UFS ZRV/0056-Z1W/08

UFSZRV/0056-Z1W/0811.5.2010

Nachsicht gemäß § 236 BAO

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0134, 2010/16/0135 eingebracht. Mit Beschluss vom 8.9.2010 zurückgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder Herbert Schober und Dr. Georg Zarzi über die Beschwerde der Bf., vertreten durch NN., vom 16. April 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 8. März 2007, Zl. zzz, betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO nach der am 11. Mai 2010 in 4020 Linz, Bahnhofsplatz 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Sammelbescheid vom 12. Oktober 2004, Zl. zZz, setzte das Zollamt Wiener Neustadt der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der Bf., erstens gemäß § 201 BAO iVm § 21 Abs. 1 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG) für die von ihr in den Monaten Juni 2001 bis Oktober 2001 und Jänner 2002 bis April 2002 aus ihrem Herstellungsbetrieb weggebrachten Mengen an Mineralöl die Mineralölsteuer in der Höhe von € 269.557,80 fest und schrieb zweitens gemäß §§ 217 bis 221 BAO einen Säumniszuschlag in der Höhe von € 5.391,15 zur Entrichtung vor. Dieser Bescheid ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen (Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 10. November 2006, GZ. ZRV/0083-Z1W/05).

Gleichzeitig mit der Berufung gegen diesen Bescheid beantragte die Bf. mit Eingabe vom 12. November 2004 die Nachsicht der festgesetzten Mineralölsteuer wegen objektiver Unbilligkeit der Einhebung iSd § 236 BAO (Antrag 4.2.) und Teilnachsicht der festgesetzten Mineralölsteuer gemäß § 236 BAO wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Antrag 4.3.).

Über die vorbezeichneten Anträge 4.2. und 4.3. entschied das Zollamt Wiener Neustadt mit Bescheid vom 15. Dezember 2006, Zl. ZzZ, abweislich.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2007 den Rechtsbehelf der Berufung.

Das Zollamt St. Pölten Krems Wr. Neustadt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 8.März 2007, Zl. zzz, als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Beschwerde gemäß § 85 c ZollR-DG zu wertende Eingabe der Bf. vom 16. April 2007.

Der Unabhängige Finanzsenat wies diese Beschwerde zunächst mit Bescheid vom 28. Februar 2008, GZ. ZRV/0034-Z1W/07, als nicht fristgerecht eingebracht zurück.

Mit Bescheid vom 23. April 2008, Zl. Zzz, gab das Zollamt St. Pölten Krems Wr. Neustadt dem Antrag der Bf. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO vom 11. März 2008 bezüglich der o.a. Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat vom 16. April 2007 statt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bestimmungen des § 236 BAO lauten:

(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.

§ 21 Abs. 1 Z. 1 MinStG bestimmt:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass sich ein weiters Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 anschließt, oder dadurch, dass es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr).

Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer gemäß § 23 Abs. 5 MinStG bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zollamt zu entrichten.

Gemäß § 46 Abs. 1 MinStG wird die Steuer auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte, nicht gebrauchte Mineralöle, ausgenommen Treibstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen, die zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)

a) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder

b) unmittelbar in eine Drittland ausgeführt worden sind.

Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Zwischen Juni 2001 und April 2002 bezog die Bf. im Steueraussetzungsverfahren von einem in Österreich gelegenen Mineralöllager unversteuertes Gasöl. Die Bf. nahm diese verbrauchsteuerpflichtige Ware in ihren bewilligten Mineralölherstellungsbetrieb (Steuerlager gemäß § 25 Abs. 2 MinStG) auf und stellte daraus im Auftrag ihres österreichischen Geschäftspartners, der Firma XX., unter Zugabe von ca. 8 % Basisöl ein verbrauchsteuerpflichtiges Mischprodukt her, das sie als Korrosionsschutzmittel bezeichnete. Als Abgeltung für den manipulativen Aufwand erhielt die Bf. von ihrem Auftraggeber einen Betrag in der Höhe von ATS 2.000,00 je Tankwagen.

