Steuerbegründende Herstellung eines Mineralöls gem. § 21. Abs. 3 MinStG durch Vermischung eines unversteuerten Grundöls mit Dieselkraftstoff
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.7200039.2019
Beachte:
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 4105-4106/2021 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28.2.2022 abgelehnt.; Revision eingebracht.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***Adr.Bf.***, vertreten durch ***RA***, über die Beschwerden vom 4. Juni 2019 gegen die Bescheide des Zollamtes Wien vom 8. Mai 2019, Zl. ***1*** und vom 10. Mai 2019, Zl. ***2***, betreffend Mineralölsteuer und Säumniszuschläge zu Recht erkannt:
- 1. Der o.a. Bescheid vom 8. Mai 2019 wird dahingehend abgeändert, dass er die Herstellung einer Menge von 7.233.428,68 Liter Mineralöl betrifft. Daraus ergibt sich hinsichtlich dieses Bescheides folgende Änderung der Abgabenfestsetzung:
Mineralölsteuer: € 2.712.535,76
Säumniszuschlag: € 54.250,72.
Die Bemessungsgrundlagen sind der Begründung dieses Erkenntnisses zu entnehmen. - 2. Im Übrigen werden die beiden Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die beiden Bescheide bleiben unverändert.
- 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 08.05.2019, Zl. ***1***, setzte das Zollamt Wien, dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf***, ***Adr.Bf.***, gemäß § 201 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 BAO die gem. § 21 Abs. 3 Mineralölsteuergesetz (MinStG) von Jänner bis Dezember 2010 entstandene Mineralölsteuer in der Höhe von € 2.718.071,43 fest.
Gleichzeitig kam es mit diesem Sammelbescheid im Grunde des § 217 Abs. 1 und 2 BAO zur Festsetzung eines Säumniszuschlages in der Höhe von € 54.361,43.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 04.06.2019. Der Bf. meint, das Zollamt sei im angefochtenen Bescheid von unrichtigen Mengen an Grundöleinkäufen ausgegangen. Außerdem sei die Abgabenberechnung mit Rechenfehlern behaftet. Die Festsetzung der Mineralölsteuer sei daher in unrichtiger Höhe erfolgt.
Zudem seien von der belangten Behörde für den gesamten Zeitraum 2010 unrichtigerweise die nicht begünstigten Steuersätze herangezogen worden. Das Zollamt habe dies damit begründet, dass durch die Herstellung (Vermischung Grundöl mit Diesel) der Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66l/1000l nicht gegeben sei.
Laut ÖNORM dürfe aber Dieselkraftstoff bis zu 70 Liter (von 0 % bis 7 %) Fettsäure-Methylester (FAME), welche den Anforderungen nach EN 14214 entsprechen, enthalten.
Darüber hinaus seien die Ausführungen der belangten Behörde nicht richtig, wonach die vom Bf. bezogenen Grundöle mit der Bezeichnung PUR 60 und PUR 75 die für Dieselkraftstoff erforderliche Norm EN 590 nicht erfüllen. Die von der belangten Behörde aus diesen Ausführungen abgeleiteten Schlüsse seien somit ebenfalls nicht zutreffend.
Der Einschreiter habe Basisöl mit einem Schwefelgehalt von max. 10mg/kg bezogen, sodass das Grundöl/Dieselgemisch nicht mehr als 10mg/kg haben hätte können. Außerdem könnten LKW sogar mit 100 % PUR 60 bzw. PUR 75 betrieben werden, ohne dass Probleme bei Fahrzeugmotoren zu befürchten seien.
Es sei somit nicht wie von der belangten Behörde festgestellt vom Steuersatz von € 375,00 auszugehen, sondern richtigerweise gem. § 3 Z 4 lit. b) aa) MinStG der Steuersatz von € 347,00 heranzuziehen.
Außerdem sei bei der Abgabenberechnung die vom Bf. bzw. von der (mittlerweile bereits gelöschten) **GmbH1*** bereits entrichtete Mineralölsteuer in der Höhe von € 5.019.252,08 zu berücksichtigen,
Das vom Bf. bzw. von den bereits gelöschten Gesellschaften eingekaufte Grundöl sei aus Altöl hergestellt worden. Es komme daher die Steuerbefreiung gem. § 4 Abs. 1 Z 12 MinStG zu tagen, sodass hierfür keine Verbrauchsteuer anfalle.
Das Zollamt Wien entschied über diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2019, Zl. ***3***. Das Zollamt änderte dabei die Abgabenvorschreibung zu Gunsten des Bf. ab. Ausgehend von einer hergestellten Menge von 7.233.428,68 Liter Mineralöl im Jahr 2010 sei die Mineralölsteuer mit € 2.715.535,76 und der Säumniszuschlag mit € 54.250,72 festzusetzen. Im Übrigen ließ das Zollamt den angefochtenen Bescheid unverändert.
