UFS FSRV/0138-W/06

UFSFSRV/0138-W/069.1.2007

Zustellung direkt an Beschuldigten, da keine ausdrückliche Zustellvollmacht.

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/13/0022 eingebracht. Mit Erk. v. 27.1.2009 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. FSRV/0027-W/09 erledigt.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen Herrn E.A., Wien, vertreten durch das Rechtsanwaltsbüro Soyer Embacher Bischof, Mag. Dr. Roland Kier, 1010 Wien, Kärntner Ring 6, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 29. September 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 26. September 2006, SN 004-2005/00000-001, betreffend Zurückweisung der Berufung (Einspruch) gegen die Strafverfügung sowie Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde 1. Instanz vom 26. September 2006, mit dem

a. die Berufung (Einspruch) gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde,

b. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde,

wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom 11. Juli 2005 verhängte das Finanzamt Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (in weiterer Folge Bf.) wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG (Nichtführung von Lohnkonten) eine Geldstrafe von € 2.000,00, wobei die Strafverfügung dem Bf. am 16. Juli 2005 durch Hinterlegung persönlich zugestellt wurde.

Mit Eingabe vom 23. August 2006 stellte der Bf. einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung vom 11. Juli 2005, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. brachte Berufung ein und führte Folgendes aus:

1.1. Nachdem der Einschreiter mit Schreiben des Finanzamts Wien 4/5/10 vom 14.03.2005 zur Stellungnahme hinsichtlich des gegen ihn wegen des Finanzvergehens nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG eingeleiteten Verfahrens aufgefordert worden sei, habe er die Rechtsanwälte mit seiner weiteren rechtlichen Vertretung beauftragt.

Am 25. April 2005 habe RA eine Akteneinsicht beim Finanzamt Wien 4/5/10 vorgenommen. Hierbei sei mit dem zuständigen Sachbearbeiter eine Frist für eine Stellungnahme bis zum 18. Mai 2005 vereinbart worden.

Dem db. Auftrag entsprechend habe der Einschreiter, vertreten durch RA, die Stellungnahme am 12. Mai 2005 erstattet.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 habe der Einschreiter, wiederum vertreten durch RA, den Antrag auf Einvernahme eines Zeugen gestellt.

In beiden genannten Schriftsätzen habe sich auf der ersten Seite jeweils folgender Vermerk gefunden: "Vollmacht erteilt gemäß § 8 RAO"

Trotz dieses eindeutigen Hinweises, dass Herr RA die Vertretung des Einschreiters im gegenständlichen Verfahren übernommen habe, seien an ihn keine weiteren Schriftstücke zugestellt worden.

Stattdessen sei die Strafverfügung vom 11. Juli 2005 unmittelbar an den Einschreiter per Adresse 1120-Wien, zugestellt worden. Da diese vom Einschreiter nicht behoben worden sei, sei sie schlussendlich wieder an das Finanzamt Wien 4/5/10 rückübermittelt worden.

Weitere Zustellversuche direkt an den Einschreiter seien in der Folge auch gescheitert.

Dem Einschreiter sei erst die letzte Mahnung vom 9. August 2006, die ihm an der Adresse Wien, übermittelt worden sei, de facto zugekommen.

1.2. Anlässlich einer Akteneinsicht am 18. August 2006 sei von der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamtes Wien 4/5/10, Frau A., auf die Frage, warum keines der oben genannten Schriftstücke an den ausgewiesenen Vertreter zugestellt worden sei, geantwortet worden, dass es vom ausgewiesenen Vertreter keine Zustellungsvollmacht im Akt geben würde.

1.3. Gemäß § 56 Abs. 3 FinStrG gelten im Finanzstrafverfahren für Zustellungen einerseits die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, und andererseits sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung.

§ 9 Abs. 1 Zustellgesetz sehe Folgendes vor:

"Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht)."

§ 8 Abs. 1 RAO laute wie folgt:

"Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis."

Demnach könnten die Parteien gemäß § 9 Abs. 1 ZustellG andere natürliche oder juristische Personen gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen.

