Kursverluste aus der Tilgung von Fremdwährungsdarlehen - keine Werbungskosten bei Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100614.2018
Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/15/0114. Mit Erk. v. 24.10.2019 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf, vertreten durch StB, über die Beschwerde vom 19.06.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom 14.06.2018 betreffend Einkommensteuer 2017 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war in Italien ansässig und erzielte im Jahr 2017 in Österreich Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung und aus der Veräußerung dieser Eigentumswohnung. Er reichte am 9.4.2018 die Einkommensteuererklärung für 2017 elektronisch ein. Darin gab er neben Einkünften aus der Vermietung einer Eigentumswohnung nicht pauschalierte Einkünfte aus der Veräußerung dieser Eigentumswohnung in Höhe von EUR 40.245,05 an. Mit Ergänzungsersuchen vom 8.5.2018 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die Berechnung der Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen zu übermitteln. Der Beschwerdeführer folgte diesem Ersuchen mit Eingabe vom 12.5.2018, legte eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor und stellte seine Berechnung der Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen wie folgt dar:
Anschaffung 5.3.2004 |
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Kaufpreis It. Vertrag | 119.000,00 |
Anwaltskosten | 2.349,00 |
GrESt, Eintragungsgebühr | 4.239,97 |
Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten | 125.588,97 |
zzgl. Instandsetzungsaufwendungen (nicht bei Einkünfteermittlung berücksichtigt) | 6.190,24 |
abzgl. AfA-Beträge 2009-2017 (bei Einkünfteermittlung abgezogen 8,5 x 1.507,07) | -12.810,10 |
adaptierte Anschaffungskosten im Verkaufszeitpunkt 02/2017 | 118.969,12 |
Verkaufserlös | 200.000,00 |
abzgl. Anschaffungskosten | -118.969,12 |
Bemessungsgrundlage | 81.030,89 |
davon 30 % Immobilienertragsteuer | 24.309,00 |
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Antragsveranlagung gemäß § 30a Abs. 2 EStG (Regelbesteuerungsoption) |
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Bemessungsgrundlage Immobilienertragsteuer | 81.030,89 |
abzgl. Berechnung Immobilienertragsteuer netto EUR 1.470 + 20 % Ust | -1.764,00 |
abzgl realisierter Kursverlust CHF-Kredit | -39.021,84 |
Summe | 40.245,05 |
Das Finanzamt erließ am 14.6.2018 den Einkommensteuerbescheid 2017 und setzte die tarifbesteuerten Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen aufgrund der Regelbesteuerungsoption abweichend von der Abgabenerklärung mit EUR 79.276,89 fest. In der Begründung wies das Finanzamt auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2014, G 137/2014, G 138/2014 hin, demzufolge Kursverluste aus Fremdwährungskrediten keine Werbungskosten und daher bei Berechnung der Immobilienertragsteuer nicht zu berücksichtigen seien.
Der Beschwerdeführer wendete in seiner Beschwerde vom 18.6.2018 ein, er habe die im Jahr 2017 veräußerte Wohnung bei ihrer Anschaffung im Jahr 2004 durch einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken finanziert. Nach dem Verkauf der Wohnung im Jahr 2017 sei dieser Fremdwährungskredit aus dem Veräußerungserlös getilgt worden. Dabei sei ein Kursverlust in Höhe von EUR 39.021,84 abgeflossen. Indem das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2017 den im Jahr 2017 abgeflossenen Kursverlust nicht als Werbungskosten abgezogen habe, habe es den Beschwerdeführer im objektiven Nettoprinzip nach §§ 4 Abs 1 und 16 EStG verletzt. Die Fremdfinanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Fremdwährungskredit hingen ausschließlich mit der bis 2017 vermieteten und sodann mit Überschuss veräußerten Wohnung zusammen. Das Abzugsverbot nach §§ 20 Abs 2 und 30a EStG greife nach der Rechtsprechung von VwGH und VfGH nur für Schuldzinsen, nicht aber für Kursverluste. Aufgrund der Option zur Regelbesteuerung sei der lineare Steuersatz von 30 % nicht "gemäß § 30a Abs 1" anwendbar, es greife daher der Normaltarif nach § 33 EStG. Das Abzugsverbot des § 20 Abs 2 EStG greife nur, soweit der lineare Steuersatz von 30 % gemäß § 30a Abs 1 angewendet werde. Die Regelbesteuerungsoption öffne somit den Weg zum Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem objektiven Nettoprinzip. §§ 4 Abs 4 und 16 EStG verankerten das objektive Nettoprinzip. Kosten aus einer Fremdfinanzierung (Schuldzinsen, Kursverluste, Spesen) seien somit abzugsfähig. Verwiesen werde auf zwei Artikel von Beiser.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.7.2018 ab. In der Begründung vertrat es die Ansicht, dass Kursverluste im Zusammenhang mit der Tilgung eines Fremdwährungsdarlehens stünden und daher nicht bei den außerbetrieblichen Einkünften aus Grundstücksveräußerungen bzw. Vermietung und Verpachtung abzugsfähig seien, sondern in die private Vermögenssphäre fielen. In seinem Vorlageantrag vom 7.8.2018 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahin, dass der VwGH die vom BFG in der Entscheidung vom 4.12.2017, GZ RV/7104721/2017 vertretene Abspaltung der Kursverluste als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen in seinem Erkenntnis vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0026 als gesetzwidrig erkannt habe. Verwiesen werde auf zwei weitere Artikel von Beiser. Beantragt werde weiterhin die Berücksichtigung des 2017 abgeflossenen Kursverlustes als Werbungskosten.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem das Finanzamt nicht entgegengetreten ist.
