Aufwendungen für eine Reise zu einem Heiler und Nahrungsergänzungen bzw. homöopathische Mittel als außergewöhnliche Belastung
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104331.2016
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 12. März 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes F vom 20. Jänner 2015, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise statt gegeben. Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Erkenntnisses.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist schwer erkrankt und leidet unter amyotropher Lateralsklerose.
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 machte der Bf. unter anderem Krankheitskosten iHv € 16.983,05 als außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 5. Dezember 2014 wurde der Bf. zum belegmäßigen Nachweis und zur Aufstellung seiner Krankheitskosten ersucht.
In Beantwortung des gegenständlichen Schreibens gliederte der Bf. seine Krankheitskosten wir folgt auf:
Kosten Flüge und Aufenthalt bei Alternativheiler Joao der DEUS in Brasilien € 8.350,00
Kosten Wahlärzte abzüglich Vergütung der SVdGWW € 391,00
Kosten Therapien und Hilfsmittel abzüglich Vergütung durch die SVdGWW € 624,80
Kostenanteile SVdGWW € 291,87
Kosten Fachliteratur und Spezialnahrungszusätze € 7.325,38
Dem Schreiben wurden die Rechnungen der Flüge nach Brasilien, eine Aufstellung der Wahlärzte, eine Aufstellung der Fachliteratur und Nahrungsergänzungsmittel, ein Info-Blatt "Casa Guide Dom Inacio", ein solches der Praxis für Hypnosepsychotherapie von x, eine Kopie des Führerscheins und eine Berufungsentscheidung zur Zahl RV/0511-G/10 beigelegt.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 20. Jänner 2015 erkannte das Finanzamt von den beantragten Krankheitskosten lediglich Ausgaben (für Wahlärzte, Therapien und Hilfsmittel abzügl. Vergütungen durch SVdGWW und Kostenanteile SVdGWW) iHv €1.307,67 an. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass Aufwendungen und Ausgaben für Alternativmedizin und alle damit verbundenen Kosten nur dann steuerlich begünstigt seien, wenn diese von einem Arzt im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplanes verordnet worden seien. Da dies im vorliegenden Fall nicht zuträfe, hätten die genannten Kosten nicht anerkannt werden können.
Rechtzeitig erhob der Bf. gegen den betreffenden Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er aus, dass bei ihm im Jahr 2012 die Diagnose amyotrophe Lateralsklerose gestellt worden sei. Die Krankheit sei weder heil- noch behandelbar. Das einzige Medikament, dass den Krankheitsverlauf um ein paar Monate verzögern könne, sei mit schweren Nebenwirkungen verbunden. Aus diesem Grund habe der Bf. auf Anraten seiner Ärzte das Medikament wieder absetzen müssen. Da der Bf. von der Schulmedizin austherapiert und keine Hilfe zu erwarten sei, wendete sich der Bf. nach mehreren Gesprächen mit dem Hausarzt alternativen Heilungsmethoden zu. So sei er nach dem Besuch einer Veranstaltung "Joao de Deus in Vienna" auf die alternative Heilungsmethode in Brasilien aufmerksam geworden. Recherchen im Internet hätten das Heilungszentrum als optimale Ergänzung zur Schulmedizin beschrieben. Über die positiven Wirkungen des Heilungszentrums würden auch immer wieder laufend Artikel von renommierten Ärzten erscheinen. Es sei entschieden worden, die Reise nach Brasilien anzutreten. Da der Bf. seit 2012 im Rollstuhl sitze, habe seine Lebensgefährtin, die eine medizinische Ausbildung besitze, als Begleitperson mitreisen müssen.
Der Aufenthalt und die Behandlungen in Brasilien hätten einen positiven Verlauf der Krankheit sowohl in körperlicher als auch in psychischer Hinsicht bewirkt, was auch von den Therapeuten des Bf. bestätigt worden sei.
Auf Anraten der Hausärztin habe der Bf. seine Ernährung vollkommen umgestellt und da der schwer belastete Körper gewisse Nährstoffe zu wenig bzw. gar nicht mehr aus der normalen Nahrung habe aufnehmen können, habe der Bf. Nahrungsergänzungsmittel, abgestimmt auf seine Situation, dem Körper zuführen müssen. Zusätzlich sei der Bf. bei einer renommierten und anerkannten Homöopathin in Deutschland in Behandlung gewesen, die die beantragten homöopathischen Präparate und Nahrungsmittelzusätze verordnet habe, um die von ihr festgestellten Impfschäden ausleiten und den Heilungsprozess vorantreiben zu können.
