UFS RV/0835-W/08

UFSRV/0835-W/0810.10.2008

Kanalanschluss bzw. -umleitung als außergewöhnliche Belastung

 

Beachte:
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1888/08 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24.2.2009 abgelehnt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Taxservices4You SteuerberatungsGmbH, Steuerberatungskanzlei, 1180 Wien, Haizingergasse 47/7, vom 16. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 3. August 2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:

Die Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) vormals Handelsvertreter, nun Pensionist macht im Streitjahr 2005 Aufwendungen als außergewöhnliche (a.g.) Belastung betreffend einen Kanalanschluss und -sanierung als Katastrophenfall geltend. Das Finanzamt hätte die beiden Rechnungen unrichtigerweise als Reparaturaufwand beurteilt und wären der Familie des Bw. durch den Bescheid gravierende Kosten aufgebürdet worden.

Der Bw. legte zum Nachweis der Aufwendungen zwei Rechnungen betreffend die Herstellung eines Abwasserpumpsystemes und Kanalsanierung iHv. € 20.702,34 und € 6.840,- sowie mehrere Einzahlungsbelege vor.

Nur eine der beiden Rechnungen iHv. € 6,840,00 würde Reparaturarbeiten betreffen, die andere Rechnung iHv. € 20.702,34 wäre nicht für Reparaturarbeiten sondern für Kanalanschlussarbeiten gestellt worden und daher jedenfalls als a.g. Belastung zu beurteilen. Diese würde durch die enorme wirtschaftliche Auswirkung und das zwangsläufige Erwachsen auf Grund der Vorschreibung der Gemeinde X mit dem Ultimatum der Kanalumleitung oder das Heim aufzugeben sämtliche Kriterien der a.g. Belastung erfüllen. Auf Grund dieses Ultimatums als auch wegen der finanziellen und sozialen Unverhältnismäßigkeit hätte der Bw. den EuGH für Menschenrechte (MR) angerufen, welcher die Klage bereits zur Lesung angenommen hätte.

Die zweite Rechnung würde alle Voraussetzungen für eine a.g. Belastung iSd. Steuerrechtes erfüllen, da sie außergewöhnlich der Höhe nach "höher als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen in gleichen Einkommen- und Vermögensverhältnissen" und eine nicht "alltägl. übliche Erscheinung" wäre. D.h. dass

- "die Betragshöhe über € 20.702,34 deutlich höher sei als die üblichen Ausgaben anderer Steuerzahler in gleichen Einkommensverhältnissen (entspricht einem Jahres-Nettoverdienst).

- Die erzwungene Kanalumleitung (keine herkömmliche Kanaleinleitung im Zuge eines Grundstückserwerbs) würde durch die einzigartigen Umstände (nach 45jähriger Betriebsdauer nachträglich erzwungen, keine Wahl bestand ein anderes Heim zu erwerben), keine übliche Erscheinung im Leben einer Familie darstellen, sondern manifestiere vielmehr einen ganz besonderen a.g. und unerwarteten Eingriff: Der Steuerzahler hätte dieses Wohnheim niemals erworben, wenn solche Maßnahmen absehbar gewesen wären. Auch hätte der Bw. zu jenem Zeitpunkt sein Heim noch schnell zu verkaufen versucht, um dem Bescheid auszuweichen, was jedoch nicht gelang.

- Die aufgezwungene Kanalumleitung würde keinesfalls auf eine "Mehrzahl von Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse" zutreffen, sondern bestenfalls auf eine Minderheit. Unter dieser Minderheit nimmt der Steuerzahler bezüglich der Kosten und der geographischen Lage vermutlich auch noch eine einsame Schlusslichtposition ein: (Steile Hanglage unterhalb des Straßenniveaus und größerer Schwierigkeitsgrad als bei anderen Anrainern dieser Minderheit)

- Obwohl alle Voraussetzungen für eine "A.g. Belastung" erfüllt seien, würden selbst unter der irrtümlichen Annahme der Behörde die Argumente fragwürdig erscheinen, dass angesichts des exorbitanten Betrages von € 27.500,00 "mit derartigen Reparaturarbeiten und Reparaturbeträgen zu rechnen war", - selbst dann, wenn es sich dabei tatsächlich um Reparaturarbeiten gehandelt hätte. (Der Bw. bezweifle, dass jene Reparaturarbeiten die in eine Größenordnung von € 27.500,00 fallen und ein Einmalerlag wären, für Steuerzahler in seinen Einkommensverhältnissen als "üblich" anzusehen wären, da derartige Beträge für eine sehr a.g. und sehr komplizierte Reparatur sprechen würden. Typische Reparaturarbeiten an einem defekten Kanal würden dagegen in der Größenordnung von nur € 100,00 bis € 1.000,00 liegen)."