Rechtslage
Gemäß § 16 Abs 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zum Erwerb, zur Sicherung oder zur Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies ausdrücklich zugelassen ist. Gemäß Z 1 leg. cit. sind Schuldzinsen Werbungskosten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (VwGH 29.1.2015, 2011/15/0148).
Trotz des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Forderung und Verbindlichkeit unterscheiden sich diese beiden Wirtschaftsgüter insbesondere in Hinblick auf die Besteuerung der aus ihnen erwachsenen - vom Schuldner zu zahlenden und vom Gläubiger zu empfangenden - Zinsen voneinander. Die vom Schuldner zu zahlenden Zinsen stellen aus Sicht des Gläubigers Erträge seiner Kapitalforderung dar, die als Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen zu erfassen sind. Hingegen fallen die Zinsen beim Schuldner nicht als (negative) Erträge aus seiner Verbindlichkeit unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Vielmehr stellen Schuldzinsen je nach Lage des Falles entweder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen der privaten Lebensführung dar (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0026).
Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer - der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden - Liegenschaft aufgenommen wurde, stehen - anders als Schuldzinsen für Fremdkapital - nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften. Kursverluste wie auch Kursgewinne sind Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen. Kursverluste stellen daher kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar. Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredites resultieren, sind daher nicht als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig (VwGH 26.1.2017, Ro 2015/15/0011 mit Verweis auf VfGH vom 29. November 2014, G 137/2014, G 138/2014).
Ein Darlehen, das nachträglich mit einem höheren Betrag zurückzuzahlen ist, führt zu keinem nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungsaufwand, der als Werbungskosten berücksichtigt werden könnte (VwGH 24.10.1978, Zl. 1006/76).
Erwägungen
Strittig ist im vorliegenden Fall einzig, ob Kursverluste im Zusammenhang mit der Tilgung einer Fremdwährungsverbindlichkeit, die im Zusammenhang mit der Finanzierung einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle steht, bei dieser Einkunftsquelle als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Bereits nach dem Gesetzeswortlaut kommt ein Werbungskostenabzug für Kursverluste nicht in Betracht, da diese - im Gegensatz zu Schuldzinsen - nicht ausdrücklich als abzugsfähige Werbungskosten in der Gruppe der Aufwendungen für Erwerb und Wertminderung von Wirtschaftsgütern genannt werden.
In dem im Vorlageantrag zitierten Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2017 zu Ro 2016/15/0026 war ein betrieblich veranlasstes Fremdwährungsdarlehen gegenständlich. Der in Beschwerde und Vorlageantrag zitierten Literaturmeinung von Beiser ist der VwGH nicht gefolgt (siehe das oben zitierte Erkenntnis vom 26.1.2017, Ro 2015/15/0011). Der VwGH hat klargestellt, dass Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungsdarlehens nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung (außerbetrieblicher) Einkünfte aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig sind. Dem entscheidungsgegenständlichen Sachverhalt ist zu entnehmen, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden waren. Auch bei Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen kann nichts anderes gelten - anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites errechnete Kursverluste sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Sämtliche im Rahmen der Tilgung des Darlehens geleistete Zahlungen - also auch die Abdeckung von errechneten Konvertierungs- bzw. Kursverlusten - fallen in die private Vermögenssphäre des Abgabepflichtigen und sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig (siehe auch BFG 4.12.2017, RV/7104721/2017; BFG 07.02.2018, RV/7105808/2015; BFG 17.4.2015, RV/7101379/2014).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dieses Erkenntnis folgt in der rechtlichen Beurteilung den zitierten Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Innsbruck, am 17. September 2018
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | BFG 04.12.2017, RV/7104721/2017 |