UFS RV/0342-L/05

UFSRV/0342-L/0525.6.2007

Schätzung der Bemessungsgrundlagen bei einem Kleintransportgewerbe samt daraus entstehenden Säumnisfolgen.

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende P und die weiteren Mitglieder B, PI sowie BT im Beisein der Schriftführerin AB über die Berufungen der OJ, ehem. wh. in Z, nunmehr wh. in W, vertreten durch GK, Steuerberater, H, vom 1. Juni 2004 bzw. 24. März 2005 gegen die Bescheide des durch die Amtsbeauftragten RS und GB vertretenen Finanzamtes X vom 4. Mai 2004, 10. Mai 2004 bzw. 22. Februar 2005 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2002, Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2002, Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 2-12/2003 und 1/2004, Verspätungszuschläge/Umsatzsteuer 2002 und 2-12/2003, Anspruchszinsen 2002 sowie Säumniszuschläge/Umsatzsteuer 2002 und 2-12/2003 nach der am 20. Juni 2007 in LZ , in Abwesenheit der Berufungswerberin und deren steuerlichen Vertreters durchgeführten mündlichen Verhandlung entschieden:

1) Die Berufung vom 1. Juni 2004 gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2002 vom 4. Mai 2004 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

2) Der Berufung vom 1. Juni 2004 gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2002 vom 4. Mai 2004 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

a) Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid angeführten Abgabe betragen, wie in der Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2005:

 

Bemessungsgrundlage

Abgabe

Jahr

Art

Höhe

Art

Höhe

2002

Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze

51.790,66 €

Umsatzsteuer (20%)

10.358,13 €

   

abziehbare Vorsteuer

-3.077,30 €

festgesetzte Umsatzsteuer (Zahllast)

7.280,83 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

b) Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:

 

Bemessungsgrundlage

Abgabe

Jahr

Art

Höhe

Art

Höhe

2002

Einkommen

27.910,73 €

Einkommensteuer

7.070,01 €

ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer

7.070,01 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

3) Die Berufung vom 24. März 2005 gegen die Bescheide betreffend Verspätungszuschläge/Umsatzsteuer 2002 und 2-12/2003 sowie Anspruchszinsen 2002 - jeweils vom 22. Februar 2005 - wird als unbegründet abgewiesen.

4) Die Berufung vom 1. Juni 2004 gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum 2-12/2003 vom 4. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

5) Der Berufung vom 1. Juni 2004 gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10. Mai 2004 wird teilweise Folge gegeben.

Die Säumniszuschläge werden - wie in der Berufungsvorentscheidung vom 2. März 2005 - folgendermaßen festgesetzt:

Säumniszuschlag 1/ Umsatzsteuer 2002

73,62 €

fällig am 17.6.2004

Säumnizuschlag1/ Umsatzsteuer 2-12/2003

195,99 €

fällig am 17.6.2004

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin führte im berufungsgegenständlichen Zeitraum Kleintransporte durch und bezog hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Pflichtige gab für den Veranlagungszeitraum 2002 keine Steuererklärungen (Umsatz- und Einkommensteuer) ab, obwohl sie - wie aus der Aktenlage ersichtlich - diesbezüglich bereits am 5. August 2003 erstmals erinnert worden war (Erklärungsversand am 24. Jänner 2003; ein steuerliches Vertretungsverhältnis war nicht bekannt). Am 7. Oktober 2003 erfolgte abermals eine Erinnerung unter Androhung einer Zwangsstrafe für den Fall der Nichtabgabe der Erklärungen; am 27. November 2003 wurde die Zwangsstrafe (250,00 €) festgesetzt. Steuererklärungen wurden aber trotzdem nicht eingereicht.

Mit Bescheiden vom 28. Jänner 2004 wurde die Berufungswerberin zur Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2002 veranlagt. Die Bemessungsgrundlagen wurden mangels Abgabe von Steuererklärungen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Gleichzeitig erging ein Verspätungszuschlagsbescheid/Umsatzsteuer 2002, mit dem der Verspätungszuschlag mit 10 % der Umsatzsteuerzahllast 2002 festgesetzt wurde.

In der Folge wurde vom Finanzamt eine Betriebsprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO durchgeführt (Prüfungsbeginn 12. Februar 2004). In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 16. April 2004 hielt der Prüfer des Finanzamtes fest, dass die erforderlichen Unterlagen zunächst nicht vorgelegt worden wären. Erst im Zuge der Schlussbesprechung wären diverse Belege (Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Bankbelege) des Jahres 2002 beigebracht worden, die allerdings nicht vollständig gewesen wären und etwa mehrere Monate des Jahres 2002 gar nicht beinhaltet hätten. Für das Jahr 2003 sowie den Monat Jänner 2004 wären überhaupt keine Belege vorgelegt worden. Weiters seien auch keinerlei steuerliche Aufzeichnungen (Spesenverteiler, Einnahmenaufzeichnungen, angefertigte Grundaufzeichnungen wie z.B. Fahrtenbücher, Fahrerabrechnungen, Jahreslohnkontoblätter) übermittelt worden. Die Steuerbemessungsgrundlagen wären daher mangels Vorlage der erforderlichen Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderungen im Schätzungswege zu ermitteln gewesen. Weiters wurde angemerkt, dass dem Ersuchen, zu Prüfungsbeginn die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie dem Prüfungsauftrag zu unterfertigen, nicht nachgekommen worden wäre. Soweit festgestellt hätte werden können, wären im Prüfungs- bzw. Nachschauzeitraum jedenfalls mit zwei Kraftfahrzeugen (Klein)transporte durchgeführt und entsprechende Einnahmen getätigt worden.

Im Zuge der Prüfung wurden auch Erhebungen bei zwei Rechnungsempfänger(inne)n der Berufungswerberin (Fa. F GesmbH, Fr. Ha) durchgeführt. Diese ergaben, dass allein an diese beiden Rechnungsempfängerinnen im Jahr 2002 Rechnungen von über 40.000,00 € gestellt worden waren.

Die Schätzungsgrundlagen wurden vom Betriebsprüfer folgendermaßen ermittelt: 2002 Geschätzte Betriebseinnahmen

Nettoeinnahmen erstes Kfz geschätzt

70.000,00 €

Nettoeinnahmen zweites Kfz geschätzt

70.000,00 €

 

140.000,00 €

Geschätzte Betriebsausgaben

Kfz-Aufwand erstes Kfz

12.000,00 €

Kfz-Aufwand zweites Kfz

12.000,00 €

Lohnaufwand geschätzt (geringfügig Beschäftigte)

7.000,00 €

Sonstige Kosten

7.000,00 €

 

38.000,00 €

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

102.000,00 €

Geschätzte Vorsteuern

Vorsteuer 1. KfZ

2.400,00 €

Vorsteuer 2. Kfz

2.400,00 €

Geschätzte Vorsteuern/insgesamt

4.800,00 €

1/2003 - 1/2004

 

2003

1/2004

geschätzte Betriebseinnahmen

  

Nettoeinnahmen erstes Kfz geschätzt

85.000,00 €

7.500,00 €

Nettoeinnahmen zweites Kfz geschätzt

85.000,00 €

7.500,00 €

Totaleinnahmen netto lt. BP

170.000,00 €

15.000,00 €

geschätzte Betriebsausgaben

  

Kfz-Aufwand erstes Kfz

18.000,00 €

1.500,00 €

Kfz-Aufwand zweites Kfz

18.000,00 S

1.500,00 S

Totalausgaben netto lt. BP

36.000,00 S

3.000,00 S

geschätzte Vorsteuern

7.200,00 €

600,00 €

Mit Bescheiden vom 4. Mai 2004 wurden die Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2002 wiederaufgenommen. Begründend wurde in den Bescheiden ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO auf Grund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfbericht zu entnehmen seien, verfügt worden wäre. Aus den angeführten Unterlagen sei auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen.

Mit Bescheiden selben Datums ergingen der Umsatzsteuer- bzw. Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002, in denen die von der Betriebsprüfung festgestellten Besteuerungsgrundlagen in Ansatz gebracht wurden.

Ebenfalls am 4. Mai 2004 erging ein Verspätungszuschlagsbescheid betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2002 (Änderung gem. § 295 Abs. 3 BAO zum Bescheid vom 28. Jänner 2004), mit dem der Verspätungszuschlag im Ausmaß von 10 % der Abgabenschuld (23.200,00 €; Verspätungszuschlag 2.320,00 €) festgesetzt wurde.

Schließlich wurde der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 im Zusammenhang mit der Einkommensteuer für das Jahr 2002 (853,36 €) erlassen. Dieser Bescheid war ebenfalls mit 4. Mai 2004 datiert.

Für die Zeiträume Februar bis Dezember 2003 bzw. Jänner 2004 ergingen - ebenfalls am 4. Mai 2004 - Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer, wobei diesbezüglich auf die Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen wurde.

Gleichzeitig wurde der Verspätungszuschlag betreffend die Umsatzsteuer für den Zeitraum 02-12/2003 mit 9,70 % der Abgabenschuld (26.800,00 €; Verspätungszuschlag 2.599,60 €)) festgesetzt (Verspätungszuschlagsbescheid vom 4. Mai 2004).

Am 10. Mai 2004 wurde vom Finanzamt ein Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen betreffend Umsatzsteuer 2002 sowie Umsatzsteuer 02-12/2003 erlassen, da diese Steuern nicht entrichtet worden waren. Lediglich der Umsatzsteuerbetrag für den Voranmeldungszeitraum 10-12/2003 in Höhe von 560,50 € wurde überhaupt, jedoch verspätet entrichtet (Entrichtungstag 3. März 2004, Fälligkeitstag 16. Februar 2004).

Mit Schreiben vom 1. Juni 2004 - eingebracht am 8. Juni 2004 - erhob die Berufungswerberin gegen sämtliche o.a. Bescheide Berufung und begründete diese damit, dass "sämtliche Beträge weit überhöht geschätzt worden wären". Sie beantragte "die Steuer mit 0,00 festzusetzen".