Wie bereits oben dargelegt, umfasse die Berufung auf die erteilte Vollmacht gemäß § 8 Abs. 1 RAO auch die Bevollmächtigung, die an die Partei adressierten Schriftstücke entgegen zu nehmen.

Nach der eindeutigen Judikatur des VwGH könne bei aufrechtem Bestand einer Zustellbevollmächtigung - wie sich dies aus § 56 Abs. 3 FinStrG iVm § 9 Abs. 1 ZustellG ergibt - nicht an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden. Die Zustellung habe vielmehr an den Zustellbevollmächtigten zu erfolgen. Werde stattdessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann sei diese Zustellung unwirksam (vgl. VwSlg 3949 A, VwSlg 10.327, VwGH 30.03.1993, 92/11/0236).

Im Erkenntnis 2002/15/0059 habe der VwGH festgehalten, dass sich die im Finanzstrafverfahren erteilte Vollmacht - wenn nicht ausdrücklich abweichendes erklärt werde - auf alle Erledigungen des konkreten Finanzstrafverfahrens beziehe, weshalb die Bestimmungen des § 103 Abs. 2 BAO nicht zur Anwendung gelangen können.

1. 4 Da - wie bereits oben dargelegt - insbesondere die Strafverfügung vom 11. Juli 2005 nicht iSd Zustellgesetzes an den ausgewiesenen Vertreter des Einschreiters zugestellt worden sei, werde die ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung vom 11. Juli 2005 an den ausgewiesenen Vertreter RA, Wien-1, beantragt.

2. Da der Einschreiter lediglich durch ein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis iSd § 167 Abs. 1 FinStrG, nämlich die nicht ordnungsgemäße Zustellung iSd Zustellgesetzes, in dem die betreffende Behörde die Strafverfügung vom 11. Juli 2005 nicht an seinen ausgewiesenen Vertreter, sondern unmittelbar an ihn persönlich übermittelt habe und von ihm nicht behoben werden habe können, daran gehindert worden sei, von der Strafverfügung vom 11. Juli 2005 Kenntnis zu erlangen, werde in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand iSd § 167 FinStrG gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des Rechtsmittels der Berufung gestellt.

Hinsichtlich § 167 Abs. 2 FinStrG werde vorgebracht, dass der Wiedereinsetzungswerber erst durch das Schreiben des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 09. August 2006 davon Kenntnis erlangt habe, dass gegen ihn bereits eine Strafverfügung ergangen gewesen sei. Die Frist sei somit gewahrt.

In eventu werde zu diesem Vorbringen die Einvernahme des Wiedereinsetzungswerbers beantragt.

Gleichzeitig wurden "Berufungs"-Ausführungen gegen die Strafverfügung vom 11. Juli 2005 vorgebracht, die allerdings - soweit sie den Sachverhalt für das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffen - keine Erkenntnisse bringen.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde 1. Instanz vom 26. September 2006 wurde die Berufung (Einspruch) gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung vom 11. Juli 2005 dem Bf. zu eigenen Handen (RSa-Brief) zugestellt worden sei und daher bereits am 16. August 2005 in Rechtskraft erwachsen sei. Gemäß § 145 FinStrG könne der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach Zustellung bei der Finanzstrafbehörde 1. Instanz, die die Strafverfügung erlassen habe, Einspruch erheben. Der nunmehr am 23. August 2006 eingebrachte - als Berufung bezeichnete - Einspruch sei somit verspätet eingebracht worden und daher zurückzuweisen gewesen.

Ebenfalls mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde 1. Instanz vom 26. September 2006 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und gleichfalls darauf hingewiesen, dass die Strafverfügung vom 11. Juli 2005 dem Bf. zu eigenen Handen (RSa-Brief) zugestellt und daher bereits am 16. August 2005 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Zustellung sei aus dem Grund nicht an den Verteidiger erfolgt, da gemäß § 9 Abs. 1 ZustG idF BGBI. I 10/2004 die Bevollmächtigung zur Empfangnahme von Dokumenten gegenüber der Behörde ausdrücklich erteilt werden müsse, eine solche jedoch zum Zeitpunkt der Zustellung nicht aktenkundig gewesen sei, sondern lediglich eine allgemeine Vollmacht vorgelegen sei.

