UFS RV/0305-S/09

UFSRV/0305-S/0919.4.2010

1. Werbungskosten im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Abs 1 Z 24 EStG 19882. Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht" an WU Wien gleichwertig mit Bachelorstudium "Recht und Wirtschaft" an Uni Salzburg

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/15/0099 eingebracht. Mit Erk. v. 25.4.2013 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0271-S/13 erledigt.

Anmerkungen:
Abweichende Rechtsansicht zur Frage, ob Aufwendungen für Familienheimfahrten im Zonenzuschlag des § 5 AZHG enthalten sind, gegenüber RV/1176-L/06.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Mag. A, Anschrift, vom 11. März 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vom 18. Februar 2009 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (im Folgenden auch: Bw) befand sich in seiner Funktion als Berufsoffizier des österreichischen Bundesheeres im Jahr 2008 für elf Monate dienstlich im Auslandseinsatz. In der Folge beantragte er im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2008 für diesen Zeitraum unter anderem die Anerkennung von Familienheimfahrten als Werbungskosten in Höhe des großen Pendlerpauschales. Mit dem Einkommensteuerbescheid vom 18. Februar 2009 lehnte das zuständige Finanzamt seinen diesbezüglichen Antrag mit der Begründung ab, Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Auslandseinkünften würden keine Werbungskosten darstellen.

Mit Schreiben vom 11. März 2009 brachte Mag. A beim zuständigen Finanzamt form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Begründend führt er darin aus, er wäre als Berufssoldat im Dienstverhältnis in das Ausland entsandt worden. Seines Erachtens wäre die Erstbehörde irrtümlich davon ausgegangen, er sei Präsenzdiener gewesen; er hingegen sei bezüglich seines Einkommens (Bruttobezug in der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, Verwendungsgruppe MBO1, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 13, vermindert um PG und AE) in Österreich steuerpflichtig. Die berufliche Tätigkeit als Rechtsberater im Streitkräfteführungskommando umfasse auch Auslandseinsätze wie eben jenen als Rechtsberater im Hauptquartier der Vereinten Nationen auf Zypern. Dies komme auch dadurch zum Ausdruck, dass die Funktionsgruppe 3 nur mit Auslandsverwendung erreicht werden könne. Ein Auslandseinsatz sei somit im Berufsbild des Rechtsberaters Voraussetzung für das berufliche Fortkommen; die Freiwilligkeit der Entsendung ändere daran nichts. Unter Hinweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom 07.08.2001, 2000/14/0122, und 19.10.2006, 2005/14/0127, sowie unter Darlegung seiner familiären Situation vertritt der Bw abschließend den Standpunkt, die Familienheimfahrten wären beruflich bedingt und die Verlegung des Familienwohnsitzes für die kurze Dauer des Auslandseinsatzes unzumutbar gewesen. Seines Erachtens würden sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung als auch die Geltendmachung von Familienheimfahrten als Werbungskosten vorliegen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. April 2009 wies das Finanzamt die am 13. März 2009 eingebrachte Berufung vom 11. März 2009 gegen den Bescheid vom 18. Februar 2009 als unbegründet ab. Im Wesentlichen begründete die Behörde ihre Entscheidung mit dem Argument, nur jene Aufwendungen bzw Ausgaben würden Werbungskosten darstellen, die nicht durch steuerfreie Kostenersätze seitens des Dienstgebers oder von dritter Seite abgedeckt werden. Die Abweisung erfolgte, weil die durch die Auslandstätigkeit entstandenen, dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des beantragten Betrages von EUR 2.870,50 die erhaltenen steuerfreien Bezüge im Gesamtausmaß von EUR 28.592,32 nicht überstiegen.

