BFG RV/7101379/2014

BFGRV/7101379/201417.4.2015

Kursverluste aus Fremdwährungskrediten keine Werbungskosten bei Einkünften aus privaten Grundstückveräußerungen

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101379.2014

 

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. Anna Radschek und die weiteren Senatsmitglieder Dr. Elfriede Murtinger, Dr. Franz Kandlhofer und KR Gregor Ableidinger im Beisein der Schriftführerin Monika Holub in der Beschwerdesache Bf., W, vertreten durch Dornhofer Edith, Spechtgasse 2A, 2353 Guntramsdorf, gegen den Bescheid des Finanzamt X Mödling vom 14.01.2014, betreffend Einkommensteuer 2012 in der Sitzung am 09.04.2015 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

 

Der Beschwerdeführer (Bf.) erwarb am 10. Juli 2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau je zur Hälfte eine Liegenschaft (Baufläche begrünt). Das Grundstück war unbebaut und nicht aufgeschlossen.

Die Anschaffungskosten der Liegenschaft (Kaufpreis samt Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr) in Höhe von insgesamt 535.040,20 Euro wurden durch die Aufnahme eines Fremdwährungskredites in Schweizer Franken aufgebracht.

Am 2. Juli 2012 veräußerte der Bf. gemeinsam mit seiner Ehefrau das weiterhin unbebaute Grundstück um einen Veräußerungserlös in Höhe von 750.000 Euro. Mit dem Veräußerungserlös tilgte er den Fremdwährungskredit. Aufgrund der Kursänderung der Fremdwährung waren für die Tilgung des Kredites Geldmittel in der Höhe von 719.933,86 Euro erforderlich.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 erklärte der Bf. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 2 Abs 3 Zif 7 EStG 1988 idF 1. StabG 2012 in Höhe von 15.513,07 Euro, die er dem festen Steuersatz gemäß § 30a Abs 1 EStG 1988 idF 1. StabG 2012 von 25 Prozent unterzog. Die Höhe seiner Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen errechnete er in der Weise, dass er von dem erzielten Veräußerungserlös neben den Anschaffungskosten den Kursverlust des Fremdwährungskredites in der Höhe von 183.933,86 Euro in Abzug brachte. Den verbleibenden Überschuss aus der Veräußerung von 31.026,14 Euro ordnete er jeweils zur Hälfte seiner Frau und sich selbst zu.

Das Finanzamt setzte in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen - ohne Berücksichtigung des Kursverlustes des Fremdwährungsdarlehens - in Höhe der Differenz zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös der Liegenschaft jeweils zur Hälfte mit 107.480 Euro an und besteuerte diese mit dem besonderen Steuersatz von 25 Prozent. Begründend wurde ausgeführt, dass Kursverluste gemäß § 30 EStG keine abzugsfähigen Aufwendungen darstellten. Der Veräußerungserlös sei daher abzüglich der seinerzeitigen Anschaffungskosten zur Hälfte als Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen (Neuvermögen, da Kauf  2008) zu erfassen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, und erklärte, den Bescheid insoweit anzufechten, als darin das wirtschaftliche Risiko von Kursdifferenzen im Rahmen der Besteuerung von Verkäufen von Immobilien nicht berücksichtigt werde. Er habe eine Immobilie mit Fremdwährungskredit erworben. Das Fremdwährungsrisiko habe sich wirtschaftlich letztlich als nachteilig herausgestellt. Bei Berücksichtigung dieses Fremdwährungsrisikos, das schlagend geworden sei, hätte sich eine um 22.991,73 Euro verminderte Einkommensteuer ergeben. Richtig sei daher, die Einkommensteuer aus privatem Grundstücksverkauf nach Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung aus dem Fremdwährungskredit zu ermitteln.

