Versagung der Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, weil auf dem Vordruck NeuFö 3 die nicht zu erhebende Grunderwerbsteuer nicht erklärt wurde
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag.Dr.Gerd Trenker, Öffentlicher Notar, 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 19, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 1 .März 2007 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 21 .Dezember 2006 verkaufte und übergab M.W., als Verkäuferin, dem Berufungswerber, (Bw.), als Käufer das, auf einem Teil des der Gemeinde S. gehörenden, in Einlagezahl 375 Katastralgemeinde 0000 S. eingetragenen Grundstückes 552, errichtete Superädifikat (Trafik) mit der Orientierungsbezeichnung abc.
Als Kaufpreis für dieses Superädifikat wurde der Betrag von € 30.000,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer vereinbart.
Gleichzeitig mit der Anzeige dieses Vertrages wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien am 6 .Februar 2007 das Original des vom Bw. unterfertigten Vordruckes NeuFö 3 der Erklärung der (Teil)betriebsübertragung (§ 5a iVm § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz-NeuFöG), versehen mit der firmenmäßigen Bezeichnung und Anschrift des Antragsteller, vorgelegt.
Die Erklärung wurde laut Bestätigung der gesetzlichen Berufsvertretung, der Wirtschaftskammer für Niederösterreich, unter Inanspruchnahme deren Beratung erstellt.
In dem Abschnitt des Vordruckes in dem der Antragsteller anzukreuzen hat welche Abgabenbegünstigungen er beansprucht (zur Auswahl stehen: Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch, Grunderwerbsteuer soweit der für die Berechnung der Grunderwerbsteuer anzusetzende Betrag € 75.000,- nicht übersteigt sowie Gesellschaftssteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten) wurden keine Angaben gemacht.
Mit Bescheid vom 1 .März 2007 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Bw. die Grunderwerbsteuer mit €1.260,00 (3,5% von der Gegenleistung = € 30.000,00 zuzüglich 20% USt= 36.000,00) fest.
Dagegen erhob der Bw. durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung. Er beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Nichtvorschreibung der Grunderwerbsteuer, mit der Begründung, dass der Zweck der Vorlage des Vordruckes NeuFö 3 die Steuer- und Gebührenbefreiung des betreffenden Betriebsinhabers wäre. Im vorliegendem Fall wäre der Vordruck NeuFö3 vom Betriebsinhaber und der zuständigen Wirtschaftskammer unterfertigt worden .Eine Beratung durch diese, unter Erörterung sämtlicher Steuer- und Gebührenbefreiungen, wäre zweifellos erfolgt. Es würde den Sinn und Zweck des NeuFöG, nämlich Erleichterungen für neue Unternehmen zu schaffen, widersprechen, wenn der Vordruck NeuFö 3 nur deshalb ungültig sein sollte, weil die von der Nichteinhebung betroffene Steuer nicht durch ein Kreuzeichen gekennzeichnet worden ist.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 4.12.2003, Zl. 2003/16/0472 festgestellt, dass die Vorlage eines formgebundenen Antrages eine materielle Voraussetzung für die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 5a Abs.2 Z 2 NeuFöG wäre. Im vorliegenden Fall wäre mangels Beanspruchung dieser Steuerbefreiung im Vordruck ein, als materiellrechtliche Voraussetzung für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer zu qualifizierendes, Formerfordernis nicht erfüllt worden.
Dagegen stellte der Bw. durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte- in Replik zu dem in der Berufungsvorentscheidung ins Treffen geführten höchstgerichtlichen Erkenntnis- aus, dass der, diesem Erkenntnis zugrunde liegende, Sachverhalt sich nicht mit dem, im gegenständlichen Fall zu beurteilenden, Sachverhalt vergleichen ließe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987, (GrEStG), unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß § 1 Z 2 Neugründungs-Förderungsgesetz in der Fassung BGBl I 2002/111 , (NeuFöG), wird zur Förderung der Neugründung von Betrieben (nach § 5a NeuföG auch bei Betriebsübertragung) Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden, nicht erhoben.
Nach § 5a Abs. 1 NeuFöG liegt eine Betriebsübertragung dann vor, wenn
1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetriebes) erfolgt und
2. die nach der Übertragung der Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
Gemäß § 5a Abs. 2 NeuFöG gilt für derartige Betriebsübertragungen Folgendes:
Z 1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
Z 2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt.
§ 4 NeuFöG Abs.1 bis 3 lautet:
"Die Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.
(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:
1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,
2. der Kalendermonat nach § 3,
3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen.
