Familienheimfahrten eines Beamten während eines UNO-Auslandseinsatzes
Entscheidungstext
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Gendarmeriebeamter am Gendarmerieposten mit Dienstort B. K.. Von Jänner bis Juli 1998 war der Bw. dem österreichischen UNIPTF-Kontingent in Bosnien-Herzegowina dienstzugeteilt. Während dieser Zeitspanne wurden seine Bezüge als Bundesbeamter weiterhin ausbezahlt. Darüber hinaus erhielt der Bw. eine Auslandseinsatzzulage nach dem Auslandseinsatzzulagengesetz (AEZG), BGBl. Nr. 365/1991, in Höhe von S 29.327,-- pro Monat.
In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 (richtig: 1998) beantragte der Bw. ua. die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen (S 2.646,--) für zehn während der Zeit seines Auslandsaufenthaltes durchgeführter "Familienheimfahrten" zu seiner Ehegattin am (damaligen) Wohnsitz B. K., St. 120/5 als Werbungskosten. Der Bw. berechnete die Aufwendungen folgendermaßen: 10 Fahrten (Tour-retour) à 54 km (Entfernung zwischen dem Wohnort und der Staatsgrenze beim Karawankentunnel) mit S 4,90. Weiters machte der Bw. S 701,-- (Dienstreisen) und S 490,-- (Kilometergeld) als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt versagte im angefochtenen mit 20. November 2000 datierten Einkommensteuerbescheid 1998 die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten und führte begründend dazu aus, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Staatsgrenze nicht berücksichtigt werden könnten, da diese Kosten ihre Deckung durch die Auslandseinsatzzulage fänden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Bw. vor, dass Fahrten zwischen der Wohnung und der Staatsgrenze von der sog. AEZ nicht abgedeckt würden. Die AEZ diene nur zur Bestreitung der Kosten im Ausland. Er habe Lohnsteuer für den laufenden Gehalt 1998 bezahlt und verweise auf die Regelung mit den Bediensteten des Österreichischen Bundesheeres.
Auf das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 28. Juni 2001, den Einkommensnachweis des UNO-Aufenthaltes in Bosnien vorzulegen, teilte der Bw. ua. mit, dass es laut Auskunft des Bundesrechenamtes nicht vorgesehen sei, Einkommensnachweise über Auslands-Einsatzzulagen für das Finanzamt auszustellen.
In der mit 21. Januar 2002 abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass die durch die Auslandstätigkeit entstandenen (dem Grunde nach) abzugsfähigen Aufwendungen bei Ermittlung der Werbungskosten den steuerfreien Kostenersätzen, die für den Auslandseinsatz gewährt worden seien, gegen zurechnen seien. Sofern die für die Auslandstätigkeit erhaltenen steuerfreien Bezüge höher seien als die damit verbundenen abzugsfähigen Aufwendungen, lägen keine Werbungskosten gemäß § 16 EStG vor.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2002 erhob der Bw. ua. "Einspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung für 1999 und 1998 betreffend Dienstreisen und beruflicher Fortbildung. Hinsichtlich der "Familienheimfahrten" unterblieben jegliche Ausführungen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Auslandseinsatzzulagen, die nach den Bestimmungen des BG, BGBl 1991/365, gezahlt werden, sind ohne Einschränkung steuerfrei (vgl. § 3 Abs. 1 Z 24 EStG 1988 : von der Einkommensteuer sind befreit: Die Auslandszulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Auslandszulagengesetzes, BGBl I Nr. 66/1999 (Z 24: BGBl I 1999/106 ab 15. 7. 1999).