Mit Schreiben des Finanzamtes vom 15. Juni 2004 (Mängelbehebungsauftrag) wurde die Berufungswerberin hinsichtlich der angeführten Berufung aufgefordert, innerhalb einer Frist bis 25. Juni 2004 folgende Mängel zu beheben: - Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO - Beantragte Änderungen im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. c BAO

In Reaktion auf diesen Mängelbehebungsauftrag beantragte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin mit Schreiben vom 24. Juni 2004 die Steuern mit nachfolgenden Beträgen festzusetzen:

Umsatzsteuer 2002

5.209,21 €

Einkommensteuer 2002

1.292,03 €

Anspruchszinsen

0,00 €

Verspätungszuschlag 2002

0,00 €

Verspätungszuschlag 2-12/2003

0,00 €

Umsatzsteuer 2-12/2003

6.558,71 €

Umsatzsteuer 1/2004

487,30 €

Säumniszuschlag für Umsatzsteuer 2002

0,00 €

Säumniszuschlag für Umsatzsteuer 2-12/2003

0,00 €

Als Begründung wurde angegeben, dass sich diese "Beträge laut Steuererklärung bzw. Buchhaltung" ergäben.

Dem Schreiben wurde ein vom steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin erstellter Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 sowie eine Umsatz- sowie Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 beigelegt. Aus dem gegenständlichen Jahresabschluss ergaben sich Einnahmen in Höhe von 41.432,53 € und Ausgaben in Höhe von 28.492,43 € bzw. ein Gewinn von 12.940,10 €. Dementsprechend wurden in der Einkommensteuererklärung 2002 12.940,10 € an Einkünften aus Gewerbebetrieb und in der Umsatzsteuererklärung 41.432,53 € an Umsätzen ausgewiesen. Die Vorsteuer belief sich laut nachgereichter Umsatzsteuererklärung 2002 auf 3.077,30 €.

Auf Grund der angeführten Berufung wurde vom Finanzamt eine Nachschau gem. § 144 BAO durchgeführt, deren Ergebnis in der Niederschrift vom 8. August 2004 festgehalten wurde:

"1. Gegenstand der Nachschau: Überprüfung der Steuerbemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2002 Überprüfung der Steuerbemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer Jänner 2003 bis Mai 2004 2. Angeforderte Unterlagen: Mit Verständigung vom 14. Juli 2004 wurde ersucht folgende Unterlagen (einschließlich der Belege und Korrespondenz) für den Nachschauzeitraum bereit zu halten bzw. vorzulegen: a) Die steuerlichen Aufzeichnungen b) Einnahmen/Losungsaufzeichnungen, Umsatzsteuervoranmeldungen, Bankauszüge/-belege, Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, vorhandene betriebliche Verträge (wie z.B. Miet-, Leasing- bzw. sonstige Verträge), die angefertigten Grundaufzeichnungen wie z.B. Fahrtenbücher, sämtliche sonstige Unterlagen, die zur Ermittlung der (Umsatz)steuerbemessungsgrundlagen/Berechnung herangezogen wurden. 3. Vorgelegte Unterlagen: Im Zuge der Nachschau am 9. August 2004 wurden in den Räumlichkeiten des steuerlichen Vertreters folgende Unterlagen vorgelegt: a) Erlös- und Aufwandskonten in elektronischer Form ("Print-Files"). b) Eingangsrechnungen c) Zweitschriften von Ausgangsrechnungen (die Zweitschriften der Ausgangsrechnungen wurden jedoch nicht vollständig vorgelegt), der Großteil der Durchschriften von den Ausgangsrechnungen fehlte. Vorgelegt wurden: ReNr 11, 12 vom 30. Juni 2002, ReNr 14 vom 30. August 2002, ReNr 16, 17 vom 30. September 2002, ReNr 18 vom 30. November 2002, ReNr 17 (?) vom 30. Oktober 2002, ReNr 19, 20 vom 30. November 2002, ReNr 21, 22 vom 30. Dezember 2002. Die Durchschriften der Ausgangsrechnungen 1-12/2003 sowie 1-5/2004 fehlten komplett. d) EDV-Bankausdrucke der ZBank (Konto Nr.: 1.088.654), die Originalkontoauszüge wurden nicht vorgelegt. Für das Jahr 2004 wurden lediglich die Kontoauszüge mit den Nummern 1/002 und 1/003 (Jänner) vorgelegt. e) Kontoauszüge der ABank Konto Nr. 00800357808 des Zeitraumes 1-12/2003 und 1/2004 (Auszüge Jänner 2004 nicht vollständig). f) Ausdrucke des Lieferantenkontos der Firma F GesmbH 1/02-4/04. g) Ausdruck des Lieferantenkontos der Firma HG (1-12/2002). Ermittlung der Umsatzsteuer für die Monate Februar bis Mai 2004: Ab dem Monat Februar 2004 wurden keine Umsatzsteuerberechnungen vorgenommen bzw. es erfolgten keine Buchungen von Belegen (Belege ab 2/2004 nicht vorgefunden). 5) Darstellung der erklärten Erlöse 1/2002 - 1/2004:

 

2002

2003

Jänner 2004

 

erklärte Erlöse (20 %)lt. vorgelegten Unterlagen

41.432,52

56.802,20

2.494,15

davon 20 % USt

8.286,51

11.360,44

498,83

6) Darstellung der erklärten Vorsteuerbeträge 1/2002 - 1/2004:

 

2002

2003

Jänner 2004

 

erklärte Vorsteuernlt. vorgelegten Unterlagen

3.077,30

4.801,74

11,53

7) Sonstiges: Grundaufzeichnungen wie zB. Fahrtenbücher wurden für den gesamten Nachschauzeitraum nicht vorgelegt bzw. vorgefunden. Weiters wird festgehalten, dass im Jahr 2003 eine von Herrn SH, L an Frau JO ausgestellte Rechnung über erbrachte Leistungen im Monat Juli 2003 nicht gebucht bzw. im Belegwesen nicht vorgefunden wurde (brutto 865,00 €). Im Zuge der Nachschau wurden folgende Kopien von Belegen ausgehändigt: 11 Ausgangsrechnungen, 2 Eingangsrechnungen (Rechnungsaussteller: MO/Rechnungsempfänger: JO ), eine Eingangsrechnung (RechnungsausstellerE AG/Rechnungsempfänger: MO ), eine Kilometergeldaufstellung des Jahres 2002."

Die festgestellten Einnahmen 2002 auf Grund der vorgelegten Lieferantenkonten und Ausgangsrechnungen im Zusammenhalt mit den im Rahmen der Auskunftsverfahren bei den Rechnungsempfängern durchgeführten Erhebungen stellten sich folgendermaßen dar (Beträge in €):

Rg./Nr.

Datum

Betrag/brutto

Rechnungsempfänger

1

30.01.02

3.553,12

F

1

28.02.02

1.046,40

Ha

2

28.02.02

3.652,88

Ha

3

fehlt!

  

4

30.03.02

3.402,95

F

5

30.03.02

1.098,72

Ha

6

fehlt!

  

7

30.04.02

3.416,57

F

8

fehlt!

  

9

30.04.02

1.124,88

Ha

10

30.05.02

994,08

Ha

11

30.05.02

3.311,90

F

11

30.06.02

3.958,65

F

12

30.06.02

1.046,40

Ha

13

30.07.02

3.799,26

F

14

30.08.02

3.798,36

F

15

fehlt!

  

16

30.09.02

3.665,94

F

17

30.09.02

110,91

HO

17

30.10.02

3.097,83

F

18

30.11.02

4.800,00

F

19

30.11.02

60,99

HO

20

30.11.02

3.056,85

F

21

30.12.02

749,80

HO

22

30.12.02

2.557,13

F

Summe/brutto

Summe/netto

52.303,62

 

43.586,35

 

Ein Vorhaltsverfahren beim Finanzamt (Vorhaltsschreiben vom 2. Februar 2005, Vorhaltsbeantwortung vom 21. Februar 2005) erbrachte folgendes Ergebnis:

1) Zum Hinweis, dass der Vorsteuerabzug betreffend Stromaufwand des Jahres 2003 für die Privatwohnung in der Höhe von 152,49 € zu verwehren wäre, da dieser Aufwand nicht den unternehmerischen Bereich betreffe und die Rechnungen auf OM lauten würden, wurde vom steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin der Vermerk "Büro lt. Herrn O" angefügt. 2) Zur Feststellung, dass mit Rechnungen vom 30. Juni 2003 Herr OM an die Berufungswerberin einen VW-Bus sowie einen Computer verkauft hätte, die Rechnungen aber nicht den Formbestimmungen des UStG 1994 entsprechen würden und außerdem der Verkäufer im Jahr 2003 nicht unternehmerisch tätig gewesen wäre, sodass der Vorsteuerabzug in der Höhe von 808,50 € zu verwehren wäre, wurde vom steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin angemerkt, dass dies im Rahmen der Betriebsaufgabe geschehen wäre und lt. Herrn O die Rechnung berichtigt werde. 3) Feststellung des Finanzamtes: "Hinsichtlich dem vorgelegten Fahrtenbuch (Kilometergeldaufstellung) für einen Toyota des Jahres 2002 wird festgehalten, dass die Angaben in der Aufstellung von der Abgabenbehörde bezweifelt werden. Es sind weder der Kilometer-Anfangsstand noch der Kilometer-Endstand ersichtlich. Der Beginn und das Ende der Fahrt und auch der Zweck der Fahrt sind nicht ersichtlich. Der Empfänger der Kilometergelder wurde auch nicht bekannt gegeben. Nach den vorliegenden Informationen war ein Fahrzeug der Type Toyota weder auf die Berufungswerberin noch auf ihren Gatten im fraglichen Zeitraum zugelassen. Aufgrund der dargelegten Gründe wird die Abgabenbehörde die beantragten Kilometergelder in der Höhe von 4.672,50 € nicht als Betriebsausgaben anerkennen". Anmerkung des steuerlichen Vertreters der Berufungswerberin: "Lt. Herrn O war das Auto vorhanden!" 4) Feststellung des Finanzamtes: "Aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung und der Nachschau wurden schwere Mängel formeller als auch materieller Natur in der Buchführung festgestellt. Mangels Vorlage der Unterlagen im Zuge der Nachschau war eine Überprüfung der erklärten Erlöse nicht möglich. Materielle Mängel sind insofern gegeben, dass eine erbrachte Leistung für die Firma F nicht erklärt wurde (AR Nr.: 65 vom 30. Dezember 2003). Weiters liegt eine Eingangsrechnung des Kleintransporteurs SH über erbrachte Dienstleistungen vor, die in den steuerlichen Aufzeichnungen nicht erfasst wurde. Aufgrund der vorliegenden Mängel beabsichtigt die Abgabenbehörde eine Zuschätzung von 25 % im Jahr 2002 (Umsatz und somit Erlöse) sowie 2-12/2003 (Umsatz) zu den erklärten Steuerbemessungsgrundlagen. Als Basis für die Schätzung des Zeitraumes Jänner 2004 wird beabsichtigt, dass ein Zwölftel des geschätzten Jahresumsatzes 2003 zugrunde gelegt wird. Bei den Vorsteuern des Monates Jänner 2004 wird analog der Umsatzschätzung vorgegangen (ein Zwölftel der korrigierten Vorsteuern des Jahres 2003). Anmerkung des steuerlichen Vertreters der Berufungswerberin zur Leistung/F : "Lt. O nicht möglich, Gegenrechnung, F hat eventuell Treibstoff belastet". Zum Zeitraum 2004 wurde angemerkt, dass weniger Routen gefahren worden wären.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2005 wurde der Berufung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2002, Umsatzsteuer 2-12/2003 und Umsatzsteuer 1/2004 teilweise stattgegeben.