Weiters würde aus formalrechtlichen Gründen (Bestimmungen des Europ. MRK in Straßburg) für den Fall der Abweisung die Berufungseinwendung auf "Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (BVG Art 7, MRK Art 14, Allg. Erklärung der MR Art 2, BVG Art 9) sowie wegen der Verletzung des Rechtes auf Sicherheit (Allg. Erklärung der MR Art 22, MRK Art 5, BVG Art 9) erweitert.

Das österreichische Steuergesetz würde dem Bw. aufgrund seiner Standeszugehörigkeit als Freier Dienstnehmer und Selbständiger diskriminieren. Anders als den Unselbständig-Erwerbstätigen, würde (trotz dessen unsicherer und prekärer Einkunftssituation) wegen seiner Klassenzugehörigkeit nicht jene Steuerermäßigung bei Teilen seiner Jahreseinkünfte gewährt, wie sie z.B. den gut abgesicherten Arbeitern, Angestellten und Beamten durch das steuerbegünstigte (fiktive) 13. und 14. Gehalt zugebilligt würde. Damit würden für diese Steuerzahler andere gesetzliche Bestimmungen gelten.

Dazu sei anzumerken, dass jede gesetzliche Differenzierung (aufgrund einer Standeszugehörigkeit) nach internationalem Recht und nach der Bundesverfassung in Art. 7 untersagt sei, und dass dieses Recht auf Gleichbehandlung und auf Gleichheit vor dem Gesetz nicht dadurch umgangen werden könne, indem der Gesetzgeber und die Behörden die Bürger zuerst in Klassen gruppieren würde, um danach zu behaupten, dass die rechtlich anders gestellten und diskriminierten Bürger in anderer Hinsicht irgendwelche (vermeintliche) Vorteile genössen.

Die Beschwerdeergänzung sei erforderlich, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vorschreibe, dass eine an ihn gerichtete Beschwerde bereits ab der ersten Instanz geltend gemacht werden müsse. Der Bw. würde im Falle eines negativen Berufungsbescheides eine umfassende Klärung aller Aspekte beim MRK suchen.

Die vorenthaltene Steuerbegünstigung beim Jahressiebentel (= fiktives "13-+14. Monatsgehalt") sei für den Steuerzahler im gegenständlichen Fall deshalb so wichtig, weil der Betrag in etwa jenem entspricht, der dem Steuerzahler als Steuernachforderung (wegen der missverstandenen "Außergewöhnlichen Belastung") festgesetzt worden wäre. Da der Bw. durch die exorbitanten Kanalausgaben im Jahre 2005 bereits total verschuldet sei (€ 27.500,00), müsse er jede Möglichkeit ausschöpfen, um die drohende Existenzvernichtung (durch die irrtümliche Steuernachforderung) zu verhindern.

In einer Berufungsergänzung vom 15.9.2006 wurde weiters vorgebracht:

Die drei Kriterien für a.g. Belastung würden lt. Bw. durch die erzwungene Kanalumleitung erfüllt. Die Begründung der Behörde würde eine zusätzliche Bedingung hinzufügen "wonach es sich um keine im tägl. Leben übliche Erscheinung bzw. a.g. Belastung handeln dürfe".

Die Begründung der Ablehnung eines Antrages würde aus einem absurden Streitfall über die "Absetzbarkeit von Wurstsemmeln, aus dem Jahre 1992 (VwGH 92/14/0135) stammen, dass der Verzehr von Mahlzeiten eine "im tägl. Leben übliche Erscheinung", d.h. keine a.g. Belastung wäre. Dies würde einer Karnevalseinlage gleichkommen und das "Recht auf dem Gesetz" beruhen und nicht auf Verweise bzw. Konsens verschieden zitierter Behörden. Die Heranziehung von Judikaten sollte nur der richterlichen Gewalt dienen, um die Gefahr von Willkür auszuscheiden (weil keine zwei Fälle identisch wären). Die gesetzlichen Bestimmungen des § 34 EStG würden vollkommen ausreichen. Die Begründung des Bescheides sei somit unrichtig, weil die außergewöhnliche Belastung nur durch die Endsumme erfüllt würde und ein zwangsläufig erwachsenes Ereignis "gar keine übliche Erscheinung sein könne".

