BFG RV/7102580/2016

BFGRV/7102580/201622.7.2016

Keine Unterbrechung der Haushaltszugehörigkeit durch einen vorübergehenden Heimaufenthalt mit Wochenendübernachtungen bei den Eltern

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102580.2016

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Gertraud Hausherr als beisitzende Richterin, Bundesinnungsmeister Kommerzialrat Friedrich Nagl als fachkundigen Laienrichter und Mag. Johannes Denk als fachkundigen Laienrichter, über die Beschwerde des Jörg-Peter K*****, *****Adresse_Bf*****, vom 25. 4. 2016 gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 19.4.2016, wonach der Antrag vom 21. 3. 2016 auf Familienbeihilfe für den im Februar 2002 geborenen Alexander K***** für den Zeitraum April 2015 bis Oktober 2015 abgewiesen wurde, Versicherungsnummer 39*****, im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Zoi Lendway in nichtöffentlicher Sitzung am 22. 7. 2016 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Mit am 21. 3. 2016 unterfertigtem und am selben Tag beim Finanzamt eingelangtem Formular Beih 1-WAI beantragte der Beschwerdeführer (Bf) Jörg-Peter K***** Familienbeihilfe ab 1. 4. 2015 wie folgt:

Der Bf sei seit dem Jahr 2010 geschieden, Mutter des Kindes sei Claudia F*****-K*****. Zuerkennung an Familienbeihilfe werde "wegen § 2 Abs. 2 FLAG 1967" für den im Februar 2002 geborenen Alexander K***** beantragt. Das Kind habe von 13. 4. 2015 bis 23. 10. 2015 im HPZ R***** in R***** gewohnt. Die überwiegenden Kosten seien vom Bf finanziert worden. Alexander sei Schüler der NMS N*****.

Beigefügt waren eine Geburtsurkunde für Alexander, eine Aufenthaltsbestätigung der Psychosozialer Dienst Burgenland GmbH betreffend Aufenthalt von Alexander von 13. 4. 2015 bis 23. 10. 2015 im Heilpädagogischen Zentrum R*****, wonach der Aufenthalt auf Grund der Diagnose nach MAS ICD 10 mit F93.2 Störung mit sozialer Ängstlichkeit im Kindesalter erfolgt sei und regelmäßige Kontrollen bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie empfohlen werden (dass es sich hierbei um eine Maßnahme der vollen Erziehung gemäß § 29 des Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes bei Übertragung der Obsorge an die Bezirkshauptmannschaft gehandelt hat, lässt sich der vorgelegten Aufenthaltsbestätigung nicht entnehmen), sowie folgendes Schreiben des Bf:

Betreff:

Rückwirkende Forderung der Familienbeihilfe von 04/2015 - 10/2015 für meinen Sohn Alexander K***** wegen § 2 Abs. 2 FLAG 1967 Aufenthalt in einem Heim (HPZ-R*****)

Ich stelle den Antrag und die Bitte, die Begründung meines Antrages vom 21.03.2016 näher zu erläutern.

Begründung:

Mein Sohn, Alexander K*****, wurde durch das Referat 3 - Jugendwohlfahrt und Soziales am 13.04.2015 in das Heilpädagogische Zentrum R*****, ... R***** ... eingewiesen. Dort war er bis 23.10.2015 untergebracht (volle Erziehung) mit einem 14 tägigen wechselseitigen Besuchsrecht mit Nächtigung von Fr - So. Er ist dort zur Schule gegangen.

Verpflegung, Wäsche waschen, Freizeitgestaltung und sogar Taschengeld wurden durch das HPZ voll abgedeckt.

Ich berufe mich auf Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

Anspruch auf Familienbeihilfe hat nach dessen Abs. 2 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach § 2 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 dann nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.

Es steht fest, dass mein Sohn nicht bei der Kindesmutter gewohnt hat und eine einheitliche Wirtschaftsführung nicht vorliegt, und weiters, dass die Kindesmutter auch die Unterhaltskosten für das Kind nicht überwiegend getragen hat.

