UFS RV/0170-W/03

UFSRV/0170-W/0328.4.2003

Anpassung der Anspruchszinsen bei Herabsetzung der Einkommensteuer

 

Anmerkungen:
Abweichend: RV/0380-G/03

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten betreffend Anspruchszinsen 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Amstetten setzte mit Bescheid vom 29. November 2002 für das Jahr 2001 gemäß § 205 BAO Anspruchszinsen in Höhe von 135,53 fest.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 und auch gegen den gegenständlichen Anspruchszinsenbescheid.

Dabei behauptet die Bw. Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 37 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, da die Nichtgewährung des Hälftesteuersatzes für eine Gewinnausschüttung aus der Beteiligung an der Fa. I. gegen das primär rechtlich verankerte Diskriminierungsverbot verstoße.

Insbesondere seien bei der Berechnung der Einkommensteuer die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Betrag von S 964.606,00 (€ 70.100,65) mit dem Hälftesteuersatz zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 2001 mit S 262.632,00 (€ 19.086,21) festzusetzen. Da sich nach abgeändertem Einkommensteuerbescheid im Sinne des Berufungsantrages nach Neuberechnung Anspruchszinsen für 2001 von weniger als € 50,-- ergeben würden, hätte daher eine Vorschreibung von Anspruchszinsen für 2001 überhaupt zu unterbleiben.

Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

 

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs.1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Gemäß § 205 Abs.2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind gemäß Abs.5 nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

Die Bw. führt in ihrem Rechtsmittel aus, dass sich nach abgeändertem Einkommensteuerbescheid im Sinne des Berufungsantrages nach Neuberechnung Anspruchszinsen für 2001 von weniger als € 50,00 ergeben würden, so dass eine Vorschreibung von Anspruchszinsen für 2001 überhaupt zu unterbleiben habe.

§ 205 BAO sieht vor, dass im Falle der nachträglichen Abänderung einer Einkommensteuernachforderung, die die Festsetzung von Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären.

Erweist sich daher der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig bzw. wie im gegenständlichen Fall dargestellt wird als gemeinschaftsrechtswidrig und wird er entsprechend geändert, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen.

Allerdings bezieht sich die Freigrenze des § 205 Abs. 2 BAO ausschließlich auf den jeweiligen Anspruchszinsenbescheid, nicht jedoch auf einen eventuell sich zwischen dem ursprünglichen Nachforderungszinsenbescheid und dem aufgrund einer Neuberechnung der Abgabenfestsetzung zu erlassenden Gutschriftszinsenbescheid verbleibenden Differenzbetrag.

Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.

Wien, 28. April 2003

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Differenzbeträge, Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages, Nachforderungszinsenbescheid, Gutschriftszinsenbescheid, Freigrenze, nachträgliche Abänderung

Stichworte