Die Behörde hätte zwar am 3.8.2006 eingeräumt, dass die Kosten zwangsläufig entstanden wären und die Höhe der Ausgaben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet hätte, jedoch wären die enormen Aufwendungen des gegenständlichen Falles "nicht" der Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwachsen. Der Bw. hätte bescheidene Einkommensverhältnisse und würde nur auf Grund glücklicher Umstände nach 17jähriger Auslandsaufenthaltes ein Haus besitzen, und stelle sich die Problematik eines nachträglich erzwungenen Kanalanschlusses selten bzw. wäre die Mehrzahl der Steuerpflichtigen derartigen Zwangsausgaben nicht ausgesetzt.

Somit würde die erzwungene Kanalumleitung einen einmaligen, unvorhersehbaren und unabwendbaren Eingriff und "keine" im täglichen Leben übliche Erscheinung darstellen. Die Behörde könnte nur dann eine Aussage darüber machen, wenn sie die Intensität der Auswirkung heranzöge und nicht die Menge, damit nicht folgender logischer Denkfehler unterlaufen würde: Jede Straftat sei eine übliche Erscheinung des täglichen Lebens, in diesem Sinne sei eine Kanalumleitung danach zu differenzieren, "wie schwer ihre Auswirkung war und nicht, ob diese im Allgemeinen üblich wären".

Unter "übliche Erscheinung" könnte beinahe alles charakterisiert werden, wenn eine nachträgliche Kanalumleitung von € 20.700,00 als üblich charakterisiert würde.

Auch der Umstand, dass der Bw. nicht der einzige Betroffene in der Siedlung gewesen sei, wäre vom Gesetz nicht vorgesehen, sondern würde durch das Thema "Verbreitung" eindeutig geregelt. Damit sei die Mehrzahl der Steuerzahler gemeint. Auch seien die Anrainer als Entscheidungskriterien logisch nicht einzubeziehen und hätten keine Aussagekraft, sondern wären die unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade der Kanalumleitungen einzubeziehen.

Aus diesem Widerspruch würde erkennbar, dass der Begriff der "üblichen Erscheinung" zwar geeignet sei eine Charakterisierung eines Ereignisses/Zustandes im Zuge einer Urteilsbegründung vorzunehmen, aber gleichzeitig ungeeignet sei als ergänzende Bedingung herangezogen oder angesehen zu werden (Schreiben des EGH für MR vom 19.10.2005).

Zusammenfassend wende der Bw. somit ein:

- "Die Behörde ergänze (de facto) den Gesetzestext durch abweichende, zusätzliche Bedingungen, bzw. durch ihren Hinweis auf solche zusätzlichen Bedingungen.

- Die Bestimmungen des Gesetzes (EStG § 34) seien derart präzise und vollkommen ausreichend, dass sie die Feststellung des gegenständlichen Antrages erlauben.

- Die zusätzlich geforderten Kriterien ("übliche Erscheinung", etc.) seien weder gesetzlich verankert noch sachlich berechtigt (und alle Einwände entkräftet).

- Eine behördliche Ergänzung des Gesetzes durch zusätzliche Bedingungen (oder durch Hinweise auf solche Bedingungen) komme einer Beschädigung des Gesetzes gleich.

- Die behördliche Ergänzung (bzw. ihr Hinweis) konterkariere den Willen des Gesetzes, indem sie diesem einen interpretierbaren Raum zufüge.

- Die sinnentfremdete und fragmentierte Wiedergabe eines VwGH-Urteils erscheine bedenklich.

- Die (erzwungene) Kanalumleitung erfülle auf Grund ihrer enormen finanziellen Kosten und ihrer spezifischen Einmaligkeit alle gesetzlichen Bedingungen zur Anerkennung als "a.g. Belastung", so wie es das EStG §34 definiert (sie entspräche sogar auch den ungesetzlichen und ergänzten Bedingungen)."

Der Bw. stellte in der Folge weitere 6 Anträge:

1.) Die Ausgaben für die erzwungene Kanalumleitung (€ 20.702,34) als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, dies angesichts der Tatsache dass alle Bestimmungen des EStG §34 erfüllt würden und das Gesetz anzuwenden sei.

