BFG RV/2101702/2015

BFGRV/2101702/20157.11.2016

Werbungskosten und Sonderausgaben

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101702.2015

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der VNNN, Adresse, über die Beschwerde vom 24. August 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 19. August 2015 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2014 wird wie folgt festgesetzt:

Einkommensteuer:

1.006,38 Euro

Anrechenbare Lohnsteuer:

780,69 Euro

Rundung:

0,31 Euro

Festgesetzte Einkommensteuer:

226 Euro

Die Bemessungsgrundlage und die Berechnung der Einkommensteuer sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 machte die Beschwerdeführerin Prämien und Beiträge zu Versicherungen in der Höhe von 3.060 Euro sowie Geldspenden in der Höhe von 150 Euro als Sonderausgaben und Aufwendungen für Arbeitsmittel in der Höhe von 913,41 Euro, für Fachliteratur in der Höhe von 299,56 Euro sowie sonstige Aufwendungen in der Höhe von 916,98 Euro als Werbungskosten geltend. Weiters begehrte sie die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt in der Höhe von insgesamt 417,50 Euro.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 19. August 2015 wurden das Sonderausgabenviertel (730 Euro) sowie die Geldspenden (150 Euro) als Sonderausgaben und der Pauschbetrag für Werbungskosten berücksichtigt. Die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen wurden mangels Überschreitens des Selbstbehaltes nicht steuerwirksam. In der Begründung wurde ausgeführt, unter Wahrung des Parteiengehörs seien die geltend gemachten Aufwendungen hinterfragt worden. Trotzdem seien die benötigten Unterlagen zum Teil nicht beigebracht worden. Die Aufwendungen hätten daher nur in der nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Höhe berücksichtigt werden können. Die Beschwerdeführerin habe im Veranlagungsjahr steuerfreie Einkommensersätze erhalten, die eine besondere Steuerberechnung nach sich ziehen würden. Es werde ein Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittsteuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet werde. Das steuerpflichtige Einkommen werde mit dem Durchschnittsteuersatz versteuert. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen hätten den Selbstbehalt nicht überstiegen.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 24. August 2015. Die Beschwerdeführerin brachte vor, das Ersuchen um Ergänzung ihres Antrages sei ihr lediglich online zugestellt worden. Die darin enthaltene Fristsetzung habe nicht eingehalten werden können, da ihr der Zugang zum elektronischen System kurzfristig nicht zur Verfügung gestanden sei. Die Ergänzung werde gleichzeitig übermittelt, sodass eine Neuberechnung der Einkommensteuer erfolgen könne.

Ebenfalls mit Schreiben vom 24. August 2015 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Aufstellung über ihre Aufwendungen und teilte mit, der berufliche Zusammenhang dieser liege in der Ausbildung zur diplomierten psychiatrischen Gesundheits- und Krankenschwester. Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin Rechnungen und Zahlungsbestätigungen vor.