Gemäß § 167 FinStrG sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleide und glaubhaft mache, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten.

Da die Zustellung wirksam durch Hinterlegung erfolgt und kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht worden sei, welches den Beschuldigten an der rechtzeitigen Einbringung eines Einspruchs gehindert hätte, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen gewesen.

Gegen diese Bescheide wurde mit Eingabe vom 29. September 2006 fristgerecht Beschwerde eingebracht und Folgendes ausgeführt:

1. Die Erstbehörde vermeine, dass die Strafverfügung vom 11. Juli 2005 dem Beschuldigten zu eigenen Handen (RSa-Brief) zugestellt worden und daher bereits am 16. August 2005 in Rechtskraft erwachsen sei. Es sei daher die Einbringung des Einspruchs (im Schriftsatz vom 23. August 2006 verfehlt als "Berufung" bezeichnet) nicht zulässig. Dasselbe gelte auch für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Erstbehörde vertrete dabei die Rechtsauffassung, dass die Zustellung "aus dem Grund nicht an den Verteidiger erfolgt sei, da gemäß § 9 Abs. 1 ZustellG idF BGBl I 10/2004 die Bevollmächtigung zur Empfangnahme von Dokumenten gegenüber der Behörde ausdrücklich erteilt werden müsse, eine solche jedoch zum Zeitpunkt der Zustellung nicht aktenkundig gewesen sei, sondern lediglich eine allgemeine Vollmacht vorgelegen sei.

Dabei verkenne aber die Erstbehörde die Rechtslage zur Gänze:

Nach der eindeutigen Judikatur des VwGH könne bei aufrechtem Bestand einer Zustellbevollmächtigung, wie sich dies aus § 56 Abs. 3 FinStrG iVm § 9 Abs. 1 ZustellG ergebe, nicht an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden. Die Zustellung habe vielmehr an den Zustellbevollmächtigten zu erfolgen. Werde stattdessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann sei diese Zustellung unwirksam (VwSlg 3949A, VwSlg 10327, VwGH 30.03.1993, 92/11/0236)

Darüber hinaus schließe "eine allgemeine Vertretungsvollmacht die Zustellungsbevollmächtigung im allgemeinen ein" (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 202 unter Verweis auf VwSlgNF 2027 A, 5222 A, 11.112 A; siehe gleichlautend auch Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 195 unter Verweis auf VwGH 12.3.1998, 95/20/0317). Letztlich legen auch Hauer/Leukauf Handbuch ZustG § 9 unter Verweis auf VwGH 25.10.1994, 94/14/0104 klar:

"Beruft sich ein RA gemäß RAO auf die ihm erteilte Vollmacht, so zeigt er damit der Behörde auch für die für die betreffende Sache erteilte Zustellvollmacht an, ohne dass es noch einer besonderen Erwähnung oder eines urkundlichen Nachweises derselben bedürfte".

Entgegen dieser somit eindeutigen Rechtslage vermeine die Erstbehörde, dass die im Akt bereits mit Schriftsatz vom 12. Mai 2005 ersichtliche Berufung auf die "gemäß § 8 RAO" erteilte Vollmacht nicht ausreichend wäre. Diese Rechtsauffassung erscheine aber nicht nur im Widerspruch zur oben angeführten Rechtslage, sondern sei schlichtweg in allen österreichischen Rechtsverfahren die Berufung auf die gemäß § 8 RAO erteilte Vollmacht als gänzlich ausreichend anzusehen.

Somit sei die an den Beschuldigten selbst erfolgte Zustellung iSd der oben bezeichneten Judikatur als nicht rechtswirksam zu betrachten.