2.) Die Ausgaben für die Kanalreparatur (€6.840,00) als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, dies angesichts der Tatsache, dass auch diese Ausgaben alle Bestimmungen des EStG § 34 erfüllen und das Gesetz anzuwenden sei.

3.) Im Falle der Ablehnung der "a.g. Belastung", ersuche der Bw. um Bekanntgabe, ob die Ablehnung auf Grund des EStG § 34 erfolgte oder auf Grund einer behördlichen Ergänzung bzw. Hinweises.

4.) Im Falle der Ablehnung der "a.g. Belastung", auf Grund des (für den Steuerzahler unüberprüfbaren Kriteriums in) EStG ³ 34 Abs. 2 beantrage der Bw., dass die Behörde ihre Ablehnung durch Zahlenangaben und eine öffentlich überprüfbare Quellenangabe substantiiere.

5.) Für den Fall, dass die Behörde in ihrer Ablehnung neue und bisher noch nicht vorgetragene Einwände geltend macht, ersuche der Bw. um Gelegenheit zu neuen Einwänden schriftlich Stellung nehmen zu können, ehe die Berufung dem UFS vorgelegt wird.

6.) Im Falle der Ablehnung der "a.g. Belastung" beantrage der Bw. das Sechstel seines steuerpflichtigen Jahreseinkommens zu einem günstigeren Steuersatz von nur 6 Prozent zu berechnen, wie der Mehrheit von "Unselbständigen" und allen Beamten.

Zusätzlich beantragte der Bw. eine pauschale Steuerbefreiung für € 4.320,00 seiner Jahreseinkünfte im Jahr 2005, als Ausgleich für seine gesetzliche Diskriminierung bei der steuerlichen Begünstigung von Überstunden für andere Bürgerklassen, welche er (als "Freier Dienstnehmer" und als kleiner Selbständiger) auf Grund des (verfassungswidrigen) Gesetzestextes (im EStG § 67 und § 68) nicht geltend machen könnte.

Die Berufung wurde vom Finanzamt abgewiesen und wie folgt begründet:

"Der Gesetzesbegriff "Katastrophenschaden" im § 34 Abs. 6 EStG 1988 umfasst dem Grunde nach außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen. In diesem Sinn stellen unvorhersehbare Schadensereignisse größeren Umfangs, die für den Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich ziehen, eine außergewöhnliche Belastung dar. Ereignisse, die sich als - wenn auch außergewöhnliche - Folge eines potentiellen Risikos oder einer potentiellen Betriebsgefahr darstellen, das der Steuerpflichtige durch seine freie Willensentscheidung in Kauf nimmt, sind vom Begriff des "Katastrophenschadens" jedenfalls nicht umfasst.

Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt daher nur nach Naturkatastrophen, insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen- und Sturmschäden sowie bei Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag, in Betracht.

Da die Kosten der Sanierung des Kanals nicht als Katastrophenschaden anerkannt werden können, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob diese Aufwendungen eine außergewöhnliche Belastung darstellen oder ob Sonderausgaben vorliegen.

Eine Belastung ist dann außergewöhnlich wenn folgende Punkte erfüllt sind:

1.) Sie muss außergewöhnlich sein

2.) Sie muss zwangsläufig erwachsen

3.) Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen

Die Kosten für die Sanierung des Kanals sind zwar zwangsläufig und die Höhe der Auslagen belasten wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, allerdings kann es nicht als außergewöhnlich angesehen werden, dass ein Kanal nach einem bestimmten Zeitraum einmal eine Reparatur benötigt. Aufwendungen sind nur insoweit außergewöhnlich, als sie höher sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwachsen. Es darf sich um keine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. "gewöhnliche" Belastung handeln. Nach den Angaben auf den von Ihnen eingereichten Rechnungen wurden teilweise Eternitrohre ausgetauscht, sowie Bruchstellen und Wurzeleinwüchse im alten Rohr festgestellt. Daraus lässt sich ableiten, dass der Kanal bereits seit längerer Zeit bestand und dass mit Reparaturarbeiten zu rechnen war. Deshalb war eine Berücksichtigung der Kosten für die Sanierung des Kanals nur unter den Topfsonderausgaben mit dem Titel "Beiträge zur Wohnraumschaffung- und sanierung" möglich."

