VwGH 2007/15/0080

VwGH2007/15/008020.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Zorn und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Ing. F S in W, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 18, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 25. August 2006, GZ FSRV/0108-W/06, betreffend Strafaufschub, zu Recht erkannt:

Normen

FinStrG §177;
FinStrG §177;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Organ des Finanzamtes Mödling (Finanzstrafbehörde erster Instanz) vom 8. Oktober 1998 des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 320.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 64 Tage) verhängt.

Nachdem die Finanzstrafbehörde mehrere Aufforderungen zum Strafantritt iSd § 175 Abs. 2 FinStrG erlassen hatte, beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2006 gemäß § 177 FinStrG Strafaufschub von sechs Monaten zur Ordnung seiner "dringend gebotenen Familienangelegenheiten" sowie zur "Sicherung der Wohnsituation" seiner Familie.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2006 wies das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag mit der Begründung ab, dass der Aufschub des Strafvollzuges nur bei Vorliegen triftiger Gründe verfügt werden könne. Triftige Gründe lägen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten sei. Im gegenständlichen Fall sei die Strafe am 8. Oktober 1998 ausgesprochen und mit 12. Jänner 1999 fällig geworden. Auf die mit S 320.000,-- festgesetzte Strafe seien am 13. September 1999 und am 29. Februar 2000 jeweils S 10.000,-- und am 1. Februar 2001 S 5.000,-- entrichtet worden. Am 5. September 2005 sei eine Teilzahlung in Höhe von EUR 1.668,35 geleistet worden. Schließlich sei am 2. November 2005 auf Grund einer Ratenbewilligung vom 31. August 2005 noch eine Zahlung (EUR 500, --) erfolgt. Am 10. März 2006 sei Terminverlust eingetreten.

Es lägen keine triftigen Gründe für einen Strafaufschub vor. Der Beschwerdeführer verfüge bloß über ein geringes Einkommen, weshalb sein Erwerb nicht gefährdet sei. Die Wohnsituation sei durch das Einkommen seiner Ehegattin gesichert. Das schulische Fortkommen seiner großjährigen Tochter sei bei einer Inhaftierung in den Sommermonaten nicht gefährdet.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung die Administrativbeschwerde vom 3. August 2006 und begründete diese wie folgt: Die Erstbehörde habe mit Bescheid vom 31. August 2005 Zahlungserleichterungen zur Entrichtung der Geldstrafen und Nebenansprüche in Höhe von EUR 24.495,86 durch Ratenzahlungen bewilligt. Die Ratenhöhe habe EUR 500,-- betragen, die erste Rate sei mit Anfang Oktober 2005 zur Zahlung fällig geworden. Die 12. und letzte Rate sei der Höhe nach mit EUR 18.995,86 festgelegt worden und werde am 1. September 2006 fällig.

Im Abweisungsbescheid vom 19. Juli 2006 werde ausgeführt, die Strafe hafte noch mit EUR 19.270,14 aus, der Terminverlustes sei mit 10. März 2006 eingetreten. Feststellungen über die Modalitäten des Terminverlustes fehlten aber. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Bewilligung der Ratenzahlung sei ein Strafbetrag in Höhe von EUR 24.495,86 ausständig gewesen. Durch Gegenüberstellung dieses Betrages mit dem Betrag von EUR 19.270,14 ergebe sich, dass ein Betrag von EUR 5.225,72 bezahlt worden sei. Es würden daher keine Ratenbeträge offen aushaften und ein Terminverlust habe nicht eintreten können.