Es werde somit der Antrag gestellt, der Unabhängige Finanzsenat Wien möge der Beschwerde Folge geben und den rechtswidrigen Bescheid aufheben.

Weiters werde der Antrag gestellt, der Unabhängige Finanzsenat Wien möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ad I. a. Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

Außer Streit seht, dass bei aufrechtem Bestand einer Zustellbevollmächtigung - wie sich dies aus § 56 Abs. 3 FinStrG iVm § 9 Abs. 1 ZustG ergibt - nicht an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden darf, die Zustellung vielmehr an den Zustellbevollmächtigten zu erfolgen hat und eine Zustellung, die an den Vertretenen selbst erfolgt, unwirksam ist (VwGH 30.3.1993, 92/11/0236).

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Berufung auf die erteilte Vollmacht gemäß § 8 Abs. 1 RAO auch die Bevollmächtigung, die an die Partei adressierten Schriftstücke entgegen zu nehmen, beinhaltet bzw. die Zustellung der Strafverfügung direkt an den Beschuldigten zu Recht erfolgt ist.

Der Bf. vermeint unter Hinweis auf die zitierte Literatur und Judikatur, dass "eine allgemeine Vertretungsvollmacht die Zustellungsbevollmächtigung im allgemeinen einschließt" (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 202 unter Verweis auf VwSlgNF 2027 A, 5222 A, 11.112 A; siehe gleichlautend auch Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 195 unter Verweis auf VwGH 12.3.1998, 95/20/0317). Letztlich legen auch Hauer/Leukauf Handbuch ZustG § 9 unter Verweis auf VwGH 25.10.1994, 94/14/0104 klar:

"Beruft sich ein RA gemäß RAO auf die ihm erteilte Vollmacht, so zeigt er damit der Behörde auch für die für die betreffende Sache erteilte Zustellvollmacht an, ohne dass es noch einer besonderen Erwähnung oder eines urkundlichen Nachweises derselben bedürfte".

Die vom Bf. dargestellte Rechtslage, dass die im Akt bereits mit Schriftsatz vom 12. Mai 2005 ersichtliche Berufung auf die "gemäß § 8 RAO" erteilte Vollmacht ausreichend wäre, mag der Rechtslage vor der Änderung des Zustellgesetzes entsprochen haben, wobei in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch darauf hinzuweisen wäre, dass auch die vom Bf. angeführten Zitate der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die bei den Quellenangaben der Literatur erwähnt wurden, jeweils noch die alte Rechtslage betreffen.

Dabei wird vom Bf. aber übersehen, dass mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004 am 1. März 2004 eine Änderung des Zustellgesetzes in Kraft getreten ist. Ab diesem Zeitpunkt können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 9 leg. cit. die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Soweit der Bf. die Ansicht vertritt, die Erstbehörde würde die Rechtslage verkennen, ist zu erwidern, dass die Berufung auf die Vollmacht gemäß § 8 RAO lediglich deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Auch wenn der Bf. irriger Weise davon ausgeht, dass - wie in den Beschwerdeausführungen dargestellt - die Berufung auf die erteilte Vollmacht gemäß § 8 Abs. 1 RAO auch die Bevollmächtigung, die an die Partei adressierten Schriftstücke entgegen zu nehmen, umfasst, ist diese Darstellung im Gesetz nicht gedeckt. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die Einfügung des Wortes "ausdrücklich" im § 9 Abs. 1 ZustG eindeutig seinen Willen dahingehend kundgetan, dass ab 1. März 2004 neben dem allgemeinen Hinweis, dass eine Vollmacht erteilt wurde, deren urkundlicher Nachweis durch die Berufung auf § 8 RAO ersetzt werden kann, ausdrücklich auch eine Zustellvollmacht erklärt werden muss. Wird von dieser Erklärung kein Gebrauch gemacht, kann die Behörde mangels eines ausdrücklichen Hinweises auf eine Zustellvollmacht persönlich an den Beschuldigten zustellen. Hätte der Gesetzgeber an der vor der Novellierung des § 9 ZustG geübten Praxis festhalten wollen, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber seinen Willen durch entsprechende Formulierung der Bestimmungen des Zustellgesetzes umgesetzt hätte bzw. keine Novellierung der relevanten Bestimmung erfolgt wäre, was jedoch nicht erfolgt ist.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass bei Wirtschaftstreuhändern, Rechtsanwälten und Notaren die Berufung auf die Bevollmächtigung deren sonst erforderlichen urkundlichen Nachweis zwar ersetzt. Die Berufung auf die Vollmacht lässt jedoch nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass auch eine Zustellungsbevollmächtigung erteilt wurde. Vielmehr muss die Zustellungsbevollmächtigung gegenüber der Behörde "ausdrücklich" zum Ausdruck gebracht werden. Da sich der Verteidiger im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich (auch) auf die Zustellungsbevollmächtigung berufen hat, ist eine unmittelbare Zustellung an den Beschuldigten im Sinne des § 9 Abs. 1 ZustG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 rechtmäßig erfolgt. Dass in Ausnahmefällen, in denen an der Zustellungsbevollmächtigung von der Behörde nicht gezweifelt wird, die Zustellung an den Verteidiger auch ohne entsprechenden ausdrücklichen Hinweis auf eine Zustellungsbevollmächtigung erfolgt, war nicht zu prüfen.