Ich habe für den Zeitraum 04/2015 - 10/2015 die vollen Unterhaltskosten für meinen Sohn von monatlich EUR 493,- an Fr. F*****-K***** bezahlt.

Ich ersuche daher mittels schriftlichen Bescheid um Zuerkennung meines Anspruches auf Familienbeihilfe für den Zeitraum 04/2015 bis 10/2015.

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom 19. 4. 2016 wies das Finanzamt den Antrag des Bf vom 21. 3. 2016 auf Familienbeihilfe für den im Februar 2002 geborenen Alexander K***** für den Zeitraum April 2015 bis Oktober 2015 ab und begründete dies lediglich mit dem folgenden Satz:

Gemäß § 10 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gebührt für einen Monat Familienbeihilfe nur einmal.

Laut Zustellnachweis erfolgte die Zustellung am 21. 4. 2016. 

Beschwerde

Mit als Berufung bezeichnetem Schreiben vom 25. 4. 2016, am selben Tag beim Finanzamt eingelangt, erhob der Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid:

Die Haushaltszugehörigkeit meines Sohnes, war während des Aufenthaltes im I-iPZ-R***** bei der Mutter nicht gegeben!

Der Abweisungsbescheid wurde damit begründet, dass gemäß § 10 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gebührt für einen Monat Familienbeihilfe nur einmal.

Wie sich aus § 2 Abs. 2 FLAG ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit an.

Aus zahlreichen Berufungsentscheidungen des UFS (unabhängiger Finanzsenat) geht klar hervor, dass das Kind unter diesen Umständen keinesfalls bei der Mutter haushaltszugehörig war.

Siehe dazu auch die Beilagen UFS-Entscheidung vom 23. März 2010, RV/0248-W/10, vom 21.Oktober 2011, RV/1359-L/09, UFS Wien 24.5.2011, RV/1199-W/11.

Mein Sohn Alexander K***** war im Zeitraum 13.4.2015 - 23.10.2015 nicht haushaltszugehörig bei der Mutter. Da der Aufenthalt meines Sohnes in dem Heilpädagogischen Zentrum R*****, ... R***** ... 6 Monate bei voller Erziehung dauerte, kann man nicht mehr von haushaltszugehörig bei der Mutter sprechen.

Die an den Wochenenden wahrgenommenen Kontaktmöglichkeiten der Mutter begründen ebenfalls keine Zugehörigkeit zum Haushalt, weil infolge der vorgeschriebenen Rückkehr in das HPZ-R***** die Aufenthalte bei der Mutter nur vorübergehend sind. Durch die Unterbringung des Kindes im HPZ-R***** ist daher die Voraussetzung der Haushaltszugehörigkeit weggefallen. Weitere musste die Kindesmutter für Ihr Kind keine Unterhaltskosten leisten. Die Heimunterbringung wird zur Gänze öffentlich finanziert.

Nun zählen Kinder, die sich mit Einwilligung der Kindeseltern außerhalb deren Wohnung. nicht zu Erwerbszwecken sondern zu Zwecken der Erziehung oder Ausbildung aufhalten, nur dann zum Haushalt der Kindeseltern, wenn eine einheitliche Wirtschaftsführung unter Leitung der Kindesaltern besteht. Wird ein Kind zur Fürsorgeerziehung in ein Erziehungsheim eingewiesen und kümmern sich die Eltern nicht um das Kind und leisten für dessen Heimunterbringung keine Beiträge, dann fehlt es an einer gemeinsamen Haushaltsführung mit dem Kind und es besteht bei den Eltern kein Anspruch auf Familienbeihilfe (VwGH 21.10.1959, 1092/56).

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 FLAG dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei die Bedürfnisse des Kindes in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend Berücksichtigung finden müssen. Bel einer 14-tägigen Besuchsfrequenz am Wochenende, kann nicht von einer Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG gesprochen werden.

daraus ergibt sich:

Da ich im Gegensatz zur gänzlich unterhaltsbefreiten Kindesmutter mit einem monatlichen Kindesunterhalt von € 493,00 überwiegend die Unterhaltskosten für mein Kind getragen habe und diese auch höher sind als die Familienbeihilfe, sind somit seit der Unterbringung meines Sohnes im HPZ-R***** rückwirkend sämtliche Anspruchsvoraussetzungen auf diese Transferleistungen an mich gegeben.

