UFS RV/2197-W/07

UFSRV/2197-W/075.8.2009

Ist der Vordruck NeuFö3 zwingend im Original vorzulegen?

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. NN., vom 13. Juni 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 1. Juni 2007, Erf.Nr. zzz, betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Übergabsvertrag vom 7. März 2007 übergaben die Ehegatten H. ihrer Tochter, der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw.), Frau Bw., die im Vertrag unter Punkt A), B) und C) näher bezeichneten Grundstücke zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes und zwecks Weiterbewirtschaftung.

Als Gegenleistung verpflichtete sich die Bw. zur Entrichtung eines Übergabspreises von € 10.000,00, der Übernahme einer Schuld der Übergeber an den Niederösterreichischen landwirtschaftlichen Wohnbauförderungsfonds im aushaftenden Betrag von € 7.051,00, der Einräumung von Wohnungs- und Benützungsrechten, zur Übernahme weiterer grundbücherlich sichergestellter Wohnungsrechte und eines Ausgedinges.

Die Bw. zeigte diesen Übergabsvertrag am 8. März 2007 im Wege von Finanzonline dem Finanzamt an. Eine Kopie des Übergabsvertrages und des amtlichen Vordruckes der Erklärung der Neugründung (NeuFö3) reichte die Bw. am 9. März 2007 dem Finanzamt nach.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setze daraufhin gegenüber der Bw. mit den angefochtenen Bescheiden die Grunderwerbsteuer gemäß § 7 Z 1 mit 2 % vom Wert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG) und von der aufgrund einer Verhältnisrechnung ermittelten (anteiligen) Gegenleistung für die übrigen Grundstücke fest. Aus der Begründung dieser Bescheide geht hervor, dass die Befreiung gemäß § 5 a iVm. § 4 NeuFöG nicht gewährt werden konnte, weil der Antrag nicht innerhalb der in § 10 GrEStG normierten Anzeigefrist im Original vorgelegt wurde.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung vom 13. Juni 2007 bringt die Bw. vor, aus dem NeuFöG sei weder ableitbar, dass der amtliche Vordruck im Original noch, dass er zwingend innerhalb der Anzeigefrist gemäß § 10 GrEStG vorzulegen sei. Diesem Schriftsatz war das Original des erwähnten Vordruckes angeschlossen.

Das Finanzamt wies diese Berufungen mit Bescheiden vom 28. Juni 2007 und 2. Juli 2007 als unbegründet ab.

Mit der als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe vom 3. Juli 2007 beantragte die Bw. daraufhin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.

Gemäß § 1 Z 2 NeuFöG wird zur Förderung der Neugründung von Betrieben (nach § 5a NeuföG auch bei Betriebsübertragung) Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden, nicht erhoben.

§ 4 NeuFöG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002 lautet:

"Die Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.

(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:

1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,

2. der Kalendermonat nach § 3,

3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen.

(2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt.

(3) Auf dem amtlichen Vordruck muss in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.

(4) Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu erstatten."

Strittig ist zunächst, ob die Vorlage des Vordrucks NeuFö3 im Jahr 2006 als verspätet zu werten ist und somit begünstigungsschädlich wirkt.

Nach ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH vom 29. März 2007, Zl. 2006/16/0098) lässt das NeuFöG in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl. etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFöG) - eintreten. Die spätere Schaffung der Voraussetzungen ist demnach nur in dem im § 4 Abs. 4 NeuFöG beschriebenen (hier aber nicht relevanten) Fall zulässig. Das Höchstgericht hat in diesem Zusammenhang auch klargestellt, dass für die Zuerkennung der abgabenrechtlichen Begünstigung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich sind (VwGH vom 4. Dezember 2003, Zl. 2003/16/0472).

§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Justiz zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG) (BGBl II 2002/483 in der Fassung des BGBl II 2003/593) regelt die Erklärung der Übertragung und bestimmt:

"Ab 1. Jänner 2004 treten die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG von vornherein ein, sofern der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck über die Erklärung der Übertragung (NeuFö3) vorlegt."

In der zitierten Norm ist also im Gegensatz zu den Bestimmungen des Abs. 2 leg. cit. (dort allerdings auch nur für vor dem 1. September 2002 gelegene Sachverhalte) die nachträgliche Vorlage des erwähnten amtlichten Vordrucks ab dem 1. Jänner 2004 nicht vorgesehen.

Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass ab 1. Jänner 2004 die Vorlage des Vordrucks entweder vor der Betriebsübertragung oder spätestens bis zu jenem Zeitpunkt zu geschehen hat, der im Gesetz für die Abgabe der Abgabenerklärung beim Finanzamt festgelegt ist.

Im vorliegenden Fall wurde der steuerpflichtige Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG durch das Verpflichtungsgeschäft in Form des o.a. Übergabsvertrages verwirklicht. Die Steuerschuld entstand daher gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG im März 2007. Die Anzeigefrist gemäß § 10 Abs. 1 GrEStG endete demnach am 15. Mai 2007. Die Bw. hat den für die Gewährung der begehrten Begünstigung erforderlichen Vordruck über die Erklärung der Übertragung (NeuFö3) zunächst nur in Kopie dem Finanzamt vorgelegt. Das Original des Formulars reichte die Bw. erst im Zuge des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 13. Juni 2007 nach.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/16/0098, festgestellt, dass die Vorlage des amtlichen Vordrucks NeuFö3 erst im Berufungsverfahren dazu führt, dass die Begünstigungen des NeuFöG nicht eintreten.

Dem Einwand der Bw., den Bestimmungen des NeuFöG sei nicht zu entnehmen, dass der erwähnte Vordruck zwingend innerhalb der Anzeigefrist gemäß § 10 GrEStG vorgelegt werden müsse, kann daher nicht gefolgt werden.

Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass nach der o.a. höchstgerichtlichen Rechtsprechung die fristgerechte Vorlage des Vordrucks als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigung zu sehen ist.

Zur ebenfalls strittigen Frage, ob die Bw. ihrer Verpflichtung zur Vorlage des formgebundenen Antrages auch dadurch nicht nachgekommen ist, dass sie den Vordruck zunächst nicht im Original, sondern nur in Kopie vorgelegt hat, wird ausgeführt:

Im Hinblick auf die in § 4 NeuFöG als Voraussetzung für die Befreiungen nach dem NeuFöG verwendeten Begriffe "erklärt" und "bestätigt", ist davon auszugehen, dass jeder der im Einzelfall jeweils befassten Behörde bzw. Dienststelle jeweils ein Original des amtlichen Vordrucks NeuFö 3 vorzulegen ist. Die bloße Vorlage einer Ablichtung wird nach ständiger Rechtsprechung nicht als ausreichend erachtet (siehe etwa UFS, Zl. RV/0824-I/07 vom 29. Februar 2008).

Es ist daher festzustellen, dass im Streitfall mangels rechtzeitiger Vorlage des Vordruckes NeuFö 3 im Original, die Gewährung der begehrten Grunderwerbsteuerbefreiung jedenfalls zu versagen war. Dies deshalb, weil dadurch ein als materiell-rechtliche Voraussetzung zu qualifizierendes Formerfordernis nicht erfüllt worden ist. Eine Heilung (etwa durch die Vorlage des Originals im Zuge des Berufungsverfahrens) ist laut der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht vorgesehen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am 5. August 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 1 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 4 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999

Schlagworte:

Vordruck NeuFö3, Original, Kopie, Grunderwerbsteuerbefreiung

Verweise:

VwGH 29.03.2007, 2006/16/0098
VwGH 04.12.2003, 2003/16/0472
UFS 29.02.2008, RV/0824-I/07

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