VwGH 2000/14/0122

VwGH2000/14/01227.8.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 23. Mai 2000, RV 410/1-T7/99 , betreffend Einkommensteuer 1997, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 15.000 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Lehrerin mit Wohnsitz in W in Tirol. Sie hat an einer Schule in Tirol unterrichtet. Auf ihr Dienstverhältnis fand das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302/1984, Anwendung. Gemäß den §§ 22 und 23 leg. cit ist sie für den Zeitraum von 1995 bis zum 31. Juli 2000 dem Bund zur Dienstleistung als "Subventionslehrerin" an der Österreichisch-Ungarischen Europaschule in Budapest zugewiesen worden. Die Entlohnung für ihre Tätigkeit als Lehrerin in Budapest erhielt sie vom österreichischen Bundesministerium für Unterricht und Kunst.

In der Einkommensteuererklärung 1997 machte die Beschwerdeführerin Kosten für die Anmietung einer Wohnung in Budapest (20.563 S) sowie unter dem Titel "Heimreisen" die Kosten für acht Fahrten von W nach Budapest und zurück nach W (58.016 S) als Werbungskosten, die im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit als Lehrerin angefallen seien, geltend. Im Verwaltungsverfahren brachte sie vor, wesentlich für die Heimfahrt sei in erster Linie gewesen, ob in ihrer Wohnung in W alles in Ordnung sei, zumal diese in der Zeit ihrer berufsbedingten Abwesenheit unbewohnt und unbeaufsichtigt sei. Zudem würden für die Wohnung in W laufend Betriebskosten, wie etwa Steuern und Strom, anfallen. Im Hinblick auf die Entsendung zur Dienstverrichtung nach Ungarn müssten die in Rede stehenden Beträge Werbungskosten sein.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid versagte die belangte Behörde die Anerkennung als Werbungskosten. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet. Familienwohnsitz sei jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten einen Hausstand unterhalte, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bilde. Im gegenständlichen Fall sei entscheidend, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im September 1996 seinen Wohnsitz zur Beschwerdeführerin nach Ungarn verlegt habe. Somit hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte im Streitjahr in einem gemeinsamen Haushalt in Budapest gelebt. Die belangte Behörde gehe somit davon aus, dass sich der Familienwohnsitz in Budapest, also am Ort der Erwerbstätigkeit befunden habe. Daraus ergebe sich, dass eine berufliche Veranlassung der durch die doppelte Haushaltsführung entstandenen Mehraufwendungen nicht vorliege. Werde der Familienwohnsitz an den Ort der Beschäftigung verlegt, könnten Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung nicht mehr in Betracht kommen. Es sei daher nicht entscheidungswesentlich, ob eine doppelte Haushaltsführung im Hinblick auf eine zeitlich befristete, allerdings inzwischen mehrjährige Auslandstätigkeit allenfalls nur vorübergehend bestehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Eine berufliche und damit zu Werbungskosten der betroffenen Aufwendungen führende Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist (vgl. das hg Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, 97/13/0111).

Im zitierten Erkenntnis 97/13/0111 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass einem Steuerpflichtigen, der für einen von vornherein absehbar befristeten Zeitraum (von bloß einigen Jahren) als Arbeitnehmer ins Ausland entsandt werde, auch dann nicht zugemutet werden könne, seinen Familienwohnsitz aus Anlass der befristeten Entsendung aufzugeben, wenn die Familie des Arbeitnehmers diesen auf die Dauer der Entsendung an den Beschäftigungsort seiner Entsendung begleite. Durch den absehbar vorübergehenden Aufenthalt der Familie am Ort der vorübergehenden Beschäftigung werde der Familienwohnsitz am Heimatort nicht aufgegeben, weshalb den Kosten der Haushaltsführung des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort (Wohnungskosten) das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht entgegenstehe. Unter diesen Voraussetzungen führten weiters die Kosten der Heimfahrten, soweit ein nachvollziehbarer Bedarf vorliege, zu Werbungskosten.

Aus den im Erkenntnis 97/13/0111 zum Ausdruck gebrachten Überlegungen ergibt sich, dass die Rechtsauffassung der belangten Behörde, Werbungskosten aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung kämen von vornherein nicht in Betracht, wenn der befristet ins Ausland entsandte Arbeitnehmer für die Dauer der Auslandsentsendung von seinem Ehegatten begleitet werde, nicht dem Gesetz entspricht.

Die belange Behörde hätte im Beschwerdefall Feststellungen darüber treffen müssen, ob aus der Sicht des Streitjahres 1997 die Auslandsentsendung der Beschwerdeführerin tatsächlich nur als vorübergehend anzusehen und ob der Beschwerdeführerin die Aufgabe ihres Wohnsitzes in W zumutbar gewesen ist (und für den Fall der Unzumutbarkeit die Anzahl der erforderlichen Fahrten zum österreichischen Wohnsitz, vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. August 1998, 95/13/0119). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann begleitet worden ist, ist zwar im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse zu berücksichtigen, spricht aber nicht von vornherein gegen die Unzumutbarkeit. In Verkennung der Rechtslage hat es die belangte Behörde unterlassen, entsprechende Feststellungen zu treffen.

Der angefochtene Bescheid ist somit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 7. August 2001

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