UFS RV/0759-W/03

UFSRV/0759-W/0330.6.2003

Zeitraum für die Berechnung der Anspruchszinsen, Verrechnungsweisung für Gutschriften

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien betreffend Anspruchszinsen 2000 vom 16. Dezember 2002 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:

Zeitraum

Differenzbetrag

entrichtete Anzahlungen

Bemessungs- grundlage

Tage

Zinssatz

Zinsen

01.10.2001 - 08.11.2001

1.080,14

0,00

1.080,14

39

0,0144

6,07

09.11.2001 - 18.11.2002

1.080,14

0,00

1.080,14

375

0,0130

52,66

19.11.2002 - 16.12.2002

1080,14

500,00

580,14

27

0,0130

2,04

Anspruchszinsen:

     

60,77

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit vorläufigem Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. Dezember 2002 wurde die Einkommensteuer 2000 mit € 988,57 festgesetzt. Dieser Abgabenbetrag wurde mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 gemäß § 293 BAO auf € 1.080,14 berichtigt.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 setzte das Finanzamt für das Jahr 2000 Anspruchszinsen in der Höhe von € 62,57 fest.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass ihm am 16.12.02 der Einkommensteuerbescheid 2000 zugestellt und die Einkommensteuer 2000 vorläufig mit € 988,57 festgesetzt worden sei, obwohl er seine Einkommensteuererklärung für 2000 fristgerecht am 31.7.2001 abgegeben habe.

Am 18.11.2002 habe der Bw. mit Verrechnungsweisung entsprechend § 214 Abs. 4 BAO eine Anzahlung von € 500,00 auf die Einkommensteuer 2000 bekanntgegeben und entrichtet.

Am 25.11.2002 sei dem Bw. der Einkommensteuerbescheid 2001 zugestellt worden, der die Einkommensteuer 2001 vorläufig mit einer Gutschrift in Höhe von € 553,77 festgesetzt habe.

Laut § 205 Abs. 3 BAO seien entrichtete Anzahlungen bzw. vorliegende Gutschriften auf auf die Einkommensteuerschuld zu verrechnen. Die Gutschrift werde mit Bekanntgabe des Anspruchszinsenbescheides wirksam. Diese Verrechnung gehöre zum Spruch des Abgabenbescheides.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 14.02.2003 gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und setzte die Anspruchszinsen 2000 in der Höhe von bisher € 62,57 mit € 60,83 fest.

Die Berechnung stellt sich wie folgt dar:

Zeitraum

Differenzbetrag

entrichtete Anzahlungen

Bemessungs- grundlage

Tage

Zinssatz

Zinsen

01.10.2001 - 08.11.2001

1.080,14

0,00

1.080,14

39

0,0144

6,07

09.11.2001 - 18.11.2002

1.080,14

0,00

1.080,14

375

0,0130

52,66

19.11.2002 - 16.12.2002

1080,14

500,00

580,14

28

0,0130

2,11

      

60,83

Zur Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass der Zeitpunkt der Einreichung der betreffenden Abgabenerklärung für die Bemessung der Anspruchszinsen weder bei den Nachforderungszinsen noch bei Gutschriftszinsen zugunsten des Abgabepflichtigen von Bedeutung sei, Anzahlungen würden die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen nach Maßgabe des § 205 Abs. 4 BAO mindern.

Die im Berufungsschreiben angeführte Einreichung der Einkommensteuererklärung 2000 am 21.7.2001 bleibe demnach ohne Auswirkung auf die Festsetzung von Anspruchszinsen, eine Verminderung habe nur nach Maßgabe der geleisteten Anzahlungen vorgenommen werden können.

Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Der Bw. stellte den Antrag, den Bescheid vom 16.12.02 bzw. die Berufungsvorentscheidung vom 14.2.03 gemäß § 299 BAO wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Anspruchszinsen für 2000 wegen Unterschreitung der Bagatellgrenze gemäß § 205 Abs. 2 BAO mit € 0,00 festzusetzen.

Schon in der Berufung vom 20.01.03 habe der Bw. einen Antrag gemäß § 299 BAO gestellt. Dies sei ohne Begründung ignoriert worden. Das sei rechtswidrig. Das Finanzamt hätte den Antrag an die Oberbehörde zur Ausübung des Aufsichtsrechtes weiterleiten müssen.

