Versagung der Grunderwerbsteuer gemäß § 5a Abs.2 Z 2 NeuFöG
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr.Othmar Poinstingl, Wirtschaftstreuhand KEG, 3910 Zwettl, Franz-Josefstraße 12, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 13 .Dezember 2006 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Text des am 12 .April 2006 zwischen J.L. und I.L. als Eltern und Übergeber mit dem Bw., als Sohn und Übernehmer, abgeschlossenen Übergabsvertrages lautet im Wesentlichen wie folgt:
J.L. , geboren am 1.1.1. und I.L. , geboren am 2.2.2. sind je zu Hälfte Eigentumer der Liegenschaft EZ 200 des Grundbuches der Katastralgemeinde yyy.M. mit dem Grundstück 129 Baufläche (Gebäude) und sonstige (Werksgelände) M.zzz. im Katasterausmaß von zusammen4042 m².
Erstens: Die Übergeber übergeben hiermit die vorbezeichnete Liegenschaft mit allem unbeweglichen Zubehör wie es heute liegt und steht, das sind das Betriebsgebäude in yyy.M.zzz . mit der im ersten Stockwerk des Gebäudes befindlichen Wohnung der Übergeber, dem vor dem Hause befindlichen Parkplatz, einem überdachten Abstellraum für betriebseigene Autos, einem Blockhaus und den sonstigen Nebenräumlichkeiten und was sonst mit dem Grundstück erd- und mauerfest und mit dem Gebäude niet- und nadelfest verbunden ist, mit allen Rechten, mit welchen die Übergeber diese Liegenschaft bisher selbst besessen und benützt haben oder zu besitzen und benützen berechtigt waren, die Grundstücke in den in der Natur bestehenden Grenzen und Markierungen und in den gegebenen Größen an ihren ehelichen Sohn H.L., geboren am 0.0.0. und dieser übernimmt von den Übergebern diese angeführte Liegenschaft um die im Vertragspunkt "Zweitens" vereinbarten Gegenleistungen.
Zweitens: Die Übergeber Herr J.L. und dessen Ehegattin Frau I.L. bedingen sich auf ihre Lebensdauer folgendes am Tage der Übergabe beginnendes Ausgedinge aus:
a) zum Wohnen, Benützen und Gebrauch im vertragsgegenständlichen Betriebsgebäude in yyy.M.zzz . mit Dachbodenausbau die gesamte im ersten Stockwerk des Gebäudes gelegene, von den Übergebern schon bisher genützte Wohnung mit allen dort befindlichen Nebenräumlichkeiten zur ausschließlichen und alleinigen Benutzung durch die Übergeber,
b) an Rechten: die Mitbenützung sämtlicher Zugänge und Zufahrten zum vertragsgegenständlichen Haus, die Mitbenützung des Vorhauses im Erdgeschoß, eines Abteils im Hauskeller im Ausmaß von ungefähr zehn m2 nach Wahl der Übergeber, der Hauswasserleitung zur beliebigen Entnahme von Wasser in den Ausgedingsräumen und von den Zapfstellen im Hofraum und im Garten, den freien Aufenthalt und Umgang auf den um das Haus gelegenen Grundflächen, Wegen und Gartenflächen, den uneingeschränkten Empfang von Besuchern und deren Nächtigung in den Ausgedingsräumen, den freien Zu- und Abgang zu allen vorangeführten Räumlichkeiten, Plätzen und Grundstücken für sich und die Besucher, die jederzeitige und unentgeltliche Benützung der zum Betrieb gehörenden beiden Fahrzeuge L. und J. ohne Beschränkung der Anzahl der zu fahrenden Kilometer, die alleinige und unentgeltliche Benützung des mitübergebenen Personenkraftwagen V., wobei der Übernehmer verpflichtet ist, die Kraftfahrzeugsteuern und Versicherungsprämien zeitgerecht zu bezahlen.
Diese den Übergebern zur Nutzung vorbehaltenen Kraftfahrzeuge sind bei Betriebsunfähigkeit oder Überalterung vom Übernehmer auf seine Kosten in gleichwertiger Größe, Stärke und in guter Beschaffenheit nachzuschaffen.
Ausdrücklich wird festgehalten, dass das Betanken der von den Übergebern genützten Fahrzeuge auf Kosten des Übernehmers zu erfolgen hat.