In Beantwortung eines Vorhalts legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 weitere Unterlagen vor und begehrte zusätzlich zu den bereits beantragten Aufwendungen die Berücksichtigung solcher für die Anschaffung eines Mobiltelefons in der Höhe von 899 Euro. Die Beschwerdeführerin führte aus, für ihre Spenden habe sie noch niemals eine Quittung erhalten, sie könne daher keine Nachweise vorlegen. Die von ihr getätigten Spenden hätten den eingereichten Betrag (150 Euro) mit Sicherheit überschritten. Als Nachweis für die Anschaffung einer Lesebrille werde eine Rechnung vorgelegt, der hierfür ursprünglich geltend gemachte Betrag von 240 Euro erhöhe sich daher auf 267 Euro. Für die vom Finanzamt angeforderte Aufstellung der Telefon- und Internetkosten habe der Netzanbieter 5 Euro verrechnet, diesen Betrag stelle sie nun dem Finanzamt in Rechnung. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 legte die Beschwerdeführerin weitere Bestätigungen von Versicherungen vor.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 5. November 2015 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben. Als Sonderausgaben wurden 204,69 Euro, als Werbungskosten das Pendlerpauschale und Aufwendungen in der Höhe von 342,17 Euro berücksichtigt. Die als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen Aufwendungen in der Höhe von 267 Euro lagen unter dem Selbstbehalt. Begründend wurde zusätzlich zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die Ausgaben für Fachliteratur ohne Beleg könnten nicht anerkannt werden, die Ausgaben für ein Mobiltelefon seien als Kosten der privaten Lebensführung nicht anzuerkennen. Die Kinderbetreuungskosten seien nicht zu berücksichtigen, da das Kind das zehnte Lebensjahr bereits vollendet habe. Die Aufwendungen seien in der nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Höhe berücksichtigt worden.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 20. November 2015. Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihrer Beschwerde sei nur teilweise entsprochen worden, zahlreiche Beschwerdepunkte seien trotz Vorlage entsprechender Rechnungen und Unterlagen nicht behandelt bzw. berücksichtigt worden. So seien die Sonderausgaben für die Renten-, Unfall-, Kranken- und die Sterbeversicherung nicht oder nur zum Teil berücksichtigt worden. Die Fachliteratur, die zum positiven Abschluss ihres Diploms als psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester erforderlich gewesen sei, sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Die belegte Ausgabe für das Mobiltelefon in der Höhe von 899 Euro sowie die belegten Aufwendungen für die Anschaffung von Hardware sowie für die Telefon- und Internetnutzung seien in keinster Weise Kosten der privaten Lebensführung, sondern Werbungskosten. Ebenso seien notwendige und überprüfbare Arbeitsmittel für Recherchen im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung und dem Abschluss zu berücksichtigen gewesen. Die Spenden an verschiedene Organisationen, die nachweislich keine Rechnungen ausstellten, seien so wie die Kosten für die Kopierkarte nicht berücksichtigt worden.

In Beantwortung eines Auskunftsersuchens teilte die AAA mit, bei dem Vertrag mit der Polizzennummer xx handle es sich um eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge und bei dem Vertrag mit der Polizzennummer yy um ein Er- und Ablebensversicherung (Beginn 1. Jänner 2005).

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 4. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, bei Durchsicht der als Nachweis für die geltend gemachten Aufwendungen vorgelegten Unterlagen sei festgestellt worden, dass ein Teil dieser auf ihren Gatten bzw. auf ihren (volljährigen) Sohn lauten würden. Mit diesen Unterlagen könne nicht nachgewiesen werden, dass es wirtschaftlich zu einer Verminderung des Vermögens der Beschwerdeführerin gekommen sei. Ebenso wurde der Beschwerdeführerin die Auskunft des vorstehend genannten Versicherungsunternehmens näher gebracht.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, die Kosten für die auf ihren Gatten und ihren Sohn lautenden Unterlagen habe sie getragen und die angeschafften Geräte stünden in ihrem Eigentum. Dies lasse sich durch Kontoauszüge belegen. Betreffend die Versicherungen sei sie in gutem Glauben gewesen, es handle sich um Sonderausgaben. Unterlagen legte die Beschwerdeführerin keine vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht (außer in den Fällen des § 278 BAO) immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich die Befugnis und die Verpflichtung des Bundesfinanzgerichtes, den Bescheid in allen Punkten, auch in den über die geltend gemachten Beschwerdepunkte und über das Beschwerdebegehren hinausgehenden, sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern (VwGH 13.5.2004, 2002/16/0192). Es gibt keine Teilrechtskraft und es besteht im Beschwerdeverfahren kein Verböserungsverbot.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind über Verlangen der Abgabenbehörden nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164). Werbungskosten sind im Allgemeinen durch schriftliche Belege nachzuweisen. Das Bundesfinanzgericht hat gemäß § 269 Abs. 1 BAO im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132).

