Normen
BAO §115 Abs1;
FinStrG §53;
EMRK Art6 Abs1;
VwRallg;
ZollG 1988;
ZPO §268;
BAO §115 Abs1;
FinStrG §53;
EMRK Art6 Abs1;
VwRallg;
ZollG 1988;
ZPO §268;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Berufungsentscheidung vom 23. Oktober 1991 wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge: belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Zollamtes Wien (in der Folge: ZA) vom 19. Oktober 1990, mit dem ihm gegenüber aus dem Grunde des § 174 Abs. 3 lit. a zweiter Tatbestand ZollG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 ZollG (für in den Jahren 1985 bis 1988 durch Erwerbe von F... an sich gebrachte 90 Funkempfangs- und 30 Funksendegeräte ausländischer Herkunft) Eingangsabgaben - zuzüglich Säumniszuschlag - festgesetzt worden war, als unbegründet ab.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt wird, und zwar allein aus dem Grund, er setze sich mit der Frage der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 174 Abs. 3 lit. a zweiter Tatbestand ZollG (nur für den Fall eines vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers, das ihm in dieser Sache aber nicht vorgeworfen werden könne, könnte die Eingangsabgabenschuld kraft Gesetzes entstehen) überhaupt nicht auseinander.
Der Bundesminister für Finanzen legte die betreffenden Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor. In dieser wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1990, Zl. 90/16/0048-9, verwiesen. Mit diesem ist die Beschwerde des (damaligen und nunmehrigen) Beschwerdeführers gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 9. Februar 1990, Zl. 231 - 3/90, betreffend Geltendmachung einer Zollschuld kraft Gesetzes im wesentlichen wegen desselben Sachverhaltes wie im nunmehrigen Beschwerdefall, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt worden. Der Beschwerdeführer ist nämlich durch den in Ausübung des Aufsichtsrechtes erlassenen - die zuletzt angeführte Berufungsentscheidung gemäß § 299 Abs. 1 lit. a BAO wegen Nichtbeachtung der Zuständigkeit des ZA auf Grund der §§ 69 BAO und 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1979, BGBl. Nr. 509 (in der Fassung BGBl. Nr. 381/1988), aufhebenden und aktenkonform begründenden - Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 15. Juni 1990, Zl. R 1596/1/1-III/3/90, klaglos gestellt worden.
Das Kreisgericht Wiener Neustadt als Schöffengericht hatte mit (rechtskräftig gewordenem) Urteil vom 21. Dezember 1990 den Beschwerdeführer schuldig erkannt, er hat in der Zeit von 1985
bis 1988 in ... gewerbsmäßig vorsätzlich Sachen, hinsichtlich
welcher von dem abgesondert verfolgten F... ein Schmuggel
begangen wurde, nämlich insgesamt 90 Scanner-Empfangsanlagen und 30 Funkgeräte gekauft und verhandelt. Er hat hiedurch das Vergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach den §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wird hiefür ...
In den Entscheidungsgründen dieses Urteiles war u.a. folgendes festgestellt worden:
"Im Jahre 1985 kontaktierte der abgesondert verfolgte ...
F..., der sich damals als "Oswald"" dem Angeklagten "vorstellte
und aus ... stammte, den Angeklagten und fragte ihn, ob er
"Geräte" kaufen bzw. verkaufen und vermitteln wolle. In der
Folge übersendete "Oswald" dem Angeklagten bis Anfang 1988
90 Scanner-Empfangsanlagen und 30 ... Funkgeräte, die er durch
Schmuggel nach Österreich gebracht hatte. Dem Angeklagten war
klar, daß die Geräte aus einem Schmuggel stammten. ... F wurde
deshalb auch bereits mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch
vom 9. 1. 1989 ... nach dem § 37 Abs. 1 lit. a und § 38 Abs. 1
lit. a FinStrG schuldig erkannt und ...
Bei der Strafbemessung war mildernd: ... das umfassende
Geständnis ..."
Der Beschwerdeführer, der im wesentlichen einen Begründungsmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG bei Erlassung der angefochtenen Berufungsentscheidung behauptet, scheint dabei vor allem folgendes zu übersehen:
Das ZA wies in seiner Berufungsvorentscheidung vom 19. April 1991 begründend - offensichtlich in Erwiderung auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, es könne ihm grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz nicht nachgewiesen werden, - bereits auf das angeführte Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Abgabenbehörde an die tatsächlichen Feststellungen des Gerichtes in einem Urteil gebunden sei, hin.