Es scheine daher so, dass das Fremdwährungsrisiko in der Besteuerung von Kapitalgesellschaften bei Verkäufen von Grundstücken sehr wohl berücksichtigt werden könne, bei Privatpersonen augenscheinlich jedoch nicht. Entweder liege hier eine planwidrige Gesetzeslücke vor oder natürliche Personen seien schlechter gestellt als Kapitalgesellschaften. Diese Schlechterstellung sei unbegründet und verfassungswidrig, denn es finde sich kein vernünftiger Grund, Privatpersonen gegenüber Kapitalgesellschaften steuerlich zu benachteiligen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürften im Rahmen des Gleichbehandlungsgebotes an gleiche Sachverhalte keine unterschiedlichen Rechtsfolgen geknüpft werden. Der Gleichheitssatz gebiete auch, dass letztlich keine Unbilligkeit hervorkommen dürfe.

In der Folge erläuterte der Bf. mehrere Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zur Gleichheitswidrigkeit sowie zum Grundsatz von Treu und Glauben. Zusammenfassend ergebe sich aus einer unterschiedlichen steuerlichen Schlussfolgerung bei wirtschaftlichen Verlusten aus Fremdwährungskrediten bei Privatpersonen und Kapitalgesellschaften eine unbillige und gleichheitswidrige Bevorzugung von Kapitalgesellschaften.

Abschließend beantragte der Bf, seiner "Berufung" (gemeint Beschwerde) Folge zu geben und die Kursverluste aus dem Fremdwährungskredit zu berücksichtigen sowie die Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Im Zuge der Behandlung der Beschwerde hegte das Bundesfinanzgericht Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugsverbotes und stellte mit Beschluss vom 23. Juni 2014 zur GZ. RN/7100002/2014 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Wortfolge "oder § 30 Abs. 1" in § 20 Abs 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 idF des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/22 als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. November 2014 (VfGH 29.11.2014, G 137/2014, G 138/2014) den Antrag des Bundesfinanzgerichtes zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Kursverluste wie auch Kursgewinne Ergebnis einer Marktentwicklung seien, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufwiesen. Dementsprechend stellten diese Kursverluste kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar. Derartige Kursverluste seien daher nach den Ausführungen des VfGH nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Der Bf. brachte infolge dieser Entscheidung des Verfassungsgerichthofes eine Stellungnahme ein und führte darin aus, dass der Liegenschaftsankauf zwar privat geplant gewesen sei, da diese der ordentliche Wohnsitz hätte werden sollen. Durch die zwangsweise vorzeitige Verwertung sei dieser Vorgang aber nicht möglich gewesen bzw. unterblieben. Damit sei der Vorgang unternehmerisch geworden. Nach den Vorgaben in den Steuergesetzen werde zwischen privater und unternehmerischer Tätigkeit unterschieden, woraus sich unterschiedliche steuerliche Anknüpfungspunkte ergäben. Weitere Unterscheidungen (als privat oder unternehmerisch) sehe das Gesetz nicht vor. Wenn also der private Zweck ausscheide, folge notwendigerweise ein unternehmerischer. Ausgehend von unternehmerischen Überlegungen seien aber die Kursverluste sehr wohl als Werbungskosten bzw. berücksichtigungswürdige Ausgaben zu behandeln. Da das Finanzamt diesen Kursverlust nicht berücksichtigt habe, liege Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides vor.

Hilfsweise werde die Anwendung der Bestimmung des § 34 EStG 1988 reklamiert. Der Bf. habe den wirtschaftlichen Aufwand für den Kursverlust tatsächlich getragen. Dieser Kursverlust sei ihm zwangsweise entstanden. Es werde daher die steuerliche Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastungen durch den Kursverlust beansprucht. Die Anwendung des § 34 EStG 1988 führe letztlich dazu, dass die steuerlichen Vorschreibungen des Finanzamtes unrichtig seien. Selbst unter Anwendung eines Selbstbehaltes ergebe sich letztlich ein anderes steuerliches Ergebnis.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht führte der Bf. ergänzend aus, im Rahmen der Verkaufsverhandlungen der Liegenschaft sei man auch an ihn herangetreten, ob er nicht ein Projekt (Reihenhaus) verkaufen möchte, da man bereits einen Käufer für eine Reihenhaushälfte habe. Er habe aber dieses Projekt nicht weiterverfolgt, da er hierfür weiteres Geld hätte in die Hand nehmen müssen. Einen Gewerbebetrieb habe er nicht angemeldet, es stelle sich aber die Frage, ab wann der An- und Verkauf von Liegenschaften als gewerblich zu beurteilen sei.