Sowohl die Ärztin Dr. y als auch die Psychotherapeutin z würden die unbedingte Notwendigkeit der Reise zum brasilianischen Alternativheiler als taugliche Maßnahme zur Linderung der Krankheit und Stärkung des physischen und psychischen Zustandes bestätigen. Die Homöopathin in Deutschland Dr. xy und der Alternativheiler in Brasilien seien im Ausland anerkannte Heilpraktiker und würden die Kosten eine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Der Beschwerde legte der Bf. ein Schreiben der Ärztin Dr. y und von Frau z, Hypnosepsychotherapeutin, diverse Zeitungsartikel über den Heiler in Brasilien sowie eine nochmalige Aufstellung der betreffenden Kosten bei.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde insoweit teilweise statt gegeben, als zusätzlich zu den bisher anerkannten Krankheitskosten weitere Kosten für Hilfsmittel iHv. € 87,72 als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden. Hinsichtlich der nicht anerkannten Krankheitskosten führte die Behörde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass auch alternativmedizinische Behandlungen außergewöhnliche Kosten darstellen könnten, soweit diese außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen würden. Ihre Grenzen fände die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Außenseitermethoden nach deutschem EStG allerdings, wenn die Behandlung von einer Person vorgenommen werde, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen sei. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit sei grundsätzlich mittels Vorlage einer ärztliche Verordnung zu erbringen. Es müsse eine Maßnahme im Rahmen eines ärztliche Behandlungsplanes geben und die Behandlung durch medizinisch ausgebildete bzw. geschulte Personen erbracht werden. Im vorliegenden Fall sei trotz entsprechender Aufforderung keine ärztliche Verordnung vorgelegt worden. Die vorgelegten Schreiben der Hausärztin Dr. y und der Psychotherapeutin seien erst nach dem Anfall der Kosten datiert und stellten nur eine Empfehlung und Befürwortung der alternativmedizinischen Maßnahmen dar. Eine bloße nachträgliche ärztliche Empfehlung entspreche nicht den Anforderungen für die Nachweisführung bei Krankheits- und Behinderungskosten. Weiters habe die durchgeführte Recherche ergeben, dass die Behandlungen durch medizinisch nicht ausgebildete bzw. geschulte Personen erfolgt seien und sei vom Bf. auch nichts Gegenteiliges vorgebracht worden.
Im Vorlageantrag wiederholte der Bf. nochmals ausführlich seine bisherigen Beschwerdeausführungen und verwies darauf, dass die Zuwendungen zu alternativen Heilmethoden in diesem Einzelfall auf jeden Fall zwangsläufig seien, da die Schulmedizin trotz intensiver Forschung an ihre Grenzen stöße und derzeit keine Methoden zur Linderung bzw. Heilung der Krankheit biete. Noch dazu seien der Erfolg der alternativen Methoden von den Therapeuten des Bf. bestätigt worden. In diesem Zusammenhang werde auch auf einen Artikel in der SWK 27 vom 22.9.2015 verwiesen, wonach bei schweren Erkrankungen die Frage nach der Eignung einer medizinischen Maßnahme zu deren Heilung oder Linderung für die Abzugsfähigkeit eigentlich obsolet sein sollte. Auch der BFH habe bei einer Krebserkrankung mit nur noch begrenzter Lebenserwartung, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspräche, diese letzte Lebensphase als vom Konflikt zwischen schicksalhafter Realität, Wunsch nach Heilung und Hoffnung, die eigene Erkrankung möge anders verlaufen als nach statistischen Erfahrungen zu erwarten sei, geprägt angesehen. In dieser "notstandsähnlichen Situation" würden mit schulmedizinischen Verfahren nicht mehr heilbaren Patienten Aufwendungen für Maßnahmen, denen es objektiv an der Eignung zur Heilung oder Linderung mangeln möge, auch dann zwangsläufig erwachsen, wenn der Steuerpflichtige diese Zwangslage zwischen Realität und Wunsch nach Heilung mittels ärztlicher Außenseiter zu lösen versuche und sich für von der Schulmedizin nicht anerkannte Heilmethoden entscheide. Die Ausweglosigkeit der Lebenssituation, die den "Griff nach jedem Strohhalm" gebiete, führe insoweit zur Zwangsläufigkeit.
