Abzugsfähigkeit von Kursverlusten aus Fremdwährungskrediten als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104721.2017
Beachte:
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 202/2018 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26.6.2018 abgelehnt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache derMiteigentumsgemeinschaft vertreten durch TAXCOACH Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, Muthgasse 109, 1190 Wien, über die Beschwerde vom 28.06.2017 des Miteigentümers Bf. gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom 31.05.2017, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2015 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist an einer Vermietungsgemeinschaft beteiligt. Die Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 188 BAO für das Jahr 2015 erfolgte zunächst erklärungsgemäß. Aufgrund eines Antrags auf Aufhebung dieses Bescheides hob das Finanzamt - nach einem Zwischenschritt, der hier nicht mehr von Relevanz ist - den Feststellungsbescheid 2015 am 31.5.2017 gemäß § 299 BAO auf. Dieser Aufhebungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Im zugleich erlassenen Sachbescheid änderte das Finanzamt nur den Verlustanteil des Bf. insoweit ab, als es zwar Zinsen als (Sonder-)Werbungskosten anerkannte, nicht aber einen Konvertierungsverlust, der aus einer Konvertierung eines nur den Bf. betreffenden Kredites von Schweizer Franken in Euro resultierte. Die Überschuss-(Verlust-)Anteile der übrigen Beteiligten blieben dementsprechend unverändert.
Die dagegen gerichtete Beschwerde lautet:
"Innerhalb offener Frist erhebe ich gem. § 246 (2) BAO als direkt betroffener Miteigentümer
BESCHWERDE
gegen den an die oben angeführte Miteigentümergemeinschaft, p.A. deren Steuerberater (TAXCOACH WP u. Stb. GmbH & Co KG) ergangenen Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2015 vom 31.5.2017 und begründe diese wie folgt:
Im angefochtenen Bescheid wird der mir zu meiner Steuernummer ... zugeordnete Anteil der Einkünfte mit einem Verlust in Höhe von € - 1.303,51 festgestellt. Hierbei blieben die am 24.8.2016 gem. § 299 BAO beantragten FW-Konvertierungsverluste in Höhe von € 82.153,- ausser Ansatz. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der gegenständliche FW-Kredit ausschliesslich für die zu vermietende Liegenschaft aufgenommen wurde. Schuldzinsen und Kursverluste sind Werbungskosten gem. § 16 UStG, da die Liegenschaft ausschliesslich der Erzielung von Einkünften aus V+V dient. Sämtliche Fremdfinanzierungskosten fallen somit eindeutig unter „Aufwendungen oder Ausgaben der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen“. Ohne vermieteter Liegenschaft wäre der FW-Kredit gar nicht erst aufgenommen worden. Dienen FW-Kredite der Erzielung von Einkünften aus V+V, so sind Chancen und Risiken aus der Entwicklung des Kurses zwischen € und FW durch die Erzielung von Einkünften nach § 28 EStG und das Streben nach niedrigen Finanzierungskosten veranlasst. Die aus diesen Chancen und Risiken zu- und abfliessenden Einnahmen und Ausgaben in Form von Kursgewinnen oder Kursverlusten sind somit der Erzielung von Einkünften aus V+V nach § 28 EStG zuzurechnen. Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 27 EStG liegen eindeutig nicht vor. Wer einen Kredit zur Finanzierung einer Mietimmobilie aufnimmt, veranlagt nicht Kapital, sondern beschafft Fremdmittel zur Erzielung von Einkünften aus V+V. Diese Rechtsansicht wird sowohl vom VwGH (2008/15/0051) wie auch vom VfGH (G 137/2014 und G 138/2014) untermauert. Dazu kommt, dass die Konvertierung im Jahr 2015 nicht freiwillig sondern durch Zwang der finanzierenden Bank ... erfolgt ist.
Ich stelle daher den
ANTRAG
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die geltend gemachten Fremdwährungsverluste in Höhe von € 82.153,- bei dem zu meiner Steuernummer (...) festgestellten Einkunftsanteil gewinnmindernd berücksichtigt werden."