Mit Schreiben vom 22. April 2009 beantragte der Bw beim zuständigen Finanzamt form- und fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründete den Vorlageantrag wie folgt:

"Unstrittig habe ich im Jahr 2008 steuerfreie Bezüge in Höhe von EUR 28.592,32 von meinem Dienstgeber, dem Bundesministerium für Landesverteidigung, erhalten (Sachverhalt siehe Berufung, insbesondere Ziffer 1). Anspruchsgrundlage für die Auslandszulage ist das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003 (AZHG). Die Auslandszulage (Detail siehe § 1 Abs. 2 AZHG) tritt an die Stelle

- der meisten Nebengebühren (insbesondere Überstundenvergütung, Sonn- und Feiertagsvergütung, Journaldienstzulage, Bereitschaftsentschädigung, Erschwernis- und Gefahrenzulage)

- des Freizeitausgleiches für zeitliche Mehrleistungen

- der Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955

- der Zulagen für im Ausland verwendete Bedienstete nach § 21 GehG 1956.

Daraus ergibt sich, dass ich von meinem Dienstgeber keine (steuerfreien) Kostenersätze für die Aufwendungen bzw Ausgaben der Familienheimfahrten (also der Kosten der Fahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort in NICOSIA/ZYPERN und dem Familienwohnsitz in SIEZENHEIM erhalten habe. Darüber hinaus habe ich zur Bestreitung dieser Aufwendungen auch keinen Ersatz von dritter Seite erhalten. Eine Gegenrechnung, wie von der Erstbehörde durchgeführt, scheidet daher schon aus diesem Grunde aus und belastet den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit."

Abschließend verweist der Bw auf die Ausführungen in der Berufung vom 11. März 2009, insbesondere auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH, und ersucht um Anerkennung der Familienheimfahrten als Werbungskosten und Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides im Sinne des Antrages zur Arbeitnehmerveranlagung 2008.

Am 28. April 2009 erfolgte die Vorlage der Berufung mitsamt den Akten des Verwaltungsverfahrens durch das Finanzamt an den in zweiter Instanz zur Entscheidung zuständigen Unabhängigen Finanzsenat (UFS).

Über FINANZOnline beantragte der Bw am 30. Mai 2009 eine "Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2008" und begehrte die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen wegen eines auswärtigen Studiums seines Sohnes B in der Höhe von EUR 110.- monatlich für die Monate Oktober bis Dezember.

Über Anregung des Bw lud der UFS am 26. Februar 2010 die Parteien des Verfahrens zu einem Erörterungsgespräch. Im Wesentlichen bekräftigten beide Verfahrensbeteiligte die bisher vorgebrachten Standpunkte. Zum Thema Werbungskosten wies der Bw darauf hin, dass seiner Ansicht nach das Abzugsverbot des § 20 Abs 2 Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG) in seinem Fall nicht anzuwenden sei, weil die steuerfreien Bezüge auf dem Auslandszulagen- und hilfeleistungsgesetz (AZHG) beruhten. Hinsichtlich der Anerkennung eines auswärtigen Studiums seines Sohnes als außergewöhnliche Belastung verwies der Bw vor allem auf die unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen zum Studium "Recht und Wirtschaft" an der Universität Salzburg (Latein) und dem Studium "Wirtschaftsrecht" an der Wirtschaftsuniversität Wien. Der Bw sieht den Schwerpunkt der Ausbildung an der WU Wien im betriebswirtschaftlichen Teil, während er diesen an der Universität Salzburg im juristischen Teil sieht. Der Vertreter des Finanzamtes nahm dazu jeweils einen gegenteiligen Standpunkt ein.