Beigefügt waren PDF der Berufungsentscheidungen UFS 23. 3. 2010, RV/0248-W/10; UFS 21. 10. 2011, RV/1359-L/09 2 und UFS 24. 5. 2011, RV/1199-W/11.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. 5. 2016 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 25. 4. 2016 als unbegründet ab:

Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt u.a. nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.

Fest steht, dass das Kind Alexander vom 13.4.2015 bis 23.10.2015 im Heilpädagogischen Zentrum R***** untergebracht war. Laut schriftlicher Erklärung der Kindesmutter war das Kind im gegenständlichen Zeitraum jedes Wochenende von Freitag bis Sonntag sowie an allen schulfreien Tagen und Feiertagen zu Hause.

Im Juli war das Kind zwei Wochen, im August drei Wochen und im September eine Woche zu Hause. Ab Oktober war das Kind Alexander nur mehr nach der Schule zur Betreuung im HPZ R***** und wurde jeden Abend von der Kindesmutter nach Hause geholt.

Nach Ansicht des Finanzamtes erscheint — unter Hinweis auf die umseitig angeführten gesetzlichen Bestimmungen — die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Kindesmutter nicht aufgehoben, weshalb ein allfälliger Familienbeihilfenanspruch für Ihre Person zu verneinen ist.

Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf am 12. 5. 2016 zugestellt.

Bildschirmausdruck

Laut Screen Shots des Finanzamts aus dem Familienbeihilfenprogramm DB7 finden sich betreffend Alexander K***** unter anderem folgende Eintragungen:

Do I Dokumentbeschreibung .....................................................
......................................... .......... FA BS. Datum... ldr
19 3 Antrag des KV K***** Jörg-Peter ... Zeitraum 0415 bis 1015,
das Kind war von 130415 bis 231015 im HPZ R***** 38 44 19.04.16 18
19 3 auf Kosten des Jugendamtes untergebracht, Vorhaltsbeantwortung der KM =>
das Kind kehrte jedes Wochendende von Freitag bis 38 44 19.04.16 19
19 3 Sonntag, an schulfreien Tagen und in Ferien (Juli 2 Wochen und August
3 Wochen) in den HH der KM zurück, eine Bestätigung 38 44 19.04.16 20
19 3 der Familienheimfahrten wurde trotz Aufforderung nicht vorgelegt
38 44 19.04.16 21
4 KDV beantragt 4-10/15 da Heimaufenthalt in R*****, lt. Schreiben wurde Verp
flegung, Wäsche waschen, Freizeitgestaltung u. Tasc 04 M6 19.04.16 100
4 hengeld vom Heim finanziert, von 13.4.15n23.10.15 Heilpäd. Zentrum unterg
ebracht, wechselseit. Besuchsrecht m. Nächtigung 04 M6 19.04.16 101
4 v. FR—SO, lt. Erklärung hat KDV an KDM Unterhaltskosten v. €493,—— mtl. b
ezahlEJ lt. KDM siehe Vermerk FA38 04 M6 19.04.16 102

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Beschwerdezeitraum sei Claudia F*****-K***** gewährt worden.

Vorhalt vom 31. 3. 2016

An die Mutter wurde am 31. 3. 2016 folgender Vorhalt vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart versendet:

Do Dokumentbeschreibung ................................................. ....
89 Geben sie bekannt in welchem Zeitraum sich ihr Sohn Alexander K*****
im HPZ-R***** befunden hat.
Ist ihr Sohn trotzdem regelmäßig in ihren Haushalt zurückgekehrt
(Wochenende und Ferien)? Legen sie eine Bestätigung des HPZ-R*****
betreffend der Aufenthalte in ihrem Haushalt vor.
Von wem wurden die Kosten getragen? Mussten sie einen Kostenbeitrag
tragen?
Um eine ausführliche schriftliche Stellungnahme und Vorlage etwaiger
Nachweise wird ersucht.