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
"Kursverluste aus Fremdwährungskrediten sind nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Das BFG führt in der Entscheidung RV/1100127/2014 vom 28.11.2016 aus, dass Kursgewinne und Kursverluste aus Fremdwährungskrediten im Rahmen der Einkünfteermittlung gemäß § 28 EStG unberücksichtigt bleiben. Doralt führt im EStG-Kommentar (§ 16 Tz 51) dazu aus, dass Verluste aus einem Fremdwährungskredit, der zur Anschaffung eines Mietobjektes aufgenommen wurde, keine Werbungskosten darstellen. Sie fallen in die private Vermögenssphäre. Diese Meinung vertritt auch der BFH.
Das geltende Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen der Reinvermögenszugangstheorie bei den betrieblichen Einkunftsarten und der Quellentheorie bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten. Die Reinvermögenszugangstheorie erfasst auch Wertänderungen im Vermögen, die Quellentheorie hingegen nicht. Fremdwährungskredite bei Vermietung und Verpachtung stellen eine Währungsspekulation dar. Kursverluste betreffen dann den Vermögensstamm. Es liegen keine Werbungskosten vor.
Der VwGH führt in der Entscheidung Ro 2015/15/0011 unter Hinweis auf VwGH 29.1.2015, 2011/15/0148, aus, dass Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie erwachsen. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmeerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein. Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der der Anschaffung einer Liegenschaft diente, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, stehen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften.
Kursveränderungen stellen das Ergebnis einer Marktentwicklung dar. Sie stellen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar. Diese Rechtsmeinung bestätigt auch der VfGH in seinem Erkenntnis vom 29.11.2014, G 137/2014."
Der dagegen gerichtete Vorlageantrag war wie folgt begründet:
"Im angefochtenen Bescheid wird behauptet, dass Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen keine Werbungskosten seien und daher bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung außer Ansatz blieben.
Vorerst ist dazu festzustellen, dass der im Jahr 1999 aufgenommene verfahrensgegenständliche Kredit ausschließlich (zu 100 %) zur Finanzierung einer zu vermietenden Liegenschaft (...) und somit zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgenommen wurde. Die Variante, die Finanzierung in CHF zu wählen, war bereits zu Beginn der Investition eine Option seitens der Bank und wurde einzig und allein deshalb gewählt, da ein um 1,95 Prozentpunkte geringerer Zinssatz angeboten wurde (1,7 % in CHF statt 3,65 % in €). Die Fremdwährungsoption wurde somit ausschließlich wegen der künftigen Zinsersparnis gewählt und hatte keinen wie immer gearteten spekulativen Hintergrund.
Ein Kredit (in € oder in einer Fremdwährung) zur Finanzierung des Mietgebäudes dient zur Gänze der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 EStG und schließt somit eine Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen logisch zwingend aus. Der Kreditnehmer veranlagt nicht „Kapital“ zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen nach S 27 EStG, sondern beschafft Fremdmittel zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG). Die Verwendung der Kreditmittel zur Finanzierung eines Mietobjektes führt nach § 16 EStG und § 28 EStG zur Qualifikation der Kreditkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V.
Ein zur Finanzierung von Mietobjekten aufgenommener Kredit kann nie zu einem Spekulationsgeschäft führen, welches die „Anschaffung“ bzw. „Veräußerung“ eines Vermögensgegenstandes bedingt. Als Kreditnehmer habe ich keine Kreditverbindlichkeit „angeschafft“, um sie zu veräußern, sondern der Kredit stellt eine entgeltliche Nutzungsüberlassung von Geld (€ oder Fremdwährung) auf eine bestimmte Zeit dar. Die Tilgung des Kredites ist keine „Veräußerung“ sondern der ertragskonforme Untergang der Forderung des Kreditgebers. Somit ist ein Kreditvertrag weder beim Kreditnehmer noch beim Kreditgeber als „Spekulationsgeschäft“ nach § 31 EStG zu qualifizieren. Sämtliche mit dem Kredit in Zusammenhang stehende Aufwendungen (Schuldzinsen, Kursschwankungen, Gebühren, Spesen, etc.) sind Kostenelemente der vom Kreditgeber erbrachten Leistung an den Kreditnehmer und als solche den Einkünften der damit finanzierten vermieteten Immobilie zuzurechnen.