Mit E-Mail vom 12. März 2010 übermittelte der Bw dem UFS eine zusammenfassende Stellungsnahme zum Erörterungsgespräch sowie einen Nachweis über einen Monatsbezug aus dem Jahr 2008 und einen Auszug aus dem Organisationsplan. In einem zweiten Mail folgten die Studienpläne zu den beiden in Rede stehenden Studien. Zum Streitpunkt Familienheimfahrten bekräftigte der Bw im Wesentlichen seinen Standpunkt, das AZHG sehe dafür keinen Ersatz vor; dies gehe aus dem Gesetzestext und dessen Struktur klar hervor. Das Abzugsverbot kommt nach Ansicht des Bw verfahrensgegenständlich nicht zum Tragen, weil zwischen der nach § 1 Abs 1 Z 1 AZHG zustehenden Auslandszulage und den ihm aus Anlass der Heimreise anfallenden Fahrtkosten kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des § 20 Abs 2 EStG 1988 bestehe, denn mit der Auslandszulage iSd AZHG würden keine Fahrtkosten ersetzt oder der Aufwand entschädigt. Zum zweiten strittigen Punkt bestreitet der Bw die Gleichwertigkeit der in Rede stehenden Bachelorstudiengänge im Wesentlichen mit dem Argument, im Hinblick auf ein nachfolgendes Masterstudium "Recht und Wirtschaft" bzw Masterstudium "Wirtschaftsrecht" könne nicht von einer gleichen Bildungschance gesprochen werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zu den Aufwendungen für Familienheimfahrten

Neben seinem in Österreich zu versteuernden Gehalt als Berufsoffizier des Bundesheeres, bezog der Bw im Jahr 2008 aufgrund eines Auslandseinsatzes im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auch eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagen und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl I 1999/66. Die Auslandszulage setzt sich gemäß § 2 Abs 1 AZHG aus einem Sockelbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen. Der Bw erhielt nach Aktenlage einen Sockelbetrag in Höhe von 24 Werteinheiten iSd § 2 Abs 3 leg cit und zwei Werteinheiten als Zonenzuschlag. Wie § 12 Abs 2 AZHG bestimmt, unterliegt die Auslandszulage nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer). Korrespondierend dazu normiert § 3 Abs 1 Z 24 EStG, dass die Auslandszulage im Sinne des § 1 Abs 1 des Auslandszulagengesetzes von der Einkommensteuer befreit ist. Mit dem Auslandszulagengesetz ist das nunmehrige AZHG gemeint, da das ursprünglich am 30. April 1999 mit BGBl I 1999/66 veröffentlichte Auslandszulagengesetz im Jahr 2002 in Auslandszulagen und -hilfeleistungsgesetz umbenannt wurde (BGBl I 2002/87). Soweit im EStG 1988 auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese gemäß dessen § 110 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Somit bleibt unbestritten, dass der Bw im Jahr 2008 zusätzlich zu seinem in Österreich zu versteuernden Grundgehalt steuerfreie Bezüge in Höhe von EUR 28.592,32 erhalten hat.

In der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 beantragte der Bw unter anderem die Anerkennung von Familienheimfahrten als Werbungskosten in Höhe des großen Pendlerpauschales für den Zeitraum des Auslandseinsatzes. Nach § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben

- objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und

- subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und

- nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG fallen.

Verfahrensgegenständlich ist vorerst einmal zu prüfen, ob dem Bw durch die Familienheimfahrten Kosten entstanden sind, die nicht vom Dienstgeber ersetzt wurden. Da der Bw im fraglichen Zeitraum laut dem vorgelegten Bezugsnachweis für den Monat 10/2008 neben seinem Grundbezug sowie der Kinder-, Truppendienst- und Funktionszulage eine Auslandszulage erhielt, kann sich ein allfälliger Kostenersatzanspruch für Familienheimfahrten im Rahmen der Auslandsverwendung nur aus der Auslandszulage nach dem AZHG ergeben. Die dem Bw ausbezahlte Auslandszulage setzt sich aus einem Sockelbetrag sowie einem Zonenzuschlag zusammen. Der Sockelbetrag wird gemäß § 3 Abs 1 AZHG durch die Zulagengruppe bestimmt, in die der Bedienstete auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung im Ausland einzureihen ist. Als Zuschlag kommt gem § 4 Z 1 leg cit der Zonenzuschlag auf Grund der geographischen Lage des Ortes, an dem der Einsatz oder die Übung oder die Ausbildungsmaßnahme stattfindet, in Betracht.