Diesen Vorhalt beantwortete die Mutter mit undatierem Schreiben:

... generell möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich keinerlei Anträge an das Finanzamt gestellt habe. Hierzu bitte ich um Information von welchem Antrag Sie in ihrem Schreiben sprechen bzw. welcher Antrag in meinem Namen gestellt wurde.

Gemäß Ihrem Brief mit Ersuchen um Ergänzung bzgl. Aufenthalts meines Sohnes Alexander K***** im HPZ R***** möchte ich ihnen folgendes mitteilen.

Mein Sohn war von 13.04.2015 bis 23.10.2015 im HPZ R*****, jedoch jedes Wochenende von Freitag bis Sonntag sowie an allen schulfreien Tagen und Feiertagen zu Hause. Im Juli war er zwei Wochen, im August drei Wochen und im September eine Woche zu Hause. Ab Oktober war er nur mehr nach der Schule zur Betreuung im HPZ R***** und wurde jeden Abend von mir nach Hause geholt.

Die Kosten für das HPZ R***** wurden vom Jugendamt getragen. Zusätzlich zu den laufenden Kosten sind meinerseits durch Abholung (früheres nach Hause gehen vom Arbeitsplatz, Fahrtkosten) wesentliche Mehrkosten entstanden.

Fr. Mag. I***** Barbara, Klinische- und Gesundheitspsychologin des Jugendamtes
der BH Eisenstadt-Umgebung, wurde über ihr Schreiben informiert und steht gerne
für Anfragen zur Verfügung...

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom 19. 5. 2016, einerseits elektronisch signiert am 19. 5. 2016 und mittels Postserver.at übermittelt, andererseits handschriftlich unterfertigt und am 20. 5. 2016 laut Kuvert zur Post gegeben, stellte der Bf Vorlageantrag:

Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2016, eingelangt am 13.05.2016, wurde meine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 25.04.2016 als unbegründet abgewiesen.

Ich beantrage nunmehr meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom 25.04.2016, bzw. möchte diese ergänzen wie folgt:

Die schriftliche Erklärung der Kindesmutter entspricht in keinster Weise den Tatsachen. Die Kindesmutter hatte unseren gemeinsamen Sohn in dem angegebenen Zeitraum jedes 2 Wochenende, nicht jedes Wochenende l

In den beiden Juliwochen 2015 die zur Gänze im Juli waren, war mein Sohn mit mir gemeinsam in Kroatien und Kärnten auf Urlaub. Ob die weiteren Wochen und Tage die die Kindesmutter angibt stimmen, kann ich nicht sagen, aber die im Juli bezweifle ich auf alle Fälle, da ich meinen Sohn aus dem HPZ-R***** für den gemeinsamen Urlaub abgeholt habe und ihn wieder in das HPZ-R***** gebracht habe.

Weiters möchte ich nochmals betonen, dass der Aufenthalt meines Sohnes im HPZ R***** öffentlich finanziert wurde und die Kindesmutter musste keinerlei Unterhaltskosten leisten. ich habe im Gegensatz zur gänzlich Unterhaltsbefreiten Kindesmutter einen monatlichen Unterhalt von € 493.- für meinen Sohn getragen.

Die an den Wochenenden wahrgenommenen Kontaktmöglichkeiten der Mutter begründen ebenfalls keine Zugehörigkeit zum Haushalt, weil infolge der vorgeschriebenen Rückkehr in das HPZ-R*****, die Aufenthalte bei der Mutter nur vorübergehend sind. Durch die Unterbringung des Kindes im HPZ-R***** ist daher die Voraussetzung der Haushaltszugehörigkeit weggefallen.

Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei die Bedürfnisse des Kindes in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend Berücksichtigung finden müssen. Bei einer 14 tägigen Besuchsfrequenz am Wochenende kann nicht von einer Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG gesprochen werden.

