UFS RV/1146-W/11

UFSRV/1146-W/1122.11.2011

Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater und Huna-Ausbildung für einen Exekutivbeamten keine berufsspezifischen Bildungsmaßnahmen

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 26. Februar 2010 bzw. 28. März 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 15. Februar 2010 und 16. März 2011 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2009 und 2010 entschieden:

Der Berufung betreffend Einkommensteuer 2009 wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Berufung betreffend Einkommensteuer 2010 wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) machte bei der Arbeitnehmerveranlagung 2009 und 2010 in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Exekutivbeamter berufliche Fort- und Weiterbildungsaufwendungen für die Berufsreifeprüfung, eine LSB-Ausbildung bzw eine Huna-Ausbildung als Werbungskosten geltend. Er beantragte weiters die Anerkennung der Kosten von 517,86 € für einen Kuraufenthalt im Jahr 2009 als außergewöhnliche Belastung.

Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2009 Werbungskosten von lediglich 537,34 € und führte aus, dass die Bildungsmaßnahmen des Bw. derzeit nicht in Zusammenhang mit der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit zu sehen seien. Für den Fall, dass der Bw. die angestrebte Position als Peer Support Mitarbeiter einnehmen sollte, wurde vom Finanzamt eine Anerkennung der Bildungskosten mittels Bescheidänderung infolge des rückwirkenden Ereignisses in Aussicht gestellt. Von den Kosten für Computer und Zubehör brachte das Finanzamt einen Privatanteil von 40% in Abzug. Die geltend gemachten Kurkosten blieben im Bescheid aufgrund des Selbstbehalts ohne steuerliche Auswirkungen.

Im Einkommensteuerbescheid 2010 brachte das Finanzamt lediglich den Pauschbetrag für Werbungskosten von 132 € in Abzug und verwies auf die Begründung für das Vorjahr.

In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 beantragte der Bw. die Berücksichtigung der Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen, nämlich für die Berufsreifeprüfung in Höhe von 16,98 €, für die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater (1. Semester) samt Reisekosten insgesamt in Höhe von 1.532,82 €, für die Huna-Fachausbildung als Selbsterfahrung und als Grundlage für die Diplomprüfung zum Lebens- und Sozialberater in Höhe von 1.049 € sowie für Fachliteratur und Arbeitsmittel in Höhe von 173,26 €. Die Weiterbildung sei berufsbezogen erfolgt, da der Beschäftigung mit ethischen Zielen immer mehr Bedeutung zukomme. Einerseits könne er Teile der angeführten Ausbildungen im täglichen Berufsleben verwenden und gleichfalls positive Impulse setzen. Andererseits habe er als Exekutivorgan mit Situationen umzugehen, die in den Themenbereich Lebens- und Sozialberater fallen. Um diese Fähigkeiten zu erlangen und um sich im Berufsleben verbessern zu können, seien diese Bildungsmaßnahmen erforderlich.

Auch das Anforderungsprofil bei Ausschreibungen für Exekutivbedienstete habe sich dahingehend verändert, dass Eigenschaften wie Kontakt- und Kommunikationsfreudigkeit, Einfühlsamkeit und eigeninitiatives Engagement für Ausschreibungen gefordert werden.

Am 25. März 2008 habe es eine Erhebung der Sicherheitsakademie (SIAK) über psychosoziale Ausbildungen - u.a. Ausbildungen zum Mediator oder Lebens- und Sozialberater - der Bediensteten der Sicherheitsexekutive und -verwaltung gegeben. Bei aktuellen Ausschreibungen sei ein ähnliches Anforderungsprofil erwünscht. Die Bildungsmaßnahmen dienen daher der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in seiner Tätigkeit.

Er beantrage außerdem die Berücksichtigung der Kurkosten. Die Begründung des Bescheides hinsichtlich eines Selbstbehaltes sei unverständlich, da Kosten für eine medizinisch erforderliche Kur als außergewöhnliche Belastung absetzbar sei. Die Kurkosten von 517,86 € belaufen sich nach Abzug einer Haushaltsersparnis auf 402,80 €.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führte aus, dass die Ausbildung als Lebens- und Sozialberater und die HUNA-Ausbildung nicht im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen und nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Krankheits- oder Kurkosten können nur dann als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden, wenn eine mindestens 25%ige Behinderung festgestellt wurde.