Aus dem AZHG selbst ergibt sich kein Hinweis darauf, dass mit dem Sockelbetrag oder mit dem Zonenzuschlag Aufwendungen für Familienheimfahrten abgegolten werden. Die Höhe des Sockelbetrages richtet sich nach der Funktion, in der der Bedienstete im Auslandeinsatz verwendet wird. Im besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AZHG (ErläutRV 1632 BlgNR 20. GP ) wird zu § 3 ausgeführt, durch das Abstellen auf die tatsächliche Verwendung des Bediensteten im Ausland soll das Konzept der funktionsbezogenen Besoldung auch im Bereich der Auslandszulage Eingang finden. Demnach ist das AZHG strukturell darauf ausgerichtet, einen Auslandseinsatz in Form einer "Grundbesoldung" in Verbindung mit den diversen in § 4 genannten Zuschlägen zu vergüten. Aufwendungen für Familienheimfahrten können im Sockelbetrag nicht enthalten sein, da die Regierungsvorlage diesbezüglich ausdrücklich von einer Besoldung (laut Österreichisches Wörterbuch 40 [2006]: Gehalt, Entlohnung)spricht.

Der Zonenzuschlag wiederum gebührt laut dem Gesetzestext für die geographische Lage des Ortes, an dem der Einsatz stattfindet. Laut den Ausführungen im besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AZHG (ErläutRV 1632 BlgNR 20. GP ) zu den §§ 5 (Zonenzuschlag) und 6 (Klimazuschlag), wurde die Höhe der WE auf Grundlage der praktischen Erfahrungen aus der langjährigen Vollzugspraxis im Zusammenhang mit dem AEZG teilweise neu gestaltet. Der Klimazuschlag für "Eiswüsten" sei bereits im höheren Zuschlag für die Zone 1 (Arktis, Antarktis und Grönland) enthalten. Hätte der Gesetzgeber mit dem Zonenzuschlag allfällige Heimfahrten während des Auslandseinsatzes abgelten wollen, hätte er in Anbetracht der damit verbundenen Kosten wohl eine andere Zoneneinteilung vorgenommen, etwa in Form von konzentrischen Kreisen, die sich, ausgehend von Österreich, über den gesamten Globus erstrecken. Die relativ grobe Zoneneinteilung nach dem AZHG ist nicht geeignet, entfernungsbedingt unterschiedlich hohe Reisekosten auch nur annähernd gerecht zu berücksichtigen.

Der Gesetzgeber scheint im Rahmen eines Auslandseinsatzes jedenfalls nur von einer Hin- und einer Rückreise auszugehen, wenn er im besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AZHG (ErläutRV 1632 BlgNR 20. GP ) zu § 1 Abs 2 schreibt, die Festlegung, wie die Reisebewegung an den Einsatz- oder Übungsort und zurück zu erfolgen hat (zB: Bahnkontokarte, Flugkarte usw), hat der für die Durchführung der Entsendung zuständige Bundesminister zu treffen. Der Gesetzgeber sieht folglich eine Verantwortlichkeit des Dienstgebers nur für die Anreise zum bzw Abreise vom Einsatzort; für die Kosten von Familienheimfahrten während des Einsatzes hat demnach der Dienstnehmer selbst aufzukommen.

Für den erkennenden Senat ergibt sich weder aus dem AZHG noch aus den parlamentarischen Materialien dazu ein Hinweis, dass mit der Auslandszulage Aufwendungen für Familienheimfahrten vom ausländischen Dienstort zum Familienwohnsitz abgegolten werden. Da im verfahrensgegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung vorliegen, stellen Aufwendungen für Familienheimfahrten - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - dem Grunde nach abzugsfähige Werbungskosten dar.