Der Beschwerdeführer arbeite intensiv am Aufbau seiner Existenz. Er ordne ständig seine familiären Angelegenheiten, allerdings würden auf Grund der tristen Vermögensverhältnisse immer wieder Probleme auftreten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge über ein geringes Einkommen und könne daher kaum zum Familieneinkommen beitragen. Über sein Vermögen sei am 9. Mai 2006 der Konkurs eröffnet worden. Gerade im Hinblick auf sein geringes Einkommen sei der Erwerb gefährdet, führe doch jede noch so kleine Vermindung des Einkommens durch Inhaftierung zum gänzlichen Verlust des Erwerbes und damit der Möglichkeit, den Erweb wieder zu sichern. Die Tochter werde im folgenden Schuljahr ihre schulische Ausbildung mit der Reifeprüfung abschließen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde ab. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 29. August 2005 bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz vorgesprochen und eine Ratenbewilligung erwirkt habe. Unter der Bedingung einer Sofortzahlung eines Betrages in der Höhe von EUR 5.000,-- in zwei Teilen, nämlich EUR 3.331,65 zur Tilgung einer mit Strafverfügung vom 27. Jänner 2003 festgesetzten Strafe und EUR 1.668,35 zur teilweisen Tilgung der mit Straferkenntnis vom 8. Oktober 1998 verhängten Strafe, sei die Entrichtung in monatlichen Raten in der Höhe von EUR 500,--, beginnend mit 1. Oktober 2005, bewilligt worden.

Die Berechnungen und Behauptungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die Ratenvereinbarung sei eingehalten worden, sei nicht mit der Aktenlage in Einklang zu bringen. Es seien zwar die im Zusammenhang mit der Ratenbewilligung geforderte Sofortzahlung und die erste Rate (von EUR 500,--) geleistet worden, jedoch bereits ab November 2005 seien keine weiteren Zahlungen eingegangen.

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die dem Antrag auf Strafaufschub zugrundeliegende Verurteilung bereits im Jahr 1998 in Rechtskraft erwachsen sei, eine Verjährung der Vollstreckbarkeit aber auf Grund der Bestimmung des § 32 Abs. 2 FinStrG noch nicht eingetreten sei, weil es zu einer weiteren Verurteilung (mit Strafverfügung vom 27. Jänner 2003) gekommen sei.

Die persönliche Lage des Beschwerdeführers sei der Finanzstrafbehörde erster Instanz seit Dezember 1998 bekannt. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jänner 2001 auf die schwierige persönliche Situation nach dem Ableben seiner ersten Ehefrau hingewiesen, das Bemühen um einen reibungslosen Schulübertritt der damals 13-jährigen Tochter hervorgehoben, niedrige Ratenzahlungen angeboten und eine Sanierung der steuerlichen Angelegenheiten in Aussicht gestellt. Zu Weihnachten 2003 habe der Beschwerdeführer einbekannt, dass sich die Hoffnung auf eine Besserung der wirtschaftlichen Lage nicht bewahrheitet habe, und neuerlich um Ratengewährung angesucht. Am 11. Juli 2005 sei im Rahmen einer "Abendbegehung" die Wohnung des Beschwerdeführers aufgesucht und ermittelt worden, dass seine (zweite) Ehefrau ein Einkommen von EUR 900,-- brutto erziele, wobei Kosten in Höhe EUR 550,-- monatlich für die Wohnung zu bezahlen seien, und dass die Tochter aus erster Ehe weiterhin in Ausbildung stehe, mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebe und kein Einkommen erziele.