Mit Beschluss vom 01.09.2016 wurde der Bf. um Belege hinsichtlich der vor Ort in Brasilien aufgewendeten Behandlungskosten sowie um Nachweise, von wem die eingenommenen Nahrungsergänzungsmittel verschrieben worden seien, ersucht.
Mit Schreiben vom 26.09.2016 (eingelangt beim BFG am 03.10.2016) führte der Bf. im Wesentlichen aus, dass die Casa de Don Ignacio eine Heilungsstätte sei, wo Menschen - unabhängig von Religion, Rasse, Bildung, sozialer Herkunft oder Nationalität - mit unzähligen körperlichen Beschwerden aus aller Welt zusammenkommen würden, wobei der Aufenthalt und die Sitzungen bzw. Behandlungen kostenlos seien. Die Casa akzeptiere Spenden für die verschiedenen Projekte rund um die Mission. Außerdem würden beinahe 250 Menschen freiwillig während Stunden oder an bestimmten Tagen verschiedenste Tätigkeiten in der Casa übernehmen. Zusätzlich könne man in der hauseigenen Apotheke diverse gesundheitsfördernde, von den Casamitarbeitern verordnete Präparate erwerben. Als Quittung für diese Präparate würden lediglich Tippstreifen einer Rechenmaschine ausgegeben. Daher seien diese Kosten auch nicht beantragt worden.
Hinsichtlich der Verschreibung der Nahrungsergänzungsmittel führte der Bf. aus, dass seine Krankheit schulmedizinisch nicht mehr therapierbar sei, weshalb es auch keine Verschreibung von Medikamenten geben könne, sondern nur eine Empfehlung der Hausärztin sowie der anerkannten Heilpraktikerin xy. Damit sei die Hoffnung verbunden, dass die Nahrungsergänzungsmittel das Immunsystem des Bf. stabil halten bzw. stärken können. Diese stärkende Wirkung sei auch durch die Hausärztin noch einmal bestätigt worden (siehe beiliegendes Schreiben). Beiliegend werde auch die E-Mail-Korrespondenz mit der Homöopathin inkl. Terminvereinbarung übermittelt. Seit der Diagnose drehe sich das ganze Leben des Bf. und seiner Lebensgefährtin nur mehr darum Wege zu finden, um die Krankheit zu lindern bzw. eventuell heilen zu können. Dies führe auch nachweislich zum Erfolg, denn laut Schulmedizin wäre der Bf. bereits seiner Krankheit erlegen. Dieses Bemühen, die Krankheit zu bekämpfen, haben den Bf. bereits an seine finanziellen Grenzen geführt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf. ist an amyotropher Lateralsklerose unheilbar erkrankt und laut eigenen Angaben schulmedizinisch austherapiert.
Der Bf. suchte in Zusammenhang mit seiner Krankheit einen Heiler in Brasilien auf.
Welche konkreten therapeutischen Maßnahmen bzw. Behandlungen der Bf. in Brasilien, in der Casa Dom Ignacio, erhielt, wurde seitens des Bf. nicht offengelegt.
Laut eigenen Angaben des Bf. sind die Behandlungen in Brasilien kostenlos und es werden vor Ort nur Spenden akzeptiert.
Im Zuge der Reise nach Brasilien machte der Bf. Aufwendungen iHv insgesamt € 8.350,00 (Flug, Nächtigung und Tagesdiäten) geltend.
Gleichzeitig nahm der Bf. im Zusammenhang mit seiner Krankheit Nahrungsergänzungsmittel zu sich und besuchte eine Heilpraktikerin in Deutschland.
Seitens des Bf. wurde deren medizinische Notwendigkeit nicht nachgewiesen.
Daneben machte der Bf. auch Aufwendungen für Fachbücher gelten. In Zusammenhang mit den Nahrungsergänzungsmittel und den Fachbüchern sind dem Bf. Aufwendungen iHv € 7.325,38 erwachsen.