Wie § 20 Abs 2 EStG 1988 bestimmt, dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen [...] in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. § 20 Abs 2 ist Ausdruck des allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsatzes, nach dem einer fehlenden Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenübersteht (Doralt, EStG11 § 20 Tz 149).

Diese "nicht steuerpflichtigen Einnahmen" iSd § 20 Abs 2 EStG 1988 sind als umfassender Überbegriff zu verstehen. Diesbezüglich dürfte der Bw einem Rechtsirrtum unterliegen, wenn er im Vorlageantrag schreibt, er habe von seinem Dienstgeber keine (steuerfreien) Kostenersätze für die Aufwendungen bzw Ausgaben der Familienheimfahrten erhalten. Das wird vom erkennenden Senat auch nicht bezweifelt, denn hätte er dezidiert einen, noch dazu steuerfreien Kostenersatz für Familienheimfahrten erhalten, dann würden ja, mangels eigener Aufwendung bzw Kostentragung, von vornherein keine Werbungskosten vorliegen.

Bei der vom Bw im Jahr 2008 erhaltenen Auslandszulage in Höhe von EUR 28.592,32 handelt es sich zweifelsfrei um eine "nicht steuerpflichtige Einnahme" im Sinne der Bestimmung des § 20 Abs 2 EStG (siehe dazu § 3 Abs 1 Z 24 EStG 1988). Daher ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Aufwendungen für Familienheimfahrten in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen stehen.

Der "unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang" ist nicht im Sinne einer finalen Verknüpfung zwischen Einnahmen und Ausgaben zu verstehen. Es genügt ein klar abgrenzbarer objektiver Zusammenhang zwischen beiden Größen (VwGH 16.12.1986, 84/14/0127), dh zwischen den im vorliegenden Fall getätigten finanziellen Aufwendungen für die Familienheimfahrten und den gemäß § 3 Abs 1 Z 24 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer unterliegenden Einnahmen. Verfahrensgegenständlich ist diese Tatbestandsfrage zu bejahen, da die Dienstzuteilung des Bw, aus der die steuerfrei bezogene Auslandszulage resultiert, als kausal für die geltend gemachten Werbungskosten anzusehen sind. Folglich ist nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ein klar abgrenzbarer objektiver und nicht ein bloß allgemeiner Zusammenhang zwischen den vom Bw geltend gemachten Werbungskosten und den steuerfreien Einnahmen gegeben, weshalb diese Ausgaben grundsätzlich auch zu Recht vom Finanzamt mit den bezogenen steuerfreien Einnahmen im Jahr 2008 gegenverrechnet worden waren (vgl auch Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 16 Tz 3 sowie UFS vom 23.6.2003, RV/0333-K/02).

Zur außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs 8 EStG 1988

Das über FINANZOnline eingebrachte Schreiben des Bw vom 30. Mai 2009 an das Finanzamt Salzburg-Land, in dem er eine "Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2008" beantragte und die Anerkennung eines auswärtigen Studiums seines Sohnes B als außergewöhnliche Belastung begehrte, wird - trotz der Falschbezeichnung des Anbringens - vom UFS inhaltlich als Berufungsergänzung bewertet.

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten gemäß § 34 Abs 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das Gesetz enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten (zwangsläufig) ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung dann nicht zu, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht (vgl Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 34 Einzelfälle Tz 1 "Auswärtige Berufsausbildung").

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.7.1987, 86/14/0101, sind die durch das auswärtige Studium verursachten Mehraufwendungen dann nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann. Entscheidend ist, dass die betreffenden Studien ihrer Art nach vergleichbar sind. Abweichungen zwischen einzelnen Studienordnungen verschiedener Universitäten führen nicht zum Fehlen einer "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" (VwGH 26.5.2004, 2001/14/0207).