Hinsichtlich Berücksichtigung des Kursverlustes als außergewöhnliche Belastung wiederholte der Bf. sein Vorbringen in der Stellungnahme und beantragte, der Beschwerde stattzugeben.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt nachstehenden Sachverhalt fest:

Der Bf. kaufte im Juli 2008 gemeinsam mit seiner Ehegattin eine unbebaute Liegenschaft in X jeweils zur Hälfte. Der Kaufpreis für die gesamte Liegenschaft betrug samt Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr 535.040 Euro. Der Bf. schloss einen Kreditvertrag über die Kaufsumme der gesamten Liegenschaft von 512.000 Euro zuzüglich der Erwerbsnebenkosten von 23.040 Euro ab. Bei diesem Kreditvertrag handelte es sich um einen Fremdwährungskredit. Die Besicherung des Kredites erfolgte durch eine Höchstbetragshypothek ob der gesamten Liegenschaft. Für diese Hypothek wurde ein Pfandrecht an der gesamten Liegenschaft zu Gunsten der kreditgebenden Bank eingeräumt. Der Kauf der Liegenschaft wurde zur Gänze mit diesen Kreditmitteln finanziert. Als Käufer der Liegenschaft wurden der Bf und seine Ehefrau je zur Hälfte grundbücherlich eingetragen.

Im Juli 2012 verkauften der Bf. und seine Ehefrau diese unbebaute Liegenschaft um einen Gesamtverkaufspreis von 750.000 Euro. In der Folge wurde der Kredit getilgt. Auf Grund der Kursänderung der Fremdwährung (Schweizer Franken) waren für die Tilgung des Kredites Geldmittel in der Höhe von 719.933,86 Euro erforderlich.

In der Einkommensteuererklärung gab der Bf. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen bekannt. Zur Berechnung der Immobilienertragsteuer wurde der besondere Steuersatz von 25 Prozent zur Anwendung gebracht.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem glaubwürdigen Vorbringen des Bf. und ist insoweit nicht strittig.

Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegendeBeschwerde rechtlich erwogen:

Sonstige Einkünfte sind gemäß § 29 Z 2 EStG 1988 idF BGBl. I 2012/22 (1. StabG 2012) Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30) und aus Spekulationsgeschäften (§ 31).

Private Grundstücksveräußerungen sind gemäß § 30 Abs 1 EStG 1988 idF BGBl. I 2012/22 (1. StabG 2012) Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.

Als Einkünfte ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Die Einkünfte sind zu vermindern um

Nach § 30a Abs 1 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des § 30 leg. cit. einem besonderen Steuersatz von 25 Prozent und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs 2 EStG 1988) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (§ 30a Abs 2 EStG 1988) anzuwenden ist.

Anstelle des besonderen Steuersatzes von 25 Prozent kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß Abs. 1 unterliegen, angewendet werden (§ 30a Abs 2 EStG 1988 idF BGBl. I 2012/22, 1. StabG).

Gemäß § 20 Abs 2 EStG 1988 idF BGBl. I 2012/22 (1. StabG 2012) dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit

in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Der Bf. hat aus dem Kauf und dem späteren Verkauf seines Hälfteanteiles an der Liegenschaft einen Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös von 107.480 Euro erzielt. Dieser Unterschiedsbetrag ist als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen.

Da die Kursverluste aus dem Fremdwährungskredit nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.11.2014, G 137/2014, G 138/2014) unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Werbungskosten darstellen, können diese keine Berücksichtigung finden. Eine Verminderung des Unterschiedsbetrages durch Abzug von Kursverlusten ist im Sinne des Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes daher nicht möglich.