Die seitens des Bf. geltend gemachten Aufwendungen für den Besuch von Wahlärzten, Therapien und Hilfsmittel abzügl. Vergütungen durch SVdGWW und Kostenanteile SVdGWW iHv insgesamt € 1.307,67 sowie Heilmittel iHv € 87,72 wurden bereits seitens des Finanzamtes im Rahmen der Erstbescheiderlassung bzw. der Beschwerdevorentscheidung als außergewöhnliche Belastung gewährt und sind soweit nicht mehr strittig.
Ebenso nicht strittig sind die seitens der Abgabenbehörde nicht gewährten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Literatur, da sich die Beschwerdeausführungen im Vorlageantrag nicht dagegen richten.
Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen sowie den Beschwerdeausführungen.
Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Reise zu einem Heiler nach Brasilien sowie Nahrungsergänzungsmittel bzw. homöopathische Mittel als außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit der Krankheit des Bf. anzuerkennen sind.
Die Absetzung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist in § 34 EStG 1988 geregelt. Dieser lautet auszugsweise:
(1) Bei der Ermittlung der Einkommen (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen haben:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, wenn sie höher ist als jene, die die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung berücksichtigt wesentlich die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von
höchstens 7.300 Euro 6%
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro 8%
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10%
mehr als 36.400 Euro 12%
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt,
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der Ehe(Partner) Einkünfte im Sinne der § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt
- für jedes Kind (§ 106).
Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, sind außergewöhnlich. Sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (vgl. z.B. VwGH 21.09.1956, 349/56).
Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Liegt eine Krankheit vor, so sind jene Kosten abzugsfähig, die der Heilung, Besserung oder dem Erträglichmachen einer Krankheit dienen. Nicht absetzbar sind Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten und die Erhaltung der Gesundheit, für Verhütungsmittel, eine Frischzellenkur oder eine Schönheitsoperation (vgl. Doralt, EStG 11, § 34 Tz 78, mit den dort zitierten hg. Erkenntnissen), weil in diesen Fällen keine oder keine unmittelbare Verbindung zwischen den Aufwendungen und einer Krankheit besteht.
Absetzbar sind v.a. Arzt- und Krankenhaushonorare, Aufwendungen für Medikamente einschließlich medizinisch verordneter homöopathische Präparate und Aufwendungen für Heilbehelfe (vgl. Doralt, EStG11, § 34 Tz 78).
Aufwendungen für Behandlungsleistungen durch nichtärztliches Personal (z.B. Physiotherapeuten) werden von der Verwaltung nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn diese Leistungen ärztlich verschrieben oder die Kosten teilweise von der Sozialversicherung ersetzt werden. Im Falle einer Behandlung durch eine Person, die nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften nicht zur Heilbehandlung befugt ist, kann eine außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Behandlung aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit erforderlich ist. Erfolgt eine Behandlung durch einen im Ausland anerkannten Heilpraktiker, stellen die Behandlungskosten eine außergewöhnliche Belastung dar (vgl. LStR 2002, Rz 902).
Nach der Lehre wird heute keine Priorität schulmedizinischer Methoden mehr vertreten. Auch Aufwendungen für Maßnahmen der Alternativmedizin sind daher nicht grundsätzlich von der Anerkennung der damit aufgewandten Kosten als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Voraussetzung ist aber, dass sie zwangsläufig erwachsen sind, wovon ausgegangen wird, wenn deren medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden kann (vgl. Doralt, EStG 11, § 34 Tz 78; Renner, SWK 2011, 28 ff) .
Sinn der Forderung nach einer Notwendigkeit von Krankheitskosten ist es, diese Kosten von Kosten für die Lebensführung abzugrenzen. Dabei ist eine typisierende Betrachtung anzustellen. Denn natürlich sind auch Krankheitskosten insofern freiwillig, als sie durch eine Entscheidung des Erkrankten erfolgen und aufgrund dessen Entscheidung auch unterbleiben könnten. Es geht daher vielmehr darum, ob eine Behandlung und die dadurch entstehenden Kosten aus Sicht der Allgemeinheit als notwendig erscheint.
Ein solcher Nachweis kann durch eine ärztliche Bestätigung bzw. ärztliche Verordnung der Behandlung im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplanes oder durch die Bestätigung der (teilweisen) Übernahme der Kosten durch die Sozialversicherung erbracht werden. Entscheidend ist somit, ob eine Behandlung medizinisch indiziert ist, um die damit verbundenen Kosten von jene der privaten Lebensführung abgrenzen zu können. Ob eine solche medizinische Indikation vorliegt, ist im Einzelfall zu untersuchen.
