Normen
UStG 1972 §21 Abs3;
UStG 1972 §21 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
UStG 1972 §21 Abs3;
UStG 1972 §21 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, dem Beschwerdeführer am 10. Februar 1993 zugestellten Berufungsbescheid wurde die Umsatzsteuervorauszahlung der X-GmbH in N für den Kalendermonat Oktober 1991 mit S 92.600,-- festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof mit Berichterverfügung vom 2. April 1993 das Vorverfahren eingeleitet hat.
Aus den der Gegenschrift der belangten Behörde angeschlossenen Verwaltungsakten ist nunmehr ersichtlich, daß das Finanzamt bereits mit dem dem Beschwerdeführer nach dessen Auskunft am 2. Februar 1993 zugestellten Bescheid vom 29. Jänner 1993 die Umsatzsteuer der genannten Gesellschaft für das Jahr 1991 mit S 560.000,-- festgesetzt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang mit Beschwerde bekämpfbar, hat aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines diese Kalendermonate umfassenden Umsatzsteuerjahresbescheides außer Kraft gesetzt wird. Durch den Jahresbescheid scheidet der Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen aus dem Rechtsbestand aus (vgl beispielsweise den hg Beschluß vom 23. Juni 1993, Zl 91/15/0059, und die dort zitierten Vorbeschlüsse). Wird eine Umsatzsteuervorauszahlungen betreffende Berufungsentscheidung erst nach Erlassung des bezüglichen Umsatzsteuerjahresbescheides zugestellt, geht aber aus den Umständen des Falles (hier: der angefochtene Bescheid wurde am 22. Jänner 1993 verfaßt, aber erst am 10. Februar 1993 zugestellt, der Umsatzsteuerjahresbescheid wurde erst am 29. Jänner 1993 verfaßt, aber schon am 2. Februar 1993 zugestellt) hervor, daß die Abgabenbehörde nicht trotz schon erfolgter Umsatzsteuerjahresveranlagung noch über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid absprechen wollte, so entfaltet die die Umsatzsteuervorauszahlungen betreffende Berufungsentscheidung infolge "Überholung durch den weitergehenden Umsatzsteuerjahresbescheid" und mangels Bescheidwillens zur Gestaltung des "Überholten" keine Rechtswirkungen über den Umsatzsteuerjahresbescheid hinaus. Taugliches Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgerichtshof ist diesfalls nicht die die Umsatzsteuervorauszahlungen betreffende Berufungsentscheidung, sondern - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - die die UmsatzsteuerJAHRESfestsetzung betreffende Entscheidung.
Da im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde der Umsatzsteuerjahresbescheid bereits erlassen worden war - auf die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides kommt es nicht an, eine allfällige Rechtswidrigkeit kann mittels Berufung und nachfolgend mit Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft werden -, und dieser Bescheid dem angefochtenen Bescheid (von vornherein) seine Rechtswirkungen genommen hat, richtete sich die Beschwerde von Anfang an nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt; sie mußte infolgedessen gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl Nr 104/1991.
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