Ich beantrage die Entscheidung durch den Senat.

Vorlage

Mit Bericht vom 8.6.2016 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragt mit dem Antrag v. 21.3.2016 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für das Kind K***** Alexander, geb. am ....2.2002 für den Zeitraum von April 2015 bis inkl. Oktober 2015.

Das Kind war in dieser Zeit im Heilpädagogischen Zentrum R***** untergebracht.

Mit dem Abweisungsbescheid vom 19.4.2016 wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal zustehe.

Am 25.4.2016 wurde gegen den Abweisungsbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.5.2016 wurde die Beschwerde u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Kindesmutter nicht aufgehoben sei.

Am 20.5.2016 langte der Vorlageantrag ein.

Beweismittel:

Gescannte Dokumente.

Stellungnahme:

Die Entscheidung über die erneute Beschwerde wird dem Bundesfinanzgericht überlassen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der im Februar 2002 geborene Alexander K***** ist der Sohn von Claudia F*****-K***** und von Jörg-Peter K*****, dem Bf.

Alexander lebte vor und nach dem Beschwerdezeitraum April 2015 bis Oktober 2015 mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt und besuchte eine Neue Mittelschule in N*****.

Die Eltern von Alexander sind geschieden und leben getrennt voneinander. Der Bf leistet für Alexander monatlich 493 € Unterhalt an die Mutter. Im Beschwerdezeitraum, wie auch davor und danach, erhielt die Mutter für Alexander Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.

Von 13. 4. 2015 bis 23. 10. 2015 war Alexander im Heilpädagogischen Zentrum R***** untergebracht, wo er auch zur Schule ging. Der Aufenthalt erfolgte auf Grund der Diagnose nach MAS ICD 10 mit F93.2 Störung mit sozialer Ängstlichkeit im Kindesalter. Die Kosten des Aufenthalts im HPZ R***** einschließlich Verpflegung, Wäsche waschen, Freizeitgestaltung und Taschengeld trug die öffentliche Hand.

Zunächst war Alexander von Montag bis Donnerstag ständig im HPZ R*****, während er die Zeit von Freitag (nach der Schule) bis Sonntag bei einem Elternteil verbrachte, ebenso schulfreie Tage und Feiertage. Im Juli 2015 war er zwei Wochen, im August 2015 drei Wochen und im September 2015 eine Woche ebenfalls bei einem Elternteil.

Alexander verbrachte zumindest jedes zweite Wochenende im mütterlichen Haushalt. Im Juli verbrachte er einen zweiwöchigen Urlaub mit seinem Vater. Ansonsten verbrachte er die Urlaube bei seiner Mutter.

Im Oktober 2015 war er nur mehr nach der Schule zur Betreuung im HPZ R***** und wurde jeden Abend von seiner Mutter nach Hause geholt.

Neben den laufenden, nicht vom HPZ R***** gedeckten Unterhaltskosten für Alexander entstanden der Mutter Mehraufwendungen vor allem durch die Fahrten zum und vom HPZ R*****.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das insoweit widerspruchsfreie Vorbringen von Mutter und Vater im Verwaltungsverfahren sowie den übrigen Inhalt des Verwaltungsakts wie die Aufenthaltsbestätigung des HPZ R*****. 

Unterschiedliche Angaben bestehen, ob Alexander jedes Wochenende bei der Mutter verbracht hat oder jedes zweite Wochenende bei seinem Vater war. Daher ist festzustellen, dass Alexander jedenfalls jedes zweite Wochenende bei seiner Mutter war.

Hinsichtlich der zwei Wochen Urlaub im Juli mit dem Vater folgt das Gericht den Angaben des Vaters, hinsichtlich der restlichen Urlaube jenen der Mutter, denen der Vater auch nicht substantiiert entgegengetreten ist ("Ob die weiteren Wochen und Tage die die Kindesmutter angibt stimmen, kann ich nicht sagen"). Der Umstand, dass kein direkter Kontakt zwischen Mutter und Vater im Juli nach dem Urlaub von Alexander mit seinem Vater erfolgt ist, steht der Annahme eines weiteren Urlaubs im Juli bei der Mutter nicht entgegen.