Die in der Bescheidbegründung herangezogene „Quellentheorie“ kann im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden. Nach der aktuellen Rechtslage erfassen „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ auch Substanzgewinne und -verluste als „realistische Wertsteigerungen“ im Sinne der „Reinvermögenszugangstheorie“. Wie oben bereits ausgeführt, schafft der Kreditnehmer als Empfänger der vom Kreditgeber erbrachten sonstigen Leistungen nichts an und veräußert nichts. Kreditaufnahme und Tilgung sind Bestandteil der Nutzungsüberlassung von Kapital auf Zeit. Der Kreditnehmer verfügt somit im Sinne der „Quellentheorie“ nicht über einen veräußerbaren Vermögensgegenstand.
Auch im Sinne des „Leistungsfähigkeitsprinzips“ ist die Nichtanerkennung des Kursverlustes gesetzeswidrig. Die Kosten der Fremdfinanzierung einer Einkunftsquelle mindern das Markteinkommen als Maßstab der ertragssteuerrechtlichen Leistungsfähigkeit. Kosten und Kostenminderungen (im vorliegenden Fall die jahrelang erzielten Zinseinsparungen) aus der Fremdfinanzierung des Mietobjektes sind somit ertragssteuerrechtlich als Werbungskosten gemäß 5 16 EStG bzw. als Minderung dieser zu erfassen. Das „Sachlichkeitsgebot“ (Art. 7 B-VG) fördert eine konsistente Einmalerfassung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben einer Markteinkommenserzielung. Kosten und Kostenmehraufwendungen aus der Fremdfinanzierung eines Mietgebäudes sind somit umfassend als Werbungskosten oder Einnahmen nach Maßgabe ihres Zu- oder Abfliessens bei den Einkünften aus V+V gemäß § 16 EStG und § 28 EStG zu erfassen.
Schließlich widerspricht die Nichtabsetzbarkeit von Fremdwährungsverlusten die „Grundfreiheiten des AEUV“. Die Gewährung von Darlehen und Krediten fällt unter den Schutz der Freiheit des Kapitals- und Zahlungsverkehrs nach Art. 63 AEUV. Fremdwährungskredite können sowohl im Inland als auch im Ausland aufgenommen werden. Kursschwankungen zwischen EURO und Fremdwährung und deren Ertragssteuerwirksamkeit bei einer Finanzierung von Investitionen in Österreich nach dem objektiven Nettoprinzip berühren die Freiheit des Kapitalverkehrs. Kredite in Fremdwährung dürfen daher im Vergleich zu Krediten in € ertragssteuerrechtlich nicht benachteiligt werden. Somit erhöhen Kursverluste die Kreditkosten, Kursgewinne würden diese vermindern. Eine (teilweise) Nichterfassung von Kosten aus Krediten in einer Fremdwährung als Werbungskosten von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verstößt gegen das objektive Nettoprinzip und würde somit Fremdwährungskredite im Vergleich zu Krediten in € schwer benachteiligen. Das Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot der Grundfreiheiten läßt eine solche Diskriminierung nicht zu. Das objektive Nettoprinzip ist daher folgerichtig auch für Kosten aus der Finanzierung eines Mietgebäudes mit einem Fremdwährungskredit zu wahren.
Die Einkünfte aus V+V unterliegen dem Normaltarif nach § 33 EStG. Bei den Einkünften aus V+V greifen keine Abzugsverbote wegen steuerfreier oder tarifbegünstiger Einkünfte (5 20, 27a, 30a EStG). In Analogie ist die Behandlung von internationalen Schachtelbeteiligungen zu sehen, bei welchen wegen der Steuerfreiheit der diesbezüglichen Erträge die Aufwandszinsen für die Finanzierung der Beteiligung steuerlich nicht abzugsfähig sind. Sehr wohl sind allerdings Gewinne und Verluste aus Kurswertänderungen eines Fremdwährungskredites zur Finanzierung einer internat. Schachtelbeteiligung abzugsfähig und somit ertragssteuerwirksam (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0051).