In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass - wie aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 16. April 2004 hervorginge - die erforderlichen Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht vorgelegt worden wären. Im Zuge einer nach Einreichung der Berufung durchgeführten Nachschau wären wiederum nicht alle Aufzeichnungen vorgelegt worden. So wären Bankkontoauszüge, Ausgangsrechnungen, Fahrtenbücher / Lieferlisten nicht vorgelegt worden. Mit Ersuchen um Ergänzung vom 2. Februar 2005 wäre die Bw. neuerlich darauf hingewiesen worden, dass Unterlagen nicht vorgelegt worden wären. Im Antwortschreiben nahm die Bw. betreffend diesen Punkt nicht Stellung. Mangels Vorlage der Unterlagen im Zuge der Nachschau und des Berufungsverfahrens wäre eine Überprüfung der erklärten Erlöse nicht möglich gewesen. Materielle Mängel seien insofern gegeben, dass eine erbrachte Leistung für die Firma F nicht erklärt worden wäre (AR Nr.: 65 vom 30. Dezember 2003). Der Erlös wäre weder im Jahr 2003 noch im Jahr 2004 erklärt worden. Die Bw. hätte in ihrem Antwortschreiben keine begründete Gegenäußerung vorbringen können. Es werde lediglich behauptet, dass F eventuell Treibstoff belastet haben könnte. Aus dem Wort "eventuell" ist ersichtlich, dass die Bw. nicht mit Sicherheit sagen könne, wie und ob die Erlöse verbucht worden wären. Weiters liege eine Eingangsrechnung des Kleintransporteurs SH über erbrachte Dienstleistungen vor, die in den steuerlichen Aufzeichnungen nicht erfasst worden wären. Aufgrund der dargelegten Fakten legen schwere formelle und materielle Mängel in den Aufzeichnungen der Bw. vor, die die Abgabenbehörde berechtigten, eine Schätzung vorzunehmen. Konkret schätzte die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen nunmehr folgendermaßen: Umsatz- und Einkommensteuer 2002: Die erklärten Umsätze bzw. Erlöse wurden um 25 % erhöht, sodass sie nunmehr 51.790,66 € betrugen. Die Vorsteuern wurden erklärungsgemäß mit 3.077,30 € in Ansatz gebracht. Umsatzsteuer 2-12/2003: Vorsteuerabzug 2003: Der Vorsteuerabzug betreffend Stromaufwand für die Privatwohnung in Höhe von 152,49 € wurde verwehrt, da dieser Aufwand nicht den unternehmerischen Bereich betreffe und die Rechnungen auf OM lauteten. Die Rechnungen vom 30. Juni 2003, denen ein Verkauf eines VW-Busses und eines Computers von OM an die Bw. zugrunde lag, hätten nicht den Formbestimmungen des UStG 1994 entsprochen und außerdem wäre der Verkäufer im Jahr 2003 nicht unternehmerisch tätig geworden, weshalb der Vorsteuerabzug in Höhe von 808,50 € nicht zu gewähren gewesen wäre. Umsatzsteuer 1/2004: Der Umsatz für Jänner 2004 wurde mit einem Zwölftel des Jahresumsatzes 2003 geschätzt. Bei den Vorsteuern wurde analog vorgegangen. Fahrtenbuch 2002: Die geltend gemachten Kilometergelder in Höhe von 4.672,50 € wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt, da ein Nachweis, dass das gegenständliche Auto Toyota tatsächlich vorhanden gewesen wäre, nicht erbracht worden wäre. Auch hätte die Bw. den Empfänger der Kilometergelder nicht bekannt gegeben. Die restlichen Betriebsausgaben im Ausmaß von 23.820 € laut im Mängelbehebungsverfahren nachgereichten Jahresabschluss wurden anerkannt.

Zur Wiederaufnahme für das Jahr 2002 führte die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Berufungsvorentscheidung aus, dass im Zuge der durchgeführten Betriebsprüfung für das Jahr 2002 seitens der Abgabenbehörde festgestellt worden wäre, dass erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden konnten bzw. nicht vorhanden waren. Außerdem wäre festgestellt worden, dass im Prüfungs- bzw. Nachschauzeitraum jedenfalls mit zwei Kraftfahrzeugen (Klein)transporte durchgeführt und entsprechende Einnahmen getätigt worden wären. Es hätten daher neue Tatsachen für die Abgabenbehörde vorgelegen.

Im Rahmen der Berufungsvorenscheidung wurden der auf der nachgereichten Einkommensteuererklärung beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag sowie der Mehrkinderzuschlag nicht berücksichtigt. In der Begründung wurde darauf nicht eingegangen. Laut Aktenlage bezog der Ehegatte der Berufungswerberin 2002 keine Einkünfte.

Mit Bescheid des Finanzamtes Y über den Mehrkinderzuschlag vom 10. Oktober 2006 erhielt MO , der Gatte der Berufungswerberin, für 2002 den Mehrkinderzuschlag für drei Kinder im Ausmaß von insgesamt 1.310,40 € ausbezahlt.

Ebenfalls am 22. Februar 2005 erging gemäß § 295 Abs. 3 BAO ein Verspätungszuschlagsbescheid für das Jahr 2002 (Umsatzsteuer), mit dem der Verspätungszuschlag dem Ergebnis der Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2002 angepasst wurde (Höhe des Prozentsatzes wiederum 10 %) sowie ein Verspätungszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer 1-12/2003, mit dem ebenfalls eine Anpassung an die Umsatzsteuerfestsetzung betreffend Umsatzsteuer 2-12/2003 laut Berufungsvorentscheidung erfolgte (nunmehr 9,4 % von 10.359,80 €).

Ebenso wurde mit Bescheid vom 22. Februar 2005 die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 im Hinblick auf die Abänderung der Einkommensteuer 2002 durch die Berufungsvorentscheidung angepasst.

Am 23. Februar 2005 erklärte das Finanzamt die Berufung vom 24. Juni 2004 betreffend Verspätungszuschlagsbescheid Umsatzsteuer 2002 und Umsatzsteuer 2-12/2003 und Anspruchszinsen 2002 gemäß § 274 BAO als gegenstandslos. Begründend führte es aus, dass am 22. Februar 2005 diese Bescheide entsprechend der Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2005 geändert worden wären. Da somit dem Berufungsbegehren (zum Teil) Rechnung getragen worden wäre, wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. März 2005 wurden die Säumniszuschläge betreffend Umsatzsteuer 2002 und 2-12/2003 an die nunmehr laut Berufungsvorentscheidung geänderten Bemessungsgrundlagen bzw. Stammabgaben angepasst und insofern der Berufung teilweise stattgegeben (Säumniszuschlag nunmehr 73,62 € - U 2002; 195,99 € - U 2-12/2003).

Mit Schreiben vom 24. März 2005 beantragte die Berufungswerberin die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in dem sie ausführte, dass mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2005 ihre Berufung vom 7. Juni 2004 gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2002, Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002, Verspätungszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer 2002 und 02-12/2003, Wiederaufnahmebescheide gegen Umsatz- und Einkommensteuer 2002, Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 02-12/2003 und 01/2004, alle vom 4. Mai 2005, zugestellt am 7. Mai 2004, und Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen für Umsatzsteuer 2002 und Umsatzsteuer 02-12/2003 vom 10. Mai 2004 nicht zur Gänze anerkannt worden wäre. Begründung und Antrag würden wie in der Berufung lauten. Weiters beantragte die Berufungswerberin die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Bescheiden vom 23. Februar 2005 wurde die Berufungswerberin zur Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2003 veranlagt, dies abermals wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen.

Gleichzeitig ergingen auch wieder ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 und ein Verspätungszuschlagsbescheid 2003.

Mit Schreiben vom 24. März 2005 erhob die Berufungswerberin auch Berufung gegen diesen Umsatzsteuerbescheid 2003 sowie den Einkommensteuerbescheid 2003 wie auch gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen und den Verspätungszuschlagsbescheid 2003. Begründet wurde die Berufung wiederum damit, dass sämtliche Beträge weit überhöht geschätzt worden wären und die Steuer mit 0,00 festzusetzen wäre. Eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in diesem Schreiben nicht beantragt.

Mit Vorlageberichten vom 6. April 2005 wurden die Berufungen betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2002, Umsatz- und Einkommensteuer 2002, Verspätungszuschlag/Umsatzsteuer 2002, Anspruchszinsen 2002, Umsatzsteuer 2-12/2002, Verspätungszuschlag/Umsatzsteuer 2-12/2002, Umsatzsteuer 1/2004, Umsatz- und Einkommensteuer 2003, Anspruchszinsen 2003 und Verspätungszuschlag/Einkommensteuer 2003 vorgelegt.