Weitere diesbezügliche Feststellungen sind jedoch entbehrlich, da es - siehe unten - für die rechtliche Beurteilung bei den auch ohne weitere Ermittlungen zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen keinen Unterschied macht, ob Alexander jedes oder jedes zweite Wochenende (und Zeiten darüber hinaus) in den mütterlichen Haushalt zurückgekehrt ist.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet:

Abschnitt I

Familienbeihilfe

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 10 Abs. 4 FLAG 1967 entbindet nicht von der Prüfung der Anspruchsberechtigung

Zur Begründung des angefochtenen Bescheides ist zunächst darauf zu verweisen, dass gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 Familienbeihilfe zwar für einen Monat nur einmal gebührt, diese Bestimmung aber nicht von der Prüfung der Anspruchsberechtigung entbindet. Wurde Familienbeihilfe einer Person, die hierauf im entsprechenden Zeitraum keinen Anspruch hatte, ausbezahlt, steht diese Auszahlung dem Anspruch einer anderen Person nicht entgegen und ist die zu Unrecht ausbezahlte Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967 von derjenigen Person, die hierauf keinen Anspruch hatte, zurückzufordern.

Die Beschwerdevorentscheidung hat sich zu Recht nicht mehr auf § 10 Abs. 4 FLAG 1967 berufen, sondern die Anspruchsberechtigung nach § 2 FLAG 1967 geprüft.

Vorrangiger Anspruch des Elternteils, zu dessen Haushalt das Kind gehört

§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 stellt den Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich nach der Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind ab und nur subsidiär (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967) darauf, dass die Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt (vgl. VwGH 27. 9. 2012, 2012/16/0054). Einem Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des zweiten Satzes des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 steht der ausschließliche Anspruch einer Person, bei der das Kind im strittigen Zeitraum haushaltszugehörig war, zwingend entgegen (vgl. VwGH 25. 2. 1987, 86/13/0158).

Unstrittig ist, dass Alexander vor und nach dem Beschwerdezeitraum dem Haushalt der Mutter angehörte.

Keine Aufhebung der Haushaltszugehörigkeit durch den Aufenthalt im HPZ R*****

Alexander gehörte aber auch im Beschwerdezeitraum dem Haushalt der Mutter an.

Unstrittig ist, dass Alexander im Zeitraum 13. 4. 2015 bis 23. 10. 2015 unter der Woche im Heilpädagogischen Zentrum R***** auf Kosten der öffentlichen Hand untergebracht war und die Wochenenden sowie die Urlaube und Feiertage bei einem der beiden Elternteile verbrachte.

Entgegen der Auffassung des Bf wurde dadurch die Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter gemäß § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 nicht aufgehoben, da es sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung handelte.

Den vom Bf in seinen Eingaben zitierten Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenats lagen Sachverhalte zugrunde, die mit dem gegenständlichen nicht zu vergleichen sind (UFS 23.3.2010, RV/02148-W/10: Heimunterbringung wegen Missbrauchsverdachts, gemeinsame Aufenthalte von Eltern und Kindern im Monatsschnitt von rund 12,5 Stunden; UFS 21. 10. 2011, RV/1359-L/09: Mehrjähriger Heimaufenthalt mit unregelmäßigen Wochenendheimfahrten, die nur in einigen Monaten erfolgten; UFS 24. 5. 2011, RV/1199-W/11: Mehrjähriger Heimaufenthalt mit unregelmäßigen Wochenend- und Urlaubsheimfahrten, die nur in einigen Monaten erfolgten).

