UFS RV/0324-W/03

UFSRV/0324-W/0325.3.2003

Anpassung der Anspruchszinsen bei Herabsetzung der Einkommensteuer

 

Anmerkungen:
Abweichend: RV/0380-G/03

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Anspruchszinsen 2000 entschieden:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf setzte mit Bescheid vom 4. Juni 2002 für das Jahr 2000 gemäß § 205 BAO Anspruchszinsen in Höhe von 165,98 fest.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 erhob der Bw. dagegen das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, dass mit dem letztgültigen Einkommensteuerbescheid vom 12. Juni 2002 die Einkommensteuernachzahlung so gering sei, dass keine Anspruchszinsen verrechnet werden dürfen. Die Festsetzung der Anspruchszinsen sei lediglich auf Grund falsch ausgefertigter Einkommensteuerbescheide, welche mittlerweile berichtigt wurden, erfolgt. Der Bescheid über die Anspruchszinsen sei aber fälschlicherweise noch aufrecht.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Jänner 2003 als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2003 beantragte der Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabebehörde zweiter Instanz. Dabei führt der Bw. aus, dass es durch den seitens der Behörde falsch ausgestellten Einkommensteuerbescheid 2000 vom 27. Mai 2002 zur Festsetzung von Anspruchszinsen in der Höhe von € 165,98 gekommen sei. Durch den mittels Berufungserledigung wiederum seitens der Behörde falsch ausgestellten Einkommenssteuerbescheid vom 4. Juni 2002 sei es zu einer Gutschrift von Anspruchszinsen in der Höhe von € 88,15 gekommen. Gegen den abermals falschen Einkommensteuerbescheid sei Berufung erhoben worden, welche am 12. Juni 2002 durch die neuerliche Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2000 erledigt worden sei. Die neuerliche Gutschrift sei jedoch zu gering, um den Bagatellebetrag bei der Berechnung der Anspruchszinsen zu übersteigen, so dass keine weitere Gutschrift sich ergeben habe. Da im Falle der ursprünglich richtigen Ausstellung des Einkommensteuerbescheides überhaupt keine

Anspruchszinsen angefallen wären, könne daher ein Fehler der Behörde nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen führen und ein Betrag an Anspruchszinsen in der Höhe von € 77,83 aufrecht bleiben.

Es wird beantragt, Anspruchszinsen in der berechneten Höhe gutzuschreiben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

Der Bw. führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, dass auf Grund von Fehlern seitens der Behörde, trotz stattgebender Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide Anspruchszinsen aufrecht bleiben, welche bei einer ursprünglich richtigen Erlassung des Bescheides nie festzusetzen gewesen wären.

§ 205 BAO sieht keine Regelung vor, dass im Falle der nachträglichen Abänderung einer Einkommensteuernachforderung, die die Festsetzung von Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären.

Daraus ergibt sich, dass die Vorschreibung der Anspruchszinsen nicht erfolgreich mit dem Argument angefochten werden kann, dass der maßgebende Einkommensteuerbescheid inhaltlich rechtswidrig sei.

Allerdings bezieht sich die Freigrenze des § 205 Abs. 2 BAO ausschließlich auf den jeweiligen Anspruchszinsenbescheid, nicht jedoch auf einen eventuell sich zwischen dem ursprünglichen Nachforderungszinsenbescheid und dem aufgrund einer Neuberechnung der Abgabenfestsetzung zu erlassenden Gutschriftszinsenbescheid verbleibenden Differenzbetrag.

Wenn allerdings die streitgegenständlichen Anspruchszinsen in der Höhe von € 77,83 ausschließlich durch einen Fehler des Finanzamtes verursacht wurden und dem Bw. keinerlei Verschulden anzulasten ist, somit die Einhebung der Anspruchszinsen in der Höhe von € 77,83 eine Unbilligkeit darstellen, bestünden keine Bedenken, über Antrag des Bw. eine Nachsicht der Anspruchszinsen gemäß § 236 BAO in der genannten Höhe zu gewähren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, 25. März 2003

Der Referent:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Differenzbeträge, Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages, Nachforderungszinsenbescheid, Gutschriftszinsenbescheid, Freigrenze, nachträgliche Abänderung

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