Weiters bedingen sich die Übergeber die Mitbenützung der Büroräume, der Büroeinrichtungen und die gelegentliche Benützung der Werkstättenräume und der Maschinen und Werkzeuge zur Durchführung von kleineren Reparaturen oder zur Anfertigung einzelner Gebrauchsgegenstände und die Mitbenützung der neben dem Büro gelegenen Küche samt Einrichtung ebenfalls zur gelegentlichen Benützung aus.
c) an Leistungen: die Bezahlung sämtlicher für die Ausgedingswohnung anfallenden Kosten wie Rauchfangkehrergebühren, Wasser-, Kanal-, Müllabfuhr-, Stromgebühren und für die Benützung des Festnetztelefons, sowie die Bezahlung der Kosten für die Beheizung und sämtlicher Gemeindeabgaben.
Der Übernehmer H.L. erklärt, das vereinbarte Ausgedinge und das vorbehaltene Wohnungsrecht der Übergeber zur getreuen Leistung und Duldung auf sich zu nehmen und ist zur Sicherung desselben die Dienstbarkeit der Wohnung und des Gebrauches sowie der Reallast des Ausgedinges ob der ganzen Liegenschaft EZ 200 des Grundbuches der Katastralgemeinde yyy.M. einzuverleiben.
Der Übernehmer verpflichtet sich des Weiteren zur Bezahlung des Betrages von 50.000,00 (in Worten: Euro: fünfzigtausend) bis zum 31.12.2012 an die Übergeberin Frau I.L. als Gegenleistung für deren vertragsgegenständliche Liegenschaftshälfte. Dieser Betrag ist nicht zu verzinsen, außerdem kann das Zahlungsdatum vom Übernehmer bestimmt werden.
Zur Wahrung des inneren Wertes dieses Betrages ist dieser auf Grund des für den Jänner 2006 von der Statistik Austria zu ermittelnden Verbraucherpreisindexes 2000 oder eines an seine Stelle tretenden Indexes bis zu dem im Monat der teilweisen oder vollständigen Auszahlung geltenden Index wertzusichern.
Drittens: Bezüglich der unter C-LNr. 1 a der vertragsgegenständlichen Liegenschaft EZ 200 des Grundbuches der Katastralgemeinde yyy.M. eingetragenen Belastung von ATS 6.500.000,00 für die Sparkasse A. und von C-LNr. 2a derselben Liegenschaft von ATS 2.275.000,00 wird zur Kenntnis genommen, dass die diesen Eintragungen unterliegenden Schulden mit dem tatsächlichen zum Übergabestichtag aushaftenden Obligo als alleinige Schuld des Übergebers J.L. im Zusammenhang mit der erfolgten gesondert geregelten Betriebsübergabe von ihm an den Übernehmer über eben worden sind.
Viertens: Die Übergabe und Übernahme der vertragsgegenständlichen Liegenschaft in den tatsächlichen Besitz und Genuss der Übernehmer erfolgte am 31. Dezember 2005 (einunddreißigsten Dezember zweitausendundfünf) und gingen daher schon von diesem Zeitpunkt an Gefahr, Schaden und Zufall, sowie Nutzen und Lasten -- von den Lasten jedoch die Grundsteuern, die Feuerversicherungsprämie und die Gemeindeabgaben erst ab dem auf den 31. Dezember 2005 folgenden Fälligkeitstermin - auf den Übernehmer über.
Falls der bestehende Feuerversicherungsvertrag durch Kündigung seitens des Übernehmers aufgelöst werden sollte und die Versicherungsgesellschaft den bisher gewährten Prämiennachlass nachfordert, hat der Übernehmer diese Nachzahlung zu leisten.
Fünftens: Die Übergeber haften weder für die Richtigkeit des vorangeführten Ausmaßes noch für eine besondere Beschaffenheit oder ein gewisses Erträgnis der vertragsgegenständlichen Liegenschaft bzw. für einen bestimmten Zustand der Baulichkeiten oder des sonstigen Zubehöres, jedoch leisten sie dafür Gewähr, dass die übergebene Liegenschaft mit Ausnahme der im Grundbuch unter C-LNr. 1 a und C-LNr. 2a einverleibten, Im ersten Vertragspunkte näher bezeichneten Höchstbetragshypotheken, zum 31.12.2005 satz- und lastenfrei und auch frei von außerbücherlichen Schulden auf den Übernehmer übergeht.