Der Begriff der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes wird von Merkmalen verschiedenster Art geprägt. Die Haushaltszugehörigkeit leitet sich aus dem Zusammenwirken örtlicher Gegebenheiten sowie materieller und immaterieller Faktoren ab. Ein Kind gilt als haushaltszugehörig, wenn es in einem bestimmten Haushalt wohnt, betreut und versorgt wird. Es ist dabei nicht erforderlich, dass das Kind ständig in diesem Haushalt (Familienwohnung) anwesend ist. Sie verlangt jedoch sowohl einen Familienwohnsitz (Haushalt) der vom Elternteil und dem Kindes gemeinsam regelmäßig genutzt wird, als auch, dass der Elternteil die Verantwortung für das materielle Wohl (Wirtschaftsführung und -Tragung) des haushaltszugehörigen Kindes trägt (vgl. BFG 10. 3. 2015, RV/7105435/2014).

Nach § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 gilt die Haushaltszugehörigkeit bei einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht als aufgehoben. Ungeachtet der faktischen Unmöglichkeit des gemeinsamen Wohnens in diesem Zeitraum stellt das Gesetz bei einer vorübergehenden Abwesenheit die Fiktion auf, dass die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben gilt (vgl. VwGH 29. 4. 2013, 2011/16/0195).

Um ein Kind, das sich außerhalb der gemeinsamen Wohnung der Familie aufhält, noch als haushaltszugehörig ansehen zu können, darf der anderweitige Aufenthalt des Kindes nur ein "vorübergehender" sein (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967). Die Ausdrucksweise des Gesetzes lässt erkennen, dass die Abwesenheit von der entstandenen Wohnungsgemeinschaft nur eine zeitlich beschränkte sein darf, und diese zeitliche Beschränkung, damit sie nicht zur Auflösung der Wohnungsgemeinschaft führt, nicht lange Zeit, also nur einen vorübergehenden Zeitraum dauern darf, wie dies bei einer Ausbildung oder Schulbesuch der Kinder (vgl. VwGH 19. 5. 1969, 1562/68) oder einer beruflich bedingten Abwesenheit unter der Woche (vgl. VwGH 18. 11. 2009, 2008/13/0045) der Fall ist, steht der Annahme eines durchgehend gemeinsamen Haushaltes, für den neben dem gemeinsamen Wohnen vor allem der Gesichtspunkt gemeinsamen Wirtschaftens maßgeblich ist, nicht entgegen.

Ein bestehender gemeinsamer Haushalt wird etwa durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens (wie etwa Krankenhaus- und Erholungsaufenthalte) nicht beseitigt (vgl. VwGH 24. 1. 2007, 2003/13/0141). Auch Präsenzdienst oder Zivildienst (soweit nach früherer Rechtslage ein Familienbeihilfenanspruch infolge späterem Eintritts der Volljährigkeit bestand) heben die Haushaltszugehörigkeit i.S.d. § 2 Abs. 5 lit a FLAG 1967 nicht auf (vgl. VwGH 9. 6. 1978, 0941/77).

Hingegen kann eine durchgehend rund zwei Jahre dauernde Unterbringung in einem Kinderheim im Zuge einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt (volle Erziehung gemäß § 29 des Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes bei Übertragung der Obsorge an die Bezirkshauptmannschaft) nicht mehr als nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung i. S. d. § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 angesehen werden (vgl. VwGH 10. 12. 1997, 97/13/0185 unter Hinweis auf VwGH 18. 12. 1985, 84/13/0121; VwGH 19. 5. 1969, VwSlg 3912 F/1969), ebenso eine mehr als fünfjährige Heimunterbringung mit wenigen Besuchen bei der Mutter (vgl. BFG 7. 7. 2014, RV/7101653/2014). In diesen Fällen vermögen auch wiederholte Familienbesuche, die "vornherein nur auf Zeit angelegt waren ("Ausgang")" und "sich jeweils bloß auf wenige Tage erstreckten" an der dauernden, nicht nur vorübergehenden Heimunterbringung nichts zu ändern (vgl. VwGH 18. 3.1997, 96/14/0006; VwGH 23. 5. 2007, 2006/13/0155).

Davon, dass sich die Eltern während des Heimaufenthalts nicht um ihr Kind gekümmert haben (vgl. das vom Bf zitierte Erkenntnis VwGH 21. 10. 1959, 1082/56) kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein.