Mit Vorlagebericht vom 25. April 2005 wurde die Berufung vom 1. Juni 2004 betreffend Festsetzung des Säumniszuschlages der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Am 2. März 2007 erging seitens der zuständigen Referentin beim Unabhängigen Finanzsenat folgendes Schreiben an die Berufungswerberin:

"Sehr geehrte Frau O ! Bezugnehmend auf Ihre oben angeführten Berufungen werden Sie ersucht, nachstehende Fragen innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen: 1) Zu den KM-Geldern/Toyota 2002: Nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften - insbesonders § 138 Abs. 1 BAO - haben Steuerpflichtige ihre Betriebsausgaben nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus. Laut Aktenlage war im Berufungsverfahren weder auf Sie noch auf Ihren Gatten ein Auto der Marke Toyota angemeldet. a) Wer hat Ihnen das betreffende Auto zur Verfügung gestellt ? b) Bitte weisen Sie nach, dass Ihnen durch den Ersatz des Kilometergeldes an die betreffende Person (bitte um Angabe von Namen und Anschrift !) Aufwendungen erwachsen sind. 2) Zur Abrechnung/F vom 30.12.2003: Auf Grund von Unterlagen der Fa. F GmbH wurde laut Rechung Nr. 65 vom 30.12.2003 der Betrag von 6.773,90 € mit Ihnen abgerechnet. Dieser Betrag findet sich aber nicht in Ihrer Erklärung. In Ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 21.2.2005 führten Sie aus, dass "F damit eventuell Treibstoff belastet haben" könnte. a) Was haben Sie konkret damit gemeint ? b) Ist Ihnen der Betrag - ev. in Form einer Gegenverrechnung für Treibstoff - zugeflossen ? 3) Zum Vorsteuerabzug laut Rechnung vom 30.6.2003/Computer und VW-Bus: Laut Vorhaltsbeantwortung hat Ihr Gatte die betreffenden Rechnungen berichtigt. a) Legen Sie bitte diese berichtigten Rechnungen vor. b) War Ihr Gatte im Jahr 2003 überhaupt unternehmerisch tätig bzw. wurde von ihm Umsatzsteuer entrichtet ? Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass berichtigte Rechnungen erst im Zeitpunkt der Richtigstellung - also nicht rückwirkend - zum Vorsteuerabzug berechtigen (Ruppe, Kommentar zum UStG, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 57 zu § 11). 4) Zum Vorsteuerabzug 2003 betreffend Stromaufwand: Existiert diesbezüglich eine vorsteuergerechte (auf Sie als Unternehmerin lautende !) Rechnung ? Wenn ja, wird um Vorlage ersucht."

Dieses Schreiben wurde am 6. März 2007 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Schreiben vom 6. April 2007 - zugestellt am 10. April 2007 (Rsb) - wurde die Berufungswerberin erinnert und um eine Beantwortung bis zum 25. April 2007 gebeten.

Im Zuge eines Telefonates mit dem steuerlichen Vertreter wurde diese Frist letztmalig bis 11. Mai 2007 verlängert.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 30. April 2007 wurde die Berufungswerberin im Zusammenhang mit der Berufung gegen den Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid 2003, den Verspätungszuschlagsbescheid 2003 und den Anspruchszinsenbescheid 2003 aufgefordert, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Begründung sowie eine Erklärung, welche Änderungen beantragt würden, nachzureichen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde nicht erfüllt. Es erfolgte bis dato keine Reaktion. Die Berufung wird - mangels Antrages auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung im bezughabenden Berufungsschreiben vom 24. März 2005 - einer gesonderten Erledigung seitens der Referentin als monokratischem Organ zuzuführen sein.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 wurde die Berufungswerberin zur am 20. Juni 2007, 11.30 Uhr, durchzuführenden mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat in LZ, betreffend die im Vorlageantrag vom 24. März 2005 angeführten Abgaben persönlich geladen. Die Ladung erfolgte mittels Rsa-Sendung, die am 8. Juni 2007 nach zwei erfolglosen Zustellversuchen nachweislich bei der Post hinterlegt wurde. In der Vorladung wurde darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Vertreter mit der Sachlage vertraut und bevollmächtigt sein müsse. Gemäß § 284 Abs. 4 BAO stehe ein Fernbleiben der Partei der Durchführung der Verhandlung nicht entgegen. Weiters wurde in der Ladung auf folgenden Umstand aufmerksam gemacht: "Diese Vorladung wird - ungeachtet einer allfälligen Zustellbevollmächtigung - gemäß § 91 iVm § 103 Abs. 1 BAO nur dem Vorgeladenen zugestellt. Ein allenfalls ausgewiesener Vertreter wird von dem Termin der mündlichen Verhandlung von der Berufungsbehörde nicht in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie eine Teilnahme Ihres Vertreters an der Verhandlung wünschen, dann informieren Sie diesen bitte umgehend über den Termin der Berufungsverhandlung."

Am 20. Juni 2007, 9.00 Uhr, meldete sich die Berufungswerberin telefonisch bei der zuständigen Referentin und gab an, dass sie krank wäre, und bat um einen anderen Termin. Konkret handelte es sich bei ihrer Krankheit laut ihrer Aussage um eine Verletzung des Sprunggelenkes, die sie schon länger habe und die sehr langwierig sei. Sie könnte sicherlich eine ärztliche Bestätigung beibringen. Auf die Frage, warum sie nicht ihren Mann, der sie ja schon im Betriebsprüfungsverfahren vertrete hätte, oder ihren steuerlichen Vertreter, Hrn. K, schicken könnte, gab sie an, dass ihr Gatte auch nicht gesund wäre und sie Hrn. K nicht benachrichtigt hätte, weil er so schwer zu erreichen wäre. Die Berufungswerberin wurde darauf hingewiesen, dass in der schriftlichen Landung extra ausgeführt worden wäre, dass sie sich auch vertreten lassen könne. Frau O ersuchte um einen Termin im Juli. Es wurde ihr mitgeteilt, dass ihre Vertagungsbitte dem Senat vorgetragen werde. Allerdings wurde sie darauf hingewiesen, dass sie - da die Krankheit ja nicht überraschend gekommen wäre - schon eher Vorsorge für eine Vertretung treffen hätte können.

Um 11.30 Uhr desselben Tages (20. Juni 2007) wurde die mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Berufungssache vor dem gesamten Berufungssenat durchgeführt. Eingangs wurde die von der Berufungswerberin kurz zuvor telefonisch ausgesprochene Vertagungsbitte erörtert. Auf Grund der gegebenen Sachlage und in Anbetracht des bisherigen Verhaltens der Berufungswerberin im Abgabenverfahren sah der Senat keinen Grund, diesem Ansuchen zu entsprechen, und die mündliche Verhandlung wurde - wie vorgesehen - in Abwesenheit der Berufungswerberin und deren steuerlichen Vertreters durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung beantragte die Amtspartei (Finanzamt) eine Entscheidung im Sinne der Berufungsvorentscheidungen, jedoch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2002. Nach Schluss des Beweisverfahrens, im Rahmen welchen der Sachverhalt laut Aktenlage vorgetragen wurde, und Beratung des Senates verkündete die Vorsitzende des Berufungssenates die Berufungsentscheidung, wie im Spruch ersichtlich.

Über die Berufung wurde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass die auf Antrag der Berufungswerberin durchgeführte mündliche Verhandlung in deren Abwesenheit durchgeführt wurde. Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 war die Berufungswerberin zu dieser Verhandlung gemäß § 284 Abs. 4 BAO mit der Beifügung geladen worden, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegenstünde.

Die Berufungswerberin hat zwar am Verhandlungstag zu Beginn der Senatsverhandlungen der Senate 5 und 11, die von der zuständigen Vorsitzenden des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle XY, für den 20. Juni 2007 ab 9.00 Uhr anberaumt worden waren, zu deren Beginn telefonisch mitgeteilt, dass sie krankheitshalber nicht erscheinen könne. Ihre Rechtfertigung konnte jedoch vom Senat aus folgenden Gründen nicht als ausreichende Entschuldigung für ihr Fernbleiben von der Verhandlung erachtet werden: Einerseits wurde in der Ladung - wie oben zitiert - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verhandlung gemäß § 284 Abs. 4 BAO auch im Falle ihres Fernbleibens durchzuführen, aber eine Vertreterentsendung möglich wäre. Andererseits stellten aber nach Ansicht des Senates vor allem Zeitpunkt und Grund der Vertagungsbitte keinen ausreichenden Grund für die kurzfristige Abberaumung der mündlichen Verhandlung dar. Wie die Berufungswerberin selbst angab, währte die Krankheit schon länger und wäre langwierig. Sie war also nicht überraschend ausgebrochen. Die Vorladung war ihr nachweislich am 8. Juni 2007 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt worden. Die Berufungswerberin hätte also ausreichend Zeit gehabt, für eine entsprechende Vertretung (sie ist ja überdies schon seit längerer Zeit steuerlich vertreten!) Vorsorge zu treffen bzw. Schritte für eine rechtzeitige Vertagungsbitte in die Wege zu leiten.

Der Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung war daher als verfahrensleitende Verfügung (siehe Stoll, BAO-Kommentar, S. 2770) abzuweisen.

Berücksichtigt wurde bei dieser Entscheidung auch das bisherige steuerliche Verhalten der Berufungswerberin, das - wie aus der obigen Darstellung des Sachverhaltes hervorgeht - von mangelnder Mitwirkungsbereitschaft im Abgabenverfahren geprägt war. So wurden - abgesehen von der ursprünglichen Nichtabgabe der Steuererklärungen und der zögerlichen Belegvorlage im Betriebsprüfungsverfahren - etwa zuletzt auch der im gegenständlichen Verfahren ergangene Vorhalt der ho. Abgabenbehörde trotz Erinnerung bis dato nicht beantwortet. Der Mängelbehebungsauftrag betreffend die im Wege einer monokratischen Entscheidung zu erledigenden Berufung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2003 sowie Verspätungszuschlag und Anspruchszinsen 2003 wurde nicht erfüllt, weshalb auch hier die Berufungswerberin die sich hieraus zwingend ergebende Rechtsfolge zu tragen haben wird.

1) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2002:

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Erstveranlagung zur Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2002 wegen Nichtabgabe der Erklärungen mit Bescheiden vom 28. Jänner 2004. Fest steht, dass der Abgabenbehörde zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Unterlagen für die Bemessung der Besteuerungsgrundlagen zur Verfügung standen.

Im Rahmen einer darauf folgenden Betriebsprüfung wurden dem Prüfer diverse Belege (Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Bankbelege) für das Jahr 2002 vorgelegt, die zwar nicht vollständig waren (es fehlten etwa mehrere Monate des Jahres 2002 - siehe Niederschrift des Betriebsprüfers vom 16. April 2004). Jene Belege, die vorgelegt wurden, (inklusive deren Mangelhaftigkeit) wurden - dies sei hier angemerkt - damit aber erstmals bekannt und handelte es sich hiebei jedenfalls um neue Beweismittel, aus denen zugleich neue Tatsachen hervorgingen.