Sechstens: Die Vertragsparteien verzichten auf das Recht der Anfechtung dieses Vertrages wegen allfälliger Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes. Sie erklären, dass sie über den Wert von Leistung und Gegenleistung in diesem Vertragsgeschäft informiert sind und dass sie mit diesen Wertverhältnissen ausdrücklich einverstanden sind.
Siebentens: Alle mit der Errichtung, Vergebührung, Versteuerung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Gebühren, Steuern und Abgaben welcher Art immer trägt der Übernehmer in voller Höhe.
Achtens: Bemessungshalber wird angeführt, dass die Übergabe der Liegenschaft als Einheit mit der Übergabe des Tischlereibetriebes des Übergebers J.L. an den Übernehmer H.L. erfolgt ist.
Die dem Übernehmer Herrn H.L. anlässlich der separat durchgeführten Betriebsübergabe übergebenen Maschinen, Werkzeuge, Geräte und der Fuhrpark sind im Jahresabschluss 2005 des Wirtschaftstreuhänders und Steuerberaters P. in Z. über die Firma T. und in der an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien erstatteten Abgabenerklärung S vom 01.03.2006, welche vom Übergeber des Betriebs Herrn J.L. und vom Übernehmer Herrn H.L. genehmigt und eigenhändig unterfertigt wurde, genau verzeichnet, Wir beide Vertragspartner erklären hiermit diese Aufzeichnungen vollinhaltlich zum Vertragsinhalt, zu erheben.
Die Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer wurde mit Grunderwerbsteuererklärung Gre 1 und Schenkungssteuererklärung Abgabenerklärung S, Erb. 2 dem Finanzamt fi Gebühren und Verkehrssteuern in Wien bekannt gegeben.
Der Wert der unter Punkt "Zweitens" lit. a), b) und c) vereinbarten Rechte und Leistungen wird mit monatlich € 135,00 angenommen.
Der kapitalisierte Wert dieser Verpflichtungen beträgt für den Übergeber Herrn J.L. € 11.004,26 und für die Übergeberin Frau I.L. € 13.562,19.
Dieser Übergabsvertrag wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern am 7.4.2006 angezeigt.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setze daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid gegenüber dem Bw. für die Übergabe durch J.L. die Grunderwerbsteuer gemäß § 7 Z 1 GreStG mit € 2.769,54 (= 2 % vom Wert der aufgrund einer Verhältnisrechnung ermittelten anteiligen Gegenleistung für die erworbene Liegenschaft) fest. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass die Befreiung gemäß § 5 a iVm. § 4 NeuFöG nicht gewährt werden konnte, weil dafür die materiell-rechtliche Voraussetzung der Vorlage des Vordruckes NeuFö 3 nicht gegeben war.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung. Er beantragte die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 5a Abs.2 Z 2 NeuFöG in voller Höhe anzuerkennen; im Wesentlichen mit der Begründung, dass die in Rede stehende Abgabenbefreiung in der Abgabenerklärung Gre 1 vom 14.3.2006 beim Finanzamt Waldviertel Standort Zwettl beantragt worden wäre und diesem Antrag wären, die, in Fotokopie der gegenständlichen Berufung beiliegenden, Bestätigungen der Wirtschaftskammer Zwettl vom 22.12.2005 und vom 15.3.2006 in Original beigelegt worden.
Darüber hinaus vertrat der Bw., unter Hinweis auf den in der Steuer und Wirtschaftskartei, (SWK), Nr.28, S 1118, Rz 4 veröffentlichen Artikel, die Ansicht, dass es zur Gewährung der Grunderwerbsteuer ausreichend wäre, wenn der Vordruck NeuFöG 3 innerhalb der Rechtsmittelfrist nachgebracht wird.
Bei den dieser Berufung beigelegten Unterlagen handelt es sich um Kopien des Vordruckes NeuFö 3 vom 22.12.2005 und vom 15.3.2006 ,unterfertigt vom Antragsteller und von der gesetzlichen Berufsvertretung/Sozialversicherungsanstalt, versehen mit der firmen mäßigen Bezeichnung und Anschrift des Antragstellers.