In einer neuerlichen Berufung wiederholte der Bw. sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass das Finanzamt auf die Berufsreifeprüfung nicht eingegangen sei, dass aber auch diese Bildungsmaßnahme vom Dienstgeber erwünscht werde. Unerklärlich sei, dass eine als medizinisch-technische Fachkraft tätige Seminarkollegin die gesamten Seminarkosten steuerlich abschreiben konnte.

Mittels ergänzender Eingabe vom 21. Februar 2011 beantragte der Bw. für 2009 die Berücksichtigung von Sonderausgaben für Wohnraumschaffung in Höhe von 53.783,16 €. Er übermittelte dazu Unterlagen in Zusammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaft.

Da im Einkommensteuerbescheid 2010 die beantragten Werbungskosten für Arbeitsmittel von 282,97 €, für Fachliteratur von 70,70 €, für Reisekosten von 337,68 € und für die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater von 3.240 € keine Berücksichtigung fanden, brachte der Bw. eine Berufung ein und verwies auf seine Ausführungen betreffend das Jahr 2009.

Im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz gab der Bw. bekannt, er sei in den gegenständlichen Jahren dienstführender Beamter einer Polizeiinspektion gewesen. Zu seinen allgemeinen Aufgaben gehören der Streifendienst, erste Maßnahmen am Tatort, Erforschen von Straftaten, Ermittlung und Beseitigung von Gefahrenquellen, Überwachung des Straßenverkehrs und Kontakte zur Bevölkerung. Seine Bewerbung für den Peer Support sei nicht erfolgreich gewesen.

Er habe für die von ihm absolvierten Kurse keine Zuschüsse oder Förderungen erhalten. Eine Gewährung von Dienstfreistellungen zwecks Besuchs der Kurse sei aufgrund der Herabsetzung seiner Wochendienstzeit nicht erforderlich gewesen.

Zur Huna-Ausbildung verwies der Bw. auf die Web-Seite www.huna-seminar.at und erläuterte, dass im Mittelpunkt von Huna der Mensch und dabei zuerst immer Ich-Selbst stehe. Die Weisheit, Lehre und Methode von Huna sei so alt wie die Menschheit selbst, aber gerade in der heutigen Zeit schwindender Ideale und drängender Probleme von außergewöhnlich großer Bedeutung für jeden Einzelnen. Huna sei der Weg des positiven Denkens. Viele moderne Mentaltechniken gehen auf diesen uralten Ursprung zurück. Die Huna-Ausbildung stehe in Zusammenhang mit der Ausbildung zum Dipl. Lebens- und Sozialberater. Am Lehrgang habe jedermann teilnehmen können.

Zur LSB-Ausbildung gab der Bw. bekannt, dass die Lebens- und Sozialberatung die professionelle Beratung für psychisch gesunde Personen sei. Geboten werde die Unterstützung und Begleitung bei der Erarbeitung von individuellen Lebens- und Lösungskonzepten, in Problem- oder Ausnahmesituationen, bei Fragen der persönlichen Lebensgestaltung oder in Phasen der Neuorientierung. Zu den Themenbereichen zählen ua. Konfliktmanagement, Krisenintervention, Kommunikation, Beruf und Karriere (siehe dazu www.absolut-bildungsmanagement.at ). Die Ausbildung sei derzeit noch nicht beendet. Auch an dieser Ausbildung habe jedermann teilnehmen können.

Die für 2010 geltend gemachte Fachliteratur betreffe die Werke "Mediation für Dummies", "Aktiv zuhören für Dummies", "Lehrbuch der systemischen Therapie und Beratung" und "Genogramm und Familienstellen"

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die vom Bw. im Zusammenhang mit der Absolvierung von Kursen im Rahmen einer Lebens- und Sozialberater Ausbildung (2009 und 2010) bzw. der Huna-Ausbildung (2009) geltend gemachten Aufwendungen (Lehrgangsgebühren von 2.502,20 € bzw. 3.240 € und damit zusammenhängende weitere Kosten) beruflich veranlasste Aus- und Fortbildungskosten darstellen oder ob sie dem steuerlich nicht begünstigten Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Zur Rechtslage zu Aus- und Fortbildungsmaßnahmen hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 31.3.2011, 2009/15/0198) folgendes festgehalten:

"Lässt sich eine Veranlassung [der Bildungsmaßnahme] durch die Erwerbsphäre nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellen, ist die Abziehbarkeit der Aufwendungen insgesamt nicht gegeben (VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197 ).