Wie dem Strafakt zu entnehmen ist, wurde die Strafverfügung bereits am 16. Juli 2005 dem Bf. zugestellt. Nachdem der Einspruch gegen die Strafverfügung erst mit Eingabe vom 23. August 2006 erfolgte, hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach Ablauf der im § 145 FinStrG normierten Frist von einem Monat den Einspruch gesetzeskonform als verspätet zurückgewiesen.

Ad I. b. Gemäß § 167 Abs. 1 FinStrG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 167 Abs. 2 FinStrG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde gestellt werden, bei der die Frist wahrzunehmen war oder die Verhandlung stattfinden sollte. Diese ist auch zur Entscheidung über den Antrag berufen.

Voraussetzung für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einerseits, dass der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erlitten hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen ist, die Frist einzuhalten.

Der Beschuldigte hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Dabei hat er einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die eine solche Wiedereinsetzung gestützt werden kann.

Der Bf. geht im Wiedereinsetzungsantrag davon aus, dass er die Frist zur Einbringung eines Einspruches gegen die in Rede stehende Strafverfügung deswegen versäumt hat, weil die Hinterlegung der diese Strafverfügung enthaltenden Sendung nicht an den Verteidiger als Zustellungsbevollmächtigten erfolgt ist, sondern direkt an den Beschuldigten.

Wie bereits oben unter I. b. ausgeführt ist die Zustellung zu Recht persönlich an den Beschuldigten erfolgt, sodass darin kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erblickt werden kann, welches den Beschuldigten an der rechtzeitigen Einbringung eines Einspruchs gehindert hätte.

Da laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist (VwGH 30.4.2003, 2002/16/0119), der Bf. mit seinem Vorbringen jedoch keinen Wiedereinsetzungsgrund dargestellt hat, konnte die Beschwerde nur als unbegründet abgewiesen werden.

Ad II. Gemäß § 152 Abs. 2 FinStrG kommt der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde, deren Bescheid angefochten wird, hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig; bei Bescheiden eines Spruchsenatsvorsitzenden entscheidet dieser über den Antrag.

Gemäß § 167 Abs. 4 FinStrG kann die Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat, diesem aufschiebende Wirkung beilegen.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung als vorläufige Maßnahme nur so lange möglich, als eine Endentscheidung nicht ergangen ist. Nach Erlassen der Endentscheidung kann ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur mehr abgewiesen werden (VwGH 18.3.1992, 91/14/0104). Da über die Beschwerde unter Punkt I. bereits entschieden wurde, konnte der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, nur abgewiesen werden.

Wien, am 9. Jänner 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 56 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 8 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868

Schlagworte:

Zustellung, ausdrücklich, Zustellvollmacht

Stichworte