Der Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 17.09.2019 den Vorlageantrag. Er verweist darin vor allem auf das Beschwerdevorbringen und macht darüber hinaus geltend, dass seiner Ansicht nach bei der Abgabenberechnung von geringeren Mengen auszugehen sei.
Mit Bescheid vom 10.05.2019, Zl. ***2***, setzte das Zollamt Wien, dem Bf. gemäß § 201 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 BAO die gem. § 21 Abs. 3 MinStG von Jänner bis Dezember 2011 entstandene Mineralölsteuer in der Höhe von € 726.992,86 fest.
Gleichzeitig kam es mit diesem Sammelbescheid im Grunde des § 217 Abs. 1 und 2 BAO zur Festsetzung eines Säumniszuschlages in der Höhe von € 14.539,86.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 04.06.2019. Der Bf. bekämpft damit den angefochtenen Bescheid mit der im wesentlichen gleichen Argumentation wie die o.a. Beschwerde vom selben Tag.
Das Zollamt Wien wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2019, Zl. ***4***, als unbegründet ab.
Der Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 17.09.2019 den Vorlageantrag.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Auf Grund der in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung im Finanzstrafverfahren steht fest, dass der Bf. u.a. im hier relevanten Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2011 ohne über die Bewilligung als Herstellungsbetrieb zu verfügen, unversteuertes Grundöl mit Dieselkraftstoff vermischte und entgegen § 23 Abs. 6 MinStG die hergestellten Mengen Mineralöl nicht jeweils binnen einer Woche bei den zuständigen Zollämtern anmeldete und die darauf entfallende Mineralölsteuer nicht entrichtete.
Beweiswürdigung
Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in die vom Zollamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakte. Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang.
Das Bundesfinanzgericht erachtet den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt darüber hinaus auch auf Grund des bereits in Rechtskraft erwachsenen Finanzstrafverfahrens, das u.a. unter Bedachtnahme auf die Aussagen des Bf. selbst zustande gekommen ist, als erwiesen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkte I. und II. (Abweisung/Abänderung)
Rechtslage:
Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß Abs.2 Z. 3 leg. cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.
Die Bestimmungen des MinStG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung lauten (auszugsweise):
§ 1 Abs. 1 MinStG: Mineralöl, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, sowie Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet verwendet werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).
§ 3 (1) Z MinStG: Die Mineralölsteuer beträgt:
Rechtslage bis 31.12.2010:
…
4. für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
…
c) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
Rechtslage ab 01.01.2011:
…
4. für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
d) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 397 Euro;
bb) ansonsten 425 Euro;
§ 21 Abs. 3 MinStG: Wird Mineralöl ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Mineralöls.
§ 21 Abs. 4 Z 5 MinStG: Die Steuerschuld entsteht in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Herstellung.
§ 22 Abs. 1 Z 5 MinStG: Steuerschuldner ist oder sind gemäß in den Fällen des § 21 Abs. 3 der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person.
§ 23 Abs. 6 MinStG: Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
§ 26 Abs. 1 MinStG: Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen Mineralöl gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird. Ein Bearbeiten ist auch das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit anderen Stoffen, wenn das Gemisch ein Mineralöl ist, es sei denn, das Mischen erfolgt in einem Mineralöllager oder bei der Verwendung von steuerfreiem Mineralöl in einem Verwendungsbetrieb.
§ 26 Abs. 3 Z 1 MinStG: Nicht als Mineralölherstellung gilt, sofern ein Betrieb nicht schon aus einem anderen Grund ein Mineralölherstellungsbetrieb ist, das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen, Heizstoffen oder anderen Waren, wenn die Mineralölsteuer für die einzelnen steuerpflichtigen Bestandteile entrichtet worden ist und die entrichteten Beträge insgesamt nicht niedriger sind als der Mineralölsteuerbetrag, mit dem das Gemisch zu besteuern wäre oder das Gemisch bei der Abgabe in den Hauptbehälter eines Fahrzeuges hergestellt wird.
Erwägungen
Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat den Bf. mit Urteil vom 10.08.2020, 012 Hv 7/19p für schuldig erkannt, er habe im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Wien sowie des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer von im Urteil genannten drei verschiedenen Gesellschaften fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Mineralölsteuer (von insgesamt Euro 11.585.809,76) bewirkt, indem er ohne Bewilligung als Herstellungsbetrieb unversteuertes Grundöl mit Dieselkraftstoff vermischte und entgegen § 23 Abs. 6 Mineralölsteuergesetz die hergestellten Mengen Mineralöl nicht jeweils binnen einer Woche bei den zuständigen Zollämtern anmeldete und die darauf entfallende Mineralölsteuer nicht entrichtete.