Der Aufenthalt im HPZ R***** dauerte insgesamt etwas über sechs Monate, wobei im letzten Monat Alexander unter der Woche täglich bei der Mutter nächtigte. Die Wochenenden hatte Alexander jeweils durchgehend entweder im Haushalt der Mutter oder in jenem des Vaters verbracht, Feiertage und die meisten Urlaube bei der Mutter.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts kann bei dieser Sachverhaltskonstellation nicht gesagt werden, dass Alexander im Beschwerdezeitraum nicht mehr dem Haushalt der Mutter angehört hat.

Wenn im Interesse des Kindeswohls Alexander nach den - strittigen - Angaben des Bf nicht jedes Wochenende bei seiner Mutter, sondern jedes zweite Wochenende auch bei seinem Vater verbracht hat, vermag dies an der grundsätzlichen Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter ebenso wie der Umstand, dass Urlaube von Alexander teils mit seiner Mutter, teils mit seinem Vater verbracht wurden, nichts zu ändern. Damit lag weiterhin eine einheitliche Wirtschaftsführung mit der Mutter vor.

Gleichermaßen ändert der Umstand, dass nach dem Vorbringen des Bf "Verpflegung, Wäsche waschen, Freizeitgestaltung und sogar Taschengeld " durch "das HPZ voll abgedeckt" worden seien, nichts daran, dass zu der Zeit, in der Alexander in den Haushalt seiner Mutter zurückgekehrt ist (oder mit der Mutter außerhalb des Haushalts auf Urlaub gewesen sein sollte), die Mutter jedenfalls für Verpflegung und Unterkunft gesorgt hat und schließt dies nicht aus, dass von der Mutter darüber hinaus Unterhaltsleistungen (zB Anschaffung von Bekleidung) für Alexander erbracht wurden (die Mutter gibt an, dass sie "die laufenden Kosten" abgesehen von der Heimunterbringung bestritten hat). Von einer gänzlichen "Unterhaltsbefreiung" der Mutter, wie der Bf im Vorlageantrag schreibt, kann keine Rede sein.

Bei der monatlichen Unterhaltsleistung von 493 € durch den Bf handelt es sich im übrigen nicht um die Tragung der "vollen Unterhaltskosten", sondern um die Leistung des gesetzlichen Unterhalts (§ 231 ABGB) durch einen Elternteil, während der andere Teil der Unterhaltskosten von Alexander zum einen durch die Mutter, zum anderen durch die öffentliche Hand getragen wurde.

Das Bundesfinanzgericht ist der Auffassung, dass ein rund fünfeinhalb Monate dauernder stationärer Aufenthalt in einem Heilpädagogischen Zentrum, während dessen das Kind jedes Wochenende sowie Feiertage und Urlaube bei einem Elternteil verbrachte, die Haushaltszugehörigkeit bei einem Elternteil nicht unterbricht.

Da der vorübergehende Aufenthalt im HPZ R***** gemäß § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 die Haushaltszugehörigkeit von Alexander zum Haushalt der Mutter nicht aufgehoben hat, erübrigt sich eine Prüfung, ob - falls der Aufenthalt ein ständiger gewesen wäre - der Mutter gemäß § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 Familienbeihilfe zustünde.

Keine Rechtswidrigkeit des Spruches des angefochtenen Bescheides

Der Bf vermochte keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des Spruches des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Nichtzulassung der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt.

 

 

 

Wien, am 22. Juli 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 2 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Verweise:

VwGH 19.05.1969, 1562/68
VwGH 18.12.1985, 84/13/0121
VwGH 23.05.2007, 2006/13/0155
VwGH 29.04.2013, 2011/16/0195
VwGH 25.02.1987, 86/13/0158
VwGH 10.12.1997, 97/13/0185
VwGH 24.01.2007, 2003/13/0141
VwGH 18.11.2009, 2008/13/0045
VwGH 27.09.2012, 2012/16/0054
VwGH 09.06.1978, 0941/77

Stichworte