Abweisung einer beantragten Bescheidaufhebung nach § 299 BAO betreffend NoVA-Festsetzung für ein im Sinne des § 82 Abs.8 KFG 1967 widerrechtlich verwendetes Kraftfahrzeug
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100771.2022
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt, Glasergasse 2/1, 9020 Klagenfurt, zur Beschwerde vom 11. April 2019, eingebracht am 15. April 2019, gegen den zur Steuernummer 57-167/9836 ergangenen Bescheid des ***FA*** (jetzt Dienststelle des Finanzamtes Österreich) vom 12. März 2019 betreffend Abweisung eines Antrages nach § 299 BAO auf Aufhebung des Bescheides betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 6/2018 vom 21. Nov. 2018 beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Die Beschwerde vom 11. April 2019 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 12. März 2019 betreffend Abweisung eines Antrages nach § 299 BAO auf Aufhebung des Bescheides betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 6/2018 vom 21. Nov. 2018 wurde mit Eingabe der beschwerdeführenden Partei an das BFG vom 24.Juni 2024 zurückgezogen und war daher gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Gemäß § 272 Abs. 4 und § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann eine Gegenstandsloserklärung im Falle einer beantragten Senatsentscheidung unter Absehen von einer beantragten mündlichen Verhandlung durch den Berichterstatter erfolgen. Im anhängigen Fall war das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung verfahrensökonomisch zweckmäßig. Entgegenstehende Gründe waren nicht bekannt.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 24. Juni 2024