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend (VwGH 28.10.2004, 2001/15/0050 , 29.1.2004, 2000/15/0009).

Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich (Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Tz 2). Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (Doralt, EStG 13 , § 16 Tz 203/4/1).

Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096 , VwGH 28.5.2008, 2006/15/0237 ).

Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit."

Folgender Sachverhalt ist der Entscheidung zugrunde zu legen:

Der Bw. ist als Exekutivbeamter an einer Polizeiinspektion tätig. Im September 2009 begann er eine Ausbildung zum LSB bei der Absolut Bildungsmanagement GmbH. und er absolvierte von 9. Jänner bis 20. Juni 2010 eine Huna-Fachausbildung beim Huna-Lehrer Dr. DS. Seitens des Dienstgebers wurden keine Dienstfreistellungen zwecks Besuchs der Kurse oder Zuschüsse zu den Kurskosten gewährt.

Der in Rede stehende Diplom-Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung ist ein 5-semestriger staatlich anerkannter Lehrgang gemäß den geltenden Ausbildungsrichtlinien BGBL. II Nr. 140/2003 (www.absolut-bildungsmanagement.at ). Die vermittelten fachlichen Kompetenzen können in psychosozialen Tätigkeiten zur Anwendung kommen. Die im Rahmen des Diplom-Lehrgangs erworbenen Qualifikationen befähigen zu Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis (zB. als Lebens- und Sozialberater/in, psychosoziale Berater/in, Coach) bzw. bilden die Grundlage zur Erlangung der Gewerbeberichtigung Lebens- und Sozialberatung oder zur weiterführenden Ausbildung als Ehe- und Familienberater/in. Die Ausbildung umfasst: - Einführung in die Lebens- und Sozialberatung - Gruppen-Selbsterfahrung - Methoden der Lebens und Sozialberatung/psychosoziale Beratung & Coaching - Krisenintervention - Grundlagen der angrenzenden Fachbereiche - Rechtsfragen iZm Lebens- und Sozialberatung - Betriebswirtschaftliche Grundlagen und Marketing für LSB - Berufsethik und Berufsidentität - Gruppen-Supervision - Intervision in Peergruppen

Huna ist in Wikipedia folgendermaßen beschrieben: "Huna ist eine esoterische Interpretation der alten schamanistisch geprägten Naturreligion Hawaiis mit psychologischen, religiösen und magischen Elementen. Huna hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte einen gewissen Kreis von Anhängern in vielen Ländern Europas sowie in Amerika erobert, da Überschneidungen mit Weltanschauungen aus Esoterik , New Age und Neoschamanismus vorhanden sind."

Zur Huna-Ausbildung verwies der Bw. auf die Homepage (www.hunaseminare.at ). Danach ist Huna der Weg des positiven Denkens. Die sechs Wochenend-Seminare schließen mit Diplom zum Huna-Praktiker ab. Der Kursinhalt umfasst: - HUNA-Weisheit - Mensch und Kosmos - HUNA-Lehre - Der Mensch als Spiegelung der zehn Aspekte Gottes - HUNA-Methodik I - Praktische Anwendung im Innen - HUNA-Methodik II - Praktische Anwendung im Außen - HUNA-Traumarbeit - Gezielte Erschaffung von Wirklichkeit im Traum - HUNA-Geheimnis - Die Erschaffung subjektiver Realitäten

Zusammengefasst ist die Lebens- und Sozialberatung die professionelle Beratung für psychisch gesunde Personen, die Unterstützung und Begleitung bei der Erarbeitung von individuellen Lebens- und Lösungskonzepten, in Problem- oder Ausnahmesituationen, bei Fragen der persönlichen Lebensgestaltung oder in Phasen der Neuorientierung bieten soll. Zu den Themenbereichen zählen u.a. Persönlichkeit, Kommunikation, Beziehung, Partnerschaft, Familie, Erziehung, Beruf & Karriere, Konfliktmanagement, Krisenintervention. Die Huna-Ausbildung ist hingegen eine Mentalausbildung im esoterischen Bereich.