Die belangte Behörde gab in der Begründung der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung u.a. die entsprechende Erwiderung des Beschwerdeführers auf die angeführte Begründung der Berufungsvorentscheidung des ZA wieder, wonach eine derartige Bindung im Hinblick auf das § 268 ZPO als verfassungswidrig aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verfassungswidrig sei. Anschließend zitierte die belangte Behörde ihren dem Beschwerdeführer mit (am 11. Oktober 1991 zugestelltem) Schreiben vom 4. Oktober 1991 gemachten Vorhalt:
"...
3.) Zur Verschuldensfrage:
Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens stellt sich die Frage nach einem fahrlässigen Verhalten überhaupt nicht. Ihr vorsätzliches Verhalten steht außer Zweifel. Zum einen gehört die Kenntnis des Einfuhrverbotes derartiger von der Fernmeldebehörde nicht genehmigter Geräte zum allgemeinen Wissensstand sämtlicher betroffener Personen, auf welchen Umstand übrigens auch in häufigen Publikationen in verschiedenen Medien immer wieder hingewiesen wird. Zum anderen kann die von Ihnen eingehend geschilderte, geradezu konspirative Versendungsweise und Bezahlung der Geräte keine andere Wertung Ihres Verhaltens zulassen. In diesem Zusammenhang ist wieder auf Ihre Verantwortung vom 7. März 1988 hinzuweisen, in der es auszugsweise heißt:
"Der Vollständigkeit halber möchte ich auch noch ausführen, daß meines Erachtens Oswald irgend jemanden beim Zoll an der Grenze kennen müsse, da er mir einmal im Zuge einer Bestellung sagte, daß er die bestimmte Ware nur an bestimmten Tagen besorgen könne.""
In seiner - in der Begründung der angefochtenen Berufungsentscheidung ebenfalls wiedergegebenen - schriftlichen Stellungnahme vom 15. Oktober 1991 zu diesem Vorhalt brachte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verschuldensfrage - abgesehen vom dem Schlußsatz, wonach die Angaben seiner Berufung vollinhaltlich aufrecht blieben - nichts mehr vor.
Bei der weiteren Begründung der angefochtenen Berufungsentscheidung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 289 Abs. 2 BAO aus, die mangelhafte Begründung des (erstinstanzlichen) Bescheides erscheine nunmehr durch das an den Beschwerdeführer ergangene Schreiben vom 4. Oktober 1991 im Sinne der zitierten Gesetzesstelle saniert. Die belangte Behörde beziehe sich dergestalt auf dessen Inhalt, daß er auch als integrierender Teil der Begründung dieser Entscheidung zu gelten habe.
Bereits die vorstehenden Ausführungen zeigen, daß der vom Beschwerdeführer behauptete Begründungsmangel nicht vorliegt.
Der Vollständigkeit halber ist noch folgendes zu bemerken:
Gemäß § 174 Abs. 3 lit. a ZollG entsteht die Zollschuld kraft Gesetzes für den, der über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr, ODER, der eine solche Ware an sich bringt, obwohl ihm die Zollhängigkeit bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht mehr geäußerten Auffassung wird die Rechtsansicht, wonach in einem Fall wie dem vorliegenden die Zollbehörde an die im Spruch des den Beschwerdeführer betreffenden rechtskräftigen Strafurteiles festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden ist (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1987, Zl. 85/16/0055, Slg. Nr. 6189/F, mit weiterem Hinweis), vom Verwaltungsgerichtshof auch nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1990, Zl. G 73/89-11, mit dem § 268 ZPO als verfassungswidrig aufgehoben worden ist, weiterhin vertreten (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1991, Zl. 90/16/0164, ÖStZB 17/1991, S. 404).
Der Beschwerdeführer scheint nämlich zu übersehen, daß der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die Bindung im Sinne des § 268 ZPO unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 MRK nur in den Fällen als verfassungswidrig angesehen hat, in denen das Zivilgericht an die Entscheidung in einem anderen (strafgerichtlichen) Verfahren gebunden ist, zu welchem der Betroffene aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte.
Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG durch den auf Grund des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zuständigen Dreiersenat als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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