Unter Missachtung der das Steueraussetzungsverfahren regelnden Verfahrensbestimmungen des MinStG meldete die Bf. in der Folge dieses Produkt als jeweils nicht verbrauchsteuerpflichtige Ware im Rahmen ihrer Bewilligung im Sammelanmeldungsverfahren unter Warennummer 2710 0097 (in der bis 31.12.2001 gültigen Fassung der KN) bzw. unter Warennummer 2710 1999 (in der ab 1.1.2002 gültigen Fassung der KN) zur Ausfuhr an. Entgegen der ausdrücklichen Anordnungen des § 34 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 MinStG unterließ es die Bf, das für die Ausfuhr unter Steueraussetzung erforderliche begleitende Verwaltungsdokument auszufertigen. Insgesamt wurde in der Zeit zwischen Juni 2001 bis Oktober 2001 und Jänner 2002 bis April 2002 auf diese Weise eine Gesamtmenge von 954.693,46 Liter in das Ausfuhrverfahren überführt.

Nach der Aktenlage bestehen keine Zweifel daran, dass diese Waren tatsächlich aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind.

Das Zollamt Wiener Neustadt erblickte in der beschriebenen Vorgangsweise, die von der Bf. nicht bestritten wird, die Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes der Wegbringung aus dem Steuerlager ohne Anschluss eines weiteren Steueraussetzungsverfahrens iSd § 21 MinStG und setzte gemäß § 201 BAO die dadurch entstandene Mineralölsteuer fest. Die von der Bf. für die verfahrensgegenständliche Ware bereits zuvor im Rahmen der Selbstberechnung entrichtete Mineralölsteuer wurde bei dieser Vorschreibung entsprechend berücksichtigt. Der Bescheid betreffend die Abgabenfestsetzung ist letztlich in Rechtskraft erwachsen.

Nachsichtsmaßnahmen gemäß § 236 BAO kommen grundsätzlich sowohl bei persönlicher Unbilligkeit als auch bei sachlicher Unbilligkeit in Betracht. Die Bf. macht ausschließlich sachliche Unbilligkeit geltend. Es erübrigt sich daher eine Prüfung dahingehend, ob allenfalls persönliche Unbilligkeitsgründe vorliegen.

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022). Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage, die alle vom allgemeinen Anwendungsbereich erfassten Abgabepflichtigen und damit alle konkret Betroffenen in gleicher Weise berühren, können hingegen nicht Unbilligkeiten der Einhebung des Einzelfalles sein und damit nicht im Einzelfall zu Nachsichten führen (VwGH 3.10.1990, 90/13/66).

Das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit begründet die Bf. vor allem mit dem Hinweis auf den Umstand, dass sie auf Grund der "späten" Festsetzung der Mineralölsteuer daran gehindert worden sei, fristgerecht einen Antrag auf Steuererstattung oder -vergütung im Sinne des § 46 Abs. 1 MinStG zu stellen. Sie nimmt dabei offensichtlich Bezug auf die Bestimmungen des § 46 Abs. 4 leg.cit., wonach Erstattungs- und Vergütungsanträge bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Mineralöls folgenden Kalenderjahres zu stellen sind.

Dem ist zu entgegnen, dass die streitgegenständlichen Waren in den Jahren 2001 bzw. 2002 ausgeführt worden sind. Der vorgenannte Antrag hätte daher fristgerecht bis Ende 2002 (für die Ausfuhren des Jahres 2001) bzw. bis Ende 2003 (für die Ausfuhren des Jahres 2002) gestellt werden können. Bereits am 31. Juli 2002 teilte das zuständige Zollamt der Bf. im Rahmen einer Niederschrift mit, dass auf Grund der o.a. Zuwiderhandlungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 MinStG die Steuerschuld entstanden ist. Es war ihr daher möglich, fristgerecht einen Erstattungs- bzw. Vergütungsantrag zu stellen. Woran die Bf. gehindert worden sein soll, diesen Antrag innerhalb der festgelegten Frist zu stellen, geht aus dem Nachsichtsansuchen nicht hervor. Das Nachsichtsverfahren dient jedoch grundsätzlich nicht dazu, die Folgen der Unterlassung von Schritten zur Wahrung von Parteienrechten zu heilen, deren Geltendmachung der Einschreiterin zumutbar war.

Dazu kommt, dass die geltend gemachte Fristversäumnis schon deshalb nicht als Billigkeitsgrund in Betracht kommt, weil selbst einem fristgerecht eingebrachten Antrag nicht entsprochen werden hätte können. Dies deshalb, weil die Bf. gemäß § 46 Abs. 3 MinStG nicht aktivlegitimiert war.