Aus der Beschreibung der Lehrgangsinhalte ist ersichtlich, dass diese Bildungsmaßnahmen auch der Persönlichkeitsentwicklung dienen bzw. soziale Fähigkeiten vermitteln sollen. Sie fallen somit in die Gruppe jener Lehrgänge, die auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind. Es ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob sich die Ausbildungen für die berufliche Tätigkeit des Bw. konkret als notwendig erweisen, da nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Notwendigkeit ein Indiz für eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen bietet.

Nicht abzugsfähig sind jedenfalls alle Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl I 106/1999 nennen dabei zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik und B-Führerschein (sh. auch JAKOM/Lenneis EStG, 2011, §16 Rz 52).

Zur Frage der Notwendigkeit der Ausbildung für die berufliche Tätigkeit des Bw. ist festzustellen, dass die vom Verwaltungsgerichtshof genannten Indizien, welche für eine Notwendigkeit sprechen, hier unbestritten nicht vorliegen:

- An den Kursen konnte jedermann teilnehmen. Die Lehrgänge wendeten sich nicht an einen homogenen Teilnehmerkreis aus der Berufsgruppe des Bw., was eine Ausrichtung an den speziellen beruflichen Bedürfnissen der Teilnehmer nicht ermöglicht. - Der Dienstgeber leistete keinen finanziellen Beitrag zu den Kurskosten und - er gewährte keine Dienstfreistellungen.

Der Bw. führte das Interesse des Dienstgebers an psychosozialen Ausbildungen und die Verwendbarkeit im täglichen Berufsleben ins Treffen. Dazu übermittelte der Bw. eine Erhebung der Sicherheitsakademie (SIAK) des Bundesministeriums für Inneres vom 25. März 2008 über psychosoziale Ausbildungen der Bediensteten als Mediator, Coach, Lebens- und Sozialberater etc. Der Bw. brachte des Weiteren vor, er habe sich bei einer Interessentensuche der SIAK vom 25. Jänner 2010 für die Ausbildung zum Peer Support beworben. Der vom Bw. vorgelegten diesbezüglichen Ausschreibung kann entnommen werden, dass die Betreuer des Peer Supports Exekutivbedienstete nach belastenden Ereignissen im Dienst unterstützen. Im Anforderungsprofil sind Vorbildungen im psychosozialen Bereich als erwünscht angeführt.

Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist die Ausbildung zum LSB für einen Exekutivbeamten keine berufsspezifische Fortbildung. Die Lebens- und Sozialberatung deckt verschiedene Beratungs- und Betreuungstätigkeiten ab. Das Berufsbild eines Beamten einer Polizeiinspektion, das der Bw. in seiner Anfragebeantwortung vom 7. November 2011 beschreibt, weist nach der Verkehrsauffassung zu dem eines Lebens- und Sozialberaters keine Ähnlichkeiten auf. Wenngleich dem Bw. beispielsweise bei seinen Kontakten mit der Bevölkerung gelegentlich beratende Funktion zukommen mag, macht doch die beratende Tätigkeit nicht das Wesen der Tätigkeit eines Polizeiinspektors aus. Ein Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit der ausgeübten oder einer verwandten beruflichen Tätigkeit ist daher nicht gegeben und es ist auch nicht davon auszugehen, dass die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit in einem wesentlichen Umfang verwendet werden können. Dem Bw. ist durchaus zuzugestehen, dass er aufgrund der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater zB mit beruflichen Konfliktsituationen besser umgehen kann. Soziale Kompetenzen sind aber in einer Vielzahl von Berufen und auch im Privatleben von Bedeutung.

An der Beurteilung, dass für den Bw. keine berufsspezifische Fortbildung gegeben ist, kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Dienstgeber an psychosozialen Ausbildungen der Bediensteten interessiert ist. Auch wenn der Lehrgang für die Tätigkeit des Bw. nützlich und sinnvoll ist, ist eine in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesprochene Notwendigkeit nicht erkennbar.

Der Bw. machte auch geltend, dass in aktuellen Ausschreibungen des Dienstgebers psychosoziale Vorbildungen im Anforderungsprofil enthalten seien. In seiner Bewerbung zum Peer Support vom 10. Februar 2010 hat der Bw. demgemäß auf seine absolvierten bzw. begonnenen Ausbildungen in diesem Bereich hingewiesen. Zu diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass laut übermittelter Ausschreibung vom 25. Jänner 2010 im Anforderungsprofil Vorbildungen im psychosozialen Bereich ausdrücklich nicht als verpflichtend, sondern nur als erwünscht angeführt sind.