Zu den als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen ist festzuhalten, dass die in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung angegebenen Beträge nicht mit den Angaben in der Aufstellung vom 24. August 2015 übereinstimmen. Im Schreiben vom 20. Oktober 2015 hat die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Kauf eines Mobiltelefons in der Höhe von 899 Euro beantragt. Als Nachweis für die geltend gemachten Aufwendungen hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren Rechnungen und Zahlungsbestätigungen vorgelegt. Die vorgelegten Unterlagen über den Kauf eines Tablets und Zubehör, über die Telefon- und Internetkosten und über den Kauf des nachträglich geltend gemachten Mobiltelefons lauten auf den Gatten und auf den (volljährigen) Sohn der Beschwerdeführerin. Der Begriff der Werbungskosten setzt einen Abfluss von Geld oder geldwerten Vorteilen voraus; wirtschaftlich muss es zu einer Verminderung des Vermögens der Beschwerdeführerin kommen (Doralt, EStG § 16 Rz. 13).

Da auch nach Vorhalt durch das Bundesfinanzgericht mit den vorgelegten Unterlagen ein diesbezüglicher Nachweis nicht erbracht worden ist, waren diese Aufwendungen bei der Beschwerdeführerin nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die vorgelegten Unterlagen lassen vielmehr den Schluss zu, dass die geltend gemachten Aufwendungen zu einer Verminderung des Vermögens des Gatten bzw. des Sohnes geführt haben. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung bezeichnen Rechnungen und Bestellungen in der Regel die Person als Empfänger, die die Bezahlung tätigt. Stütze findet diese Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch darin, dass die auf die Beschwerdeführerin lautenden Unterlagen ein anderes Zahlungsmittel ausweisen als die auf den Gatten lautenden Unterlagen. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin in der Vorhaltsbeantwortung vom 12. Oktober 2016, sie habe die Kosten getragen und die Geräte stünden in ihrem Eigentum, vermochten nicht vom Gegenteil überzeugen. Die im genannten Schreiben von ihr angesprochenen Kontoauszüge wurden von der Beschwerdeführerin trotz Ersuchens des Bundesfinanzgerichtes im Vorhalt vom 4. Oktober 2016 nicht vorgelegt. Ohne Vorlage von Unterlagen konnten die Angaben der Beschwerdeführerin weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden. Auch wenn die von der Beschwerdeführerin genannten Geräte in ihrem Eigentum stehen mögen, ist damit noch keine Aussage darüber getroffen, wer die Aufwendungen für Anschaffung und Betrieb getragen hat.

Die auf die Beschwerdeführerin lautenden Unterlagen (Übersichten von Bestellungen bei einem Internetversandhandel) weisen insgesamt einen Betrag von 595,90 Euro aus. Den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Aufstellung vom 24. August 2015 zufolge handelt es sich dabei um Fachliteratur für ihre "Studienthemen" (Beilagen 5 bis 12; 276,86 Euro), um das Binden ihrer Fachbereichsarbeit (120 Euro) und um Fachliteratur und Schulunterlagen für die wissenschaftliche Arbeit ihrer Tochter (Beilagen 15 bis 18; 199,04 Euro).

Aufwendungen für Fachliteratur sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie in Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009). Demgegenüber unterliegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Abzugsverbot grundsätzlich Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist.