Brasilienreise:
Obwohl der Bf. sowohl der Begründung des Erstbescheides als auch jener der Beschwerdevorentscheidung entnehmen konnte, dass die gegenständlichen Kosten nur dann im Rahmen einer außergewöhnlichen Belastung anzuerkennen sind, soweit diese durch einen Arzt medizinisch verordnet wurden, legte der Bf. keine entsprechenden Unterlagen vor, aus denen ersichtlich gewesen wäre, dass die Reise nach Brasilien medizinisch indiziert gewesen bzw. deren Notwendigkeit von einem Arzt bestätigt worden wäre. Vielmehr übermittelte der Bf. lediglich zwei Schreiben von Frau Dr. y, praktische Ärztin, und Frau z, Psychotherapeutin. Wie gegenständlichen Schreiben zweifelsfrei und eindeutig zu entnehmen ist, sprechen diese im Zusammenhang mit der Reise nach Brasilien lediglich eine unverbindliche Empfehlung aus, ohne jedoch deren medizinische Notwendigkeit zu bestätigen. Gleichzeitig wurden seitens des Bf. weder Bezug habende Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich gewesen wäre, worin genau die in Brasilien durchgeführten Behandlungen konkret bestanden haben sollten, noch welche therapeutischen Maßnahmen durchgeführt wurden bzw. welche konkreten gesundheitsfördernden Präparate von den Casamitarbeitern verordnet wurden. Lediglich ganz allgemein gehaltene Ausführungen über den Ablauf in der Casa Dom Ignacio sowie in den der Behörde übermittelten Zeitungsartikeln zu der Wirkungsweise des Heilers sind jedoch nicht geeignet, eine Zwangsläufigkeit der betreffenden geltend gemachten Reise- und Aufenthaltskosten nachweisen oder doch zumindest glaubhaft machen zu können. Auch wenn der Bf. in seinen Ausführungen in Bezug auf die Anerkennung der strittigen Reisekosten nach Brasilien als außergewöhnliche Belastung ausdrücklich auf ein BFH-Urteil Bezug nimmt, in dem die Kosten einer durch einen Arzt verabreichten immunbiologischen Krebsabwehrtherapie anerkannt wurden, so übersieht er dabei, dass gegenständliches Urteil im Falle einer schweren Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung insofern das Erfordernis eines ärztlichen Gutachtens bzw. Attestes für entbehrlich hielt, soweit die tatsächlich durchgeführte therapeutische Maßnahme durch eine gesetzlich zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person erfolgt. Gleichzeitig führte das gegenständliche BFH Urteil aber aus, dass "die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Außenseitermethoden ihre Grenzen dann finde, wenn Maßnahmen - so wie im Streitfall - von Personen vorgenommen werden würden, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen seien". Zweifelsfrei ist der Heiler Joao des Deus keine Person, welche zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist, geht doch bereits aus den vorgelegten Artikeln hervor, dass der Hauptbestandteil des Behandlungskonzeptes des Heilers die Meditation, gesegnetes Wasser und Kristallbettsitzungen seien, wobei er aber lediglich spezielle, für jeden Patienten individuell energetisierte Passionsblumen-Kapseln verabreichen dürfe.
Die gesamten - im Zusammenhang mit der Reise nach Brasilien - aufgewendeten Beträge waren daher als außergewöhnliche Belastung nicht anzuerkennen.
Nahrungsergänzungen und homöopathische Mittel:
Im vorliegenden Fall machte der Bf. neben seinen Reisekosten nach Brasilien auch noch Nahrungsergänzungsmittel und homöopathische Produkte als Krankheitskosten geltend. Doch auch für diese vermag hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf deren Abzugsfähigkeit als Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Krankheit im Rahmen einer außergewöhnlichen Belastung nichts anderes gelten als soeben bei den Ausgaben für die Brasilienreise ausgeführt.