Nach der bezogenen Norm ist erstattungs- oder vergütungsberechtigt derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde. Dass die verfahrensgegenständlichen Waren auf ihre Rechnung aus der Gemeinschaft ausgeführt worden seien, behauptet nicht einmal die Bf. Auch aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergeben sich dafür keinerlei Hinweise. Fest steht vielmehr, dass die Bf. im Rechtsgeschäft betreffend die Lieferung der Waren ins Drittland nicht involviert war. Dies wird dadurch ersichtlich, dass sie das Mischprodukt an die XX. fakturiert hat. Erst dieses Wiener Unternehmen hat jenes Rechtsgeschäft mit dem Abnehmer mit Sitz im Drittland abgeschlossen, das Grundlage für die grenzüberschreitende Lieferung war. Dieser Endabnehmer stand in keinerlei Geschäftsbeziehung mit der Bf. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass das Mineralöl auf Rechnung der Bf. in das Drittland ausgeführt worden ist.

Die vorstehend beschriebene Art der finanziellen Abwicklung der Transaktionen findet ihre Bestätigung auch in dem an die Bf. gerichteten Schreiben der XX. vom 20. Mai 2001, das (auszugsweise) lautet:

"Das in Ihrem Mineralölherstellungsbetrieb eingegangene Gasöl verrechnen wir Ihnen zum Kilowert laut Original-Verladeanzeige. Sie verrechnen uns das fertige Produkt gleichpreisig unter Hinzurechnung der von Ihnen beigestellten Tonnage Basisöl. Wie vereinbart erhalten wir von Ihnen eine gesonderte Lastschrift über das "Handling" über ATS 2.000,00 zuzüglich MWSt / Tankzug."

Diesem Schreiben ist auch zu entnehmen, dass es sich bei den für den Transport eingesetzten Tankfahrzeugen um von den Kunden der XX. bereit gestellte Beförderungsmittel gehandelt hat.

Die Bf. bringt auch vor, dass die Einhebung der Mineralölsteuer deshalb unbillig sei, weil das Mineralölsteuergesetz darauf abziele, die Ausfuhren von der Mineralölsteuer zu befreien. Die Einhebung widerspreche daher dem Gesetzeszweck und führe zu einer unsachgemäßen Belastung der Ausfuhren.

Mit dieser Argumentation übersieht die Bf. aber, dass die Bestimmungen des § 46 MinStG nicht nur auf die bloße Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der Ausfuhr abstellen. Sie lassen vielmehr in ihrer Gesamtheit den Willen des Gesetzgebers erkennen, die Steuererstattung oder Steuervergütung im Falle der Ausfuhr an eine Reihe von Auflagen zu knüpfen, die die Bf. allerdings (wie bereits oben ausführlich dargestellt) allesamt nicht erfüllt hat.

Es zeigt sich also, dass es sich sowohl bei der Entstehung der Steuerschuld als auch beim Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 46 MinStG um abgabenrechtliche Auswirkungen handelt, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes sind, die nicht im Einzelfall als Unbilligkeit gewertet und durch Nachsicht behoben werden können ( VwGH 31.05.1983, 82/14/343).

Denn eine Unbilligkeit, die für alle davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt und für deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte vorsorgen müssen, ist der Beseitigung im Wege des sich an Unbilligkeiten aus der Besonderheit des Einzelfalles orientierten § 236 BAO grundsätzlich entzogen (VwGH 10.4.1986, 85/17/147).

Es ist daher als erstes Zwischenergebnis festzustellen, dass die von der Bf. vorstehend bezeichneten Umstände keine von § 236 BAO geforderte tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einhebungseinzelfalles darstellen.

Mit Schreiben der FLD für Wien, NÖ und Burgenland, Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA) vom 1. Juni 2001 erhielt die XX. folgende Auskunft:

"Das von Ihnen am 28. 05. 2001 überbrachte Erzeugnis "Korrosionsschutzöl" wurde hinsichtlich der Einreihung in den Österreichischen Gebrauchszolltarif untersucht. "Korrosionsschutzöl" ist ein gelbe, klare, ölige Flüssigkeit, die in einem 5 L fassenden Kunststoffbehältnis mit etwa 2,5 L Inhalt abgefüllt ist (keine Originalpackung).