Bei der Prüfung (Prüfungsbeginn 12. Februar 2004) wurde festgestellt, dass im Prüfungs- bzw. Nachschauzeitraum jedenfalls mit zwei Kraftfahrzeugen (Klein)Transporte durchgeführt und entsprechende Einnahmen hieraus getätigt worden waren. Weiters ergab sich im Zuge von Erhebungen bei zwei Rechnungsempfänger(inne)n der Berufungswerberin (Fa. F GesmbH, Fr. Ha ), dass allein an diese im Jahr 2002 Rechnungen von über 40.000,00 € gestellt worden waren.

Auf Grund der Feststellungen des Betriebsprüfers und der nunmehr vorliegenden Beweismittel wurden Tatsachen offenbar, die berechtigten Grund zur Annahme gaben, dass die Schätzung der Einnahmen im Erstverfahren (18.000,00 € Umsätze) wesentlich zu niedrig gewesen war. Die Richtigkeit dieses Schlusses wurde schließlich auch durch den von der Berufungswerberin in Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag im Berufungsverfahren vorgelegten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002, aus dem Einnahmen in Höhe von 41.432,52 € hervorgingen, bestätigt. Außerdem ist anzumerken, dass schon der Antrag der Berufungswerberin, die Abgaben laut im Mängelbehebungsverfahren nachgereichten Erklärungen festzusetzen, ein Zugeständnis zur Berechtigung der Wiederaufnahme in sich birgt, da ansonsten ihr Antrag auf Festsetzung der Steuern laut Erstbescheiden lauten hätte müssen. Festzuhalten ist aber in diesem Zusammenhang auch, dass der Umstand, dass die Berufungswerberin auf Grund des vorgelegten Jahresabschlusses ihren Berufungsantrag generell auf Veranlagung gemäß dieses Jahresabschlusses bzw. der gleichzeitig vorgelegten Erklärung nicht auf Veranlagung laut Erstbescheid gerichtet hat, bewirkte, dass Berufungsantrag und Begründung, was die Berufung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens anlangt, in sich nicht schlüssig erschienen und damit ins Leere gingen.

Insgesamt waren auf Grund obiger Darstellung nach Erlassung der Erstbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 am 28. Jänner 2004 jedenfalls Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen, deren Kenntnis zu im Spruch anders lautenden Bescheiden hatte führen müssen.

Was die Ermessensübung anlangt, so musste zunächst darauf Bedacht genommen werden, dass Ziel der Norm des § 303 BAO grundsätzlich ist, insgesamt ein rechtmäßiges Ergebnis zu erzielen (Ritz, Tz 38 zu § 303 und die dort zit. Jud. des VfGH und VwGH). Es ist daher dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (VwGH 30.1.2001, 99/14/0067).

Wenn also - wie im gegenständlichen Fall - die Abgabepflichtige bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht mitgewirkt hatte, indem sie keine entsprechenden Steuererklärungen abgegeben hatte, und sich nachträglich herausstellte, dass die vom Finanzamt geschätzten Umsätze bzw. Einkünfte tatsächlich wesentlich höher gewesen waren als angenommen, so erschien es nach Ansicht des Senates im Hinblick auf den (vorrangigen) Grundsatz der Rechtsrichtigkeit bzw. Gleichmäßigkeit der Besteuerung jedenfalls gerechtfertigt, im Rahmen der Ermessensübung eine Wiederaufnahme der Verfahren zu verfügen.

Die auf den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung (siehe Bescheidbegründung) basierenden Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2002 sind sohin zu Recht ergangen und das entsprechende Berufungsbegehren war als unbegründet abzuweisen.

2) Schätzung der Bemessungsgrundlagen 2002:

a) Schätzungsberechtigung:

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle ist insbesonders dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Zu schätzen ist nach Abs. 3 leg. cit. ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Gemäß § 126 Abs. 2 BAO haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 und 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.

Nach § 131 Abs. 1 Z 2 BAO sollen die Eintragungen in den auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Aufzeichnungen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden.

Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist ( § 131 Abs. 1 Z 5 BAO).

Wie der Betriebsprüfer in seiner Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 16. April 2004 festhielt, wurden im gegenständlichen Fall von der Berufungswerberin die Belege für das Jahr 2002 nur unvollständig vorgelegt (mehrere Monate fehlten). Weiters wurden keinerlei steuerliche Aufzeichnungen (Spesenverteiler, Einnahmenaufzeichnungen, angefertigte Grundaufzeichnungen wie zB Fahrtenbücher, Fahrerabrechnungen, Jahreskontoblätter) vorgelegt bzw. übermittelt.

Anlässlich der Nachschau im Zusammenhang mit der Berufung am 9. August 2004 fanden sich von den Ausgangsrechnungen 2002 nur Zweitschriften - auch diese wiederum nur unvollständig! Ebenso konnten keine Originalkontoauszüge, sondern nur EDV-Bankausdrucke vorgelegt werden. Grundaufzeichnungen wie zB Fahrtenbücher wurden für den gesamten Nachschauzeitraum nicht vorgelegt. Im Ergebnis ließen die vorgelegten Unterlagen auf Grund ihrer formellen Mängel bzw. Lückenhaftigkeit der Belege und Grundaufzeichnungen keine eindeutige Erfassung der Bemessungsgrundlagen zu. Insbesondere vermochte die Berufungswerberin über gewisse Ungereimtheiten bzw. Lücken trotz intensiver Nachfragen keine entsprechende Aufklärung zu geben, sodass schon alleine deswegen gemäß § 184 Abs. 2 BAO eine Schätzungsberechtigung gegeben war.

Diese vorhandenen Mängel waren aber auch geeignet, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen der Berufungswerberin insgesamt anzuzweifeln, sodass eine Schätzungsberechtigung gemäß § 184 Abs. 3 BAO jedenfalls gegeben war.

b) Höhe der Schätzung 2002:

Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (siehe Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 3 zu § 184).

Dem Wesen nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren, bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt wird (Ritz, a.a.O., Tz 1 zu § 184 und die dort zit. Lit. u. Jud.).

Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (VwGH 15.7.1998, 95/13/0286, u.a.). Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (Ritz, a.a.O., Tz 12 zu § 184 und die dort zit. Jud.).

Im gegenständlichen Fall konnte die Berufungswerberin trotz mehrmaliger Aufforderung im Rahmen zweier durchgeführter Nachschauen nicht sämtliche Belege bzw. Aufzeichnungen beibringen, die eine lückenlose und eindeutig nachvollziehbare Berechnung ihrer Einnahmen erlaubt hätten. Vor allem waren die Ausgangsrechnungen nur mangelhaft vorhanden bzw. trugen zum Teil dieselbe Belegnummer. Im Rahmen von Auskunftsersuchen (F , Ha ) konnte durch den Betriebsprüfer die Lücken so weit wie möglich bzw. großteils geschlossen werden. Eine vollständige Rekonstruktion der Einnahmenentwicklung gelang jedoch nicht mehr.

Die festgestellten Einnahmen 2002 stellten sich folgendermaßen dar (Beträge in €):

Rg./Nr.

Datum

Betrag/brutto

Rechnungsempfänger

1

30.01.02

3.553,12

F

1

28.02.02

1.046,40

Ha

2

28.02.02

3.652,88

Ha

3

fehlt!

  

4

30.03.02

3.402,95

F

5

30.03.02

1.098,72

Ha

6

fehlt!

  

7

30.04.02

3.416,57

F

8

fehlt!

  

9

30.04.02

1.124,88

Ha

10

30.05.02

994,08

Ha

11

30.05.02

3.311,90

F

11

30.06.02

3.958,65

F

12

30.06.02

1.046,40

Ha

13

30.07.02

3.799,26

F

14

30.08.02

3.798,36

F

15

fehlt!

  

16

30.09.02

3.665,94

F

17

30.09.02

110,91

HO

17

30.10.02

3.097,83

F

18

30.11.02

4.800,00

F

19

30.11.02

60,99

HO

20

30.11.02

3.056,85

F

21

30.12.02

749,80

HO

22

30.12.02

2.557,13

F

Summe/brutto

Summe/netto

52.303,62

 

43.586,35

 

Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass die Ausgangsrechnungen mit den Belegnummern 3, 6, 8 und 15 ganz fehlen bzw. deren Beträge nicht mehr rekonstruierbar sind. Zum Teil kommt ein und dieselbe Belegnummer zweimal vor.

Bei einer Umrechnung der Nettoumsätze von 25 Rechnungsbeträgen, die einen Nettoumsatz von 43.586,35 € ergaben, auf 5 Belege, die fehlen bzw. doppelt sein könnten (4 fehlen definitiv, 1 könnte ev. doppelt sein), ergäbe sich ein Zuschätzungsbetrag von 8.717,27 €. Dies ergäbe wiederum einen geschätzten Gesamtumsatz von 52.303,62 €.

Laut Berufungsvorentscheidung wurde unter Zuschätzung von 25 % der Einnahmen ein geschätzter Gesamtumsatz für das Jahr 2002 in Höhe von 51.790,66 € errechnet.

Die sich auf Grund der Schätzung des Finanzamtes und obiger Berechnung ergebenden Beträge sind in etwa gleich hoch. Da bei einer Schätzung auf Grund des Umstandes, dass Beträge eben mangels eindeutiger Nachvollziehbarkeit nur ungefähr (schätzungsweise!) in Ansatz gebracht werden können, Abweichungen in diesem Bereich durchaus toleriert werden können, erschien dem Unabhängigen Finanzsenat die vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung gewählte Schätzungsmethode (Zuschätzung von 25 % zu den Einnahmen) jedenfalls als objektiv gerechtfertigt und den tatsächlichen Umständen am nächsten kommende.

An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass allgemein anerkannt ist (siehe Ritz, a.a.O., Tz 3 zu § 184), dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist (VwGH 9.12.2004, 2000/14/0166). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss diese mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 27.8.2002, 96/14/0111; 19.3.2002, 98/14/0026).

Dies ändert aber nichts daran, dass die Schätzungsmethode so gewählt werden muss, dass sie den tatsächlichen Gegebenheiten am nächsten zu kommen scheint. Dies konnte, was den gegenständlichen Fall betrifft, mit obiger Darstellung bewiesen werden.

Was die Ausgaben des Jahres 2002 anlangt, so bestand in diesem Bereich auf Grund der Nachreichung einer durch den steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin erstellten Überschussrechnung kein Bedarf mehr nach einer Schätzung. Vielmehr waren die dort ausgewiesenen Beträge auf deren Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen, wie dies letztendlich auch vom Finanzamt im Rahmen seiner Berufungsvorentscheidung gemacht wurde.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss der Steuerpflichtige die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (siehe Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 269ff zu § 4 und die dort zit. Judikatur).