Triftige Gründe, dass der Strafantritt auch fast acht Jahre nach Rechtskraft der Strafentscheidung aufgeschoben werden solle, lägen nach Ansicht der belangten Behörde nicht vor. Die Tochter des Beschwerdeführers habe sich über Jahre mit der schlechten finanziellen Situation der Familie und dem bedauerlichen frühen Tod der Mutter auseinander setzen müssen. Sie sei mittlerweile volljährig und selbst für ihre schulischen Erfolge verantwortlich. Ein Strafaufschub bis zum Abschluss der Schulausbildung der Kinder sei der gesetzlichen Vorgabe "Ordnung dringender familiärer Angelegenheiten" nicht zu subsumieren. Aus § 176 Abs. 2 FinStrG ergebe sich, dass selbst nach der Entbindung von einem Kind generell nur ein Aufschub bis zum Ablauf der sechsten Woche nach der Entbindung und maximal bis zum ersten Geburtstag des Kindes gewährt werde. Es sei daher im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 177 FinStrG nicht mit den Vorgaben des Gesetzes vereinbar, einen Strafaufschub bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes zu gewähren. Beim Zustandekommen der zweiten Ehe des Beschwerdeführers sei die Verhängung der Strafe bereits in Rechtskraft erwachsen, der zweiten Ehefrau sei somit die schlechte wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers von Anbeginn an bekannt gewesen. Sie habe nunmehr über Jahre Zeit gehabt, sich auf eine allfällige Haftzeit ihres Ehemannes einzustellen.

Ein Strafaufschub sei nur zur Regelung dringend anstehender Angelegenheiten zu gewähren. Solche Angelegenheiten seien nicht ins Treffen geführt worden, vielmehr stelle sich die wirtschaftliche Gesamtsituation des Beschwerdeführers seit vielen Jahren gleichbleibend schlecht dar, wobei durch eine "Hinhaltetaktik" des mehrmaligen Anbietens und sofortigen Nichteinhaltens von Ratenzahlungen zwischenzeitig Jahre der Vorbereitungszeit auf einen drohenden Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zur Verfügung gestanden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung und Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof mit dessen Beschluss vom 5. März 2007, B 1770/06, erwogen:

§ 177 FinStrG lautet:

(1) Auf Antrag des Bestraften kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden; § 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 lit. d gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Sicherheit auch für verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt.

(2) Anträgen auf Aufschub des Vollzuges kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Finanzstrafbehörde hat jedoch auf Antrag des Bestraften die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch den sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten den Vollzug gebieten.

(3) Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges abgewiesen wird, ist die Beschwerde an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zulässig.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit der Begründung, die belangte Behörde stütze sich im angefochtenen Bescheid darauf, dass der Strafantritt beinahe acht Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Strafentscheidung nicht länger aufgeschoben werde könne, erläutere aber nicht, warum sie bei identischer Sachlage wie jener der Zeit (unmittelbar) nach dem Ergehen des Straferkenntnisses nunmehr keinen weiteren Strafaufschub gewähre. Das Argument der Zeit sei keine hinreichende Begründung für die Verweigerung des Strafaufschubes. Die Tochter des Beschwerdeführers stehe weiterhin in schulischer Ausbildung und sei "ohne Erwerb"; sie habe auch den Tod ihrer Mutter bislang nicht verarbeiten können. Es fehle eine Begründung, warum der Abschluss einer schulischen Ausbildung durch Matura keine dringend anstehende Angelegenheit sei. Der belangten Behörde sei die finanzielle Situation seit Dezember 1998 bekannt. Die wirtschaftliche Situation sei seit vielen Jahren gleichbleibend schlecht. Die belangte Behörde habe gewusst, "dass bei Gewährung der Zahlungserleichterungen von künftigen Einkünften nicht ausgegangen werden konnte". Es fehle somit an einer Rechtfertigung, warum bei gleich bleibend schlechter Wirtschaftslage nunmehr ein Strafaufschub abgelehnt werde. Es bestehe ein Ordnungsbedarf in Zusammenhang mit der (im Schuljahr 2006/2007) von der Tochter des Beschwerdeführers abzulegenden Matura und mit der psychischen Belastung aus dem Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die angespannte wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers wie auch die familiäre Situation und die Schulausbildung der Tochter Umstände sind, die schon seit vielen Jahren unverändert bestehen. Sie bringt damit zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer sich auf die Verhältnisse hat einstellen können und ihn der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht überraschend trifft. Vor dem Hintergrund der Anordnung des § 177 Abs. 1 dritter Satz FinStrG, wonach der Strafaufschub das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten darf, vermag der Verwaltungsgerichtshof diese Beurteilung nicht als unzutreffend zu erkennen, ist dem Beschwerdeführer doch in der Tat ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von Nachteilen durch seine haftbedingte Absenz zu treffen.