Obwohl der Bf. seitens des BFG aufgefordert wurde nachzuweisen, von wem die Nahrungsergänzungsmittel verschrieben wurden, ist dieser dem Ersuchen nicht nachgekommen. So wurde nicht offengelegt, um welche konkreten Mitteln es sich im Einzelnen gehandelt bzw. welcher Arzt diese Mittel verschrieben hat. Ebenso wurde nicht zweifelsfrei dargetan, dass - so wie behauptet - Frau xy die betreffenden Mittel verordnet hätte. Laut den vorgelegten Unterlagen (Schreiben vom 26.09.2016) war ein Erstuntersuchungstermin für den 30.09.2013 vereinbart worden und geht aus den betreffenden Unterlagen hervor, dass es sich um eine Behandlung im Zusammenhang mit einer Mehrfach-Impfung gehandelt hat, jedoch nicht, dass im Zuge gegenständlicher Konsultation in weiterer Folge konkret die beantragten (zumindest nach dem betreffenden Untersuchungstermin erworbenen) Nahrungsergänzungen bzw. homöopathischen Mitteln durch die Heilpraktikerin verschrieben worden wären. Die Behauptung des Bf., er sei bei der renommierten und anerkannten Homöopathin Dr. xy in Deutschland in Behandlung gewesen, die ihm die beantragten homöopathischen Präparate und Nahrungsmittelzusätze verordnet habe, kann daher so nicht stimmen, da laut der seitens des Bf. der Behörde übermittelten Aufstellung der betreffenden Nahrungsergänzungen, diese bereits ab Mai 2013 gekauft wurden, jedoch der Ersttermin bei Frau xy erst Ende September 2013 statt fand. Im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmittel hat auch der VwGH in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme zu einer außergewöhnlichen Belastung führe. Die Aufwendungen müssten vielmehr zwangsläufig erwachsen, d. h. die Maßnahmen müssten zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sein. Krankheitskosten könnten nämlich nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie mit einer konkreten Heilbehandlung verbunden seien (VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136). Im vorliegenden Fall hat der Bf. es jedoch verabsäumt, die medizinische Notwendigkeit der Nahrungsergänzungsmittel als auch der homöopathischen Mittel nachzuweisen bzw. im Rahmen eines entsprechenden Therapieplanes darzutun. In diesem Zusammenhang irrt der Bf. wenn er vermeint, bei dem seitens der Hausärztin verfassten neuerlichen Schreiben würde es sich um eine von Seiten der Rechtsprechung geforderten ärztlichen Bestätigung handeln. Wie dem gegenständlichen Schreiben zweifelsfrei zu entnehmen ist, spricht die Ärztin darin abermals (ebenso wie beim vorherigen Schreiben) lediglich eine Empfehlung zur Einnahme von Nahrungsergänzungsmittel bzw. hinsichtlich der alternativmedizinischen Behandlungen aus, ohne jedoch deren ärztliche Notwendigkeit zu bestätigen. Dies lässt daher berechtigter Weise den Schluss zu, dass die Einnahme der betreffenden Nahrungsergänzungen und homöopathischen Mittel ohne konkrete ärztliche Verordnung und somit de facto eigenmächtig erfolgt ist. Aus diesem Grund war bei der Einnahme der betreffenden Mittel von keiner Zwangsläufigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschriften des § 34 EStG 1988 auszugehen. Auch vermag der Bf. mit seiner Argumentation, seine Krankheit sei schulmedizinisch nicht mehr therapierbar, weshalb es keine Verschreibung von Medikamenten geben könne, nichts für vorliegenden Beschwerdefall zu gewinnen. Dass sich der Bf. auf Grund seiner schweren Erkrankung sowohl psychisch als auch physisch in einer Extremsituation befindet, ist nachvollziehbar, doch können nach österreichischer Rechtsprechung nur jene Behandlungskosten anerkannt werden, welche nachgewiesener Maßen medizinisch indiziert und Folge dessen zweifelsfrei zwangsläufig erwachsen sind.
Insgesamt gesehen konnten daher - abgesehen von den bereits im Rahmen der Erstbescheiderlassung bzw. der Beschwerdevorentscheidung gewährten Kosten im Zusammenhang mit der Krankheit des Bf. - sämtliche bisher noch strittigen Aufwendungen nicht als Krankheitskosten im Rahmen einer außergewöhnlichen Belastung anerkannt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das BFG in rechtlicher Hinsicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 17. November 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Heiler, Brasilien, Nahrungsergänzungsmittel, homöopathische Mittel, Krankheitskosten, außergewöhnliche Belastung, medizinisch indiziert, Nachweis |
Verweise: |