In einer Berufungsergänzung vom 30.10.2006 beantwortete der Bw. folgende Punkte:

I.) Erklärung zum Kredit im Jahre 2005

II.) Feststellung bezüglich der Anhörung vor dem UFS

III.) Antrag auf Korrektur des Alleinverdienerabsetzbetrages

IV.) Verzinsung

V.) Begehren nach rechtzeitiger Konfrontation mit den behördlichen Einwänden

VI.) Stellungnahme zu Ihrem Schreiben vom 04.10.2006 (gesetzte Frist; 30. Okt. 2006)

I.) Erklärung zum Kredit im Jahre 2005

Bezüglich der Frage, ob die Aufwendungen durch einen Kredit finanziert worden wären, gab der Bw. bekannt, dass der Betrag von € 27.542,34 durch Auflösen der Lebensersparnisse finanziert worden wäre. Auf Grund der Teilzahlungen wären Engpässe für den Familienkreis entstanden, jedoch kurzfristige Überbrückungskredite noch im Jahre 2005 bzw. 10/2006 zurückzahlbar, erhalten worden.

II.) Feststellung bezüglich der Anhörung vor dem UFS

Der Bw. möchte nicht persönlich vorsprechen, sondern schriftlich zu den Einwendungen der Behörde recherchieren und Beweismittel einbringen.

III.) Antrag auf Korrektur des Alleinverdienerabsetzbetrages

Weiters würde um Korrektur des Alleinverdienerabsetzbetrages für zwei Kindern ersucht.

IV.) Verzinsung: Verzinsungssatz von 3,85 %

VI.) Zum Schreiben vom 4.10.2006 erklärte der Bw., dass kommentarlos die Übersendung von VwGH-Erkenntnissen erfolgt wäre bzgl. einem behaupteten Wertzuwachs. Die Behauptung der pauschalen Wertsteigerung sei zudem falsch und würde nicht vom Gesetz das Kriterium Wertsteigerung als Ablehnungsgrund festgelegt. Durch die illegale Ergänzung des Gesetzestextes mit einem erfundenen Kriterium würde der VwGH den Gesetzeswillen manipulieren und sei darin eine Verfassungsverletzung und ein bedenkliches Vorgehen der Behörde zu sehen.

Die Behörde hätte gem. § 18 Abs. 1 BVG das Vorgehen auf der Grundlage des Gesetzestextes zu verfolgen, und nicht auf fragwürdigen Interpretationsspielräumen. Daher müsse bei Zutreffen der fälschlich behaupteten Wertsteigerung die steuerliche Absetzbarkeit akzeptiert werden. Die Heranziehung der Judikatur sei nur bei Unschärfen des Gesetzes erforderlich. Betreffend den Ablehnungsgrund "Wertsteigerung" würde jedoch kein Bezug zum Gesetz bestehen und auf diese Weise das gesetzlich vorhandene Recht außer Kraft gesetzt. Eine richterliche Klarstellung der "gesetzlich festgelegten Zwangsläufigkeit" erscheine jedoch logisch.

Die Behörde würde auch die offensichtliche Tatsache, dass die Ausgaben zwangsläufig erwachsen wären und die wirtschaftlich Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, bestätigen. Die Beurteilung von Kanalkosten, die einer (mathematischen) Mehrheit entstanden wäre, sei jedoch nur im Zusammenhang mit dem Zahlenmaterial der Statistik Austria zu lösen.

Die Behauptung der angeblichen Wertsteigerung sei lt. Bw. jedenfalls ungeeignet "das Kriterium der Mehrzahl der Steuerpflichtigen" zu bewerten. Das Kriterium der Wertsteigerung würde daher als inhaltlich falsche und pauschale Behauptung zurückgewiesen. Das erfundene Recht des Wertzuwachses konterkariere auch das EStG.

Es müsse dem Bw. und evt. zukünftigen Käufern der Liegenschaft zugestanden werden, dass das aufwendige Abpumpverfahren den steilen Berg hinauf teuer und das konventionelle Abwärtsfließen des Kanals kostenlos und wartungsfrei sei.

Die drei Argumente der Behörde bzgl. "im tägl. Leben übliche Erscheinung", der "Anrainer" und des "behaupteten Wertzuwachses" seien somit im EStG nicht festgeschrieben, nicht logisch und auch nicht auf den Fall des Bw. anzuwenden. Diese erfundenen Ablehnungsgründe würden das Gesetz umfunktionieren.