Um zu überprüfen, inwieweit das Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht" an der Wirtschaftsuniversität Wien mit dem Bachelorstudium "Recht und Wirtschaft" an der Paris Lodron Universität Salzburg vergleichbar ist, hat der UFS die entsprechenden Studienpläne einander gegenüber gestellt. Das Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht" an der Wirtschaftsuniversität Wien erstreckt sich über 6 Semester, gliedert sich in 2 Studienabschnitte und umfasst 180 ECTS-Anrechnungspunkte sowie 87 Semesterstunden (SSt). Davon entfallen 60 ECTS-Anrechnungspunkte und 31 SSt auf die Fächer der Studieneingangsphase, 111 ECTS-Anrechnungspunkte und 56 SSt auf die Fächer des zweiten Studienabschnitts sowie 9 ECTS-Anrechnungspunkte auf die Bachelorarbeit. Das Bachelorstudium "Recht und Wirtschaft" an der Universität Salzburg dauert ebenfalls 6 Semester, ist aber in keine Studienabschnitte gegliedert. Wie das Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht" an der Wirtschaftsuniversität Wien umfasst es 180 ECTS-Anrechnungspunkte.

Gegenüberstellung der beiden Studiengänge:

Wirtschaftsuniversität Wien

Universität Salzburg

1. Studienabschnitt

ECTS

Studieneingangsphase

ECTS

Betriebswirtschaftslehre Mathematik und Statistik Volkswirtschaftslehre Rechtswissenschaften Fremdsprachliche Wirtschaftskommunikation I

35 4 8 9 4

Einführung in die BWL Grundlagen des Staatsrechts Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Einführung in das Verwaltungsrecht

 

2. Studienabschnitt

 

Studienfächer

 

Privatrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren Öffentliches Recht Arbeits- und Sozialrecht Steuerrecht Strafrecht Europarecht Mathematik und Statistik Wahlfach aus ZGV oder Steuerrecht Wahlfach aus Sozialer Kompetenz oder Fremdspr. Wirtschaftskommunikation Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens

26 18 10 12 7 4 4 4 3 3

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre Betriebliches Rechnungswesen Spezielle Betriebswirtschaftslehre Grundzüge der Volkswirtschaftslehre Spezielle Volkswirtschaftslehre Privatrecht I Öffentliches Recht I Materielles Europarecht Privatrecht II Unternehmensrecht Arbeitsrecht und Sozialrecht Zivilverfahrensrecht Öffentliches Recht II Finanzrecht Internationales Recht Wirtschaftsstrafrecht Gebundene Wahlfächer Englisch Interdisziplinäre Seminare *

13,5 13,5 16 12 3 12,5 14,5 3 13,5 9 9 3 15,5 6 3 3 12 6 12

Bachelorarbeit

9

* 2 Bachelorarbeiten

---

Die Gegenüberstellung der beiden Studiengänge zeigt, dass trotz des unterschiedlichen Aufbaues beide Studien dieselbe Zielrichtung verfolgen, nämlich eine juristische Ausbildung unter Vermittlung betriebs- und volkswirtschaftlicher Kompetenzen.

Beim Bachelorstudium "Recht und Wirtschaft" an der Universität Salzburg geht das einerseits aus den ECTS-Anrechnungspunkten für die rechtswissenschaftlichen Studienfächer in Höhe von 92 Punkten und den 12 Anrechnungspunkten für Interdisziplinäre Seminare (Themen: Unternehmensgründung und Gesellschaftsrecht; Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten und Gesellschaftsrecht; Personalmanagement und Arbeitsrecht; Kapitalmarkt und Kapitalmarktrecht) klar hervor. Diesen insgesamt 104 ECTS-Anrechnungspunkten für juristische Fächer stehen 58 ECTS-Anrechnungspunkte für die Fächer aus Betriebs- und Volkswirtschaftslehre gegenüber.