Hinsichtlich des Einwandes, der An- und Verkauf der Liegenschaft sei im Rahmen eines gewerblichen Grunstückshandels erfolgt, weshalb  bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Kursverluste zu berücksichtigen seien, ist von folgenden Überlegungen auszugehen:

Gemäß § 23 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb solche aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. Eine Betätigung wird allerdings nur dann als gewerblich angesehen, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Das ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist (vgl. VwGH 18.12. 2001, 99/15/0155). Es liegt nicht bloß Vermögensverwaltung vor, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht; in einem solchen Fall begründen Grundstücksgeschäfte einen gewerblichen Grundstückshandel. Der gewerbliche Grundstückshandel hat zur Voraussetzung, dass die Veräußerungen auf planmäßige Art und Weise erfolgen (vgl. etwa VwGH  24.2.2005, 2001/15/0159, und VwGH 26.7.2000, 95/14/0161, VwSlg. 7.527/F).

Ob Vermögensnutzung oder Vermögensumschichtung und Vermögensverwertung im Vordergrund stehen, ist nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu beurteilen (vgl. VwGH  24.2.2005, 2001/15/0159).

Der planmäßige Abverkauf von Immobilien nach baulichen Umgestaltungsmaßnahmen begründet regelmäßig einen gewerblichen Grundstückshandel. Erwirbt ein Steuerpflichtiger Grundstücke, um diese zu bebauen, und veräußert er sie in nahem zeitlichem Zusammenhang, so kann bereits bei einer geringen Anzahl von Objekten eine gewerbliche Tätigkeit entstehen. Neben der Anzahl der veräußerten Objekte ist dabei auf den Zeitraum zwischen Erwerbs- und Veräußerungsvorgängen Bedacht zu nehmen, weil der Ankauf von Grundstücken mit der Absicht, diese möglichst kurzfristig nach Erwerb und Fertigstellung von Gebäuden wieder zu veräußern, insbesondere in Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger seine Tätigkeit werbend an die Allgemeinheit richtet, für eine gewerbliche Tätigkeit spricht (vgl. VwGH 25.3.1999, 94/15/0171).

Zwar tätigt ein gewerblicher Grundstückshändler im Allgemeinen bereits den Grundstückskauf in Verkaufsabsicht. Gewerblicher Grundstückshandel kann allerdings auch dann vorliegen, wenn erst auf Grund eines später gefassten Willensentschlusses der planmäßige Abverkauf der Immobilien umgesetzt wird. Es kommt sohin nicht zwingend auf die ursprüngliche Absicht des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaften an (vgl. VwGH 28.06.2012, 2009/15/0113), wohl aber zum Zeitpunkt der Veräußerung.

Wie der Bf. selbst erklärt, wurde die Liegenschaft gekauft, um dort seinen Familienwohnsitz zu etablieren.  Im Hinblick auf die Entwicklung des Frankenkredites war er jedoch gezwungen, diesen Plan fallen zu lassen, und beim Verkauf der Liegenschaft in erster Linie darauf bedacht, möglichst einen Preis zu erlangen, mit dem auch die eingetretenen Kursverluste abgedeckt werden konnten. Er gibt selbst an, die ihm angebotene Projektentwicklung eines Reihenhauses wegen des damit verbundenen weiteren finanziellen Risikos abgelehnt zu haben.  Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. beabsichtigt hätte, auf planmäßige Art und Weise weitere Liegenschaften anzukaufen und innerhalb kurzer Zeit wieder zu verkaufen. Sein Tätigwerden in Bezug auf den An- und Verkauf dieser einen Liegenschaft überschreitet daher nach Art und Umfang nicht jenes Ausmaß, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Dementsprechend wurde auch durch den An- und Verkauf einer Liegenschaft kein gewerblicher Grundstückshandel begründet.

Zum Abzug der Kursverluste als außergewöhnliche Belastung:

Gemäß § 34 Abs 1 EStG kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2 EStG) nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs 2).
  2. 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3).
  3. 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).