So sieht etwa § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben.

Gemäß § 161 BAO hat die Abgabenbehörde die Möglichkeit, durch Ergänzungsaufträge oder Bedenkenvorhalte den Abgabepflichtigen dazu aufzufordern, unvollständige Angaben zu ergänzen bzw. Zweifel zu beseitigen.

In Reaktion auf die vorgelegte Überschussrechnung wurde von diesem Instrumentarium bereits von der Abgabenbehörde erster Instanz Gebrauch gemacht. So wurde hinsichtlich jener Kilometergelder, die für das Fahrzeug der Marke Toyota geltend gemacht wurden, (4.672,50 €), ein näherer Nachweis verlangt, zumal in der vorgelegten Kilometergeldaufstellung weder Kilometeranfangs- noch -endstand sowie Beginn, Ende und Zweck der Fahrt ausgewiesen waren. Außerdem wurde weder der Empfänger der Kilometergelder nachgewiesen noch war auf die Berufungswerberin oder deren Gatten im fraglichen Zeitraum ein Auto dieser Marke zugelassen. Ein Nachweis wurde nicht erbracht. Es wurde lediglich darauf verwiesen, dass laut Aussage des Gatten das Auto vorhanden gewesen wäre. Darauf, dass eine derartige Aussage des Gatten unter den gegebenen Verhältnissen (kein Auto angemeldet !) keinen ausreichenden Beweis darstelle, wurde in der Berufungsvorentscheidung hingewiesen.

Auch eine diesbezügliche Frage seitens der zuständigen Referentin des Unabhängigen Finanzsenates blieb unbeantwortet.

Dass eine Unzumutbarkeit der Vorhaltsbeantwortung oder Vorlage geeigneter Unterlagen gegeben wäre, wurde weder von der Berufungswerberin behauptet noch konnte dies der Senat in irgendeiner Weise erachten.

In seinem Erkenntnis vom 17.9.1997, 93/13/0059, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall dezidiert ausgeführt, dass dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen als Weigerung angesehen werden kann, bei bestimmten von ihm geltend gemachten Aufwendungen die berufliche Verursachung nachzuweisen, die Behörde im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Annahme berechtigt ist, die berufliche Veranlassung der strittigen Aufwendungen liege nicht vor, sodass ihre steuerliche Berücksichtigung zu unterbleiben hat.

Bezogen auf den gegenständlichen Berufungsfall bedeutet dies, dass auf Grund der Tatsache, dass die Berufungswerberin trotz mehrmaliger Aufforderung zur Ergänzung ihres Anbringens nicht tätig geworden und ihrer in den verfahrensrechtlichen Vorschriften normierten Nachweispflicht nicht nachgekommen war, der Senat im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgehen musste, dass die strittigen Aufwendungen nicht vorlagen bzw. nicht betrieblich veranlasst waren, weshalb eine Anerkennung zu verwehren war.

Die übrigen Betriebsausgaben laut Überschussrechnung in Höhe von 23.820,00 € waren anzuerkennen. Diesbezüglich bestanden auch seitens des Finanzamtes keine Bedenken (siehe Berufungsvorentscheidung).

Der Berufung war daher insoweit teilweise stattzugeben.

Die Umsätze laut Berufungsentscheidung wurden - wie oben dargelegt - mit 51.790,66 € bemessen; die Vorsteuer laut Berufungsentscheidung wurde (wie auch bereits in der Berufungsvorentscheidung) - wie in der im Mängelbehebungsverfahren vorgelegten Umsatzsteuer ausgewiesen - mit 3.077,30 € in Ansatz gebracht.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Berufungsentscheidung wurden folgendermaßen ermittelt:

Einnahmen/geschätzt (siehe oben)

51.790,66 €

- Betriebsausgaben lt. Jahresabschluss

- 28.492,43 €

+ nicht glaubhaft gemachte Aufwendungen/PKW Toyota

+ 4.672,50

Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Berufungsentscheidung

27.970,73 €

Zur Berechnung der Einkommensteuer ist Folgendes anzumerken:

Abweichend von der Berechnung der Berufungsvorentscheidung war bei der Berechnung der Einkommensteuer laut Berufungsentscheidung - wie beantragt - gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 auch der Alleinverdienerabsetzbetrag zu gewähren, da der Ehegatte der Berufungswerberin laut Aktenlage im berufungsgegenständlichen Jahr 2002 über keine Einkünfte verfügte.

Der beantragte Mehrkinderzuschlag konnte nicht gewährt werden, da - wie aktenkundig - der Gatte der Berufungswerberin mit Bescheid des Finanzamtes Y vom 10. Oktober 2006 über den Mehrkinderzuschlag diesen mit einem Betrag von insgesamt 1.310,40 € für drei Kinder ausbezahlt bekommen hatte. Da der Mehrkinderzuschlag laut § 9ff des Familienlastenausgleichsgesetzes nur einem Elternteil zustehen kann (siehe Langheinrich/Ryda, Kinder im Steuerrecht (Teil IIIa), in: FJ 2005, 346ff), war dieser kein zweites Mal zu gewähren.

3) Verspätungszuschlag/Umsatzsteuer 2002:

Gleichzeitig mit dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 erging am 4. Mai 2004 ein Verspätungszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002.

Der ursprüngliche Verspätungszuschlagsbescheid/Umsatzsteuer 2002 vom 28. Jänner 2004 wurde dadurch gemäß § 295 Abs. 3 BAO abgeändert, indem der - auch im Erstbescheid angewendete - Prozentsatz von 10 % auf die geänderte Abgabenschuldigkeit (nunmehr 23.200,00 €) angewendet wurde.

Die Berufungswerberin begehrte die Festsetzung des Verspätungszuschlagsbescheides mit 0,00 €.

Am 22. Februar 2005 erging - gleichzeitig mit der Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2002 - ein abermals gemäß § 295 Abs. 3 BAO geänderter Verspätungszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer 2002, im Rahmen welchen Bescheides der Prozentsatz von 10 % auf die geänderte Umsatzsteuerschuld laut Berufungsvorentscheidung (7.280,83 €) angewendet wurde (Anpassung des Verspätungszuschlages auf 728,08 €).

Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 wurde u.a. die Berufung gegen den Verspätungszuschlagsbescheid/Umsatzsteuer 2002 gegenstandslos erklärt, da der entsprechende Bescheid entsprechend der Berufungsvorentscheidung abgeändert worden war.

Der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz bezog sich auch auf den "Verspätungszuschlag gegen USt 2002 und 2-12/03". Es wurde abermals die Festsetzung mit 0,00 € beantragt und hinsichtlich der Begründung auf jene der ursprünglichen Berufung verwiesen.

Fest steht, dass die ursprüngliche Berufung gegen den Verspätungszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer 2002 durch den Gegenstandsloserklärungsbescheid, der vom Finanzamt erlassen und von der Berufungswerberin unangefochten blieb, als erledigt zu gelten hat. Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides war im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht zu prüfen, weil gegen diesen Bescheid keine Berufung eingebracht worden war.

Eine Berufungsvorentscheidung im Zusammenhang mit dem Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2002 ist aber - das steht fest - niemals ergangen. Ein Vorlageantrag setzt jedoch unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus (siehe Ritz, a.a.O., Tz 26 zu § 276 und die dort zit. Jud.). Das Schreiben der Berufungswerberin bzw. deren steuerlichen Vertreters vom 24. März 2005 konnte daher nicht als Vorlageantrag gewertet werden.

Nach Ansicht des Senates war es hingegen vielmehr als Berufung gegen den zuletzt ergangenen Verspätungszuschlagsbescheid/Umsatzsteuer 2002 vom 22. Februar 2005 zu betrachten, zumal sich herrschende Lehre und Judikatur (siehe VwGH 25.11.1999, 99/15/0136, und Ritz, a.a.O., Tz 23 zu § 273) darin einig sind, dass nicht die Bezeichnung, sondern der Inhalt einer Eingabe dafür maßgebend ist, ob eine solche als Berufung zu werten ist. Aus dem Inhalt des gegenständlichen Schreibens vom 24. März 2005 ging aber eindeutig hervor, dass es gegen die neuerliche Festsetzung des Verspätungszuschlages mit Bescheid vom 22. Februar 2005 gerichtet war und dessen Festsetzung mit 0,00 € begehrt wurde. Hinsichtlich der Begründung wurde sogar auf das ursprüngliche Berufungsschreiben verwiesen.

Die Festsetzung des Verspätungszuschlages basiert auf der gesetzlichen Bestimmung des § 135 BAO, wonach die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen kann, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Der Verspätungszuschlag ist die Sanktion für die verspätete Einreichung bzw. für die Nichteinreichung einer Abgabenerklärung.

Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen und setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dies nicht entschuldbar ist (Ritz, a.a.O., Tz 4 zu § 135 und die dort zit. Jud.). Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (VwGH 24.10.2000, 95/14/0086; 19.1.2005, 2001/13/0133).

Zufolge § 134 Abs. 1 BAO in der im Berufungsjahr geltenden Fassung, BGBl.Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 224/1972, "sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital und die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates März jedes Jahres einzureichen. Diese Frist kann vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden."

Nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle "kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in den Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängert werden."

Im gegenständlichen Fall steht laut Aktenlage fest, dass die Berufungswerberin am 5. August 2003 erstmals hinsichtlich der Abgabe ihrer Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 (Erklärungsversand am 24. Jänner 2003) erinnert wurde. Am 7. Oktober 2003 erfolgte die Erinnerung unter Androhung einer Zwangsstrafe für den Fall der Nichtabgabe, am 27. November 2003 wurde die Zwangsstrafe (250,00 €) festgesetzt. Von einem steuerlichen Vertretungsverhältnis, das allenfalls im Rahmen der Quotenregelung für Steuerberater eine längere Frist für die Abgabe der Steuererklärungen hätte bewirken können, war nichts bekannt bzw. war ein solches nicht bekannt gegeben worden.

Die Berufungswerberin hat im gesamten UVA-Prüfungszeitraum sowie bis zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Jahressteuererklärungen für das Berufungsjahr eingereicht. Dass Anträge auf Fristverlängerung gestellt worden wären, ist nicht aktenkundig und wurde von der Berufungswerberin auch nicht behauptet. Die Frist zur Abgabe der angeführten Abgabenerklärungen wurde um mehr als ein Jahr und somit beträchtlich überschritten.