Die Probe erweist sich auf Grund der Untersuchungsergebnisse als Schweröl (Basisöl) im Sinne der zusätzlichen Anmerkung 1e, jedoch nicht der zusätzlichen Anmerkungen 1f und 1g, zum Kapitel 27 des Zolltarifs. Ein zubereitetes Spezialöl für den Korrosionsschutz liegt nicht vor. Einreihung in den Österreichischen Gebrauchszolltarif: Code 2710 0097 002."

Mit Schreiben vom 29. Jänner 2002 teilte diese Behörde dem angeführten Unternehmen mit, dass auf Grund der Änderung der Nomenklatur die bis zum 31. Dezember 2001 geltende Position 2710 0097 00 ab 1. Jänner 2002 durch die Position 2720 1999 00 ersetzt werde.

Die XX. legte diese beiden Schreiben der Bf. vor.

Unter Hinweis auf diese beiden Mitteilungen, denen im Ergebnis zu entnehmen ist, dass es sich bei der untersuchten Ware um ein nicht mineralölsteuerpflichtiges Produkt gehandelt hat, macht die Bf. die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend. Sie habe sich auf die Richtigkeit dieser Gutachten verlassen können. Erst am 21. November 2001 habe sie erfahren, dass das Mischprodukt im Rahmen einer neuerlichen Untersuchung durch die TUA als mineralölsteuerpflichtig eingestuft worden sei.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass ein Verstoß gegen Treu und Glauben im Festsetzungsbereich zu Unbilligkeiten führen kann, die prinzipiell auch Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO begründen können (VwGH 24.2.1992, 91/15/0105).

Der Grundsatz von Treu und Glauben ist vor allem bei unrichtigen Rechtsauskünften der zuständigen Abgabenbehörde zu berücksichtigen (VwGH 24.05.2007, 2005/15/0052). Dass die Bf. im vorliegenden Fall eine an sie gerichtete Rechtsauskunft der für sie zuständigen Abgabenbehörde erhalten hätte, wird nicht behauptet. Auskünften an Dritte sind unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht die gleiche Wirkung beizumessen wie einer verbindlichen Zusage oder Auskunft im Einzelfall durch die die Abgaben erhebende Behörde, weil der Grundsatz von Treu und Glauben ein konkretes Verhältnis zwischen dem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde voraussetzt, bei dem allein sich Vertrauen bilden kann (VwGH 22.06.1993, 93/14/0086).

Die Bf. behauptet nicht, von der Abgabenbehörde erster Instanz veranlasst worden zu sein, das Mischprodukt als verbrauchsteuerfreie Ware zu behandeln. Sie behauptet auch nicht, eine entsprechende Rechtsauskunft eingeholt zu haben. Es liegt daher schon deshalb kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor.

Dazu kommt, dass die beiden Schreiben der TUA völlig ungeeignet waren, die Disposition der Bf. bei der Abwicklung der Zollförmlichkeiten des von ihr hergestellten Mischproduktes zu beeinflussen. Dies deshalb, weil sie sich nicht darauf verlassen konnte, dass dieses Erzeugnis mit dem von der XX. an die TUA übermittelten "Korrosionsschutzöl" identisch war.

Dass die Frage, ob es sich bei dem Mischprodukt um eine verbrauchsteuerpflichtige Ware handelte, von entscheidender Bedeutung für die zoll- und verbrauchsteuerrechtliche Abwicklung war, war der Bf. auf Grund ihrer jahrelangen einschlägigen Erfahrung zweifellos bekannt. Aus diesen Gründen und im Hinblick auf die besondere Höhe der Abgabenbelastung war es ihr daher durchaus zuzumuten, schon im Zuge der ersten Zollabfertigung im Wege des Zollamtes eine Untersuchung hinsichtlich des Kriteriums der Mineralölsteuerpflicht zu beantragen. Dies umso mehr, als der mit der Abwicklung betraute Bedienstete der Bf. laut eigenen Angaben Zweifel an der Richtigkeit der Warenbezeichnung hatte und die Bf. noch nie zuvor in diesem Ausmaß Treibstoffe vermischt hatte.