Der VfGH hat sich der oben zitierten Rechtssprechung des VwGH voll inhaltlich angeschlossen (VfGH 29.11.2014, G 137+138/2014) und überträgt diese zum Abzugsverbot nach § 12 (2) und § 10 KöStG auf das Abzugsverbot nach § 20 (2) und § 30a (1) EStG und verlangt für das Greifen eines Abzugsverbotes einen „unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang“. Der VfGH differenziert zwischen Schuldzinsen und Kursgewinnen oder -verlusten. Schuldzinsen fallen unter das Abzugsverbot für ein nicht zur Einkunftserzielung genutztes Grundstück, Kursgewinne oder -verluste aus einem Fremdwährungskredit fallen gemäß der Rechtssprechung des VfGH allerdings nicht unter das Abzugsverbot. Mit einer Option zur Regelbesteuerung nach § 30a (2) EStG fällt das Abzugsverbot nach § 20 (2) und 30a (1) EStG weg. Dann ist der Normaltarif nach 5 33 EStG anzuwenden. Dafür sind dann sämtliche Werbungskosten nach § 16 EStG abzugsfähig (somit auch sämtliche Kosten aus einer Kreditfinanzierung, seien es Zinsen oder Wertänderungen).
Zusammenfassend halte ich fest, dass Kosten der Fremdfinanzierung eines Mietgebäudes als Werbungskosten nach § 16 EStG abzugsfähig sein müssen. Sämtliche Kosten einer Fremdfinanzierung sind kausal und final im Sinne des objektiven Nettoprinzips nach § 4 (4) und § 16 EStG somit mit der Erzielung von Mieteinnahmen verknüpft. Der Kredit dient ausschließlich der Erzielung von Einnahmen aus V+V durch die Anschaffung bzw. Sanierung eines Mietgebäudes. Die eingetretenen Kursverluste des Fremdwährungskredites haben die Kosten der Fremdfinanzierung erhöht. Eine Nichtanerkennung der Kursverluste würde eine systemkonsistente Einmalerfassung sämtlicher Kosten im Sinne des objektiven Nettoprinzips verhindern. Eine Einschränkung der Werbungskosten nach § 16 EStG um die Fremdwährungskursverluste läßt sich weder sachlich rechtfertigen (Art. 7 B-VG) noch ist diese Einschränkung gesetzlich gedeckt (Art. 18 B-VG)."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhaltsfeststellungen
Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist unstrittig; der Bf. hat einen zur Finanzierung des Erwerbs seines Anteils an der gegenständlichen Liegenschaft aufgenommenen Fremdwährungskredit in Euro konvertiert und daraus einen Konvertierungsverlust erlitten. Strittig ist ausschließlich, ob dieser Konvertierungsverlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig ist.
2. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (VwGH 29.1.2015, 2011/15/0148).
In der Literatur wird bereits seit längerem die Ansicht vertreten, dass Kursgewinne und Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen, deren Zinsen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung darstellen, im Rahmen der Einkünfteermittlung gemäß § 28 EStG 1988 unberücksichtigt bleiben (Doralt, EStG9, § 28, Tz 97). In Doralt, EStG13, § 16, Tz 51, wird weiters ausgeführt: "Kursverluste bei einem Fremdwährungskredit zur Anschaffung eines Mietobjektes sind weder als Werbungskosten absetzbar, noch erhöhen sie die Anschaffungskosten; die Mehraufwendungen stellen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals dar, sondern dienen der Tilgung des Darlehens und fallen somit in die private Vermögenssphäre (BFH, BStBl 1994 II, RdW 1994, 195....)".