Dass sie von ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen nicht gewusst hätte, wendete die Berufungswerberin auch im Berufungsverfahren niemals ein, was angesichts der drastischen Erinnerungen auch kaum glaubhaft erscheinen könnte. Ein anderer Grund für eine etwaige Entschuldbarkeit wurde ebenfalls nicht vorgebracht, so wie sie übrigens auch weder im Berufungsschreiben noch im weiteren Verfahren näher ausführende Angaben dazu machte, warum sie die Erklärung nicht fristgerecht eingebracht hatte. Die steuerlichen Konsequenzen dieses Handelns gehen daher zu Lasten der Berufungswerberin.

Ändert sich nun in weiterer Folge - etwa im Zuge eines Berufungsverfahrens - der Grundlagenbescheid bzw. ein grundlagenähnlicher Bescheid (zu welchem auch ein dem Verspätungszuschlagsbescheid zu Grunde liegender Einkommens- oder Umsatzsteuerbescheid zählt), so ist gemäß § 295 Abs. 3 BAO der davon abgeleitete Verspätungszuschlag entsprechend den vorgenommenen Änderungen im Grundlagenbescheid bzw. grundlagenähnlichen Bescheid anzupassen. Allerdings ist in diesem Fall hinsichtlich der Festsetzung des Verspätungszuschlages das Ermessen, ob und, wenn ja, in welcher Höhe die Abgabe festzusetzen ist, neuerlich zu üben.

Bei der Ermessensübung sind das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des finanziellen Vorteiles und das bisherige steuerliche Verhalten sowie der Grad des Verschuldens des (der) Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (Ritz, a.a.O., Tz 13 zu § 135).

Die Berufungswerberin hat für den gesamten Prüfungszeitraum bis zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Jahressteuererklärungen abgegeben.

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen wurde im gegenständlichen Fall um mehrere Monate bzw. mehr als ein Jahr, das heißt somit beträchtlich überschritten (Fristende: 31. März 2003 - Abgabe der Steuererklärungen erst im Rahmen des Mängelbehebungsverfahrens im Rahmen des Berufungsverfahrens am 25. Juni 2004). Die Berufungswerberin kam außerdem laut Aktenlage sowohl im Vorfeld der Schätzung wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen als auch während des Prüfungsverfahrens den Aufforderungen der Abgabenbehörde nicht oder nur schleppend nach. Eine Rechtfertigung des säumigen Verhaltens erfolgte weder im Erst- noch im Berufungsverfahren, im Rahmen welchen übrigens ebenfalls wiederum eine Mitwirkung der Berufungswerberin an der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht oder nur zögerlich erfolgte (siehe fehlende Vorhaltsbeantwortung trotz Erinnerung).

Auch die Höhe des durch die Nichteinreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteiles ist mit dem letztlich mit der gegenständlichen Berufungsentscheidung zwar erheblich reduzierten, so doch aber nicht unbeträchtlichen Abgabenbetrag (Umsatzsteuer: 7.280,83 €) nicht als unerheblich anzusehen.

Auf Grund der im gegenständlichen Fall erfüllten Kriterien für die Ermessensübung (Verspätung nicht entschuldbar, finanzieller Vorteil und Beachtung des bisherigen steuerlichen Verhaltens) erschien nach Ansicht des Senates die Verhängung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 % der Abgabe, das sind 728,08 €, jedenfalls gerechtfertigt.

Da im angefochtenen Bescheid die Anpassung der Grundlage für die Berechnung des Verspätungszuschlages bereits erfolgte (Abgabenschuld laut Berufungsvorentscheidung = Abgabenschuld laut Berufungsentscheidung), war das gegenständliche Berufungsbegehren als unbegründet abzuweisen.

4) Säumniszuschlag/Umsatzsteuer 2002:

In § 217 BAO ist die Festsetzung von Säumniszuschlägen geregelt: "Wird ein Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten." (Abs.1) "Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages." (Abs. 2)

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO "entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzuberechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist..."

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO "sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt."

Gemäß § 217 Abs. 8 BAO "hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden."

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Umsatzsteuerzahllast für das Jahr 2002 (Frist 17.2.2003) nicht rechtzeitig bzw. innerhalb von fünf Tagen ab dem Fälligkeitstag entrichtet wurde.

Der Zweck des § 217 BAO liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Ein fehlendes (grobes) Verschulden ist hingegen bedeutsam für die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO. Diese Gesetzesstelle sieht eine Begünstigung für jene Abgabepflichtigen vor, die kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der die Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst und einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S. 1274).

Im vorliegenden Fall hätte die Berufungswerberin daher aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen gehabt, dass sie an der verspäteten Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast für das Jahr 2002 kein grobes Verschulden trifft. Das hat sie nicht getan. Sie hat ohne nähere Ausführungen im Rahmen ihrer Berufungsschrift, die sowohl die materiellrechtlichen Sachbescheide als auch die davon abgeleiteten verfahrensrechtlichen Bescheide betraf, die Festsetzung des Säumniszuschlages mit 0,00 € beantragt, wobei sie im Rahmen des Mängelbehebungsverfahrens auf die sich aus den nachgereichten Steuererklärungen ergebenden Zahlen verwies.

Auf Grund einer nach Überprüfung dieser Bemessungsgrundlagen ergangenen Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2002 wurde mittels Berufungsvorentscheidung vom 2. März 2005 auch der Säumniszuschlag/Umsatzsteuer 2002 gemäß § 217 Abs. 8 BAO, wonach im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag - das Berufungsschreiben kann als solcher Antrag gewertet werden - die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat, an die geänderte Abgabenschuld angepasst. Da die Herabsetzung der Umsatzsteuerschuld laut Berufungsentscheidung in dem Ausmaße erfolgte wie laut Berufungsvorentscheidung (nämlich um 15.919,17), war auch der Säumniszuschlag laut Berufungsentscheidung in demselben Ausmaß wie laut Berufungsvorentscheidung zu vermindern (2 % von 15.919,17 € = 318,38 €). Der Säumniszuschlag laut Berufungsentscheidung beläuft sich daher auf 73,62 € (Säumniszuschlag bisher 392,00 € abzüglich 318,38 €).

Eine weitergehende Reduzierung des Säumniszuschlages bzw. Festsetzung mit Null - wie beantragt - war auf Grund obiger Erwägungen nicht möglich.

Dem Berufungsbegehren konnte daher insofern teilweise entsprochen werden.

5) Anspruchszinsen 2002:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind "Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen)".

"Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen." (Abs. 2 leg.cit .).

Wird der Stammabgabenbescheid nachträglich abgeändert, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, der aber nicht als Abänderungsbescheid des ursprünglichen Zinsenbescheides zu betrachten ist (siehe Ritz, a.a.O., Tz 35 zu § 205).

Im gegenständlichen Bescheid wurde der Stammabgabenbescheid, nämlich jener betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002, am 22. Februar 2005 (Berufungsvorentscheidung) abgeändert. Gleichzeitig erging - wie oben dargestellt - ein Anspruchszinsenbescheid, der (wegen Reduzierung der Einkommensteuerschuld!) eine Gutschrift in Höhe von 728,05 € auswies.

Im Gegensatz zum Einkommensteuerbescheid handelte es sich bei dem Anspruchszinsenbescheid vom 22. Februar 2005 nicht um eine Berufungsvorentscheidung, sondern um einen neuen Bescheid gemäß § 205 BAO. Ein Vorlageantrag hinsichtlich dieses Bescheides wäre daher nicht möglich und entsprechend zurückzuweisen gewesen (siehe rechtliche Ausführungen unter Punkt 3). Die Berufung gegen den ursprünglichen Anspruchszinsenbescheid wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 23. Februar 2005 gegenstandslos erklärt. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Gegenstandsloserklärungsbescheides steht dem Unabhängigen Finanzsenat mangels entsprechender Berufung nicht zu.

Wie bereits unter Punkt 3) zum Verspätungszuschlag/Umsatzsteuer 2002 ausgeführt, war aber das als "Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz" bezeichnete Schreiben vom 24. März 2005, das sich auch auf die Anspruchszinsen 2002 bezog (Antrag, diese mit 0,00 € festzusetzen) aus den dort angeführten Gründen auch als Berufung gegen den betreffenden Anspruchszinsenbescheid vom 22. Februar 2005 zu werten.

Zu dieser Berufung ist nun anzumerken, dass - wie bereits ausgeführt und im gegenständlichen Fall auch passiert - dem Umstand einer Änderung des Stammabgabenbescheides durch einen an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen wird. Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (Ritz, a.a.O., Tz 34 zu § 205). Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 252 Abs. 2 BAO, wonach ein Bescheid, dem ein (anderer) Abgabenbescheid zu Grunde liegt, nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die in diesem anderen Bescheid getroffenen Entscheidungen unrichtig wären.

Die Berufungswerberin berief sich in ihrer Begründung der Berufung auf die "Beträge laut Steuererklärung bzw. Buchhaltung". Diese Begründung betrifft aber nur die für die Stammabgaben (Umsatz- und Einkommensteuer) relevanten Beträge, da sich nur diese aus den Steuererklärungen bzw. der Buchhaltung ergeben konnten.

Die gegenständliche Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

6) Umsatzsteuerfestsetzung 2-12/2003:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grund der Ergebnisse der Nachschau die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2-12/2003 mit Bescheid vom 4. Mai 2004 festgesetzt.

Mittlerweile erging für den gesamten Veranlagungszeitraum 2003 der Umsatzsteuerjahresbescheid vom 23. Februar 2005, der ebenfalls Gegenstand eines Berufungsverfahrens (Berufung vom 24. März 2005) ist.

Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft gesetzt wird; nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides würden keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen (VwGH 30.5.2001, 2000/13/0011; VfGH 30.9.1997, B 2557/96; Ritz, a.a.O., Tz 14 zu § 273).

Da der angefochtene Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid betreffend die Zeiträume 2-12/2003 sohin auf Grund der Wirksamkeit des Umsatzsteuerjahresbescheides 2003 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, war die Berufung hinsichtlich dieses Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen, da sie gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid gerichtet ist.