Gemäß § 311 BAO sei die Behörde verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden und habe eine Frist von 1 Jahr zu beachten. Am 31.07.01 habe der Bw. fristgerecht die Einkommensteuererklärung für 2000 abgegeben. Da das Finanzamt die oben erwähnte Frist rechtswidrig ignoriert habe, habe der Bw. am 16.09.02 einen Devolutionsantrag gemäß § 311 Abs. 2 BAO an die Finanzlandesdirektion gestellt. Diesem Antrag sei mit Bescheid der Finanzlandesdirektion vom 11.12.02 stattgegeben worden, da die gebotene Frist überschritten gewesen und die Verspätung auf überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen gewesen sei. Daher habe die Finanzlandesdirektion die Einkommensteuerveranlagung 2000 vorzunehmen gehabt.

In der Bescheidbegründung vom 14.02.03 werde die Behauptung aufgestellt, dass der Termin der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2000 am 31.07.01 ohne Auswirkung auf die Festsetzung von Anspruchszinsen bleibe. Eine rechtliche Begründung fehle. Das sei rechtswidrig.

Da seit 29.11.01 sämtliche Veranlagungsbescheide zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorgelegen seien, hätte das Finanzamt 8 Monate Zeit gehabt, um die gebotene Frist von 1 Jahr einzuhalten. Bei Einhaltung dieser gesetzlichen Frist lägen die ermittelten Anspruchszinsen unter der Bagatellgrenze gemäß § 205 Abs. 2 BAO.

Die Missachtung der laut § 311 BAO gebotenen Frist zur Bescheiderlassung habe die rechtswidrige Überschreitung der Bagatellgrenze von € 50 ermöglicht und somit sei der Einreichtermin der Einkommensteuererklärung 2000 vom 31.07.01 entgegen obiger Bescheidbegründung sehr wohl von Bedeutung, da nur durch diese rechtswidrige Missachtung des § 311 BAO die laut § 205 Abs. 2 BAO vorgesehene Bagatellgrenze überschritten worden sei.

Da auch die weiteren Vorbringen der Berufung vom 20.01.03 bezüglich Verrechnungsweisung vom 8.11.02 über eine Anzahlung von Einkommensteuer 2000 in Höhe von € 500,00 und das Begehren auf Berücksichtigung der Gutschrift für Einkommensteuer 2001 laut Bescheid vom 21.11.02 in Höhe von € 553,77 ohne irgendeine Begründung im Bescheid vom 14.02.03 unberücksichtigt geblieben seien, liege auch diesbezüglich eine rechtswidrige Sachentscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind für Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheide, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenden Rückzahlungsbescheiden.

Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen (§ 205 Abs. 2 BAO).

Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekanntgeben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekanntgegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekanntgegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekanntgegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben (§ 205 Abs. 3 BAO).

Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs.3) mindern die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind (§ 205 Abs. 4 BAO).

Anspruchszinsen gleichen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die für einen Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt, im gegenständlichen Fall für die veranlagte Einkommensteuer 2000 mit Ablauf des Jahres 2000 entsteht, die Festsetzung der Abgabe jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten, diesfalls mit Bescheid vom 16. Dezember 2002, erfolgt.

Gemäß § 205 BAO ist der maßgebliche Zeitraum für den Zinsenlauf der 1. Oktober des auf die Entstehung des Abgabenanspruches folgenden Jahres, somit der 1. Oktober 2001, bis zur Bekanntgabe des Bescheides, der eine Nachforderung oder Gutschrift ausweist.

Daher ist der Termin der Einreichung der Einkommensteuererklärung für die Berechnung der Anspruchszinsen ohne Bedeutung.

Bereits aus § 205 Abs. 2 zweiter Satz, BAO, wonach Aussetzungszinsen für einen Zeitraum von höchstens 42 Monate festzusetzen sind, ergibt sich, dass die Ansicht des Bw., wonach Anspruchszinsen nur für den Zeitraum von einem Jahr vorzuschreiben wären, ins Leere geht. Dies auch deshalb, da der Abgabenbehörde beim Vollzug des § 205 BAO kein Ermessen eingeräumt ist. Aussetzungszinsen werden daher nicht deshalb rechtswidrig, weil das Berufungsverfahren unangemessen lang gedauert hat, sofern der Bemessungszeitraum von 42 Monaten nicht überschritten wird.