Beim Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht" an der Wirtschaftsuniversität Wien beträgt dieses Verhältnis 102/71, weil zu den rechtswissenschaftlichen Fächern, die mit 90 ECTS-Anrechnungspunkten bewertet sind (Rechtswissenschaften [9], Privatrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren [26], Öffentliches Recht [18], Arbeits- und Sozialrecht [10], Steuerrecht [12], Strafrecht [7], Europarecht [4] und dem Wahlfach aus ZGV oder Steuerrecht [4]), auch das Fach "Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens" (3) und die Bachelorarbeit (9) dazugerechnet werden müssen, zumal es sich bei letztgenannter laut § 12 Abs 3 des Studienplans für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht um eine rechtswissenschaftliche Arbeit handelt. Nach § 1 des Studienplans soll das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht eine spezifisch wirtschaftsrechtlich fokussierte juristische Ausbildung mit starken wirtschaftswissenschaftlichen Verknüpfungen bieten. Zugleich bildet das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht die Grundlage für das Masterstudium Wirtschaftsrecht, welches seinerseits die Vorbildung für Spitzenpositionen mit theoretisch wissenschaftlichem Profil für spezifische juristische Berufe - nämlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Anwaltskanzleien, Notariaten und bei Gerichten -, sowie für (zukünftige) wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten vermitteln soll (§ 1 letzter Satz des Studienplans).

Dass im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien der Schwerpunkt der Ausbildung nicht im betriebswirtschaftlichen, sondern ebenfalls im juristischen Teil zu sehen ist, ergibt sich zudem aus § 14 des Studienplans, wonach an Absolventinnen und Absolventen dieses Studiums der akademische Grad "Bachelor of Laws (WU)", abgekürzt "LL.B. (WU)" verliehen wird.

Insgesamt bestehen in den Kernbereichen beider Studien keine gravierenden Unterschiede, sodass die Gleichwertigkeit der Studienangebote gegeben ist. Beide Universitäten bieten in sechs Semestern eine umfassende juristische Basisausbildung bei nahezu identischer Fächerauswahl und legen zudem in annähernd gleichem Ausmaß Wert auf die Vermittlung betriebs- und volkswirtschaftlicher Kompetenzen. Eine unterschiedliche Schwerpunktbildung ist nicht erkennbar. Im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 26.05.2004, 2000/14/0207, ist verfahrensgegenständlich, wie oben dargelegt, von zwei gleichwertigen Studien auszugehen mit gleichen Bildungschancen, da weitgehend die selben Inhalte vermittelt werden, und mit gleichen Berufsaussichten, wobei nach Ansicht des UFS die Berufsaussichten anhand des Studienabschlusses im Rahmen des Bachelorstudiums zu beurteilen sind. Die an das Bachelorstudium anknüpfenden Studienmöglichkeiten können bei dieser Beurteilung keine Rolle spielen. Abgesehen davon wird auch an der Universität Salzburg ein weiterführendes Masterstudium zu "Recht und Wirtschaft" angeboten. Die Prüfung, inwieweit die Masterstudien "Wirtschaftsrecht" sowie "Recht und Wirtschaft" gleiche Studien bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten sind, kann nicht Aufgabe im Rahmen derselben Prüfung bei den Bachelorstudien sein. Entscheidend ist laut VwGH (wie oben), dass die betreffenden Studien ihrer Art nach vergleichbar sind. Dies trifft auf die verfahrensgegenständlich geprüften Bachelorstudiengänge zu. Abweichungen zwischen einzelnen Studienordnungen verschiedener Universitäten führen nicht zum Fehlen einer "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" (VwGH vom 26.05.2004, 2000/14/0207).

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am 19. April 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 3 Abs. 1 Z 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

Doralt, EStG11, § 20 Tz 149
Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 16 Tz 3
VwGH 16.12.1986, 84/14/0127
Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 34 Einzelfälle Tz 1 "Auswärtige Berufsausbildung"
VwGH 26.05.2004, 2001/14/0207
UFS 26.06.2003, RV/0333-K/02

Stichworte