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen oder Ausgaben, soweit sie mit nichtsteuerpflichtigen Einnahmen oder Kapitalerträgen im Sinne des § 97 leg. cit. in unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Grundsätzlich gilt, dass nur jene Aufwendungen bzw. Ausgaben, welche nicht durch (steuerfreie) Kostenersätze seitens des Dienstgebers oder von dritter Seite abgedeckt werden, Werbungskosten darstellen. Aus diesem Grunde sind die durch die Auslandstätigkeit entstandenen, dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen für Familienheimfahrten bei der Ermittlung der Werbungskosten den steuerfreien Bezügen und Kostenersätzen, die für den Auslandseinsatz gewährt wurden, gegen zurechnen. Soferne die für die Auslandstätigkeit erhaltenen steuerfreien Bezüge höher sind als die damit verbundenen abzugsfähigen Aufwendungen (zB. Kosten der Wohnung am Einsatzort, Familienheimfahrten), liegen diesbezüglich keine Werbungskosten vor (vgl. Hofsstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988, Bd. IIIA, § 16 Tz 3).
Laut Auskunft des Bundesministeriums für Inneres, vom 2. Juni 2003, hat der Bw. im Berufungsjahr vom Entsendestaat Österreich eine steuerfreie Auslandseinsatzzulage in Höhe von S 29.327,-- pro Monat im Einsatzgebiet erhalten. Da die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten durch die steuerfreie Auslandseinsatzzulage zur Gänze abgedeckt werden, kommt ein Werbungskostenabzug im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Die vom Bw. ins Treffen geführten Argumente, dass Fahrten zwischen der Wohnung und der Staatsgrenze nicht durch die Auslandseinsatzzulage gedeckt seien und dass er Lohnsteuer für den laufenden Gehalt bezahlt hätte, erweisen sich als nicht stichhältig. Denn nur die Dienstzuteilung zum UNIPTF-Kontingent war kausal dafür, dass überhaupt Familienheimfahrten durchgeführt wurden. Würde keine Dienstzuteilung nach Bosnien stattgefunden haben, so wäre auch eine Diskussion hinsichtlich der nunmehr den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Heimfahrten hinfällig. Die Konsequenz daraus ist, die, dass ein (unmittelbarer) Bedingungszusammenhang zwischen den als Bundesbeamter erzielten inländischen steuerpflichtigen Einkünften und den durch die Auslandstätigkeit hervorgerufenen Familienheimfahrten nicht herzuleiten ist.
Das Vorbringen des Bw., wonach es nicht möglich sei Einkommensnachweise hinsichtlich der Auslandseinsatzzulage vorzulegen, ist nicht glaubhaft. Vielmehr war es dem UFS im Amtshilfeverfahren mit dem Bundesministerium für Inneres möglich, die diesbezüglichen Daten zu erhalten.
Was die geltend gemachten Werbungskosten von insgesamt S 1.191,-- (Dienstreisen S 701,-- und Kilometergeld S 490,--) anlangt, so sind sie durch den Werbungskostenpauschalbetrag von S 1.800,-- mitberücksichtigt. Ein näheres Eingehen auf die Argumente, wann Dienstreisen bzw. Fortbildungen vorliegen, die steuerlich zu berücksichtigen sind, erübrigt sich für das Veranlagungsjahr 1998.
Hingewiesen wird darauf, dass der Berechnung der Lohnsteuer der berichtigte Lohnzettel für 1998 zu Grunde gelegt wurde. Darin betragen die unter der KZ 215 ausgewiesenen steuerfreien Bezüge nach § 68 EStG 1988 S 26.043,00 (bisher: S 25.131,00).
Aufgrund der angeführten Sach- und Rechtslage war die Berufung abzuweisen.
Klagenfurt, 23. Juni 2003
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 3 Abs. 1 Z 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Familienheimfahrten eines Beamten im Auslandseinsatz (UNIPTF-Bosnien-Herzegowina), Gegenrechnung der Werbungskosten mit den steuerfreien Kostenersätzen, kein Werbungskostenabzug, wenn die für die Auslandstätigkeit erhaltenen steuerfreien Bezüge höher sind als die abzugsfähigen Aufwendungen |