Aus den, der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die, die Beschwerdeführerin betreffenden diesbezüglichen Aufwendungen eindeutig und ausschließlich mit der Erzielung von Einkünften in Zusammenhang standen. Die mehrfach bestellten Exemplare ("Seelenbalsam: Streichelzarte Gedanken" oder "Herzlichen Dank extra: 24 Worte für liebe Menschen"), Konzertmitschnitte eines allgemein bekannten Musikers, Literatur für Übungen zur Schulung der Achtsamkeit, oder Werke wie "Bin ich denn der Einzigste hier, wo Deutsch kann?", "Neue Fantasiereisen" oder ähnliche stellen keine berufsspezifische Fachliteratur für eine diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester dar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können. Von den geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur waren nur solche in der Höhe von 60,96 Euro als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Betreffend die geltend gemachten Aufwendungen für das Binden der Fachbereichsarbeit im Zuge ihrer Ausbildung zur diplomierten psychiatrischen Gesundheits- und Krankenschwester in der Höhe von 120 Euro verweist die Beschwerdeführerin in ihrer Aufstellung vom 24. August 2015 auf eine Rechnung der "BBB". Diese Rechnung wurde mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 der belangten Behörde vorgelegt. Gegenstand dieser Rechnung war jedoch nicht das Binden einer Arbeit, sondern das Anfertigen von Kopien. Mit der vorgelegten Rechnung konnte somit der von der Beschwerdeführerin als Werbungskosten geltend gemachte Aufwand weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die Kosten für das Binden von wissenschaftlichen Arbeiten wesentlich geringer sind.

Für die in der Aufstellung vom 24. August 2015 angeführten Aufwendungen für Büromaterial (100 Euro) und Kopierkarten (100 Euro) hat die Beschwerdeführerin keine Unterlagen vorgelegt. Diese konnten somit nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass die Aufwendungen hierfür jeweils 100 Euro betragen haben. Dies lässt vielmehr den Schluss zu, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beträge nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es einem Steuerpflichtigen sehr wohl zumutbar, Belege für Aufwendungen, die als Werbungskosten geltend gemacht werden, zu archivieren. Die geltend gemachten Aufwendungen, für die keine Belege vorgelegt worden sind, konnten mangels Nachweises bzw. Glaubhaftmachung nicht berücksichtigt werden.

Die zu berücksichtigenden Aufwendungen in der Höhe von 60,96 Euro überstiegen nicht den Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988. Es war der Pauschbetrag in der Höhe von 132 Euro abzusetzen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten. Für diese Aufwendungen gilt, dass diese Ausgaben durch den Verkehrsabsetzbetrag und gegebenenfalls durch das Pendlerpauschale abgegolten sind. Die Beschwerdeführerin war laut den übermittelten Lohnzettel das ganze Jahr beim selben Dienstgeber (Vollzeit) beschäftigt und ihren eigenen Angaben zufolge das ganze Veranlagungsjahr in Graz beschäftigt. Das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG 1988 in der Höhe von 372 Euro wurde daher von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht berücksichtigt.

§ 18 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt auszugsweise Folgendes:
" Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
1. (…)
2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zu einer
- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (…),
- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), (…)
- freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,
(…)
Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. (…)
Beiträge zur Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.
(…)
7. Freigiebige Zuwendungen insoweit, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie
a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4, sowie
b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6 geleistet werden.
(…)"

Für Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 EStG 1988 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920 Euro. Sind die Ausgaben insgesamt niedriger als der Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens der Pauschbetrag in der Höhe von 60 Euro jährlich abzusetzen. Sind die Ausgaben gleich hoch oder höher als der Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988).

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung Versicherungsprämien und -beiträge in der Höhe 3.060 Euro und Geldspenden in der Höhe von 150 Euro geltend gemacht. In der im Schreiben vom 24. August 2015 enthaltenen Aufstellung sind Aufwendungen in der Höhe von 2.206,68 als Prämien für Lebensversicherungen und 690 Euro als Prämie für eine Sterbeversicherung ausgewiesen. Diverse Spenden sind in dieser Aufstellung mit 150 Euro angegeben.