In dem Abschnitt dieser Vordrucke in dem der Antragsteller anzukreuzen hat welche Abgabenbegünstigungen er beansprucht (zur Auswahl stehen: Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch, Grunderwerbsteuer soweit der für die Berechnung der Grunderwerbsteuer anzusetzende Betrag € 75.000,- nicht übersteigt sowie Gesellschaftssteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten) waren keinerlei Erklärungen abgegeben worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22 .Jänner 2007 wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien diese Berufung als unbegründet ab und führte dazu aus, " dass im gegenständlichen Akt Erf.Nr.xyz kein Vordruck NeoFö 3 einlag". Jedoch selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könne die begehrte Steuerbefreiung nicht gewährt werden, da lt. den übermittelten Kopien die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer im Vordruck NeuFö 3 nicht beantragt wurde.
Dagegen stellte der Bw. fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dazu- in Replik auf den Inhalt der Berufungsvorentscheidung aus- dass, die "lapidare Behauptung, dass im gegenständlichen Akt Erf.Nr. xyz kein Vordruck NeoFö 3 eingelegen sei nicht beweisen würde, dass diese Beilagen nicht, wie etwa im Postlauf denkbar ist, an anderer Stelle oder in einem anderen Akt gelandet sind."
Des weiteren wurde die rechtliche Notwendigkeit der Vorlage eines Vordruckes NeuFö 3 bestritten, mit der Begründung, dass in der, dem zuständigen Finanzamt übermittelten Abgabenerklärung Gre 1 vom 14.3.2006, ohnedies die Befreiung gemäß § 5a Abs.2 Z 2 NeuFöG beantragt worden wäre und eine zusätzliche Beantragung dieser Befreiung mit Vordruck NeuFö 3 würde in keiner Vorschrift verlangt werden.
Diesem Vorlageantrag wurde (lt. Bw. zur Erleichterung des Verfahrens) ein ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllter Vordruck NeuFö 3, in Original, datiert mit 29.1.2007, beigelegt.
Mit Schreiben an den unabhängigen Finanzsenat, (UFS), vom 10 .April 2007 erklärt der Bw. des weiteren, dass der Eingang der Grunderwerbsteuererklärung Gre 1 vom 14.3.2006 im Finanzamt Waldviertel, Standort Zwettl, von diesem durch Anbringung des Eingangstempels vom 5 .April 2006 bestätigt worden ist. Die behördliche Bestätigung des Einlangens der dazu mitgereichten Beilagen durch Anbringung eines Einlaufstempels wäre bisher nicht erforderlich gewesen und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auch nicht erbeten worden. Die Stattgabe seiner Berufung wäre im Sinne des Gesetzgebers, nämlich einen Betriebsübernehmer nicht durch vermeidbare Administrationsmaßnahmen zu belasten.
Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage an sich wurden weder in der Berufung noch im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgebracht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987, (GrEStG), unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß § 1 Z 2 Neugründungs-Förderungsgesetz in der Fassung BGBl I 2002/111 , (NeuFöG), wird zur Förderung der Neugründung von Betrieben (nach § 5a NeuföG auch bei Betriebsübertragung) Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden, nicht erhoben.
Nach § 5a Abs. 1 NeuFöG liegt eine Betriebsübertragung dann vor, wenn
1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetriebes) erfolgt und
2. die nach der Übertragung der Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
Gemäß § 5a Abs. 2 NeuFöG gilt für derartige Betriebsübertragungen Folgendes:
Z 1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
Z 2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt.
§ 4 NeuFöG Abs.1 bis 3 lautet:
"Die Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.
(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:
1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,
2. der Kalendermonat nach § 3,
3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen.
(2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt.
(3) Auf dem amtlichen Vordruck muss in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.
Zur strittigen Fragen ob im vorliegenden Fall dem Bw. die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 5a Abs.2 Z 2 NeuFöG zu Unrecht versagt wurde, ist insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des Berufungsbegehrens festzustellen:
Es ist unbestritten, dass die Abgabenerklärung GrE 1 des Bw. vom 14.3.2006 am 5.4.2006 beim Finanzamt Waldviertel Standort Zwettl eingelangt ist.
Es ist dem Bw. dahin gehend zu folgen, dass Beilagen zu Anbringen welche der zuständigen Behörde ordnungsgemäß übermittelt werden, bei ebendieser Behörde, aus welchen Gründen auch immer ,unauffindbar werden oder überhaupt in Verlust geraten können
Doch selbst wenn es im zu beurteilenden Fall als erwiesen anzusehen wäre, dass die mit der Berufung in Kopien nachgereichten Vordrucke NeuFö 3 vom 22.12.2005 und vom 15.3.2006 fristgerecht in Original bei der zuständigen Behörde (= jenes Finanzamt bei dem die im Vordruck erklärten Abgaben anfallen) eingelangt sind, so kann aus nachstehenden Gründen die angestrebte Grunderwerbsteuerbefreiung nicht gewährt werden:
Nach der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erklärung der Neugründung - und analog dazu die Erklärung der Betriebsübertragung - nach § 4 NeuFöG formgebunden. Es ist ein bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden. (siehe etwa VwGH 26.4.2001, 2000/16/0314).
In seinen Erkenntnissen vom 4.12.2003, 2003/16/0472 und vom 29.3.2007, Zl. 2006/16/0098, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, das NeuFÖG lasse in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFÖG) - eintreten.
Intention des NeuFöG ist die Gewährung von Erleichterungen für Neugründungen und Betriebsübertragungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, etwa in Form von Steuerbefreiungen. Diese Steuerbefreiungen haben jedoch die Vorlage eines Vordruckes iSd § 4 NeuFöG zur Voraussetzung. Gemäß § 4 Abs.1 Z 3 NeuFöG sind auf dem amtlichen Vordruck NeuFö 3 jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, welche nicht zu erheben sind, zu erklären.
Die Vorlage eines, iSd § 4 Abs. 1 NeuFÖG, vollständig ausgefüllten Vordruckes ist damit materielle Voraussetzung für die Gewährung der im NeuFöG geregelten Begünstigungen.
Im vorliegenden Fall wurde vom Bw. in den, dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien übermittelten Kopien der Vordrucke NeuFö 3 vom 22.12.2005 und vom 15.3.2006 die nicht zu erhebenden Abgaben nicht erklärt. Diese Vordrucke sind somit nicht vollständig ausgefüllt worden. Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen war daher die Voraussetzung iSd § 4 Abs.1 NeuFöG für die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 5a Abs.2 Z 2 NeuFöG nicht gegeben.
Der vom Bw. ins Treffen geführte Artikel in der SWK gibt die damalige, sich in seiner Berufungsentscheidung Zl. RV/0701-L/05 manifestierende, Rechtsmeinung des UFS wieder, wonach eine erst im Berufungsverfahren erfolgte ordnungsgemäße und vollständige Originalvorlage der Erklärung der Betriebsübergabe beim zuständigen Finanzamt (Vordruck NeuFö 3)- im Hinblick auf § 295a Bundesabgabenordnung,(BAO), in der Fassung Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl.I Nr I 124/2003,- für die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 5a Abs.2 Z 2 als ausreichend erachtet wurde.
Gegen die vorgenannte Berufungsentscheidung wurde seitens der Amtspartei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Dieser angefochtene Bescheid wurde vom VwGH mit Erkenntnis 2006/16/0098 vom 29.3.2007 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
In der Begründung dazu wird festgestellt:
"Bei der Vorlage des amtlichen Vordruckes (§ 4 NeuFöG) bei der Behörde gemeinsam mit dem Befreiungsantrag handelt es sich um ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für die Befreiung. Dieses muss, wie die übrigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung, im Zeitpunkt der -rechtzeitigen- Antragstellung vorliegen. Eine spätere Vorlage kann den Tatbestand daher nicht mehr erfüllen, weil dieser eben die rechtzeitige Vorlage verlangt. Die Vorlage des amtlichen Vordruckes im Berufungsverfahren bedeutet demnach keine für die Befreiung relevante nachträgliche Änderung des Sachverhaltes oder eine Änderung von rechtlichen Gegebenheiten; dadurch wird der Befreiungstatbestand nicht mehr erfüllt. § 295a dient nicht zur Korrektur von fehlenden formalen Tatbestandselementen."
Im vorliegenden Fall ist daher der, für die Erlangung der begehrten Grunderwerbsteuerbefreiung, erforderliche Tatbestand, durch die erst im Berufungsverfahren erfolgte Vorlage eines Vordruckes Neu Fö 3, welcher alle in § 4 Abs.1 Z 1 bis 3 NeuFöG geforderten Erklärungen enthält, nicht mehr erfüllt worden.
Die Grunderwerbsteuer ist daher zu Recht von der auf den Liegenschaftserwerb entfallenden anteiligen Gegenleistung bemessen worden.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5. Februar 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 |