Berechnung der Anspruchszinsen bei geändertem Grundlagenbescheid
Anmerkungen:
abweichende Entscheidungen: UFS, 28. 4. 2003, RV/0170-W/03 und UFS, 25. 3. 2003, RV/0324-W/03;abweichende Ansicht: BMF vom 19.9.2001, Z. 05 2001/2-IV/5/01ähnliche Vorgangsweise: UFS, 30. 6. 2003, RV/0759-W/03
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Anspruchszinsen für ESt 2000 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. November 2002 des Finanzamtes Graz-Stadt wurden dem Bw. gegenüber Anspruchszinsen gem. § 205 BAO in Höhe von 57,05 € festgesetzt, da mit gleichem Tag die Einkommensteuer 2000 mit einer Nachforderung von 1.026,72 € veranlagt wurde.
Am 11. Dezember 2002 langte beim Finanzamt eine Berufung gegen den ESt-Bescheid 2000 ein, mit der die Berücksichtigung von zusätzlichen Sonderausgaben begehrt wurde.
Daraufhin erließ des Finanzamt am 16. Dezember 2002 einen gem. § 293 b BAO berichtigen Bescheid, mit dem die Nachzahlung an Einkommensteuer mit 901,94 € festgesetzt wurde.
Die gegen den (unverändert gebliebenen) Bescheid betreffend Anspruchszinsen eingebrachte Berufung vom 18. Dezember 2002 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2003 als unbegründet abgewiesen, da der Unterschiedsbetrag zwischen den errechneten Zinsen im Erstbescheid (57,05 €) und den Zinsen auf Grund des geänderten Bescheides (52,32 €) nicht mehr als 50 € betrage.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde vorgebracht, dass die Neuberechnung der Zinsen mit den Tageszinssätzen für den Zeitraum 1.10.2001 bis 8.11.2001 in Höhe von 0,0144 und vom 9.11.2001 bis 27.11.2002 in Höhe von 0,0130 lediglich den Betrag von 49,99 € ergeben. Gem. § 205 BAO seien Anspruchszinsen nur dann festzusetzen, wenn die Zinsen den Betrag von 50 € übersteigen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind für Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaft-steuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheide, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenden Rückzahlungsbescheiden.
Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen (§ 205 Abs. 2 BAO).
Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekanntgeben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekanntgegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekanntgegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben (§ 205 Abs. 3 BAO).
Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind (§ 205 Abs. 4 BAO).
Anspruchszinsen gleichen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die für einen Abgabe-pflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt, im gegenständlichen Fall für die veranlagte Einkommensteuer 2000 mit Ablauf des Jahres 2000 entsteht, die Festsetzung der Abgabe jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten, diesfalls mit Bescheid vom 16. Dezember 2002, erfolgt.
Gemäß § 205 BAO ist der maßgebliche Zeitraum für den Zinsenlauf der 1. Oktober des auf die Entstehung des Abgabenanspruches folgenden Jahres, somit der 1. Oktober 2001, bis zur Bekanntgabe des Bescheides, der eine Nachforderung oder Gutschrift ausweist.
Weiters hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei Berufungen, soferne nicht einer der Gründe des § 289 Abs. 1 BAO vorliegt, gemäß Abs. 2 leg. cit. immer in der Sache selbst zu entscheiden und ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäss den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage wird noch festgestellt, dass, wie bereits im Sachverhalt dargestellt, der Einkommensteuerbescheid vom 27. November 2002 gemäß § 293 b BAO berichtigt wurde. Für die Berechnung der Anspruchszinsen war daher der Betrag von € 901,94 maßgeblich.
Dieser berichtigte Einkommensteuerbescheid wurde am 16. Dezember 2002 erstellt. Der Zeitraum für die Zinsenberechnung erstreckt sich daher auch bis zu diesem Datum.
Die Berechnung stellt sich somit unter Berücksichtigung dieses Umstandes wie folgt dar:
Zeitraum | Differenzbetrag | entrichtete Anzahlungen | Bemessungs- grundlage | Tage | Zinssatz | Zinsen |
01.10.2001 - 08.11.2001 | 901,94 | 0,00 | 901,94 | 39 | 0,0144 | 5,07 |
09.11.2001 - 16.12.2002 | 901,94 | 0,00 | 901,94 | 403 | 0,0130 | 47,25 |
Anspruchszinsen: | | | | | | 52,32 |
Selbst wenn man, wie der Bw. im Vorlageantrag, die Berechnung nur bis zum 27.11. vornimmt, ergibt sich ebenfalls ein Betrag, der über der Freigrenze von € 50,-- liegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, 15. Dezember 2003 Der Referent:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Anspruchszinsen, geänderter Bescheid gemäß §293 b BAO, Neuberechnung der Zinsen |