Das Kriterium "Außergewöhnlichkeit" beruhe lt. Gesetz letztlich auf einer numerischen Voraussetzung, und müsste auch durch statistisches Zahlenmaterial belegt sein. Die Heranziehung der Rechtsprechung würde jedenfalls für den gegenständlichen Fall die Fortsetzung einer gesetzlosen Rechtsprechung bedeuten.

Der Bw. wiederholte 4 Anträge:

1) siehe Punkt II, III und V

2) Der Bf. beantrage den Anspruch auf a.g. Belastung ausschließlich auf Grund des Gesetzes zu entscheiden.

3) Bei Ablehnung sei die diesbzgl. gesetzliche Bestimmung des EStG anzugeben

4) Im Falle der Ablehnung auf Grund einer Weisung oder Richtlinie einer übergeordneten Behörde sei dies bekannt zu geben.

Der Bw. hätte die Mängel des Verfahrens vorgetragen, um eine Entscheidung eigenständig auf Grund des Gesetzes zu erhalten. Eine Entscheidung in Straßburg könne nicht im Interesse der Republik liegen und sei die Steuernachforderung von € 7.628,12 für die Republik vernachlässigbar, für den Bw. jedoch eine Überlebensfrage bzw. die erzwungenen Kanalabgaben von € 27.000,00 Existenz gefährdend.

Der Bw. ergänzte seine Vorbringen wiederholend durch mehrere zusätzliche schriftliche Eingaben in den Zeiträumen 4/2008, 7/2008 und 9/2008 bzgl. Verfahrensverletzung auf Grund der unkorrekten Weiterleitung der Berufung an den UFS, Verstoß gegen die Bundesverfassung nach Art 18 Abs. 1 BVG, indem auf die breit gestreute Judikatur statt Gesetz zurückgegriffen würde und hätte das Finanzamt Anträge ignoriert und z.B. die Kanaleinbindung chronologisch detailliert dargestellt anstatt die Einspruchsgründe des Bw. anzuführen. Die Verweigerung des Jahressechstels verletze zudem auch den Staatsvertrag von 1955 und könnten nach Art 24 und Art 1 BVG ergänzende gesetzliche Bestimmungen nur durch den Nationalrat beschlossen werden.

Zudem wäre die Benachrichtigung über die Vorlage der Steuerberatungskanzlei übermittelt worden, obwohl ausdrücklich nicht gewünscht. Da es sich bei dem Einspruch um eine verfassungsrechtliche und nicht steuerliche Frage handelt, wären dem Bw. alle Schriftstücke "auf übliche Weise" zuzustellen.

Der Bw. hege keinen Zweifel, dass das Verfahren nicht die eingewendeten rechtsstaatlichen Mängel beheben würden, das Verfahren werde daher bis zur letzten Instanz in Straßburg durchgezogen werden (bzgl. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Diskriminierung) lt. Art. 6 des Staatsvertrages).

Darüber hinaus beantrage der Bw., die "bemängelte Praxis" des VwGH und der Behörde auf Verfassungskonformität einem objektiven Prüfungsverfahren zu unterziehen, welches logischerweise nicht im Instanzenzug vor dem befangenen VwGH enden könne.

Auf Grund des Hinweises des Referenten, dass die Berufung wegen einer innerbehördlichen Richtlinie abgelehnt worden wäre, beantrage der Bf. zudem eine Überprüfung, ob Art 20 BVG der Behörde das Recht einräume, einem unmittelbar anwendbaren Gesetz nicht nachzukommen, weil sie der Anweisung einer vorgesetzten Dienststelle folgen müsse. Bezüglich der Begründung des Handelns nach § 20 BVG würde angefügt, dass diese Bestimmung die organisatorische Verwaltungsführung reglementieren und lediglich ein "organisatorisches Weisungsrecht" gegenüber unterstellter Ämter eingeräumt würde. Keineswegs sei darin das Recht einer Behörde, einem unmittelbar anwendbaren Gesetz nicht nachzukommen, zu sehen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie muss außergewöhnlich sein (1).

Sie muss zwangsläufig erwachsen (2).

Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (3).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein. Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist eine Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).

Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von

von höchstens € 7.300 bis 14.600 - 6%

mehr als € 7.300 bis 14.600 - 8%

mehr als € 14.600 bis 36.400 - 10%

mehr als € 36.400 - 12%.

Der Selbstbehalt mindert sich um je einen Prozentpunkt - wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, - für jedes Kind (§ 106).

