UFS RV/0939-W/05

UFSRV/0939-W/053.8.2005

§ 274 idF des AbgRmRefG auf USt-Festsetzungsbescheide und USt-Veranlagungsbescheide nicht anwendbar:

 

Anmerkungen:
Abweichend: UFS 4. 7. 2005, RV/0165-F/04,

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EK, vom 15. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für Jänner 2004 vom 9. September 2004 und den Vorlageantrag vom 10. März 2005 entschieden:

Die Berufung und der Vorlageantrag werden zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Gegenständlich ist infolge des Vorlageantrages vom 10. März 2005 über die gegen den gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Jänner 2004 gerichtete Berufung vom 15. September 2004 zu entscheiden.

Nach der elektronischen Aktenlage langte bei der Amtspartei am 28. Juni 2005 die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2004 ein, worüber die Amtspartei mit Abgabenbescheid vom 11. Juli 2005 entschied und die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 mit einer Gutschrift von € 62,74 festsetzte. Gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2004 hat die Bw ebenfalls bereits mit Schriftsatz vom 14. Juli 2005 Berufung erhoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides für das Jahr 2004 ist der über den Voranmeldungszeitraum absprechende Festsetzungsbescheid für Jänner 2004 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, dh, er existiert nicht mehr. Damit ist die gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Jänner 2004 erhobene Berufung nun nicht mehr gegen einen Bescheid gerichtet, weshalb sie sich nunmehr als unzulässig (geworden) erweist. Dieses Schicksal teilt auch der Vorlageantrag.

Wegen der ha. bekannten Rechtsansicht der Bw zu § 274 BAO wird auf die in der an sie ergangenen Berufungsentscheidung vom 22. Februar 2005, RV/0939-W/04, ausführlich dargestellte Rechtslage und die unter Punkt 2.3. der erwähnten Berufungsentscheidung ebenfalls ausführlich dargelegte rechtliche Würdigung verwiesen.

Wien, am 3. August 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid, Umsatzsteuerjahresbescheid, Umsatzsteuerveranlagung, Weitergeltung von Berufung

Verweise:

UFS, RV/0939-W/04

Stichworte