Der belangten Behörde kann auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie ausführt, ein Strafaufschub sei nur zur Regelung dringend anstehender Angelegenheiten zu gewähren und solche habe der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt. Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer nämlich konkret dargetan, aus welchen Gründen der Schulabschluss seiner volljährigen Tochter einen Haftaufschub unbedingt erforderlich mache. Auch der Umstand, dass die Tochter ihre leibliche Mutter verloren hat, steht als solcher nicht dauerhaft einem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe gegenüber dem Beschwerdeführer entgegen. Es trifft auch nicht zu, dass sich nach einem faktischen Zuwarten mit dem Strafvollzug aus dem Gleichbleiben der Verhältnisse ein Anspruch auf Gewährung eines Strafaufschubes nach § 177 FinStrG ergibt.

Soweit die Beschwerde Probleme in Zusammenhang mit dem über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffneten Konkursverfahren erwähnt, ist darauf zu verweisen, dass er im Verwaltungsverfahren seinen Antrag auf Strafaufschub nicht auf einen solchen Umstand gestützt hat.

Der angefochtene Bescheid spricht im Instanzenzug über einen Antrag auf Strafaufschub nach § 177 FinStrG ab. Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht die Rechtmäßigkeit eines "Vorführbefehles", weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht einzugehen war.

Soweit der Beschwerdeführer meint, im Hinblick auf die bewilligte Zahlungserleichterung in Form der Entrichtung in Monatsraten zu jeweils EUR 500,-- ab Oktober 2005 sei (bis zur Erlassung des Abweisungsbescheides vom 19. Juli 2006) kein Terminverlust eingetreten gewesen, weil er ohnedies schon am 29. August 2005 EUR 5.000,-- und anschließend noch eine Rate zu EUR 500,-- gezahlt habe, sodass (bei Umlegung der Gesamtzahlung auf Einzelraten) die Raten (bis August 2006) gezahlt worden seien, übersieht er, dass die Ratenbewilligung jene Strafe betrifft, die mit Straferkenntnis vom 8. Oktober 1998 verhängt worden ist, von dem pauschalen Betrag von EUR 5.000,-- hingegen der Großteil, nämlich EUR 3.331,65 zur Tilgung einer mit Strafverfügung vom 27. Jänner 2003 festgesetzten Strafe gedient hat (siehe die Niederschrift vom 29. August 2005 über das Ratenansuchen des Beschwerdeführers). Soweit in der Beschwerde der der Bewilligung der Ratenzahlung zugrunde liegenden Betrag von EUR 24.495,86 dem im Abweisungsbescheid vom 19. Juli 2006 als "aushaftende Strafe" angegebenen Betrag von EUR 19.270,14 gegenüber gestellt und daraus abgeleitet wird, der Beschwerdeführer habe bis Juli 2006 einen Anteil von EUR 5.225,72 an Strafe entrichtet, übersieht er, dass der Betrag von EUR 19.270,14 lediglich die Finanzstrafe als solche, nicht hingegen die (bei der Ratenbewilligung mitberücksichtigten) Nebengebühren und Nebenkosten von EUR 3.057,37 umfasst; solcherart ergibt auch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Gegenüberstellung der Beträge, dass die mit Straferkenntnis vom 8. Oktober 1998 verhängte Strafe nur durch die Zahlungen von EUR 1.668,35 und EUR 500,-- eine teilweise Tilgung erfahren hat. Dass die belangte Behörde zu Unrecht von einer Nichteinhaltung der bewilligten Ratenzahlung ausgegangen ist, vermag die Beschwerde daher nicht aufzuzeigen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiven Rechten verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Februar 2008

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