Abschließend ist daher festzustellen, dass von einer privaten Mitveranlassung der LSB-Ausbildung auszugehen ist und die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden können.

Soweit der Bw. darauf verweist, dass eine Seminarkollegin die gesamten Seminarkosten steuerlich abschreiben konnte, ist zu erwidern, dass aus einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise gegenüber Dritten niemand für sich einen Anspruch auf vergleichbares Vorgehen ableiten kann (VwGH 24.4.1997, 93/15/0069).

Was den Huna-Lehrgang betrifft, sind Esoterik-Seminare nach herrschender Rechtsauffassung nicht als beruflich veranlasst einzustufen, da sie auch für nicht berufstätige Personen von allgemeinem Interesse sind. Davon abgesehen teilen die Kursgebühren für den HUNA-Lehrgang das rechtliche Schicksal der Aufwendungen zum LSB-Lehrgang, da nach den Angaben des Bw. der Huna-Lehrgang mit der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater in Zusammenhang steht. Die Aufwendungen sind daher steuerlich nicht abzugsfähig. Das gilt auch für die strittigen Kosten (Reisekosten, Fachliteratur, Arbeitsmittel), die der Bw. in Verbindung mit den Weiterbildungsmaßnahmen für 2010 geltend gemacht hat.

Der Bw. monierte, das Finanzamt sei auf seine Aufwendungen für die Berufsreifeprüfung im Jahr 2009 nicht eingegangen. Es wird daher der Vollständigkeit halber festgehalten, dass diese Aufwendungen des Bw. in Höhe von 16,98 € vom Finanzamt anerkannt wurden und im Betrag, der im Einkommensteuerbescheid 2009 als Werbungskosten abgezogen wurde, bereits enthalten sind.

Sonderausgaben - Wohnraumschaffung

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 können Beträge zur Errichtung von Eigenheimen sowie Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge abgezogen werden.

Der Bw. hat erstmals im Laufe des Rechtsmittelverfahrens Aufwendungen zur Wohnraumschaffung, und zwar Aufwendungen für den Erwerb einer Liegenschaft in Höhe von 53.783,16 € als Sonderausgaben für das Jahr 2009 geltend gemacht und mittels Belegen nachgewiesen. Für 2010 wurden Sonderausgaben zur Wohnraumschaffung bereits im angefochtenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigt. Wie dem Schreiben vom 7. November 2011 zu entnehmen ist, hat der Bw. auf der Liegenschaft mit der Errichtung eines Eigenheimes begonnen.

Gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 kann somit für das Jahr 2009 ein Viertel des Höchstbetrages von 2.920 €, also 730 €, als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Außergewöhnliche Belastung - Kuraufenthalt 2009

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 iVm § 34 Abs. 4 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wenn die Belastung ua. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt. Dies ist der Fall, soweit die Belastung einen vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalt übersteigt, der (je nach Höhe des Einkommens) zwischen 6% und 12% des Einkommens beträgt.

Der Bw. beantragte für das Jahr 2009 die Anerkennung der Kosten von 517,86 € für einen Kuraufenthalt als außergewöhnliche Belastung. Diese Aufwendungen wurden vom Finanzamt dem Grunde nach anerkannt und sind im Einkommensteuerbescheid (Blatt 1) angeführt. Wegen der Berücksichtigung des Selbstbehaltes kam es jedoch im Einkommensteuerbescheid 2009 zu keinen steuerlichen Auswirkungen, da ein Selbstbehalt von 1.780,77 € berechnet wurde (siehe Bescheidbegründung). Nur Aufwendungen, die über den Selbstbehalt hinausgehen, können zu einer Minderung der Einkommensteuer führen. Einer jener Ausnahmefälle, in denen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 kein Selbstbehalt zur Anwendung kommt wie zB bei Vorliegen einer Behinderung, ist hier nicht gegeben.

Da die Kurkosten den Selbstbehalt von 1.780,77 € nicht übersteigen, wurden sie im Einkommensteuerbescheid 2009 zu Recht nicht als Einkommensminderung berücksichtigt.

Dem Berufungsbegehren wird daher nur in Hinblick auf die Sonderausgaben 2009 Folge gegeben, im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am 22. November 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 31.03.2011, 2009/15/0198

Stichworte