Anzumerken ist an dieser Stelle, dass sich der Senat der in der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 3.8.2005, RV/0939-W/05, dargelegten Rechtsmeinung anschließt, wonach § 274 BAO idF des AbgRmRefG, BGBl I 2002/97, der eine Weitergeltung der Berufung gegen einen Bescheid auch gegen einen an dessen Stelle tretenden späteren Bescheid normiert, auf Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und -veranlagungsbescheide nicht anwendbar sein könne. Es trifft zwar zu, dass der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 bei Erlassung eines Umsatzsteuerveranlagungsjahresbescheides gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 aus dem Rechtsbestand ausscheidet. Der Umsatzsteuerjahresbescheid ist jedoch ein weitergehender Bescheid (VwGH 14.9.1993, 93/15/0062). Im Verhältnis zu anderen in der Literatur (siehe Ritz, a.a.O., Tz 2 zu § 274) genannten Fällen fehlt es hier an der Zeitraum- und damit verbundenen Sachidentität (siehe auch Fischerlehner, in: taxlex 2005, S. 613ff), sodass dieser nicht "an die Stelle" eines einen anderen (kürzeren) Zeitraum betreffenden Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides treten kann. Ebenso, wie es im Abgabenverfahren in der Regel keine Teilrechtskraft gibt (Ritz, a.a.O., Tz 1 zu § 251), kann eine Berufung, die einen Bescheid betraf, der nur einen Bruchteil des nunmehrigen Jahresbescheides umfasste, nicht auch automatisch als gegen sämtliche übrigen Voranmeldungszeiträume gerichtet angesehen werden, da der Jahresveranlagungsbescheid ja insoweit nicht an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt. Der Umsatzsteuerjahresbescheid ist ein Erstbescheid, der als eigenständiger Bescheid neben die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide betreffend die kürzeren Voranmeldungs(teil)zeiträume tritt - mit der Rechtswirkung, dass die Festsetzungsbescheide außer Kraft gesetzt werden; er tritt aber nicht an deren Stelle. Dies lässt sich auch aus der Tatsache schließen, dass es für die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides als Erstbescheid nicht - wie für sämtliche andere in der Literatur als Beispiele für die Rechtswirkung des § 274 BAO genannten Fälle - eines besonderen Verfahrenstitels für dessen Erlassung bedarf. Im Übrigen wurde im gegenständlichen Fall von der Berufungswerberin gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 ohnehin mit Schreiben vom 24. März 2005 eine Berufung eingebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anzumerken ist abschließend, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum 2-12/2003, wäre sie nicht bereits von vornherein zurückzuweisen gewesen, gemäß § 275 BAO als zurückgenommen zu erklären gewesen wäre. In Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes vom 15. Juni 2004 wurde hinsichtlich der Begründung nämlich generell nur auf die "Beträge laut Steuererklärung bzw. Buchhaltung" verwiesen. Steuererklärungen und ein Jahresabschluss wurden jedoch nur für das Jahr 2002 beigelegt. Ein Verweis auf die Beträge laut Buchhaltung - wie dies von der Berufungswerberin hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Zeiträume 2-12/2003 und 1/2004 gemacht wurde - stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.11.1983, 82/14/0032-0034) aber keine ausreichende Begründungen gemäß § 250 Abs. 1 lit. d BAO dar. Der Mängelbehebungsauftrag wurde sohin hinsichtlich der Berufung betreffend Umsatzsteuer 2-12/2003 nicht fristgerecht erfüllt und wäre die entsprechende Berufung aus diesem Grund gemäß § 275 BAO als zurückgenommen zu erklären gewesen.

7) Verspätungszuschlag/Umsatzsteuer 2-12/2003:

Auch der Verspätungszuschlagsbescheid/Umsatzsteuer 2-12/2003 erging - wie jener betreffend Umsatzsteuer 2002 - gleichzeitig mit dem Sachbescheid (diesfalls Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 2-12/2003) am 22. Februar 2005.

Es waren daher diesbezüglich dieselben verfahrensrechtlichen Überlegungen anzustellen wie hinsichtlich des Verspätungszuschlagsbescheides/Umsatzsteuer 2002. Auf die entsprechenden rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3 wird verwiesen.

Insgesamt trafen auch die unter Punkt 3 geschilderten Erwägungen zur Ermessensentscheidung bezüglich der Verhängung des Verspätungszuschlages in Bezug auf dessen Grund und Höhe zu. Vor allem im Hinblick auf das steuerliche Verhalten der Berufungswerberin erschien auch hier der Ansatz des Verspätungszuschlages am oberen Limit gerechtfertigt.

Allerdings war im gegenständlichen Fall der Umstand, dass die Berufungswerberin - wenn auch verspätet, aber so doch - für den Zeitraum 10-12/2003 ausnahmsweise eine Voranmeldung, die einen geringfügigen Betrag (560,50 €) auswies, abgegeben hatte, bei der Bemessung des Prozentsatzes (9,4 % anstatt 10 %, das entspricht 10 % vom Differenzbetrag) entsprechend zu berücksichtigen. Wenn seitens der Abgabenbehörde daher der Verspätungszuschlag mit 9,4 % der Abgabenschuld laut Berufungsvorentscheidung in Ansatz gebracht wurde, so ist dem nach Ansicht des Senates grundsätzlich nicht entgegenzutreten.

Anzumerken ist zusätzlich, dass als Bemessungsgrundlage im Rahmen der Ausübung des Ermessens im gegenständlichen Fall nicht mehr die Umsatzsteuerzahllast laut ursprünglichem Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 2-12/2003 (der ja mit dem Ergehen des Jahresveranlagungsbescheides betreffend Umsatzsteuer 2003 außer Kraft getreten ist!), sondern die Umsatzsteuerzahllast laut Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 23. Februar 2005 heranzuziehen war. Diese Beträge waren aber - da sie den Feststellungen des Betriebsprüfers im Berufungsverfahren entsprachen - ohnehin ident. Da laut Verwaltungspraxis (siehe Ritz, a.a.O., Tz 20 zu § 135) allfällige die Umsatzsteuervoranmeldungen betreffende Verspätungszuschläge bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen Verletzung der Pflicht zur Einreichung der Jahreserklärung bei der Ermessensübung zu berücksichtigen sind, war im gegenständlichen Fall im Zusammenhang mit dem Jahresbescheid betreffend Umsatzsteuer 2003 vom 23. Februar 2005 auch kein Verspätungszuschlagsbescheid ergangen. Die gegenständliche Berufung gegen den Bescheid vom 22. Februar 2005 war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

8) Säumniszuschlag/Umsatzsteuer 2-12/2003:

Auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 4 (betreffend Säumniszuschlag/Umsatzsteuer 2002) darf grundsätzlich verwiesen werden.

Auch die nicht rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuerzahllasten für die Zeiträume 2-12/2003 ist unbestritten. Es wurde lediglich für den Zeitraum 10-12/2003 ein Umsatzsteuerbetrag von 560,50 € entrichtet, dieser aber ebenfalls erst am 3. März 2004, also nicht rechtzeitig (Fälligkeitstag 16. Februar 2004).

Da die Herabsetzung der Umsatzsteuerschuld laut Berufungsentscheidung in dem Ausmaße erfolgte wie laut zu diesem Zeitpunkt noch wirksamer Berufungsvorentscheidung (nämlich um 16.440,20 €) und auch die Veranlagung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2003 als Summe der Zahllasten der Voranmeldungszeiträume 1-12/2003 dieselbe Umsatzsteuerzahllast ergab, war auch der Säumniszuschlag laut Berufungsentscheidung in demselben Ausmaß wie laut Berufungsvorentscheidung zu vermindern (2 % von 16.440,20 € = 328,80 €). Der Säumniszuschlag laut Berufungsentscheidung beläuft sich daher auf 195,99 € (Säumniszuschlag bisher 524,79 € abzüglich 328,80 €).

Eine weitergehende Reduzierung des Säumniszuschlages bzw. Festsetzung mit Null - wie beantragt - war auf Grund obiger Erwägungen nicht möglich.

Dem Berufungsbegehren konnte daher teilweise (wie laut Berufungsvorentscheidung) entsprochen werden.

9) Umsatzsteuerfestsetzung 1/2004:

Wie bereits im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerfestsetzung betreffend den Zeitraum 2-12/2003 ausgeführt (siehe oben Pkt. 6), stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.11.1983, 82/14/0032-0034) ein "Verweis auf die Buchhaltung" keine ausreichende Begründung gemäß § 250 Abs. 1 lit. d BAO dar.

Im Zusammenhang mit seiner Berufung betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 01/2004 hat die Berufungswerberin in Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom 15. Juni 2004 allerdings nur auf die Buchhaltung verwiesen. Es wurden innerhalb der Mängelbehebungsfrist bis 25. Juni 2004 (die jedenfalls als angemessen erschien, zumal die Berufungswerberin auch im Vorfeld der Bescheidzustellung lange genug Zeit gehabt hatte, die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, und auch ab Zustellung der Bescheide vom 4. Mai 2004 noch mehr als eineinhalb Monate zur Verfügung standen!) weder entsprechende Unterlagen oder Aufstellungen noch eine Umsatzsteuervoranmeldung, aus der die beantragten Bemessungsgrundlagen hervorgegangen wären, vorgelegt.

Dem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 275 BAO wurde demnach nicht ausreichend entsprochen, da der Mangel der "fehlenden Begründung" hinsichtlich der Berufung betreffend Umsatzsteuer 01/2004 nicht behoben wurde. Es hatte daher die gesetzliche Rechtsfolge gemäß § 275 BAO einzutreten und war die gegenständliche Berufung als zurückgenommen zu erklären.

Hingewiesen wird darauf, dass eine Berufungsvorentscheidung nur bis zur abschließenden Erledigung im Rechtsbestand bleibt (Ritz, a.a.O., Tz 24 zu § 276). Mit der gegenständlichen Zurücknahmeerklärung scheidet die Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2005 betreffend Umsatzsteuer 1/2004 ex lege aus dem Rechtsbestand aus und der angefochtene Erstbescheid wird rechtskräftig und entfaltet (bis zum Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides für den Veranlagungszeitraum 2004) Rechtswirkungen.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Linz, am 25. Juni 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 126 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Wiederaufnahme von Amts wegen, Schätzung der Bemessungsgrundlagen, Kleintransportgewerbe, Schätzungsberechtigung, Höhe der Schätzung, Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag, Anspruchszinsen, Umsatzsteuerfestsetzung, Mängelbehebungsauftrag, Zurückweisung, Vertagungsbitte, mündliche Verhandlung

Stichworte