Kanalanschlusskosten und -reparaturkosten)

Strittig ist, ob die Aufwendungen für den Kanalanschluss und -reparatur als a.g. Belastung anzuerkennen sind. Der Bw. bewohnt mit seiner Familie ein Einfamilienhaus in einer Hanglage und beantragte für das Jahr 2005 die Aufwendungen für den Kanalanschluss und -reparatur iHv. € 20.702,34 und € 6.840,- als außergewöhnliche Belastung. Das Magistrat der Gemeinde Wien hätte den Anschluss zwangsweise gefordert und die Lage des Hauses am Hang (durch ein Pumpverfahren) höhere Kosten verursacht. Insofern sei der Anschluss finanziell als Katastrophe zu sehen.

Mit Bescheid der Gemeinde X vom 7.7.2000 wurde der Auftrag zur nachträglichen Kanaleinmündung erteilt. Die strittigen Rechnungen aus den Jahre 2005 (Leistungsbeschreibungen) lauten wie folgt:

1) Herstellung eines Abwasserpumpensystems mit Anschluss an öffentlichen Kanal in schwierigem Gelände (Hanglage). Trennung der Abwässer aus dem Regenwasserkanal.

Abbrucharbeiten von best. Betonkonstruktionen für Stiegen und Terrassen über den Abwasserrohren liegend.

Herstellung eines Pumpenschachtes auf schwierigem Gelände mit erforderlicher Abstützung des Fundamentes. Herstellung eines Pumpenraumes. Einleitung der Abwasserleitung in den Pumpenschacht, mit erforderlichen Durchbrüchen in das Haus. Neuverlegung von Kanalrohren für Regenwasserentsorgung. Verlegung Druckleitung für Abwasser. Aufbruch des Kellerbodens zur Einbettung des Abflussrohres. Lieferung und Montage einer Abwasserpumpe. Anteilige Wiederherstellung der Terrassenoberfläche und Entfernung und Entsorgung des Aushubmaterials.

2) Anteiliger Austausch von Kanalrohren. Abbrucharbeiten der darüber liegenden Betonstufen und -konstruktion, samt anteiligem Aufbruch der Terrasse. Einbetten des neuen Rohres in Sand und anteilige Wiederherstellung der Terrassenoberfläche. Bruchstellen und Wurzeleinwüchse im altem Rohr feststellbar. Anteilige Entfernung des Aushubs in schwierigem Gelände.

Aus den vom Bw. vorgelegten Unterlagen geht somit hervor, dass die Aufwendungen nicht auf Grund einer Katastrophe verursacht wurden, sondern der Anschluss an das öffentliche funktionsfähige Kanalnetz vorgenommen werden musste. In der Berufung wird eingewendet, dass die Kosten für die Herstellung des Kanalsystems aufgezwungen und für die Familie des Bw. eine enorme finanzielle Belastung und daher eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG darstellen würden. Auf Grund der steilen Hanglage unterhalb des Straßenniveaus wäre "ein größerer Schwierigkeitsgrad als bei den anderen Anrainern" vorgelegen. Die Aufwendungen seien gegenüber den Einkünften daher "nicht als üblich anzusehen" und würde "keinesfalls eine Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse betreffen". Auch sei die "Behauptung der pauschalen Wertsteigerung" falsch und ein erfundenes bzw. nicht im Gesetz stehendes Kriterium aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Dazu ist festzustellen, dass unter Aufwendungen iSd § 34 Abs. 1 grundsätzlich nur vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen sind. Nur dann ist überhaupt von einer Belastung auszugehen. D.h. eine Belastung liegt nur vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder Wertverzehr, somit zu einer Vermögensminderung führen. Bloße Vermögensumschichtungen führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung (Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, Tz 7 zu § 34).

Die Anschaffungskosten für einen Kanalanschluss führen somit zu einem Wirtschaftsgut, die zum fortdauernden Gebrauch des Steuerpflichtigen bestimmt sind und stehen den Aufwendungen damit wirtschaftlich erfassbare Gegenwerte gegenüber, die objektiv geeignet sind, den Wert des Objektes auf Dauer zu erhöhen. Die behördliche Erzwingung durch eine Anordnung ist dabei nicht entscheidend, da kein verlorener Aufwand vorliegt (VwGH 7.5.1979, 1815/78).