Der Meldung des einschreitenden Zollorgans vom 24. April 2002 ist zu entnehmen, dass der zuständige Sachbearbeiter der Bf. ursprünglich ausgesagt habe, die XX. habe besonders auf die Bezeichnung als "Korrosionsschutzmittel" und auf die tarifarische Einreihung als nicht verbrauchsteuerpflichtige Ware bestanden. Dieser Angestellte gab darüber hinaus an, nach dem Vorbringen seiner Einwände gegen die Bezeichnung, Tarifierung und Steuerfreiheit des Mischproduktes von seinen Vorgesetzten gedrängt worden zu sein, die von der XX. gewünschten Daten zu übernehmen.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 28. Jänner 2003 bestätigte dieser Angestellte die erwähnten Wahrnehmungen des Zollorgans mit der Einschränkung, dass ihn nicht seine Vorgesetzten dazu gedrängt hätten, die Bezeichnung, Tarifierung und Steuerfreiheit des Mischproduktes wie geschehen anzugeben, sondern dass es sich dabei um massive Wünsche des Kunden, also der XX. gehandelt habe.

Er bestätigte darüber hinaus, dass er mit der Zeit selbst Zweifel an der Richtigkeit der Tarifierung gehegt habe und daher letztlich im Wege des Zollamtes Wiener Neudorf eine Untersuchung beantragt habe.

Die Berufungsbehörde erster Instanz hat somit im angefochtenen Bescheid das Vorgehen der Bf. zu Recht als auffallend sorglos bezeichnet. In diesem Zusammenhang fällt besonders auf, dass die Bf. das Mischprodukt selbst nach Bekanntgabe der zutreffenden Einreihung wider besseren Wissens monatelang weiterhin als nicht verbrauchsteuerpflichtig behandelt hat.

Mit dem Vorbringen, dem Mineralölsteuergesetz sei nicht zu entnehmen, ob ein fehlendes Begleitdokument zur Beendigung des Aussetzungsverfahrens führt, stellt die Bf. die in Rechtskraft erwachsene Berufungsentscheidung des UFS vom 10. November 2006, GZ. ZRV/0083-Z1W/05, in Frage. Dieser Bescheid trifft die Feststellung, dass im Anlassfall durch die Wegbringung aus dem Steuerlager ohne Anschluss eines weiteren Steueraussetzungsverfahrens oder eines Zollverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 MinStG im Grunde des § 21 Abs. 1 MinStG die Steuerschuld entstanden ist. Die Nachsicht dient aber nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen nachzuholen (VwGH 19.3.1998, 96/15/0067). Im Übrigen stellt die Bf. im Nachsichtsansuchen (Seite 9 unten) selbst fest, dass die Festsetzung der Mineralölsteuer durch die Abgabenbehörde erster Instanz gesetzeskonform erfolgt sei.

Als zweites Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass die Bf. ihr Nachsichtsbegehren nicht erfolgreich auf den geltend gemachten Verstoß gegen Treu und Glauben stützen kann.

Der Unabhängige Finanzsenat kommt daher zum Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliegt, der den gesetzlichen Erfordernissen der Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben nach der Lage des Falles entspricht. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat daher den Nachsichtsantrag zu Recht abgewiesen. Die Abweisung hatte in rechtlicher Gebundenheit zu erfolgen. Da die Nachsichtsvoraussetzungen nicht vorliegen, bestand für eine Ermessensübung kein Raum (VwGH 19.3.1985, 84/14/0142).

Das Zollamt Wiener Neustadt hat mit seinem o.a. Bescheid vom 15. Dezember 2006 (Abweisung des mit Eingabe vom 12. November 2004 eingebrachten Nachsichtsansuchens) ausschließlich über die Punkte 4.2. und 4.3. dieser Eingabe (gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der festgesetzten Mineralölsteuer) abgesprochen. Auch die angefochtene o.a. Berufungsvorentscheidung vom 8. März 2007 bezieht sich ausdrücklich nur auf die Mineralölsteuer.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Nachsicht der Säumniszuschläge ist dem Unabhängigen Finanzsenat daher im Rahmen des vorliegenden Bescheides verwehrt. Eine meritorische Entscheidung darüber wäre nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache").

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am 11. Mai 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Nachsicht, Treu und Glauben

Verweise:

VwGH 28.04.2004, 2001/14/0022
VwGH 03.10.1990, 90/13/0066
VwGH 31.05.1983, 82/14/0343
VwGH 10.04.1986, 85/17/0147
VwGH 24.02.1992, 91/15/0105
VwGH 24.05.2007, 2005/15/0052
VwGH 22.06.1993, 93/14/0086
VwGH 19.03.1998, 96/15/0067
VwGH 19.03.1985, 84/14/0142

Stichworte