Dieses Strafurteil enthält u.a. auch eine tabellarische Aufstellung mit den vom Bf. hergestellten Mengen an Mineralöl. Der betreffenden Tabelle ist zu entnehmen, dass der Bf. im Zeitraum Jänner bis Dezember 2010 1.808.357,17 Liter Grundöl für die Herstellung von 7.233.428,68 Liter mineralölsteuerpflichtiges Produkt verwendet hat und dass dafür eine Mineralölsteuer in der Höhe von € 2.712.535,76 entstanden ist.
Im Zeitraum Jänner bis Dezember 2011 hat der Bf. laut dieser Tabelle 427.642,85 Liter Grundöl zur Herstellung von 1.710.571,40 Liter mineralölsteuerpflichtiges Produkt verwendet, für das eine Mineralölsteuer in der Höhe von € 726.992,85 entstanden ist.
Dieses Urteil ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.
Dazu ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, entfaltet, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt (beispielsweise VwGH 17.12.1992, 91/16/0132). Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen (VwGH 26.5.1993, 90/13/0155; VwGH 9.12.1992, 90/13/0281; u.a.). Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH 7.5.1990, 88/15/0044), wobei die Bindung selbst dann besteht, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist (VwGH 30.3.2000, 99/16/0141).
Die beiden angefochtenen Abgabenbescheide (bzw. die o.a. Beschwerdevorentscheidungen) betreffen zweifellos einen Teil jener Menge an vorschriftswidrig hergestellten Mineralölprodukten, die im Spruch des genannten Urteils genannt sind. Auch die Menge des vom Bf. dazu verwendeten Grundöls laut Strafurteil stimmt mit der Menge laut Abgabenbescheiden (bzw. laut Beschwerdevorentscheidungen) überein.
Unter Bedachtnahme auf die eben erwähnte Bindungswirkung war der angefochtene Bescheid vom 08.05.2019 hinsichtlich der dem Bf. zur Last gelegten Menge und hinsichtlich der Höhe der Abgabenfestsetzung zu Gunsten des Bf. abzuändern und kam eine darüber hinaus gehende weitere Reduzierung im Sinne des Beschwerdevorbringens nicht in Betracht.
Dabei war auch der offensichtliche Schreibfehler in der o.a. Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2019 richtig zu stellen, in der die Höhe der für den Bf. entstandenen Mineralölsteuer mit € 2.715.535,76 anstatt zutreffend mit € 2.712.535,76 angegeben wird.
Zum Einwand, das Zollamt habe auf die vom Bf. hergestellten Mengen Mineralöl einen falschen Steuersatz angewandt wird ebenfalls auf das bereits mehrmals erwähnte Strafurteil verwiesen, in dem zu dieser Problematik u.a. festgestellt wird:
"Dazu ist auszuführen, dass für die Anwendung des begünstigten Steuersatzes auf Dieselkraftstoff ein Schwefelgehalt von max. 10mg/kg vorliegen darf. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a MinStG ist als weitere Voraussetzung ein Gehalt an biogenen Stoffen (FAME) von mindestens 4,4 % (bis 31.12.2009) bzw. 6,6 % (ab 1.1.2010) vorgesehen. Normgerechte Dieselkraftstoffe, wie beispielsweise der Dieselkraftstoff "B7" mit einem Maximalgehalt von 7 % an biogenen Stoffen, enthalten in etwa diesen Anteil an biogenen Stoffen. Da das vom Angeklagten angekaufte Grundöl keine biogenen Stoffe enthielt, kam es durch die Vermischung zwangsläufig zu einer Verringerung des biogenen Anteils im Gesamtprodukt, sodass die Voraussetzung für die Steuerbegünstigung nicht gegeben war."
Der begünstigte Steuersatz war daher entgegen der Ansicht des Bf. nicht zur Anwendung zu bringen.
Dem Begehren auf Steuerbefreiung gem. § 4 Abs. 1 Z 12 MinStG kann aus nachstehenden Gründen nicht entsprochen werden:
Nach der bezogenen Norm sind gebrauchte Mineralöle iSv § 2 Abs. 1 MinStG (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung für mineralogische Verfahren oder zu einem nach Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden von der Mineralölsteuer befreit.
Im vorliegenden Fall bildet den Gegenstand der Besteuerung das vom Bf. durch Vermischen von Grundöl mit Dieselkraftstoff hergestellte Erzeugnis und nicht etwa ein gebrauchtes Mineralöl. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Steuerbefreiung liegen schon aus diesem Grund nicht vor. Dazu kommt, dass das vom Bf. hergestellte Produkt unstrittig zur Verwendung als Treibstoff bzw. zum Verheizen bestimmt war, sodass auch von einer Verwendung für mineralogische Verfahren oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a MinStG begünstigten Zweck keine Rede sein kann.