Daher gehen die Einwendungen bezüglich der Dauer des Verfahrens, Verschulden und Zinsvorteil ins Leere.

Gemäß § 214 Abs. 4 sind Zahlungen dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekanntgegebenen Verwendungszweck entsprechend zu verrechnen, soweit sie a) Abgabenschuldigkeiten betreffen, deren Höhe nach den Abgabenvorschriften vom Abgabepflichtigen selbst berechnet wurde, oder b) die in Abgabenvorschriften vorgesehene Abfuhr einbehaltener Abgabenbeträge betreffen, oder c) Abgabenschuldigkeiten betreffen, die auf Grund einer Selbstanzeige festgesetzt wurden, oder d) im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen und Wertersätze oder sonstige hiebei angefallene Geldansprüche betreffen, oder e) Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Anzahlungen (§ 205 Abs. 3) betreffen.

Dies gilt sinngemäß für die Verwendung sonstiger Gutschriften, soweit sie im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Selbstbemessung oder Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben entstehen.

Entgegen der Ansicht des Bw. wurde der Betrag in der Höhe von € 500,00 in der Berechnung der Berufungsvorentscheidung berücksichtigt. Da dieser Umstand aus der Neuberechnung der Anspruchszinsen eindeutig ersichtlich war (ist), hat das Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung auf einen diesbezüglichen Hinweis verzichtet.

Aus dem Gesetzeswortlaut des § 214 Abs. 4 BAO ergibt sich, dass für die Gutschrift aus der Einkommensteuer 2001 kein Weisungsrecht vorgesehen ist.

Die genannte Gutschrift war gemäß § 214 Abs. 1 auf die dem Fälligkeitstag nach älteste verbuchte Abgabenschuldigkeit zu verrechnen. In diesem Zusammenhang wird der Vollständigkeit halber festgestellt, dass per 18. November 2002 ein Rückstand in der Höhe von € 5.221,75 aushaftete.

Weiters wird festgestellt, dass seit dem 1. Jänner 2003 eine Aufhebung von Bescheiden der Abgabenbehörde erster Instanz durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz außerhalb eines Berufungsverfahrens von Rechts wegen nicht mehr möglich ist (Gemäß § 300 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz nur von ihr selbst erlassene, beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtene Bescheide aufheben).

Im Übrigen hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei Berufungen gemäß § 289 Abs. 2 BAO immer in der Sache selbst zu entscheiden und ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäss den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage wird noch festgestellt, dass, wie bereits im Sachverhalt dargestellt, der Einkommensteuerbescheid vom 11. Dezember 2002 hinsichtlich des Einkommensteuerbetrages von € 988,57 auf € 1.080,14 auf Grund eines Schreibfehlers gemäß § 293 BAO berichtigt wurde. Für die Berechnung der Anspruchszinsen war daher der Betrag von € 1.080,14 maßgeblich.

Der Einkommensteuerbescheid wurde am 16. Dezember 2002 zugestellt. Der Zeitraum für die Zinsenberechnung endet daher am 15. Dezember 2002.

Die Berechnung stellt sich somit unter Berücksichtigung dieses Umstandes sowie unter Berücksichtigung des Betrages von € 500,00 wie folgt dar:

Zeitraum

Differenzbetrag

entrichtete Anzahlungen

Bemessungs- grundlage

Tage

Zinssatz

Zinsen

01.10.2001 - 08.11.2001

1.080,14

0,00

1.080,14

39

0,0144

6,07

09.11.2001 - 18.11.2002

1.080,14

0,00

1.080,14

375

0,0130

52,66

19.11.2002 - 16.12.2002

1080,14

500,00

580,14

27

0,0130

2,04

Anspruchszinsen:

     

60,77

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, 30. Juni 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 214 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Anspruchszinsen, Bemessungszeitraum, Gutschriften, Aufhebung von Bescheiden

Stichworte