(2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt.
(3) Auf dem amtlichen Vordruck muss in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.
Zur strittigen Frage, ob dem Bw. die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 5a Abs.2 Z 2 NeuFöG auch dann zusteht, wenn er den von ihm unterfertigten Originalvordruck NeuFö 3 der Erklärung über die Betriebsübertragung, versehen mit der Anschrift und firmenmäßigen Bezeichnung des Antragstellers und der Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer, dem zuständigen Finanzamt rechtzeitig vorgelegt hat, er es jedoch verabsäumt hat, im Vordruck Angaben über die von ihm begehrte Steuerbefreiung zu machen, ist festzustellen:
Nach der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erklärung der Neugründung - und analog dazu die Erklärung der Betriebsübertragung - nach § 4 NeuFöG formgebunden. Es ist ein bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden. (siehe etwa VwGH 26.4.2001, 2000/16/0314).
In seinen Erkenntnissen vom 4.12.2003, 2003/16/0472 und vom 29.3.2007, Zl. 2006/16/0098, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, das NeuFÖG lasse in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFÖG) - eintreten.
Es ist dem Bw. dahingehend zu folgen, dass es im Erkenntnis vom 4.12.2003, Zl. 2003/16/0472 zunächst um die Frage der Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gemäß § 21 BAO bei der Ausführung der Übertragung eines Geschäftsanteiles einer GmbH ohne den dafür gesetzlich vorgesehenen Notariatsakt geht.
Der VwGH trifft in diesem Erkenntnis letztlich folgende Feststellungen:
"Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Ausführung der Übertragung des Geschäftsanteils in der dafür gesetzlich vorgesehenen Notariatsaktform folgt auch, dass die Berufung der Beschwerdeführerin auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ins Leere geht. Im Übrigen tritt die wirtschaftliche Betrachtungsweise bei den in § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG angeführten Abgaben unter Bedachtnahme auf die grundsätzliche Anknüpfung dieser Abgaben auf die äußere formalrechtliche Gestaltung in den Hintergrund. Auch das NeuFöG selbst, lässt in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen- vgl. etwa die Vorlage eines Vordruckes als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFöG)- eintreten."
Aus dieser Textierung geht eindeutig hervor, dass der VwGH unbeschadet der Verneinung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise für den Anlassfall- auch allgemein bedeutsame Feststellungen hinsichtlich der Handhabung des NeuFöG trifft. Zum einen stellt er fest, dass bei Fragen im Zusammenhang mit den in § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG angeführten Abgaben, worunter auch die Grunderwerbsteuer fällt, die wirtschaftliche Betrachtungsweise in den Hintergrund tritt. Zum anderen stellt es fest, dass zur Erlangung der im NeuFöG geregelten Begünstigungen- also auch zur Erlangung der in § 5a Abs.2 Z 2 angeführten Befreiung von der Grunderwerbsteuer- die Vorlage eines Vordruckes iSd § 4 NeuFöG Voraussetzung ist. Die Vorlage eines solchen Vordruckes wird vom VwGH als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal für die Erlangung der Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 5a Abs.2 Z 2 NeuFöG gewertet.
Intention des NeuFöG ist unbestritten die Gewährung von Erleichterungen für Neugründungen und Betriebsübertragungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, etwa in Form von Steuerbefreiungen. Diese Steuerbefreiungen haben jedoch die Vorlage eines Vordruckes iSd § 4 NeuFöG zur Voraussetzung. Gemäß § 4 Abs.1 Z 3 NeuFöG sind auf dem amtlichen Vordruck NeuFö 3 jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, welche nicht zu erheben sind, zu erklären.
Die Vorlage eines, iSd § 4 Abs. 1 NeuFÖG, vollständig ausgefüllten Vordruckes ist damit materielle für die Gewährung der im NeuFöG geregelten Begünstigungen.
Im vorliegenden Fall wurde vom Bw. auf dem, dem Finanzamt übermittelten, Vordruck NeuFö 3 die nicht zu erhebenden Abgaben nicht erklärt. Dieser Vordruck hat somit- unbeschadet der erfolgten Beratung- als nicht vollständig ausgefüllt zu gelten. Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen war daher die Voraussetzung iSd § 4 Abs.1 NeuFöG für die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 5a Abs.2 Z 2 NeuFöG nicht gegeben.
Die Grunderwerbsteuer war daher von der Gegenleistung zu bemessen.
Der bekämpfte Bescheid erfolgte somit zu Recht.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1. Februar 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 |
Verweise: | VwGH 26.04.2001, 2000/16/0314 |