Auch mit seinem Ansinnen, das Zollamt habe bloß einen Unterschiedsbetrag gem. § 24 Abs. 2 MinStG festsetzen dürfen, kann der Bf. nicht durchdringen. Der Bf. übersieht mit der diesbezüglichen Argumentation, dass es zu einer entsprechenden Festsetzung ausschließlich dann kommt, wenn Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der in Abs. 1 leg.cit. bezeichneten Art verbotswidrig verwendet oder abgegeben werden. Dies ist dann der Fall, wenn Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, für die die Mineralölsteuer zu einem niedrigeren Steuersatz entrichtet wurde, weil sie für einen bestimmten Zweck vorgesehen waren, zu einem Zweck verwendet werden, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist. Dafür, dass es im vorliegenden Fall zu einer Versteuerung zu einem niedrigeren Steuersatz im Hinblick auf die intendierte Verwendung zu einem bestimmten Zweck gekommen ist, besteht aber nach der Aktenlage nicht der geringste Hinweis. Auch der Bf. behauptet Derartiges nicht. Es ist daher nicht zu Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 24 MinStG gekommen und für eine Nachversteuerung bzw. zur Festsetzung eines Unterschiedsbetrages nach der bezogenen Norm besteht somit kein Raum.
Bei dem im vorliegenden Fall außer Streit stehenden Vermischen des Grundöls mit dem Dieselkraftstoff handelt es sich vielmehr um eine Bearbeitung (Herstellung) iSd Begriffsbestimmungen des MinStG (siehe etwa § 26 Abs. 1 MinStG). Zur Tatbestandsverwirklichung genügt es bereits, wenn ein Mineralöl dadurch hergestellt wird, dass Mineralöle miteinander oder mit anderen Stoffen vermischt werden.
Da dem Bf. laut o.a. Strafurteil vorzuwerfen ist, unter Einbindung der von ihm geleiteten Unternehmen im Zeitraum zwischen Jänner 2006 bis April 2012 insgesamt 35.448.028,44 Liter Mineralöl (bestehend aus einem Gemisch von Dieselkraftstoff mit unversteuertem Grundöl) hergestellt zu haben, um seinen Gewinn zu maximieren, ist von einer gewerblichen Herstellung auszugehen.
Eine Bewilligung für eine solche Herstellung hat das Zollamt im vorliegenden Fall nicht erteilt.
Es steht somit fest, dass entsprechend den Bestimmungen des § 21 Abs. 3 Mineralöl ohne Bewilligung gewerblich hergestellt worden ist. Das Zollamt hat die Abgabenfestsetzung daher zu Recht auf diese Norm gestützt.
Zu einer Doppelbesteuerung ist es entgegen der Ansicht des Bf. nicht gekommen, zumal für dieses neu hergestellte Erzeugnis keine Mineralölsteuerentrichtung erfolgt ist.
Steuerschuldner in den Fällen des § 21 Abs. 3 MinStG ist gem. § 22 Abs. 1 Z 5 MinStG der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person.
Da nach den Feststellungen des o.a. Strafurteils die Herstellung des Gemischs auf einen Entschluss des Bf. basiert und dieser seinen Mitarbeitern die näheren Anweisungen zur Beimischung des Grundöls erteilt hat, hat das Zollamt Wien den Bf. zu Recht als Steuerschuldner herangezogen. Denn er ist als "Drahtzieher" bzw. "Mastermind" des gesamten Herstellungsprozesses jedenfalls dem in der zitierten Norm genannten Personenkreis zuzurechnen.
Entsteht die Steuerschuld gemäß § 21 Abs.3 MinStG hat gemäß § 23 Abs.6 MinStG der Steuerschuldner die Mineralölmengen binnen einer Woche nach deren Entstehen beim zuständigen Zollamt schriftlich anzumelden, die Steuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten. Da weder vom Bf. noch von den involvierten Gesellschaften ein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wurde, kann gemäß § 201 Abs.2 Z 3 BAO die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen.
Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgt auf Grund des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Dagegen sprechende Billigkeitsgründe ergeben sich nach der Aktenlage nicht und es werden solche auch vom Bf. nicht behauptet.
Substantiierte Einwände gegen die mit den beiden angefochtenen Bescheiden erfolgte Festsetzung von Säumniszuschlägen trägt der Bf. nicht vor. Es genügt daher dazu der Hinweis, dass nach der Aktenlage die diesbezüglichen Vorschreibungen unter Bedachtnahme auf die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zu Recht ergangen sind.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen und war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am 29. Jänner 2021
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | VwGH 17.12.1992, 91/16/0132 |