Bei der Herstellung eines öffentlichen Kanalnetzes bzw. -anschlusses handelt es sich um eine Maßnahme im Zuge des Ausbaues öffentlicher Einrichtungen, bei der auch der Gedanke des Umweltschutzes Bedeutung hat. Der Ausbau des Kanalnetzes hat die Verbesserung der Abwässerbeseitigung zum Ziel, die im individuellen und allgemeinen Interesse liegt.

Im gegenständlichen Fall wurde lt. Angaben des Bw. nach ca. 45jähriger Benutzung des Hauses ein Kanalanschluss angeordnet, welches auf Grund der Hanglage lt. Bw. die Installierung eines Anschlusses an das Abwassersystem mit größerem Schwierigkeitsgrad als bei den anderen Anrainern zur Folge hatte. Dazu ist festzustellen, dass Wohnhäuser in Hanglagen im Raum Wien und auch österreichweit nicht ungewöhnlich und auch andere Anrainer diesbezüglich betroffen sind und somit auch nicht von höheren Aufwendungen als der Mehrzahl der Abgabepflichtigen gesprochen werden kann. Dass die Aufwendungen für die Familie des Bw. eine große finanzielle Belastung darstellen, wird nicht bestritten, jedoch führen diese zur Vermögensumschichtung und sind nicht verlorener Aufwand.

Zur Einwendung des Bw., die Entscheidung wäre nicht auf Basis des Gesetzes vorgenommen, sondern weitere Kriterien auf Basis von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes einbezogen worden, ist auszuführen, dass die Heranziehung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in analogen Fällen und diesbezügliche Rechtsauslegungen nicht zusätzliche Kriterien darstellen oder schaffen, sondern die Auslegung und Überprüfung der richtigen Anwendung der Gesetzesbestimmungen zum Ziel hat. Die Heranziehung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes als Entscheidungshilfe in der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe stellt eine nicht rechtswidrige Vorgangsweise dar.

Betreffend die Einwendung der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, dass die gesetzlichen Begünstigungen nach §§ 67 und 68 EStG nur für nichtselbständig Tätige gegenüber den selbständig Tätigen diskriminierend sei, ist auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof die Begünstigung der nichtselbständigen Einkünfte in Hinblick auf die größere Dispositionsmöglichkeiten selbständig Erwerbstätiger für verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt hat (VfGH 28.11.1997, B 2366/97; Doralt, EStG, 3. Auflg., Tz 3 zu § 67; weiters Tz 39 zu § 68).

Betreffend die Einwendung des organisatorischen Weisungsrechtes nach Art 20 BVG in Hinblick auf Befehlsgewalt und die Anwendung von Richtlinien ist auszuführen, dass der Unabhängige Finanzsenat (UFS) in Ausübung seines Amtes an keine Weisungen oder Erlässen gebunden und unabhängig ist (§ 271 BAO).

Wenn der Bw. die Vorlage der Berufung an den UFS als unkorrekt bezeichnet, ist auszuführen, dass die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung im Ermessen der Abgabenbehörde liegt. Eine Berufungsvorentscheidung ist jedoch grundsätzlich nicht zu erlassen, wenn die Berufung Gemeinschaftswidrigkeit geltend macht oder ein Vorabentscheidungsverfahren anstrebt wird (BAO, Ritz, Tz 9 u. 10 zu § 276). Der Bw. wendet im gegenständlichen Fall die Verletzung der Menschenrechtskonvention ein und hat Beschwerde beim EMRK eingebracht, die Vorlage der Berufung an den UFS erfolgte somit korrekt.

Weiters ist festzustellen, dass die geltend gemachten Aufwendungen die Voraussetzungen für Sonderausgaben nach § 18 EStG erfüllen, da der (nachträgliche) Anschluss an Versorgungsnetze wie z.B. Wasser-, Kanal- und Gasanschlüsse als Herstellkosten den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen und daher anzuerkennen sind (EStG, Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner, Tz 90 zu § 18).

Betreffend den Einwand eines (höheren) Alleinverdienerabsetzbetrages für zwei Kinder wird der Berufung Folge gegeben.

Der Berufung war daher insgesamt teilweise Folge zu geben.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am 10. Oktober 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Kanalanschluss, Kanalsanierung, außergewöhnliche Belastung, Sonderausgaben

Verweise:

VwGH 07.05.1979, 1815/78
VwGH 25.09.1985, 84/13/0113
VwGH 10.11.1987, 85/14/0128

Stichworte