Auch in Jakom/Lenneis EStG, 2017, § 16 Rz 56 "Fremdwährungskredite" heißt es: "Fremdwährungskredite (Darlehen) führen zu einer Währungsspekulation. Treten dabei Kursverluste auf, betreffen diese den Vermögensstamm, sodass keine WK vorliegen können."
Siehe auch weiters Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 18. Erg.-Lfg. § 16 Anm 37:
" Schuldzinsen sind das Entgelt für die Überlassung fremden Kapitals. Dazu gehören die laufenden Zinsen, Zinseszinsen, Verzugs- und Bereitstellungszinsen und das Damnum. Abzugsfähig sind auch sonstige Kapitalbeschaffungskosten (zB Kreditprovisionen, Hypothekenbestellungskosten, Makler- und Notariatskosten, Kosten der grundbücherlichen Sicherstellung für Darlehen und Kredite) sowie Wertsicherungsmehrbeträge.
Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen stellen keine Werbungskosten dar. Wertänderungen eines Fremdwährungsdarlehens, das nach dem 1. 1. 2011 aufgenommen wurde, unterliegen nach Ansicht der Finanzverwaltung der Besteuerung nach § 27 Abs 3."
Diese Rechtsansicht findet sich nunmehr auch in der Judikatur der Höchstgerichte wieder; so führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfGH 29.11.2014, G 137/2014 ua (das der Bf. zu Unrecht zur Stützung seines Standpunktes anführt), aus:
"Kursverluste wie auch Kursgewinne sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweist (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0051). Dementsprechend stellen Kursverluste – auch nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates – kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar, sondern dienen der Tilgung des Fremdkapitals (vgl. zB UFS 26.8.2005, RV/0078-S/05 mit Hinweis auf das Schrifttum und die Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes). Derartige Kursverluste sind daher – wie auch die Bundesregierung zutreffend ausführt – nicht als Werbungskosten von den Einnahmen aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig.
Vor diesem Hintergrund ist aber eine Anwendung des Abzugsverbotes nach § 20 Abs 2 EStG 1988 auf Kursverluste denkunmöglich: Die Anwendbarkeit des Abzugsverbotes setzt voraus, dass die betreffenden Aufwendungen dem Grunde nach als abzugsfähige Werbungskosten (§ 16 Abs 1 EStG 1988) in Betracht kämen. Für Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredites resultieren, kommt ein solcher Abzug nach der vorhin zitierten Rechtsprechung nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des antragstellenden Gerichtes kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es die angefochtene Wortfolge anzuwenden hätte."
Unter Zitierung dieses Erkenntnisses des VfGH führt auch der Verwaltungsgerichtshof in jüngster Rechtsprechung (VwGH 26.1.2017, Ro 2015/15/0011, Rz 17) aus:
"Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer - der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden - Liegenschaft aufgenommen wurde, stehen - anders als Schuldzinsen für Fremdkapital - nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften. Kursverluste wie auch Kursgewinne sind Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen. Kursverluste stellen daher kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar. Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredites resultieren, sind daher nicht als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig (VfGH vom 29. November 2014, G 137/2014, G 138/2014)." Sh. auch die Wiedergabe dieses Erkenntnisses in wobl 2017, Heft 5, S 165ff mit Anmerkung Lenneis.
Nicht einschlägig ist dagegen das vom Bf. zitierte Erkenntnis des VwGH 28.10.2009, 2008/15/0051, da dieses die Abzugsfähigkeit von Kursverlusten im Betriebsvermögen betrifft.
Da somit gemäß der Judikatur der beiden Höchstgerichte Kursverluste eben gerade kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals darstellen, ist auch eine Beeinträchtigung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV nicht erkennbar; die Höchstgerichte haben auch keine Veranlassung gesehen, an den EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV zu richten.
3. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da dieses Erkenntnis mit der Judikatur des VwGH in Einklang steht (sh. v.a das letztgenannte Erkenntnis VwGH 26.1.2017, Ro 2015/15/0011).
Wien, am 4. Dezember 2017
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | VwGH 29.01.2015, 2011/15/0148 |