Unterbringung in einem Alters- und Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung
Anmerkungen:
fortgesetztes Verfahren zu RV/0414-W/06
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vertreten durch Stb, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, W, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 10. November 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) beantragte für das Jahr 2003 die Berücksichtigung von Pflegeheimkosten iHv € 13.856,-- (nach Kürzung um das Pflegegeld) als außergewöhnliche Belastung.
Das Finanzamt berücksichtigte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2003 als außergewöhnliche Belastung u.a. nur den Freibetrag wegen Behinderung nach § 35 Abs. 3 EStG 1988.
Über die von der Bw. eingebrachte Berufung erließ der Unabhängige Finanzsenat (UFS) unter der GZ RV/0414-W/06 eine teilweise stattgebende Berufungsentscheidung, in der die Pflegeheimkosten ab dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Zuerkennung eines Pflegegeldes (ab Dezember 2003) als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes anerkannt wurden.
Die Bw. erhob gegen diese Berufungsentscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Mai 2010 zur Zl. 2007/13/0051 diese Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.
Seine Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof damit begründet, dass gem. § 34 Abs. 6 EStG 1988 u.a. Aufwendungen iSd § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden können, wobei der Bezug von Pflegegeld - im Gegensatz zu dem im § 34 Abs. 6 letztgenannten Fall - kein Tatbestandsmerkmal ist.
Nach der Rechtsprechung sind zwar Unterbringungskosten in einem Alters- oder Pflegeheim so lange nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als mit ihnen nicht auch besondere Aufwendungen abzudecken sind, die durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden, eine rechtliche Verknüpfung der Anerkennung der Heimkosten als außergewöhnliche Belastung mit einem Bezug von Pflegegeld ergibt sich aber auch daraus nicht,
Über die Berufung wurde erwogen:
Der UFS ist im fortgesetzten Verfahren an die Rechtsansicht des VwGH gebunden; die Verwaltungsbehörden haben nach § 63 Abs 1 VwGG nach einer Aufhebung des Bescheides mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Unstrittig ist, dass die im Jahr 1920 geborene Bw. seit 1998 in einem Alters- und Pflegeheim lebt und auf Grund einer amtsärztlichen Bescheinigung des Jahres 1998 zu 50% erwerbsgemindert ist.
Nach § 35 Abs. 1 EStG 1988 idF StruktAnpG 1996, BGBl. Nr. 201/1996, steht einem Steuerpflichtigen bei außergewöhnlicher Belastung u.a. durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung ein Freibetrag zu, wenn er keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) erhält. Die Höhe dieses Freibetrages bestimmt sich nach § 35 Abs. 3 leg. cit. nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Anstelle des Freibetrages können nach § 35 Abs. 5 EStG 1988 auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 idF StruktAnpG 1996, BGBl. Nr. 201/1996 und AbgÄG 1997, BGBl I Nr. 9/1998, lautet auszugsweise:
Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: Aufwendungen iSd § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
Kosten einer Behinderung können bereits im Zusammenhang mit einer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit entstehen, wenn jemand - behinderungsbedingt - nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt selbst zu führen und daher auf eine Betreuung, wie sie in einem Alters- oder Pflegeheim typisch ist, angewiesen ist. In diesem Fall steht es dem behinderten Steuerpflichtigen im Sinne des § 35 EStG 1988 auch frei, die tatsächlichen Kosten einer Heimunterbringung (auch in Form der Unterkunft und Verpflegung, soweit diese Kosten über die Haushaltsersparnis hinausgehen) als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Dabei ist auch der Bezug von Pflegegeld nicht Voraussetzung (vgl. auch VwGH vom 30.6.2010, Zl. 2008/13/0126).
Auf Grund der nachgewiesenen Erwerbsminderung sowie der Angaben der Bw. in Verbindung mit der im Akt einliegenden Bestätigung des Alters- und Pflegeheimes vom 15.1.2003, aus welcher hervorgeht, dass die ärztliche Hilfe und ständige Pflege der Bw. jederzeit gewährleistet war und ist, geht der UFS in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Heimunterbringung aus Gründen der Pflege- bzw. Betreuungsbedürftigkeit erfolgt ist und daher die geltend gemachten Unterbringungskosten wegen des behinderungsbedingten Pflege- bzw. Betreuungsbedarfs der Bw. angefallen sind.
Der Berufung war daher stattzugeben und die geltend gemachten Aufwendungen (gekürzt um das Pflegegeld) als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
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Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 16. November 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |