Unter Hinweis auf diverse Verfahrens- und Zustellmängel im Verfahren vor dem Spruchsenat wird ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges gestellt.
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0144 eingebracht. Mit Erk. v. 8.9.2010 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen GL, ehemals Gastwirt und Immobilienmakler, geb. 19XX, whft. in R, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Gerhard Friedl, Steuerberater, 4707 Schlüßlberg, Marktplatz 4, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 24. November 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, vom 3. November 2009, zur StrNr. 12 bzw. zur Kontonummer (StNr.) 34, betreffend 1. Antrag auf Strafaufschub gemäß § 177 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) und 2. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieses Antrages gemäß § 177 Abs. 2 FinStrG
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. November 2009 hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Anträge des Beschwerdeführers (Bf.) auf
1. Aufschub des Vollzuges der zur StrNr. 12 mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz, Außenstelle Ried im Innkreis, als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz, Senat VII, für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ausgesprochenen, nach der Leistung von Teilzahlungen noch offenen Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG und
2. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieses Antrages gemäß § 177 Abs. 2 FinStrG,
jeweils vom 8. September 2008, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde unter Hinweis auf einen zur oa. Konto- bzw. StNr. ergangenen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 Bundesabgabenordnung (BAO) vom 22. Oktober 2009 im Wesentlichen festgestellt, dass das der Bestrafung des Antragstellers zugrunde liegende Erkenntnis des bezeichneten Spruchsenates gesetzeskonform zugestellt worden sei, da die im Abgabenverfahren zur (jeweiligen) StNr. des Bf. erteilte und überdies keine Zustellbevollmächtigung umfassende Vollmacht, mangels entsprechende Bekanntgabe, keine Wirkungen für das gegenständliche Finanzstrafverfahren entfaltet habe. Die auch unrichtigerweise an eine falsche Adresse zugestellte Ladung der genannten Steuerkanzlei sei irrtümlich ergangen. Damit bestünden aber keine Hindernisse für die Entrichtung des (nach entsprechenden Teilzahlungen) noch offenen Restbetrages.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 24. November 2009, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das antragsgegenständliche Finanzstrafverfahren sei mit Bescheid vom 19. März 2004 eingeleitet worden und sei bereits die Zustellung dieses Einleitungsbescheides fehlgeschlagen, da sich zwischenzeitig die Zustelladresse des Bf. geändert hätte.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2005 sei das Finanzstrafverfahren ausgedehnt worden und habe sich der strafbestimmende Wertbetrag von ursprünglich 20.298,28 € auf 47.553,86 € geändert. Adressat sei der Bf. persönlich mit seiner (diesmal richtigen) Wohnadresse gewesen, obwohl dieses Schriftstück bereits an den mit Selbstanzeige vom 19. Mai 2004 (siehe auch Niederschrift vom 18. Jänner 2005) bekannt gegebenen Verteidiger (= Steuerberater) hätte gerichtet werden müssen.
Am 21. September 2005 seien die Akten zur angeführten StrNr. dem gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG zuständigen Spruchsenat weitergeleitet bzw. seitens des bestellten Amtsbeauftragten eine entsprechende Stellungnahme erstattet worden. Vom Senatsvorsitzenden sei der Verhandlungstermin für den 14. März 2006 festgelegt und laut Aktenlage ua. die Ladung des in der Selbstanzeige genannten Vertreters als Verteidiger veranlasst worden. Die Vorladung des Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung habe diesen jedoch nach Aktenlage infolge des am 23. Jänner 2006 eröffneten Konkurses nicht erreicht. Die Mitteilung an den Verteidiger sei irrtümlich einem am Verfahren nicht beteiligten Rechtsanwalt zugestellt worden.
Zum genannten Verhandlungstermin sei der Bf. als Beschuldigter erschienen. Das Nichterscheinen des Verteidigers komme in der Niederschrift nur dadurch zum Ausdruck, dass bei den gegenwärtigen Personen kein Verteidiger erwähnt werde. Dessen Mandat sei jedoch, da niemals niedergelegt, bis zum 1. September 2008 (= Zeitpunkt der Vollmachtserteilung an den nunmehr einschreitenden Verteidiger; vgl. Blatt 79 des Strafaktes, Teil II) aufrecht gewesen. Somit wäre auch das am 14. März 2006 ergangene Straferkenntnis dem genannten Verteidiger zuzustellen gewesen. Tatsächlich hätten während des noch laufenden Konkursverfahrens des Bf. Zustellversuche stattgefunden, ohne dass jedoch der Bf. das Erkenntnis erhalten habe. Abgesehen davon, dass diese Zustellungen jedenfalls unwirksam gewesen wären (vgl. VwGH 2002/15/0059), sei nach wie vor eine gesetzeskonforme Zustellung an den Verteidiger des Bf. noch ausständig.
Dem angefochtenen Bescheid sei somit entgegenzuhalten, dass durch die Einbringung einer Selbstanzeige des als Verteidiger befugten Steuerberaters dessen Bestellung zum Verteidiger klar erkennbar gewesen sei.
Der Bf. sei im Verfahren vor dem Spruchsenat als ein vertretener Beschuldigter behandelt worden und hätte die Verteidigung unterbunden bzw. Maßnahmen dagegen gesetzt, dass 1) die Stellungnahme des Amtsbeauftragten weder dem Verteidiger noch dem Beschuldigten zugestellt worden sei, 2) im Verlauf der Spruchsenatsverhandlung der strafbestimmende Wertbetrag erhöht und damit außer Acht gelassen worden sei, dass eine Ausdehnung nur durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid vor Fällung des Erkenntnisses möglich bzw. rechtmäßig sei und 3) dem Verteidiger niemals die Gelegenheit zu einer Erwiderung zum Vorwurf, die Selbstanzeige sei nicht rechtzeitig erstattet worden, eingeräumt worden sei und der auf sich allein gestellte Bf. nicht imstande gewesen sei, entsprechende Beweisanträge zu formulieren und rechtzeitig zu stellen.
Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Gleichzeitig beantragte der Bf. die ordnungsgemäße Zustellung des genannten Straferkenntnisses zu Handen des nunmehr ausgewiesenen Vertreters bzw. Verteidigers.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug (iSd IX. Hauptstückes) aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. kommt Anträgen iSd Abs. 1 von Gesetzes wegen eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Über entsprechenden Antrag des Bestraften ist jedoch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch den sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten den Vollzug gebieten (vgl. dazu zB VwGH vom 9. Februar 1970, 193, 194/70).
Nach der Aktenlage zur StrNr. 12 wurde das hier in Rede stehende bzw. mit dem angeführten Straferkenntnis vom 14. März 2006 abgeschlossene (verwaltungsbehördliche) Finanzstrafverfahren gegen den Bf. mit Bescheid des genannten Finanzamtes vom 19. März 2004 (wegen Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Bezug auf die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume 02 - 12/2001; 01 - 11/2002 und 01 - 08/2003 und einen Verkürzungsbetrag von insgesamt 20.298,18 €) gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG eingeleitet.
Dieser Bescheid wurde dem Bf. am 2. April 2004 an der Abgabestelle iSd § 2 Z 5 Zustellgesetz (ZustG) in der FT, (= Nachsendeanschrift iSd § 18 Abs. 1 Z 1 ZustG; ursprüngliche Zustelladresse: G) durch Hinterlegung zugestellt (vgl. dazu § 56 Abs. 3 FinStrG iVm. §§ 4, 17 f und 21 ZustG laut Bl. 20 f des Strafaktes, Teil I). Da weder das diesbezügliche, sich in der Anführung einer zwischenzeitigen Änderung der Zustelladresse erschöpfende, Vorbringen des Bf. noch die sonstige Aktenlage (Melderegisterabfrage bezüglich des Bf.) geeignet ist, berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des aus der Aktenlage erkennbaren Zustell- bzw. Hinterlegungsvorganges aufkommen zu lassen (vgl. zB VwGH vom 23. Oktober 2008, 2006/16/0068), ist auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass der vorgenannte (Einleitungs-)Bescheid, unbeschadet dessen Nichtbehebung durch den Bf. beim genannten Zustellpostamt, mit dem in § 17 Abs. 3 2. Satz ZustG genannten Zeitpunkt rechtsgültig an den bezeichneten Empfänger zugestellt wurde.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2004, bezeichnet als "Selbstanzeige nach dem FinStrG", gab die F GmbH & Co KEG (= damaliger bevollmächtigter steuerlicher Vertreter des Bf. im Abgabenverfahren, wobei in der Vollmachtsbekanntgabe bzw. -vorlage zur StNr. 255/8210 am 3. März 1999 hinsichtlich des Vollmachtsumfanges auf die Bekanntgabe über FinanzOnline verwiesen wurde; vgl. Veranlagungsakt zur StNr. 56, Bl. 2 des Daueraktes) für den genannten Beschuldigten "auftragsgemäß" bekannt, dass vom Mandanten bzw. Vertretenen für den Zeitraum 01/2003 - 03/2004 weder die für die einzelnen Zeiträume laut Jahresaufstellung 2003 sich ergebende bzw. noch bekannt zu gebende (2004) Umsatzsteuerzahllasten entrichtet noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden seien (Bl. 24 f des Strafaktes, Teil I).
Eine Einsichtnahme in die (steuerlichen) Grunddaten zur StNr. 56 (Vertreterdaten; vgl. auch Bl. 81 ff des Strafaktes, Teil II) bzw. der betreffenden FinanzOnline-Daten ergab, dass der genannte steuerliche Vertreter (im Abgabenverfahren) über keine Zustellbevollmächtigung iSd § 9 Abs. 1 ZustG verfügte.
Entgegen der aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid ersichtlichen Rechtsansicht der Erstbehörde kann jedoch schon aufgrund des dargestellten Vorbringens in der genannten Selbstanzeige von einer entsprechenden Bevollmächtigung des genannten Vertreters auch für das gegenständliche Finanzstrafverfahren iSd § 77 FinStrG ausgegangen werden (vgl. zB Leitner/Toifl/Brandl: Österreichisches Finanzstrafrecht3, Rz 1718, bzw. Fellner, FinStrG, §§ 75 - 79, Tz 14 ff). Da der angeführte Strafakt [vgl. dazu insbesondere auch die Niederschriften über die zur jeweiligen StNr. des Bf. vom genannten Finanzamt durchgeführten abgabenrechtlichen Außenprüfungen, ABNr. UVA 78 und 910 vom 16. Juni 2004, 18. und 25. Jänner 2005 (Bl. 28 ff, 40 ff des Strafaktes, Teil I), die allesamt lediglich auf die, wie oben festgestellt, keine Zustellvollmacht miteinschließende Vertretung des Bf. im Abgabenverfahren durch die genannte Steuerberatung GmbH & Co KEG bzw. durch JS Bezug nehmen] keinen Hinweis auf - eine im Gegensatz zum Abgabenverfahren - diesfalls jedenfalls erforderliche (ausdrücklich) erteilte Vollmacht iSd. § 9 Abs. 1 ZustG idFd BGBl. I 2004/10 für das Finanzstrafverfahren enthält, lagen (auch) für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren die Voraussetzungen für eine Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter, der auch selbst im Nachhinein klarstellte, dass sich die Vertretungsbefugnis im Strafverfahren aus der Vollmacht vom 2. März 1999 herleitete, iSd § 9 Abs. 1 ZustG nicht vor (vgl. dazu auch § 83 Abs. 2 BAO).
Mit Bescheid der vorgenannten Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 17. Februar 2005 (Bl. 49 des Strafaktes, Teil I) wurde die Ausdehnung bzw. Einschränkung des gegen den Bf. eingeleiteten Finanzstrafverfahrens hinsichtlich der Begehung von Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die Voranmeldungszeiträume 01 - 06, 10 - 12/2003 und 01 - 10/2004 (Verkürzungsbetrag insgesamt 33.615,68 €) ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde dem Bf. (§ 21 ZustG) am 23. Februar 2005 (Bl. 50 des Strafaktes, Teil I) - mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zustellung iSd § 9 ZustG - rechtsgültig an dessen Zustelladresse in der FT, zugestellt (§§ 21 und 22 Abs. 2 ZustG).
In weiterer Folge wurden die der Zuständigkeitsregelung des § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG unterliegenden Akten (des bisherigen Untersuchungsverfahrens) am 21. September 2005 vom bestellten Amtsbeauftragten unter Erstattung einer Stellungnahme (vgl. § 124 Abs. 2 FinStrG) dem Vorsitzenden des zuständigen Spruchsenates zugeleitet (Bl. 54 ff des Strafaktes, Teil I). Hinweise auf eine von § 124 Abs. 2 letzter Satz leg.cit. geforderte Zustellung einer Ausfertigung dieser Stellungnahme an den Beschuldigten (bzw. an dessen Verteidiger) lassen sich der Aktenlage nicht entnehmen.
Der Vorsitzende des Spruchsenates beraumte in der Sache eine mündliche Verhandlung für den 14. März 2006 an (vgl. § 125 Abs. 1 FinStrG) und wurde (vom Vorsitzenden) die Ladung des Bf., über dessen Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Ried, AZ. 17, mit Wirksamkeit vom 23. Jänner 2006 unter gleichzeitiger Bestellung eines Masseverwalters das Konkursverfahren eröffnet worden war, als Beschuldigter bzw. der og. Steuerberatung GmbH & Co KEG (als Verteidiger) verfügt bzw. ausgefertigt (Bl. 58 des Strafaktes, Teil I). Die am dabei erstellten Zustellnachweis den Zusatzvermerk: "Unterliegt nicht der Postsperre" tragende Beschuldigtenladung wurde dem Bf. an dessen oa. aktenkundiger Wohnanschrift am 14. Februar 2006 durch Hinterlegung iSd. §§ 17 und 21 ZustG zugestellt (Bl. 60 ff des Strafaktes, Teil I), wobei die - ordnungsgemäß - hinterlegte Sendung vom Bf. wiederum nicht beim genannten Zustellpostamt behoben wurde (vgl. § 19 ZustG). Die Mitteilung an den Verteidiger erging trotz ordnungsgemäßer Bezeichnung desselben in der Zustellverfügung - irrtümlich - nicht an diesen, sondern, wie in der Beschwerde bzw. auch in der Darstellung der Erstbehörde zutreffend angeführt, aus nicht nachvollziehbaren Gründen an einen, nicht in das bisherige Verfahren involvierten Rechtsanwalt (Bl. 64 des Strafaktes, Teil I).
Gemäß dem zu den anders lautenden Anordnungen iSd § 13 Abs. 1 ZustG zählenden § 78 Abs. 2 der Konkursordnung (KO) haben ua. die vom Gericht aus Anlass der Konkurseröffnung benachrichtigten Postdienststellen dem (bestellten) Masseverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die ansonsten dem Gemeinschuldner auszufolgen wären, sofern die Sendungen nicht mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind (vgl. auch § 58 KO).
Überdies bestimmt § 83 Abs. 2 BAO (iVm. § 77 Abs. 2 FinStrG), dass sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten nach der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (zB hinsichtlich des Erlöschens der Bevollmächtigung § 1020 ff ABGB) zu beurteilenden Vollmacht richten. § 1024 ABGB zufolge erlischt eine Vollmacht ua. durch den Konkurs des Machtgebers (vgl. zB Ritz, BAO3, § 83 Tz 21).
Da derartige, einen entsprechenden amtlichen Vermerk iSd § 78 Abs. 2 KO aufweisende Sendungen, für den Fall der Nichtzustellbarkeit an der Abgabestelle des Gemeinschuldners auch durch Hinterlegung iSd § 17 ZustG gültig zugestellt werden können, gilt, nachdem auch anders lautende Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges nicht erkennbar sind bzw. auch seitens des Bf. nicht geltend gemacht wurden, die Beschuldigtenladung zur Verhandlung vom 14. März 2006 als gültig zugestellt.
In der am 14. März 2006 in Anwesenheit des Bf. durchgeführten mündlichen Verhandlung - in der im Akt erliegenden Niederschrift über die mündliche Verhandlung ist ein (allfällig bestellter, gegebenenfalls jedenfalls nicht erschienener) Verteidiger des Beschuldigten nicht angeführt (Bl. 65 des Strafaktes, Teil I) - erging nach einer im Zuge der Verhandlung erfolgten Ausdehnung des Tatvorwurfes insofern, als dem Bf. (weitere) Umsatzsteuerverkürzungen für die Zeiträume 01 - 12/2004 iHv. 34.785,88 € (bisher 01 - 10/2004 iHv. 25.143,45 €) bzw. für 01 - 08/2005 iHv. 10.492,01 € iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zur Last zu legen seien, seitens des angeführten Spruchkörpers die (mündlich verkündete) Entscheidung (§ 134 FinStrG), wonach der Bf. schuldig sei, im genannten Finanzamtsbereich vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. 67.688,30 € (für die Zeiträume 02 - 12/2001; 01 - 11/2002; 01 - 06/2003; 10 - 12/2004 und 01 - 08/2005) bewirkt, dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch (jeweils) das Finanzvergehen des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben. Gleichzeitig wurde gegen den Bf. gemäß §§ 33 Abs. 5 (iVm. 21 Abs. 1 und 2) FinStrG eine Geldstrafe von 15.000,00 € und für den Fall deren Nichteinbringung eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten (§ 20 leg.cit .) ausgesprochen.
Die schriftliche Ausfertigung des den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Erkenntnisses (§ 141 Abs. 1 FinStrG) wurde dem Bf. gemäß §§ 4, 13, 17 und 21 ZustG am 22. September 2006 an der Wohnanschrift HR (vgl. § 2 Z 1 ZustG) zugestellt (Bl. 71 f des Strafaktes, Teil I). Auch hier ist, da der im Strafakt erliegende Rückschein (RSa) den behördlichen Vermerk: "Unterliegt nicht der Postsperre" aufweist, hinsichtlich der eingetretenen Zustellwirkung auf die oa. Bestimmungen des ZustG bzw. der KO (die Aufhebung des Konkurses über das Vermögen des Bf. erfolgte laut Aktenlage am 21. Juni 2007) und der BAO zu verweisen.
Wenngleich das dem angeführten, mangels einer Berufung des Beschuldigten am 23. Oktober 2006 (vgl. §§ 56 Abs. 2, 3 und 150 Abs. 2 FinStrG) in formelle Rechtskraft erwachsene Straferkenntnis vorangehende Verfahren insofern mit Verfahrensmängeln behaftet ist, als offenbar den (genannten) Bestimmungen der §§ 124 Abs. 2 und 125 Abs. 1, jeweils letzter Satz, FinStrG nicht entsprochen wurde, war für das hier gegenständliche Verfahren gemäß § 177 Abs. 3 FinStrG von einem auch die nunmehr zu einer Entscheidung in der Sache gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG berufene Behörde bindenden Schuld- und Strafausspruch gegen den Bf. auszugehen (vgl. zur Rechtswirksamkeit von Erledigungen allgemein bzw. zu den Wirkungen der Rechtskraft zB Fellner, aaO, § 56 Tz 17, § 170 Tz 4 ff bzw. grundlegend Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 465 ff).
Selbst wenn man im Lichte des Erkenntnisses des VwGH vom 21. September 2009, 2009/16/0083, der Rechtsmeinung zuneigte, dass das genannte Straferkenntnis insofern nicht der geltenden Rechtslage entspräche, indem im Schuldspruch auch über die erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 14. März 2006 neu hervorgekommenen Tatvorwürfe gegen den Bf. im Zusammenhang mit weiteren Umsatzsteuerhinterziehungen für die Zeiträume 11, 12/2004 und 01 - 08/2005 abgesprochen wurde (aM. zB UFS vom 8. Juni 2006, GZ. FSRV/0035-L/05), vermöchte dies an der bereits durch die Rechtskraft des genannten Straferkenntnisses eingetretenen Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren etwas zu ändern.
Da damit aber eine nachträgliche Änderung des im genannten Erkenntnis getroffenen Schuld- und Straf- bzw. Kostenausspruches nach den Bestimmungen des FinStrG nicht mehr möglich ist bzw. auch eine vom Bf. begehrte - neuerliche - Zustellung des Erkenntnisses keinerlei Rechtswirkungen mehr auszulösen vermöchte, zeigen die vom Bf. diesbezüglich vorgebrachten Umstände keine triftigen Gründe iSd § 177 Abs. 1 FinStrG auf.
Was allfällige für einen (weiteren) Strafaufschub iSd § 177 Abs. 1 FinStrG sprechende und im Rahmen einer entsprechenden Ermessensentscheidung berücksichtigungswürdige Gründe angeht, verweist der Bf. in seinem Antrag vom 8. September 2008 lediglich darauf, dass ein unverzüglicher Strafantritt seinen Erwerb gefährden bzw. die in Aussicht stehende Erwerbsquelle zunichte machen würde und er innerhalb eines Jahres trotz bescheidenster Mittel einen verhältnismäßig hohen Strafbetrag aufgebracht habe. In der Beschwerde vom 24. November 2009 finden sich dazu keine weiteren Ausführungen.
Zu diesem insbesondere was die zwar geltend gemachte, aber durch keine konkreten Umstände bzw. Verhältnisse weiter untermauerte, Erwerbsgefährdung angeht, und damit lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen (vgl. dazu zB VwGH vom 20. Juni 1990, 89/13/0107) ist vorweg festzustellen, dass schon die seit der Fälligkeit der ausgesprochenen Geldstrafe gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG bis dato vergangene Zeitspanne (von immerhin annähernd 42 Monaten) dem Bf. die Möglichkeit geboten hat, sich auf den bevorstehenden Strafvollzug (auch der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bestimmten Freiheitsstrafe) einzustellen und ihn der (auch) nunmehr drohende Vollzug der (restlichen) Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr überraschend trifft.
So besehen stand dem Bf., dessen wirtschaftliche Gesamtlage sich seit der Fällung des Erkenntnisses (vgl. dessen Angaben laut Verhandlungsniederschrift, Bl. 65 des Strafaktes, Teil I) offenbar nicht wesentlich geändert hat (vgl. dazu eine aktuelle Abfrage der Sozialversicherungsdaten des Bf., wonach dieser nach einer von Juli 2009 bis Ende Jänner 2010 ausgeübten Angestelltentätigkeit seit Februar 2010 Arbeitslosengeld bezieht), ausreichend Zeit zur Verfügung, um sich auf den eigentlich durchgehend drohenden Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe einzustellen und insbesondere auch geeignete Vorkehrungen zur allfälligen Vermeidung bzw. Minimierung von beruflichen oder erwerbsmäßigen Nachteilen zu treffen (vgl. zB VwGH vom 20. Februar 2008, 2007/15/0080). Da eine auch nur einigermaßen nachvollziehbare Geltendmachung von triftigen Gründen schon im Hinblick darauf, dass eine Maßnahme iSd § 177 Abs. 1 FinStrG das unbedingt erforderliche Ausmaß nicht überschreiten darf, jedenfalls einer expliziten bzw. genauen Darlegung der nach Ansicht des Antragstellers für einen (befristeten) Strafaufschub sprechenden Umstände bedürfte und sich derartiges, wie zum Beispiel das konkrete Nichtzustandekommen eines in Aussicht gestellten, künftigen Beschäftigungsverhältnisses durch den sofortigen Antritt der Haftstrafe weder aus dem bisherigen Vorbringen des Bf. noch ohne weiteres aus der übrigen Aktenlage erkennen lässt, kann für die zur Sachentscheidung von einem Nichtvorliegen triftiger Gründe für den Aufschub der noch offenen Ersatzfreiheitsstrafe (47 Tage und 15 Stunden; vgl. Bl. 46 des Strafaktes, Teil II) ausgegangen werden.
Zum bisherigen Zahlungsverhalten des Bf. im Strafverfahren zur StrNr. 041-2004/00013-001, StNr. 996/8045, ist ergänzend festzuhalten (vgl. Abrechnungsbescheid vom 22. Oktober 2009, Bl. 89 f des Strafaktes, Teil II), dass zwar einerseits bisher (durch Teilzahlungen) annähernd ein Fünftel der am 14. März 2006 ausgesprochenen Geldstrafe entrichtet wurde, doch andererseits auch mehrmals dem Bf. von der Behörde entsprechend seinen Anbringen gewährte Teilzahlungstermine nicht eingehalten wurden (Terminverluste vom November 2007, Juli 2008; vgl. Bl. 45 des Strafaktes, Teil II) und die letzte geleistete Teilzahlung (von 1.237,92 € am 21. Februar 2008) bereits mehr als zwei Jahre zurückliegt.
Indem die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung auch gemäß § 177 Abs. 3 FinStrG als vorläufige Maßnahme schon begrifflich nur so lange möglich ist, als eine Endentscheidung noch nicht ergangen ist bzw. ein derartiger Antrag nach der dem Ergehen einer Sachentscheidung nur mehr abgewiesen werden kann (vgl. zB VwGH vom 18. März 1992, 91/14/0104), war auch die gegen die Abweisung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrages auf Strafaufschub erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 19. Mai 2010
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 177 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte: | Strafaufschub, Zustellungen, Bevollmächtigung im Strafverfahren, Zustellvollmacht, Bindungswirkung, aufschiebende Wirkung einer Beschwerde |