteuervoranmeldung den Monat Juli 2007, also den Monat nach Aufhebung des Konkurses betreffe und der Rückzahlungsantrag vom 13. Juli 2007 eindeutig nach Beschlussfassung über die Aufhebung des Konkurses liege, sei eine Zuständigkeit nicht mehr gegeben und der Rückzahlungsantrag abzuweisen gewesen.

Mit Eingabe vom 15. Oktober 2007 wurde rechtzeitig der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Masseverwalter die Rekursfrist von 14 Tagen (Aufnahme in die Insolvenzdatei am 12. Juni 2007) abgewartet und erst nach entsprechender Rechtskraft die Auszahlungen vorgenommen habe und sich eben erst durch die Auszahlungen die Beträge für die Feststellung eines allfälligen Guthabens und konkret in welcher Höhe ergeben habe. Die Zuständigkeit des Masseverwalters könne nicht mit einem derartigen Formaleinwand in Abrede gestellt werden.

Mit Eingabe vom 12. November wurde in Ergänzung zum Antrag auf Entscheidung über die Berufung vom Bw eine Kopie des seinerzeitigen Antrages mit der Unterschrift des Gemeinschuldners vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Am 14. Juni 2006 wurde über das Vermögen des X der Konkurs eröffnet und der Bw als Masseverwalter eingesetzt. Mit Beschluss vom 27. April 2007 wurde dem am 6. März 2007 angenommenen Zwangsausgleich die Bestätigung versagt.

Mit dem Beschluss vom 11. Juni 2007 wurde in der Folge die Schlussrechnung des Masseverwalters gemäß § 122 KO genehmigt und der Konkurs mangels Kostendeckung gemäß § 166 KO aufgehoben. Die Aufhebung des Konkurses ist mit 26. Juni 2007 rechtskräftig geworden.

Am 18. Juli 2007 reichte der Bw unter der Bezeichnung XXX die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2007 ein und beantragte auf dem Formblatt "Beilage zur Umsatzsteuervoranmeldung" die Rückzahlung der darin ausgewiesenen Vorsteuer auf das Massekonto bei der Y-Bank lautend auf Bw als MV im KO X.

Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt sowie der Insolvenzdatei.

Rechtliche Erwägungen:

§ 239 BAO lautet:

"§ 239. (1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird."

Zur Stellung eines Antrages auf Rückzahlung ist demnach nur der Abgabepflichtige, auf dessen Name das Abgabenkonto lautet, berechtigt. Schreitet ein Vertreter ein und soll die Rückzahlung auf ein Konto des Abgabepflichtigen erfolgen, genügt eine allgemeine Vollmacht. Soll die Rückzahlung jedoch auf ein Konto erfolgen, das nicht dem Abgabepflichtigen gehört, so ist auch eine Geldvollmacht erforderlich.

Im vorliegenden Fall liegen weder ein Antrag des Abgabepflichtigen - das Abgabenkonto xxx/xxxx lautet auf X - noch die entsprechenden Vollmachten vor. Letzteres wird durch die zusätzliche Übermittlung der vom Gemeinschuldner nachträglich mitunterschriebenen Kopie des seinerzeitigen Antrages bestätigt.

Gemäß § 59 Konkursordnung (KO) erlangt durch den rechtskräftigen Beschluss des Konkursgerichtes, dass der Konkurs aufgehoben wird, der Gemeinschuldner wieder das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen. Die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters ist im vorliegenden Fall daher mit Wirkung 26. Juni 2007 erloschen.

Der seinerzeitige Masseverwalter ist somit nicht mehr berechtigt ein - im vorliegenden Fall jedoch ohnehin nicht vorhandenes - Steuerguthaben einzuziehen. Hierzu müsste er wieder in seine früheren Rechte und Pflichten eingesetzt werden, was bei Vorliegen der Voraussetzungen nur durch die formelle Einleitung eines Nachtragsverfahrens gemäß § 138 KO möglich ist (vgl. UFS vom 3. Jänner 2006, RV/0279/-F/03).

Da das Finanzamt trotz mangelnder Aktivlegitimation des Bw den Rückzahlungsantrag vom 13. Juli 2007 abgewiesen anstatt zurückgewiesen hat, war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu ändern. Die mangelnde Aktivlegitimation des Bw zur Stellung des Rückzahlungsantrages kann auch nicht mehr durch die Beibringung der Unterschrift des Gemeinschuldners auf der Antragskopie im Berufungsverfahren saniert werden.

Ergänzend darf hinzugefügt werden, dass - wie bereits oben angemerkt - auf dem Abgabenkonto kein Guthaben ausgewiesen wird. Aus diesem Grund wäre selbst bei Vorliegen der Aktivlegitimation der Antrag auf Rückzahlung abzuweisen gewesen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nämlich nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren nach § 216 BAO zu klären. (vgl. Ritz, BAO3 § 239 Rz 1)

Innsbruck, am 2. Jänner 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 59 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914

Schlagworte:

Aktivlegitimation, Masseverwalter, Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung

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