Damit Ausgaben als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden können, müssen alle drei angeführten Voraussetzungen erfüllt sein. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, so schließt dies die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus.

Gemäß Abs. 3 der zitierten Stelle erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist die Zwangsläufigkeit einer Ausgabe grundsätzlich stets dann zu verneinen, wenn die Ausgaben auf Tatsachen zurückgehen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. VwGH 4.4.1990, 89/13/0100; VwGH 19.3.1998, 95/15/0024).

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist entscheidend, in welchem Zusammenhang die unter dem Titel einer außergewöhnlichen Belastung geltend gemachten Aufwendungen stehen. Resultieren die Aufwendungen aus einer aus freien Stücken gewählten Handlungsweise und dem damit verbundenen Risiko, das sich aus der Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben ergeben kann, so entspricht es nicht dem Zweck des § 34 EStG, dieses Risiko in Form einer Ermäßigung der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. VwGH 24.10.2005, 2002/133/0031).

Im vorliegenden Fall erfolgte der Kauf der Liegenschaft ebenso aus freien Stücken wie die Finanzierung dieses Kaufes durch einen Fremdwährungskredit. Damit stellt sich aber der vom Bf. im Zuge der Tilgung des Fremdwährungskredites realisierte und als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Kursverlust als Folge eines Verhaltens dar, zu dem sich der Bf. aus freien Stücken entschlossen hat. Dass diese Entscheidung weitere Entscheidungen nach sich gezogen hat, wie den vorzeitigen Verkauf der Liegenschaft und die wirtschaftliche Belastung des Bf. mit dem Kursverlust, ergibt sich aus der Marktentwicklung der Währung des Fremdwährungskredites und ist in dem Risiko begründet, das die Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben und insbesondere der Abschluss von Fremdwährungskrediten in sich bergen. Dieses Risiko auf die Allgemeinheit abzuwälzen, indem die Kosten dieses Risikos eine Steuerentlastung beim Bf. zu Lasten der Allgemeinheit bewirken, entspricht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Regelungszweck des § 34 EStG. Damit fehlt es jenen Aufwendungen, die auf Grund von Entscheidungen aus freien Stücken entstanden sind, an Zwangsläufigkeit. Die Kursverluste sind somit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Folge einer Kette von freiwilligen Handlungen des Bf. und können daher nicht als zwangsläufig erwachsen angesehen werden (vgl. VwGH 19.3.1998, 95/15/0024; VwGH 24.10.2005, 2002/13/0031; VwGH 26.9.2000, 99/13/0158; alle mit weiteren Verweisen).

Das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung muss im Lichte dieser Judikatur verneint werden. Eine weitere Überprüfung, ob die übrigen Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung erfüllt sind, kann damit unterbleiben.

 

Z ur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsauslegung durch die Höchstgerichte ab, sondern folgt hinsichtlich der Verneinung des Kursverlustes als Werbungskosten der in dem oben angeführten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht (VfGH 29.11.2014, G 137/2014, G 138/2014).

Sowohl hinsichtlich der Einordung des Verkaufes des Liegenschaft als Einkünfte aus privater Grundstücksveräußerung gemäß § 30 EStG 1988 sowie hinsichtlich der Beurteilung des vom Bf. erlittenen Kursverlustes als außergewöhnliche Belastung folgt das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 28.06.2012, 2009/15/0113; VwGH 4.4.1990, 89/13/0100; VwGH 19.3.1998, 95/15/0024; VwGH 24.10.2005,2002/133/0031; VwGH 26.9.2000, 99/13/0158).

Aus diesem Grund war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

 

 

Wien, am 17. April 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 30 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 30a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 26.09.2000, 99/13/0158
VwGH 24.10.2005, 2002/13/0031
VwGH 26.07.2000, 95/14/0161
VwGH 25.03.1999, 94/15/0171
VwGH 28.06.2012, 2009/15/0113
VwGH 04.04.1990, 89/13/0100
VwGH 19.03.1998, 95/15/0024
VwGH 18.12.2001, 99/15/0155

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