Sonderausgaben sind nur dann anzuerkennen, wenn die Bezahlung nachgewiesen ist (VwGH 26.6.1984, 83/14/0251). Die Beschwerdeführerin hat für die geltend gemachten Spenden keine Nachweise vorgelegt. Dem Einwand, die Spendenempfänger würden nachweislich keine Bestätigungen erteilen, war nicht zu folgen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung stellen die begünstigten Spendenempfänger (über Ersuchen) Zahlungsbestätigungen aus. Mangels Nachweises waren die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen (150 Euro) nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Betreffend die Versicherungsprämien und -beiträge legte die Beschwerdeführerin für zwei von ihr abgeschlossene Versicherungsverträge jeweils Kontoauszüge des Versicherungsunternehmens über die im Veranlagungsjahr erfolgten Zahlungen vor und für zwei weitere Versicherungsverträge wurde eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens über die vorgeschriebenen Prämien vorgelegt. Aufgrund der zuletzt genannten Bestätigung stand fest, dass die Beschwerdeführerin im Veranlagungsjahr Beiträge zur Sterbekasse (Wiener Verein) in der Höhe von 258 Euro und Prämien zu einer Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung in der Höhe von 96 Euro entrichtet hat. Gemäß § 18 Abs. 3 EStG 1988 war ein Viertel dieser Ausgaben als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Betreffend die zuerst genannten Versicherungsverträge, für die Kontoauszüge des Versicherungsunternehmens vorgelegt worden sind (Polizzennummern xx und yy), ist festzuhalten, dass es sich nach Auskunft des Versicherungsunternehmens, der die Beschwerdeführerin nicht widersprochen hat, bei der Versicherung mit der Polizzennummer xx um eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge handelt und bei der Versicherung mit der Polizzennummer yy um eine Kapitalversicherung, deren Vertrag nach dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist (1. Jänner 2005). Die Aufwendungen für diese beiden Versicherungen waren daher gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Neben den Werbungskosten und Sonderausgaben hat die Beschwerdeführerin außergewöhnliche Belastungen für die Anschaffung einer Lesebrille (240 Euro), für den Musikschulbeitrag ihrer im Jahr 1997 geborenen Tochter (177,50 Euro) und – wie vorstehend ausgeführt – für Fachliteratur und Schulunterlagen für die wissenschaftliche Arbeit ihrer Tochter geltend gemacht.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einem vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).

Ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes können gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 unter anderen Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des § 34 Abs. 9 EStG 1988 abgezogen werden.

Gemäß § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 abgegolten. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988). Der Musikschulbeitrag und die Aufwendungen für Fachliteratur und Schulunterlagen für die wissenschaftliche Arbeit würden bei der Tochter der Beschwerdeführerin keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Die von der Beschwerdeführerin hierfür geltend gemachten Aufwendungen für Ihre Tochter waren daher nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Eine Berücksichtigung schied auch gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 aus. Voraussetzung für eine solche von Aufwendungen für die Betreuung von Kindern ist unter anderem, dass das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe das sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Tochter der Beschwerdeführerin hatte zu Beginn des verfahrensgegenständlichen Jahres das sechszehnte Lebensjahr bereits vollendet. Es bedurfte daher keiner Erwägungen, ob der Unterricht in einer Musikschule eine Betreuung im Sinne des § 34 Abs. 9 EStG 1988 darstellt.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2015 angegeben, die Lesebrille habe nicht wie ursprünglich beantragt 240 Euro, sondern 267 Euro gekostet. Die Rechnung, auf die die Beschwerdeführerin verwies, befindet sich nicht in den vorliegenden Verwaltungsakten. Da selbst eine Berücksichtigung von Aufwendungen in der Höhe von 267 Euro mangels Überschreitens des Selbstbehaltes nicht steuerwirksam wurde, bedurfte es keiner Erwägungen betreffend Nachweis und Höhe der diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen.

Die Beschwerdeführerin hat für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. September 2014 (273 Tage) Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 erhalten. Bei der Berechnung der Einkommensteuer waren daher gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 nur die für das restliche Kalenderjahr bezogenen und zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Graz, am 7. November 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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